{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__98-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"V ZR 98/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Wer einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung gel- tend macht, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Schuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden Rechtsgründe ausräumt. Das Risiko, daß abstrakt-theoretisch ein Rechtsgrund ge- geben sein könnte, der zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff keinen Bezug aufweist, trägt er selbst dann nicht, wenn der Schuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Leistungsempfängers über die Umstände der Leistung keine unmittelbaren Kennt- nisse besitzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 98/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. September 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nWer einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung gel-\n\ntend macht, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem\n\nSchuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden\n\nRechtsgründe ausräumt. Das Risiko, daß abstrakt-theoretisch ein Rechtsgrund ge-\n\ngeben sein könnte, der zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff keinen Bezug aufweist,\n\nträgt er selbst dann nicht, wenn der Schuldner als Gesamtrechtsnachfolger des\n\nLeistungsempfängers über die Umstände der Leistung keine unmittelbaren Kennt-\n\nnisse besitzt.\n\nBGH, Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 98/01 - OLG Karlsruhe\n\n LG Konstanz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Februar 2001\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Konstanz vom 4. Juli 2000 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war zusammen mit K. B. Gesellschafter einer GmbH.\n\nNach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1994\n\nsollten die drei Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von je 100.000 DM\n\nerhalten. Der über diese Summe ausgestellte Scheck, der für den Kläger be-\n\nstimmt war, wurde indes für eine Zahlung an die Schweizerische Rentenanstalt\n\nzugunsten von K. B. verwendet.\n\nDer Kläger behauptet, Grund für diese Verfahrensweise sei es gewesen,\n\ndaß der Kläger hiermit eine Vorauszahlung auf einen später beabsichtigten\n\nKauf einer Eigentumswohnung habe leisten wollen. Einem sofortigen Erwerb\n\nhätten steuerliche Gründe entgegen gestanden. Daher habe K. B. die Woh-\n\nnung – was insoweit unstreitig ist – zunächst für fünf Jahre und einen monatli-\n\nchen Mietzins von 1.400 DM an den Kläger vermietet, der sie an E. W. \n\nweitervermietet habe. W. habe die Wohnung später von dem Kläger erwerben\n\nwollen, dem er auch schon 450.000 DM gezahlt habe.\n\nK. B. starb 1997. Die Beklagten sind seine Erben. Sie verkauften die\n\nWohnung nicht an den Kläger, sondern an E. W. .\n\nDer Kläger verlangt Rückzahlung der 100.000 DM aus dem Gesichts-\n\npunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Landgericht hat der Klage\n\nstattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision er-\n\nstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Be-\n\nklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den ihm obliegenden\n\nBeweis dafür, daß die Leistung von 100.000 DM an den Rechtsvorgänger der\n\nBeklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei, nicht geführt. Es sei insbesondere\n\nnicht erwiesen, daß die Leistung als Anzahlung für den Kauf der Eigentums-\n\nwohnung gedacht gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß\n\nes sich um eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gehandelt ha-\n\nbe, die der Kläger an K. B. weitergeleitet habe. Denkbar sei auch, daß der\n\nKläger Zinsen habe abgelten wollen, die K. B. hinsichtlich der Vorauszah-\n\nlung von 450.000 DM durch E. W. zugestanden hätten. Die Nichterweis-\n\nlichkeit des fehlenden Rechtsgrundes gehe zu Lasten des Klägers; die Be-\n\nklagten seien ihrer Verpflichtung, im Rahmen des ihnen Zumutbaren und Mög-\n\nlichen die für einen Rechtsgrund sprechenden Tatsachen darzulegen, nachge-\n\nkommen.