{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__27-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"V ZR 27/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 27/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. November 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grund-\n\nstücks in F. Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt\n\naufgrund einer im Jahre 1996 mit dem Kläger getroffenen und durch be-\n\nschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung die Befugnis,\n\ndas Grundstück zum Bauen, Betreiben und Unterhalten einer Erdgasleitung\n\nnebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der Schutz-\n\nstreifen betrifft das Grundstück in einer Länge von 478 m. Der Kläger ist nach\n\nder Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Be-\n\nstand und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehörs gefährden könnten.\n\nEr ist insbesondere gehalten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, keine\n\nBäume oder tief wurzelnde Sträucher zu pflanzen und keine Bodenbearbeitung\n\nvorzunehmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des Grund-\n\nstücks hinausgeht.\n\nIm Jahr 1999 ließ die Beklagte in einem zunächst für den internen Be-\n\ntrieb verlegten Schutzrohr ein Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel) einblasen.\n\nDiese Kabelleitung dient telekommunikativen Zwecken.\n\nNunmehr betreibt die Beklagte zu demselben Zweck den Einbau eines\n\nweiteren Schutzrohrbündels (acht oder zehn Rohre für je zwei 120-faserige\n\nLWL-Kabel pro Rohr) in einem Abstand von 4 m zu der Gasleitung. Dem wi-\n\ndersetzt sich der Kläger. Er verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Te-\n\nlekommunikationskabel in das von ihr verlegte Schutzrohrbündel einzublasen,\n\nund bereits installierte Schutzrohrbündel zu beseitigen. Ferner begehrt er die\n\nFeststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des durch die Beseitigung der Roh-\n\nre entstehenden Schadens verpflichtet ist.\n\nLand- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Re-\n\nvision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Kläger für verpflichtet, die von der Be-\n\nklagten betriebenen Rohrleitungen zur Aufnahme von LWL-Kabeln in dem be-\n\nabsichtigten Umfang zu dulden. Die Duldungspflicht ergebe sich aus § 57\n\nAbs. 1 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen, daß nicht\n\nnur bereits vorhandene Leitungen oder Einrichtungen die Möglichkeit für den\n\nBetrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien eröffneten, sondern\n\ndaß eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bereits dann begründet\n\nwerde, wenn das Energieversorgungsunternehmen für eine Neuverlegung von\n\nKabelrohren den durch Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon\n\neine Versorgungsleitung verlegt ist, in Anspruch nimmt. Eine die Duldungs-\n\npflicht nach dieser Norm ausschließende dauerhafte zusätzliche Einschrän-\n\nkung sei mit der Verlegung und Nutzung der Rohre nicht verbunden. Soweit\n\nder Kläger durch die Verlegung der Rohre eine Behinderung der Feldbestel-\n\nlung, beispielsweise durch Einschränkung des Tiefpflügens, geltend machen,\n\nverweist das Berufungsgericht darauf, daß sie diese Einschränkungen bereits\n\naufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit hinzunehmen hätten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Er-\n\ngebnis stand.\n\nDem Kläger stehen die geltend gemachten Abwehr- und Schadenser-\n\nsatzansprüche (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) nicht zu, weil er nach § 57 Abs. 1\n\nNr. 1 TKG verpflichtet ist, die von der Beklagten in dem von der Dienstbarkeit\n\nerfaßten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbündel und das Einblasen von\n\nLWL-Kabeln in die Schutzrohre zu dulden. Dazu bedarf es keiner \"erweitern-\n\nden\" Auslegung dieser Norm oder einer - wie die Revision meint, unzulässi-\n\ngen - Analogie. Das folgt vielmehr unmittelbar aus der Bestimmung, so wie sie\n\nnach ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt ist, zu\n\nverstehen ist.