{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__41-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"V ZR 41/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 41/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. März 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin Bremen \n\nvom\n\n27. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Eltern des Beklagten zu 1, W. und D. H. (Erblasserin), waren Ei-\n\ngentümer eines Einfamilienhausgrundstücks (Reichsheimstätte) in B. Durch\n\nVertrag vom 14. Mai 1976 übertrugen sie das Grundstück dem Beklagten zu 1,\n\nihrem jüngsten Sohn, der das Obergeschoß des Hauses bewohnte. Als Ge-\n\ngenleistung verpflichtete er sich unter anderem zur Bestellung eines Wohn-\n\nrechts zugunsten der Übertragenden und zu ihrer lebenslänglichen Pflege.\n\nNach dem Vertrag waren die Übertragenden \"ohne weiteres\" zum Rücktritt be-\n\nrechtigt, sofern der Beklagte zu 1 seiner Verpflichtung \"trotz erfolgter einmali-\n\nger Aufforderung\" nicht nachkäme.\n\nW. H. verstarb 1979. Später heiratete der Beklagte zu 1 die Beklagte\n\nzu 2. Sie zog mit in das Haus ein und leistete die Pflege der Erblasserin, für die\n\nseit September 1996 Leistungen nach Stufe 1 der Pflegeversicherung erbracht\n\nwurden.\n\n1998 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Erblasserin. Im\n\nMärz 1999 wurde sie stationär behandelt, anschließend wurde sie zur Kurz-\n\nzeitpflege in das \"Haus F.\" aufgenommen. Am 6. Mai 1999 wurde für sie Be-\n\ntreuung zur Sorge für ihre Gesundheit angeordnet, weil sie die Einwilligung in\n\neine notwendige Blasenoperation selbst nicht wirksam erteilen konnte. Nach\n\ndieser Operation kehrte sie am 17. Mai 1999 in das \"Haus F.\" zurück. Von dort\n\naus wurde am 2. Juni 1999 ein Antrag auf Höherstufung in der Pflegeversiche-\n\nrung gestellt. Am 7. Juli 1999 nahm die Klägerin, eine Schwester des Beklag-\n\nten zu 1, die Erblasserin in ihr Haus auf, wo sie im Hinblick auf den Antrag vom\n\n2. Juni 1999 am 15. September 1999 untersucht wurde.\n\nMit Schreiben eines Bevollmächtigten vom 28. Juli 1999 verlangte die\n\nErblasserin, in ihre Wohnung zurückzukehren. Dies lehnte der Beklagte zu 1\n\nab, weil der mit der Rückkehr der Erblasserin verbundene Pflegeaufwand so\n\ngroß sei, daß er ihm nicht zugemutet werden könne. Die Erblasserin setzte\n\ndaraufhin Nachfrist von acht Tagen und erklärte nach Ablauf dieser Frist mit\n\nSchreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. August 1999, von dem Vertrag vom\n\n14. Mai 1976 zurückzutreten. Bis zu ihrem Tod am 3. November 1999 verblieb\n\nsie im Hause der Klägerin, wo sie von der Klägerin und deren Ehemann ge-\n\npflegt wurde.\n\nDie Klägerin ist Miterbin nach der Verstorbenen. Mit der Klage hat sie\n\nbeantragt, den Beklagten zu 1 zur Auflassung des Grundstücks an die Erben\n\nund beide Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses an die Erben\n\nzu verurteilen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und dieses\n\nnach Einspruch der Klägerin aufrecht erhalten. Mit der Revision verfolgt sie\n\nihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Rücktritt der Erblasserin vom Vertrag für\n\nunwirksam. Es meint, der im Namen der Erblasserin erklärte Rücktritt scheitere\n\nschon daran, daß der Beklagte zu 1 seit dem Sommer 1999 nicht mehr zur\n\nPflege der Erblasserin verpflichtet gewesen sei, weil sich ihr Gesundheitszu-\n\nstand so weit verschlechtert gehabt habe, daß dem Beklagten zu 1 ihre Pflege\n\nnicht mehr zuzumuten gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Attest ihres be-\n\nhandelnden Arztes und aus den Angaben der Klägerin anläßlich der Untersu-\n\nchung der Erblasserin zur Höherstufung in der Pflegeversicherung und dem\n\ndort festgestellten Befund. Das habe die Klägerin in der Berufungsbegründung\n\nnicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Ergänzung ihres Vorbringens hierzu\n\nin der Begründung des Einspruchs gegen das zurückweisende Versäumnisur-\n\nteil sei verspätet. Eine Rückkehr in ihre Wohnung ohne eine Wiederaufnahme\n\nder Pflege durch den Beklagten zu 1 habe die Erblasserin nicht verlangt.