\n\nII.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Grundsätzlich muß derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabe\n\neiner rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen eines\n\nRechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (BGHZ 128, 167,\n\n171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nBeweislast 3 m.w.N.). Dem Bereicherungsgläubiger obliegt damit hinsichtlich\n\nder Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung der Beweis einer negativen Tatsache.\n\nEinen solchen Beweis kann er nicht direkt, sondern nur indirekt führen, indem\n\ner nämlich die Umstände widerlegt, die für eine causa sprechen (vgl. Baum-\n\ngärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast \n\nim Privatrecht, 2. Aufl., § 812\n\nRdn. 11). Daher läßt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im all-\n\ngemeinen genügen, daß der Bereicherungsgläubiger die von dem Leistungs-\n\nempfänger, auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muß dar-\n\nüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen\n\n(BGH, Urt. v. 20. Mai 1996, II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211; Senat, Urt. v.\n\n29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. auch Baumgärtel/\n\nStrieder aaO; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 812 Rdn. 106).\n\n2. Dem trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.\n\na) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zunächst darauf, daß\n\nder Kläger den von ihm behaupteten kaufrechtlichen Hintergrund der Zahlung\n\nnicht bewiesen habe. Ausgehend davon steht fest, daß die Zahlung des\n\nRechtsgrundes nicht deswegen entbehrt, weil sie als Anzahlung für einen\n\nspäter nicht zustande gekommenen Kaufvertrag gedacht war. Der dem Kläger\n\nmißlungene Beweis hat indes nicht – gleichsam als Kehrseite – zur Folge, daß\n\nvon einem von den Beklagten behaupteten Rechtsgrund, etwa in Form eines\n\nzustande gekommenen Kaufvertrages, auszugehen wäre. Die Beklagten haben\n\nnämlich in Abrede gestellt, daß dem Kläger die später an W. veräußerte\n\nWohnung habe verkauft werden sollen.\n\nb) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch ansonsten kein\n\ndenkbarer Behaltensgrund für die an ihren Rechtsvorgänger geleistete Zah-\n\nlung, den der Kläger als grundsätzlich beweisbelastete Partei zu widerlegen\n\nhätte.\n\naa) Soweit das Berufungsgericht eine eventuelle mietvertragliche Ab-\n\nsprache als causa für die Zahlung in Erwägung zieht, handelt es sich dabei vor\n\ndem Hintergrund des beiderseitigen Parteivortrags nicht um eine ernsthaft in\n\nBetracht kommende Möglichkeit. Zum einen ist schon unklar, wieso eine Miet-\n\nvorauszahlung des späteren Käufers W. , die über den Kläger an den Erblas-\n\nser habe weitergeleitet werden sollen, auf einen mietvertraglichen Rechtsgrund\n\nim Verhältnis zwischen dem Kläger und K. B. hindeuten soll. Denn es geht\n\nnicht um den Rechtsgrund für eine Mietvorauszahlung, sondern um den\n\nRechtsgrund für die aus dem Scheck geflossene Zahlung an die Rentenversi-\n\ncherung von K. B. . Außerdem stützt das Berufungsgericht seine Überlegung\n\nzu einem mietvertraglichen Behaltensgrund auf ein Schreiben des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers vom 16. Dezember 1998, in dem dieser zwar gel-\n\ntend gemacht hat, die Zahlung von 100.000 DM sei eine Mietvorauszahlung\n\ndes späteren Käufers