\n\n1. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Eigentümer eines Grundstücks\n\nohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts des Ener-\n\ngieversorgungsunternehmens zu dulden verpflichtet ist. Sie knüpft daran das\n\nweitergehende Nutzungsrecht des Berechtigten für die Errichtung, den Betrieb\n\nund die Erneuerung von Telekommunikationslinien, soweit damit keine dauer-\n\nhafte zusätzliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden\n\nist.\n\na) Bezogen auf den konkreten Fall liegt es zunächst nahe, darauf abzu-\n\nstellen, daß der Kläger kraft der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung\n\nzur Duldung der bestehenden Gasleitung verpflichtet ist. Allerdings stellen sich\n\nbei dieser Sicht Zweifel ein, ob der Wortlaut der Norm die Annahme erlaubt,\n\ndaß der Betrieb der Gasleitung auch dazu berechtigen soll, davon ganz unab-\n\nhängige Telekommunikationslinien zu errichten und zu betreiben. Das Beru-\n\nfungsgericht verkennt dies nicht und hebt im Ansatz zutreffend darauf ab, daß\n\nnicht nur bestehende Leitungsrechte die weitergehende Duldungspflicht auslö-\n\nsen können. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG begünstigt auch denjenigen Energieversor-\n\nger, der auf dem fremden Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Anlage\n\nunterhält. Es will aber unter dem Begriff der Anlage nicht den Schutzstreifen,\n\ndie Kabeltrasse als solche, fassen, sondern bleibt in der Sache doch wieder,\n\nwenn auch jetzt unter dem Begriff der Anlage, bei den vorhandenen Leitungen\n\nstehen. Damit greift das Berufungsgericht zu kurz.\n\nb) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamte\n\nvon der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und\n\nZubehör geschützte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschließlich der\n\nverlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen zu verstehen (ebenso OLG Olden-\n\nburg, NJW 1999, 957, 958; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424; Hamm, MMR 1999,\n\n165, 167; Möller, RdE 1999, 217, 220; Schuster, MMR 1999, 137, 140; Gep-\n\npert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation,\n\n1998, S. 145; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat-\n\ngrundstücken, 2000, S. 118 f; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl.,\n\n§ 57 Rdn. 27; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1999, 956). Das ergibt sich aus fol-\n\ngendem.\n\naa) Der Begriff der Anlage läßt vom Wortlaut her eine solche weite\n\nAuslegung zu. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß in § 1020 BGB\n\nder Begriff der Anlage in einem engeren Sinne verwandt wird. Man versteht\n\ndarunter eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Be-\n\nnutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (vgl. Staudinger/Ring, BGB\n\n[1994], § 1020 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1020\n\nRdn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1020 Rdn. 3; wohl auch OLG\n\nDüsseldorf, NJW 1999, 956). Der Gesetzgeber verbindet mit dem Anlagenbe-\n\ngriff jedoch nicht generell die Vorstellung, daß es sich um ein menschliches\n\nProdukt, eine Einrichtung, handeln muß. So geht beispielsweise § 3 Abs. 5\n\nNr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazu\n\nauch Grundstücke zählt, die keine besonderen Einrichtungen aufweisen, sofern\n\nvon ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen können (vgl. BT-Drucks. 7/179, S.\n\n29). Auch in § 19 g WHG wird der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der An-\n\nlage (zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) weit ausgelegt. Auf das\n\nVorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte, maschineller oder son-\n\nstiger Teile, selbst auf einen \"technischen Mindeststandard\" soll es nicht an-\n\nkommen (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 19 g Rdn. 2 m.w.N.). So genügt auch\n\nein Platz, der nicht nur vorübergehend zum Umgang mit wassergefährdenden\n\nStoffen genutzt wird, den Anforderungen an eine Anlage im Sinne der Norm\n\n(Czychowski aaO m.w.N.). Anknüpfend an den weiten Anlagenbegriff im Bun-\n\ndesimmissionsschutzgesetz wird auch für das Strafrecht, im Bereich der Straf-\n\ntaten gegen die Umwelt, für einen weiten Anlagenbegriff eingetreten, so daß\n\nein Grundstück, von dem Luftverunreinigungen ausgehen, als Anlage im Sinn\n\ndes § 325 StGB aufgefaßt werden kann (vgl. Steindorf, in: Leipziger Kommen-\n\ntar zum StGB, 11. Aufl., § 325 Rdn. 21).