{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__11-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"V ZB 11/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO (2002) § 574 Abs. 2 a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nicht damit begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit nach § 574 Abs. 1 ZPO von grundsätzlicher Bedeutung sei. ist b) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann Abs. 2 Nr. 2 ZPO) aber voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abwei- chung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines ande- ren gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Ge- richts (Fortführung von BGHZ 89, 149, 151). c) Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung verfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvor- aussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, daß schwer er- trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 11/02\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) § 574 Abs. 2\n\na) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nicht damit\nbegründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit nach § 574 Abs. 1 ZPO von\ngrundsätzlicher Bedeutung sei.\n\nist \n\nb) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574\nim Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO) \naber voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abwei-\nchung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage\nanders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines ande-\nren gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Ge-\nrichts (Fortführung von BGHZ 89, 149, 151).\n\nc) Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung\nverfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvor-\naussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, daß schwer er-\nträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.\n\nBGH, Beschl. v. 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - LG Chemnitz\n\n AG Freiberg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Gaier und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 1.540 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Freiberg vom 10. August 2001 ist der Be-\n\nklagte zur Bestellung eines Wege- und Überfahrtsrechts auf seinem Grund-\n\nstück und zur Bewilligung der Eintragung desselben in das Grundbuch verur-\n\nteilt worden. Gegen dieses ihm am 17. August 2001 zugestellte Urteil hat er mit\n\neinem am 11. September 2001 bei dem Landgericht Dresden eingegangenen\n\nSchriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Mit Verfügung\n\nvom 18. September 2001, zugeleitet per Fax am selben Tage, hat der Prozeß-\n\nbevollmächtigte des Beklagten den richterlichen Hinweis erhalten, daß nicht\n\ndas Landgericht Dresden, sondern das Landgericht Chemnitz örtlich zuständig\n\nsei. Mit einem am 19. September 2001 bei dem Landgericht Chemnitz einge-\n\ngangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten daraufhin\n\nerneut Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDas Landgericht Chemnitz hat mit Beschluß vom 17. Januar 2002 den\n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig\n\nverworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit\n\nder er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des\n\ndie Berufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522\n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Beru-\n\nfung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechts-\n\nbeschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweit\n\nmit ihr zugleich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffen\n\nwird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522\n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522\n\nRdn. 20; Zöller/Greger, § 238 Rdn. 7).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraus-\n\nsetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.\n\na) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Zulässigkeit nicht\n\ndamit begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit von grundsätzlicher\n\nBedeutung sei. Die Frage der Statthaftigkeit muß das Rechtsbeschwerdege-\n\nricht stets prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, stellt sich nach § 574 Abs. 2 ZPO\n\ndie weitere Frage, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung\n\n(Abs. 2 Nr. 1) oder aus Gründen der Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung (Abs. 2 Nr. 2) zulässig ist. Ist schon die\n\nStatthaftigkeit zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Zulässigkeitsprüfung\n\nnach § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar selbst dann nicht, wenn die Prüfung der\n\nStatthaftigkeit etwa Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand\n\nhätte. Das zeigt, daß die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde\n\nkeine Fragen aufwerfen kann, die zugleich die weitere Zulässigkeit begründen\n\nkönnten.\n\nb) Dem Beklagten kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß der Sache\n\ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deswegen zu-\n\nkomme, weil höchstrichterlich ungeklärt sei, unter welchen Voraussetzungen\n\nein unzuständiges Gericht einen infolge einer unrichtigen gerichtlichen Aus-\n\nkunft fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen seiner Fürsorgepflicht an das zu-\n\nständige Gericht weiterleiten muß. Vielmehr ist seit der Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175) in der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein unzuständiges\n\nGericht fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm\n\neingereicht werden, \n\nim ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige\n\nRechtsmittelgericht weiterleiten muß (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997,\n\nII ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 11. Februar 1998, VIII ZB 50/97, NJW\n\n1998, 2291, 2292; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730,\n\n1731). Ob im vorliegenden Fall das Landgericht Dresden nach diesen Grund-\n\nsätzen verfahren ist oder ob es die Berufungsschrift in einer zur Wahrung der\n\nBerufungsfrist ausreichenden Zeit an das Landgericht Chemnitz hätte weiter-\n\nleiten können, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterli-\n\nchen Beurteilung.\n\nc) Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen der Mei-\n\nnung des Beklagten nicht erforderlich.\n\naa) Soweit der Beklagte diese Zulässigkeitsvoraussetzung im Hinblick\n\nauf eine angeblich abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe (OLGZ 1981, 241) als erfüllt ansieht, so ist ihm insoweit beizutreten, als\n\nim Falle einer Divergenz die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu\n\nbejahen sind. Nicht anders als bei dem für die Revision geltenden inhaltlich\n\nhiermit übereinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl.\n\nBT-Drucks. 14/4722 S. 116) hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung gerade in Divergenzfällen ihren Platz (Diver-\n\ngenzbeschwerde; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543\n\nRdn. 6). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter die-\n\nsem Gesichtspunkt ist allerdings, daß der Beschwerdeführer darlegt, daß die\n\nangefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Ge-\n\nrichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers\n\ndesselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordne-\n\nten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die ange-\n\nfochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als\n\ndie Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die\n\nEntscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl.\n\nBGHZ 89, 149, 151 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; MünchKomm-ZPO/Wenzel,\n\n2. Aufl., § 546 Rdn. 44).\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte beruft sich zwar auf\n\ndie Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGZ 1981, 241), die\n\nsich mit der Weiterleitung des von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei\n\nbeim unteren Gericht eingelegten Rechtsmittels befaßt. Er verweist aber schon\n\nnicht auf einen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz in der an-\n\ngefochtenen Entscheidung. Daß diese möglicherweise vom Oberlandesgericht\n\nKarlsruhe aufgestellte Grundsätze - wie der Beklagte meint - nicht hinreichend\n\nberücksichtigt, stellt hingegen keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde\n\nführende Abweichung dar. Im übrigen wäre für die Frage einer Abweichung\n\nnicht auf die zurückliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nabzustellen, sondern auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts und des Bundesgerichtshofs.\n\nbb) Soweit der Beklagte die angefochtene Entscheidung für verfahrens-\n\n(Zugrundelegung der Zivilprozeßordnung alter Fassung) und materiell-rechtlich\n\nfehlerhaft hält, erfüllt dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 574\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtli-\n\nche Fehler gestützt werden. Voraussetzung ist aber, daß der Fehler über die\n\nEinzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig be-\n\nrührt (BT-Drucks. 14/4722 S. 104). Da der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich\n\neine Angleichung an andere Verfahrensvorschriften, namentlich auch an § 80\n\nOWiG, bezweckt hat, kann auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien\n\nzurückgegriffen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn\n\nvermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtspre-\n\nchung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeu-\n\ntung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat.\n\nDiese Voraussetzungen sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gericht\n\nin einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis eine höchstrichterliche\n\nRechtsprechung nicht berücksichtigt, der Rechtsfehler also \"symptomatische\n\nBedeutung\" hat (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), nicht aber\n\nschon dann, wenn in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden\n\nist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Anders\n\nverhält es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen\n\nist, daß dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerde-\n\ngericht ein Nachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Ver-\n\ntrauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine\n\nhöchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. Hannich, in: Hannich/Meyer-\n\nSeitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 23). Dieser Tatbestand ist hier nicht er-\n\nfüllt.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Gaier Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/v-zb-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/v-zb-11-02","retrieved":"2026-07-10 13:14:01.420523+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-29/v-zb-11-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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