W. gewesen, die vereinbarungsgemäß über den Kläger\n\nan K. B. habe weitergeleitet werden sollen. Doch rügt die Revision zu\n\nRecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidenden\n\nTeil dieses Schreibens außer Betracht gelassen hat. Es heißt dort nämlich, daß\n\ndie Mietvorauszahlung \"auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte\". Das\n\nunterstützt allenfalls den Klägervortrag zur Anzahlung auf einen geplanten\n\nKaufvertrag, ergibt aber keinerlei Hinweise auf eine mietvertragliche Absprache\n\nzwischen dem Kläger und K. B. , die Rechtsgrund für die Leistung von\n\n100.000 DM sein könnte. Das ist angesichts des Umstandes, daß für die ge-\n\nsamte Vertragslaufzeit von fünf Jahren nur 84.000 DM an Mietzinsen anfielen,\n\nauch ganz fernliegend.\n\nDarauf deuten die Umstände auch nicht deswegen hin, weil der von dem\n\nKläger vorgelegte Mietvertrag zwischen ihm und K. B. die Leistung einer\n\nMietsicherheit über 2 x 100.000 DM vorsieht. Zum einen ergibt sich auch aus\n\ndiesem Mietvertrag eine Verrechnungsabrede mit einem Kaufvertrag. Denn es\n\nheißt dort, daß ab 300.000 DM die Miete mit dem Restkaufpreis verrechnet\n\nwerden solle. Zum anderen haben sich die Beklagten auf einen mietvertragli-\n\nchen Behaltensgrund nie berufen. Als Mietsicherheit – wie in dem Vertrag an-\n\ngegeben – wäre sie als Rechtsgrund auch denkbar ungeeignet, da sie bei Ver-\n\ntragsende an den Mieter, also an den Kläger, zurückzuzahlen wäre. Schließlich\n\nhaben die Beklagten auch bestritten, daß der von dem Kläger vorgelegte Miet-\n\nvertrag der Beurteilung überhaupt zugrunde gelegt werden könne. In dem, von\n\nihnen als \"Original-Mietvertrag\" bezeichneten, Vertragswerk sind Angaben\n\nüber Zahlungen als Mietsicherheiten demgegenüber nicht enthalten.\n\nSomit bleibt die Erwägung einer mietvertraglichen causa eine Möglich-\n\nkeit, die weder vom Sachvortrag getragen wird noch im konkreten Fall über-\n\nhaupt geeignet ist, einen Rechtsgrund für die in der Einlösung des Schecks\n\nzugunsten von K. B. liegende Zahlung von 100.000 DM abzugeben.\n\nbb) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht neben einer miet-\n\nvertraglichen Absprache in Betracht gezogene Zinsabgeltung. Sie setzte vor-\n\naus, daß den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger überhaupt ein Zinsan-\n\nspruch zugestanden hätte. Das ist zu verneinen.\n\nSchon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die von W. an den\n\nKläger gezahlten 450.000 DM hätten wirtschaftlich K. B. als Eigentümer\n\nund späterem Verkäufer zugestanden, ist nicht haltbar. Geht man von dem\n\nVortrag des Klägers aus, so gebührten ihm die 450.000 DM, weil E. W. sie\n\nihm als Vorauszahlung auf einen später mit ihm, nicht mit K. B. , abzuschlie-\n\nßenden Kaufvertrag über die zunächst gemietete Wohnung geleistet hatte. Sie\n\nwaren dann allerdings an W. zurückzuzahlen, nachdem ein Kaufvertrag mit\n\ndem Kläger nicht zustande kam. Die Weiterleitung des Betrages an die Be-\n\nklagten als Verkäufer diente dann lediglich der Vereinfachung, indem zugleich\n\ndie Kaufpreisschuld von W. gegenüber den Beklagten in dieser Höhe getilgt\n\nwerden konnte. Nicht anders sieht es im Ergebnis aus, wenn man den Vortrag\n\nder Beklagten zugrunde legt. Danach bestand zwar keine Absprache, daß K. \n\nB. die Wohnung an den Kläger verkaufen sollte und E. W. sie von die-\n\nsem erwerben konnte. Doch kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß\n\nder Kläger die Zahlung von 450.000 DM an K. B. vorbei für sich verein-\n\nnahmt hat, obwohl sie K. B. zustand. Denn daß W. an K. B. hätte zah-\n\nlen sollen oder wollen, im Vorgriff auf einen mit diesem geplanten Kaufvertrag,\n\nist von den Beklagten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellt\n\nsich aus der Sicht der Beklagten die Verfahrensweise des Klägers als Allein-\n\ngang dar, getragen von der Hoffnung, die Wohnung später erwerben und an\n\nW. weiterveräußern zu können. Das begründet aber keinen Anspruch von\n\nK. B. auf die Vorauszahlung, deren Absicherung durch eine Bankbürgschaft\n\nja auch nicht K. B. , sondern der Kläger vorgenommen hatte.