\n\nbb) Eine weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1\n\nTKG entspricht der Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungen\n\noder Anlagen als Anknüpfungspunkte für die gesteigerte Duldungspflicht nennt,\n\nmuß unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer Ver-\n\nsorgungsleitung. Anderenfalls bliebe für die Anlage kein Anwendungsbereich.\n\nDas zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Obwohl das Berufungsgericht am\n\nBegriff der Anlage ansetzen will, erfaßt es doch nur die bestehenden Versor-\n\ngungsleitungen als solche. Bei verständiger Würdigung kann daher Anlage nur\n\ndie Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nicht\n\nbeschränkt auf die technischen Gegenstände wie Rohre und Zubehöreinrich-\n\ntungen, sondern einschließlich der für die Versorgung zweckbestimmten\n\nGrundstücke oder Teilflächen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus dem\n\nGrundbuch ersichtlich sind und den Schutzbereich klar erkennen lassen (vgl.\n\nNienhaus, aaO, S. 117). Dem entspricht es, daß nach § 3 Abs. 1 der Verord-\n\nnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (in der Fassung\n\nvom 12. Dezember 1996, BGBl. I, S. 1914) in Verbindung mit Nr. 2 des An-\n\nhangs zu § 3 Abs. 1 der VO (BGBl. I, S. 3595) Gashochdruckleitungen unterir-\n\ndisch zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutz-\n\nstreifen zu verlegen sind. Das veranschaulicht, daß dieser Schutzstreifen funk-\n\ntional zu der Gesamtheit der Versorgungseinrichtung gehört.\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht dieses Verständ-\n\nnis, zu dem im Ergebnis auch das Berufungsgericht kommt, dem Gesetzes-\n\nzweck. Der Gesetzgeber war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften (insbe-\n\nsondere durch die Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. März 1996, ABl EG\n\nNr. L 74, S. 13) als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flächendeckend an-\n\ngemessene und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Bereich der\n\nTelekommunikation durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funk-\n\ntionsfähigen Wettbewerbs privater Anbieter zu gewährleisten (vgl. auch Be-\n\ngründung zum Entwurf des Telekommunikationsgesetzes, BT-Drucks. 13/3609,\n\nS. 1-2, 33-36). Zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes\n\nterrestrischer Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftli-\n\nchen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbe-\n\nwerbs, den der Gesetzgeber zu fördern hatte, unter Einbindung der Leitungs-\n\ninfrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstücke in Anspruch ge-\n\nnommen werden (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, S. 36;\n\nSenat, BGHZ 145, 16, 25 f). Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden,\n\nwenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Möglichkeit eröffnet wurde,\n\nbereits verlegte Leitungen und Schutzrohre für Zwecke der Telekommunikation\n\nzu nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingeräumt wurde, bestehende\n\nDienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien nutzbar\n\nzu machen. Erfaßte nämlich die vom Gesetz begründete Duldungspflicht der\n\nGrundstückseigentümer nur bestehende Leitungen und Schutzrohre, wäre der\n\nAnwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschränkt. Denn erst seit\n\njüngerer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgungs-\n\nleitungen Schutzrohre zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt. In früherer Zeit\n\nwar dies unüblich (Schütz, in Beck'scher TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 27). In\n\nsolchen Fällen bliebe das Anliegen des Gesetzgebers ohne Wirkung. Das aber\n\nist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.