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Rechtsstreit\n\nist nicht zur Entscheidung reif.\n\nII.\n\nAuf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet gemäß Art. 229\n\n§ 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2001\n\ngeltenden Fassung Anwendung.\n\n1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien da-\n\nvon aus, daß das im Vertrag vom 14. Mai 1976 vereinbarte Rücktrittsrecht seit\n\ndem Tod von W. H. der Erblasserin allein zustand und daß sie bei wirksamer\n\nAusübung dieses Rechts die Übertragung des Grundstücks auf sich verlangen\n\nkonnte. Diese Auslegung des Vertrags nimmt die Revision als der Klägerin\n\ngünstig hin. Sie ist möglich und läßt keinen Fehler erkennen.\n\n2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, daß die von\n\nden Beklagten behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands der\n\nErblasserin sie von der Pflege entbunden habe.\n\nBildet die Verpflichtung zur Pflege die Gegenleistung für die Übertra-\n\ngung eines Grundstücks und weigert sich der Übernehmende, den Übertra-\n\ngenden weiter zu pflegen, weil der Umfang der zur Versorgung des Übertra-\n\ngenden nötigen Pflege zugenommen hat, ist zunächst festzustellen, in welchem\n\nUmfang sich der Übernehmende zur Pflege des Übertragenden verpflichtet hat.\n\nErgibt diese Feststellung, daß der Übernehmende zur Pflege des Übertragen-\n\nden nur in dem Umfang verpflichtet ist, wie er sie neben seiner Berufstätigkeit\n\nleisten kann, und reicht eine häusliche Pflege in diesem Umfang zur Versor-\n\ngung des Übertragenden nicht aus, führt dies nicht dazu, daß der Überneh-\n\nmende von der Verpflichtung zur Pflege des Übertragenden nach § 275 Abs. 1\n\nBGB a.F. frei wird und das als Gegenleistung übertragene Grundstück gemäß\n\n§§ 323 Abs. 3, 818 BGB a.F. zurückzugeben hat. In ergänzender Auslegung\n\ndes Vertrages ist vielmehr zu prüfen, welche Rechtsfolge die Vertragsparteien\n\nvereinbart hätten, sofern sie eine solche Entwicklung bedacht hätten. Entspre-\n\nchendes gilt, wenn bei uneingeschränkter Pflegeverpflichtung des Überneh-\n\nmenden der Gesundheitszustand des Übertragenden sich so weit verschlech-\n\ntert, daß seine häusliche Pflege durch den Übernehmenden nicht mehr in Be-\n\ntracht kommt. Die ergänzende Auslegung der Vereinbarungen im Übertra-\n\ngungsvertrag wird in einem solchen Fall regelmäßig dazu führen, daß der\n\nÜbernehmende den Übertragenden zwar nicht mehr zu pflegen, sich jedoch an\n\nden Kosten seiner Pflege zu beteiligen hat (vgl. Senatsurt. 21. September\n\n2001, V ZR 14/91, NJW 2002, 440, 441; ferner Senatsurt. v. 20. März 1981,\n\nV ZR 152/79, WM 1981, 657, 658; u. v. 23. September 1994, V ZR 113/93, WM\n\n1994, 2166, 2167 u. v.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 326, 327; 1994, 201,\n\n202).