\n\nc) Nach allem kann der Kläger, da der von den Parteien vorgetragene\n\nSachverhalt keine noch so vagen Anhaltspunkte für einen Rechtsgrund der\n\ngeleisteten Zahlung erkennen läßt, entgegen der Meinung des Berufungsge-\n\nrichts nicht als beweisfällig angesehen werden. Dagegen stehen auch nicht die\n\nÜberlegungen, die dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundes-\n\ngerichtshofs zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW\n\n1999, 2887).\n\nDas Urteil verhält sich zu der allgemeinen Frage der sekundären Be-\n\nhauptungslast der an sich nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei. Es\n\nhebt hervor, daß dieser Partei unter dem Gesichtspunkt der Prozeßförde-\n\nrungspflicht Tatsachenvortrag obliegen kann, wenn es um Umstände geht, die\n\nder primär darlegungspflichtigen Partei nur eingeschränkt zugänglich sind,\n\nwährend es ihr zumutbar und aufgrund eigener Kenntnis unschwer möglich ist,\n\ndazu vorzutragen. Bezogen auf den auch hier vorliegenden Fall der Rückforde-\n\nrung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung stellt es darauf ab, daß dem\n\nBereicherungsgläubiger die Widerlegung aller auch nur entfernt in Betracht zu\n\nziehenden Behaltensgründe nicht zugemutet werden könne, wenn es anderer-\n\nseits dem Bereicherungsschuldner leicht falle, den Grund seiner Weigerung,\n\ndas Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Diese Wertungen rechtfer-\n\ntigen es im konkreten Fall nicht, zu Lasten des Klägers die Grundsätze eines\n\nnon liquet anzuwenden.\n\nAllerdings haben die Beklagten als Erben unter Umständen keine eigene\n\nKenntnis von den Vorgängen. Sie treten indes in die Rechtsstellung des Erb-\n\nlassers ein und sind infolgedessen in der Lage, Erkenntnisse aus vorhandenen\n\nUnterlagen, zu denen sie Zugriff haben, zu gewinnen. Daher besteht auch für\n\nsie eine sekundäre Behauptungslast, wenn auch inhaltlich eingeschränkt und\n\nausgerichtet an den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Diesen An-\n\nsprüchen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, der sich zwar durchaus ein-\n\ngehend mit den Darlegungen des Klägers zum Hintergrund der Zahlung ausei-\n\nnandersetzt, ansonsten aber nicht einmal im Sinne einer denkbaren Alternative\n\nAusführungen zu einem Rechtsgrund enthält. Schon deswegen ist die Darle-\n\ngungs- und Beweislast nicht wieder einseitig auf den Kläger zurückgefallen.\n\nZum anderen kommt eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klä-\n\ngers auch deswegen nicht in Betracht, weil im konkreten Fall die Möglichkeiten\n\neines Rechtsgrundes, die nach der Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts\n\nnoch übrig bleiben, nicht einmal – wovon das zitierte Urteil ausgeht – entfernt\n\nin Betracht zu ziehen sind, sondern rein abstrakt-theoretisch bleiben. Das Risi-\n\nko, daß ein solcher theoretisch denkbarer Rechtsgrund tatsächlich vorliegt, ist\n\naußerordentlich gering. Diese Möglichkeit gleichwohl in Betracht zu ziehen und\n\ndarauf eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers zu stützen, ist un-\n\nangemessen. Eine solche Bewertung bliebe ohne Bezug zu dem zu beurteilen-\n\nden Prozeßstoff.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-27/v-zr-98-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-27/v-zr-98-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:16.437000+00:00"}}