\n\n3. Auch wenn sich der Gesundheitszustand der Erblasserin so weit ver-\n\nschlechtert hatte, daß ihre Pflege durch den Beklagten zu 1 ausschied, führte\n\ndies nicht dazu, daß der Beklagte zu 1 der Erblasserin die Rückkehr in ihre\n\nWohnung verweigern durfte. Es war vielmehr Sache der Erblasserin, für eine\n\nanderweitige Pflege in ihrer Wohnung Sorge zu tragen. Die Weigerung des\n\nBeklagten zu 1, die Erblasserin in ihre Wohnung zurückkehren zu lassen,\n\nkonnte jedoch nur dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag begründen, wenn\n\ndie Erblasserin die Rückkehr ohne eine Wiederaufnahme ihrer Pflege vom Be-\n\nklagten zu 1 verlangt hatte. Das ist aber nicht der Fall. Die Feststellung des\n\nBerufungsgerichts, die Erblasserin habe ein solches Verlangen nicht gestellt,\n\nhält dem Angriff der Revision stand. Die Schreiben des Bevollmächtigten der\n\nErblasserin enthalten eine solche Einschränkung nicht. Nach dem Vorbringen\n\nder Klägerin im Schriftsatz vom 7. November 2000 \"hätten\" sich die Klägerin\n\nund ihr Ehemann bereit gefunden, mit der Erblasserin in deren Wohnung um-\n\nzuziehen, um sie dort (anstelle des Beklagten zu 1) zu pflegen. Daß die Kläge-\n\nrin oder ihr Ehemann den Beklagten zu 1 namens der Erblasserin aufgefordert\n\nhaben, die Erblasserin ohne ein Verlangen nach Pflege wieder in ihre Woh-\n\nnung aufzunehmen, ist dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 nicht zu ent-\n\nnehmen.\n\n4. Die Feststellung, die Erblasserin sei seit Sommer 1999 so hinfällig\n\ngewesen, daß der Beklagte zu 1 zu ihrer Pflege nicht mehr verpflichtet gewe-\n\nsen sei, ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffen.\n\nDas Landgericht hat gemeint, der Beklagte zu 1 sei zur Pflege der Erb-\n\nlasserin verpflichtet geblieben. Das Vorbringen der Beklagten, die Pflege der\n\nErblasserin sei dem Beklagten zu 1 nicht mehr zuzumuten gewesen, sei nicht\n\nhinreichend substantiiert. Trotzdem habe die für die Erblasserin abgegebene\n\nErklärung, vom Vertrag zurückzutreten, dessen Bestand unberührt gelassen,\n\nweil der Beklagte zu 1 erhebliche Aufwendungen zur Erhaltung des Hauses\n\ngemacht, die Erblasserin über Jahrzehnte mit ihm zusammengelebt und die\n\nBeklagte zu 2 sie ab Herbst 1996 gepflegt habe. Hiergegen hat sich die Kläge-\n\nrin mit der Berufung gewandt. Ein Anlaß zu Ausführungen zum Gesundheitszu-\n\nstand der Erblasserin bestand für sie nicht, zumal sie die Behauptung der Be-\n\nklagten, die Erblasserin sei schon im Sommer 1999 so hinfällig gewesen, daß\n\nihre Pflege von dem Beklagten zu 1 nicht mehr geschuldet gewesen sei, schon\n\nim ersten Rechtszug unter Antritt von Gegenbeweis bestritten hatte. Wenn das\n\nBerufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Gesundheitszustand der Erb-\n\nlasserin für erheblich hielt, war der Gegenbeweis zu erheben.\n\n5. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Klägerin zum Gesund-\n\nheitszustand der Erblasserin auch nicht als verspätet zurückweisen. Es mußte\n\ndie Klägerin auf seine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung gemäß\n\n§ 278 Abs. 3 ZPO a.F. hinweisen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres\n\nVortrags geben. Das schloß es aus, die auf den Hinweis erfolgte Ergänzung\n\nals verspätet zurückzuweisen.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__41-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-41-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__41-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__41-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-41-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__41-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:32.302013+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-22/v-zr-41-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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