\n\nSoweit die Revision aus den Gesetzesmaterialien zu der ursprünglichen\n\nEntwurfsfassung des § 57 TKG (§ 56 des Entwurfs) ableitet, der Gesetzgeber\n\nhabe lediglich die Möglichkeit eröffnen wollen, ein etwa bereits vorhandenes\n\ninternes Kommunikationsnetz auszubauen, übersieht sie, daß diese Fassung\n\nnicht Gesetz geworden ist. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG beruht vielmehr auf der Be-\n\nschlußempfehlung des Ausschusses für Post und Telekommunikation vom\n\n12. Juni 1996. Aus den Materialien hierzu ergibt sich, daß durch die geänderte\n\nFassung der Anwendungsbereich und die Duldungspflicht zugunsten der Ener-\n\ngieversorgungsunternehmen ausgedehnt werden sollte. Insbesondere sollte\n\nklargestellt werden, daß etwa zur Errichtung von Telekommunikationslinien das\n\nGrundstück auch kurzfristig mit technischem Gerät befahren bzw. in ähnlicher\n\nWeise in Anspruch genommen werden kann. Für den Fall, daß bereits dinglich\n\ngesicherte Leitungen in einem Schutzstreifen liegen, sollte die Möglichkeit der\n\nInanspruchnahme fremder Grundstücke erweitert werden, soweit das Grund-\n\nstück durch die Nutzung zu Telekommunikationszwecken nicht zusätzlich be-\n\neinträchtigt wird (vgl. BT-Drucks. 13/4864 [neu], S. 36, 81). Danach können die\n\nvon der Revision angeführten, zeitlich früher gemachten Äußerungen im Ge-\n\nsetzgebungsverfahren nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden. Mag\n\nauch ursprünglich der Gedanke vorherrschend gewesen sein, nur den Ausbau\n\nbestehender Leitungssysteme für Telekommunikationszwecke durch Statuie-\n\nrung von Duldungspflichten zu unterstützen, so läßt sich dieser Wille für die\n\nGesetz gewordene Fassung nicht mehr feststellen. Das gilt auch für die Stel-\n\nlungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 13/4438 Ziff. 68, S. 17 f), die zwar zu\n\neiner Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfs beigetragen hat, jedoch\n\nnicht auf der letztlich Gesetz gewordenen Fassung beruhte. Beide Fassungen\n\nunterscheiden sich vielmehr in einem wesentlichen Punkt. Während der Bun-\n\ndesrat die Duldungspflicht daran knüpfen wollte, daß \"auf dem Grundstück eine\n\ndurch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch als Telekommunikations-\n\nlinie genutzt\" wird, so heißt es jetzt, daß die Leitung oder Anlage \"auch für die\n\nErrichtung ... einer Telekommunikationslinie genutzt\" wird. Wortlaut, Zielrich-\n\ntung und in den Materialien zum Ausdruck gekommene Beweggründe lassen\n\ndaher keinen Zweifel daran, daß die Duldungspflicht umfassender ausgestaltet\n\nwerden und auch die Neuerrichtung im Rahmen gesicherter Schutzstreifen er-\n\nfassen sollte.\n\nc) Dieses Verständnis der Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zu der gegenüber § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG\n\nallgemeineren Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, BGHZ 145, 16,\n\n22) entschieden, daß ein Grundstückseigentümer bei fehlender oder unwe-\n\nsentlicher Beeinträchtigung seines Grundstücks u.a. die Errichtung von Tele-\n\nkommunikationslinien nicht verbieten kann. Die von der Norm getroffene In-\n\nhaltsbestimmung des Eigentums hält sich vor dem Hintergrund der auch von\n\nder Verfassung geforderten und vom Gesetzgeber angestrebten Versorgung\n\nder Bevölkerung mit flächendeckend angemessener Telekommunikations-\n\ndienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber hat hierbei\n\ndie schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemein-\n\nwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis ge-\n\nbracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszuhöhlen\n\n(BVerfG NJW 2000, 798, 799). Dasselbe gilt für den spezielleren Tatbestand\n\ndes § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, der den Eigentümer eher noch weitergehend\n\nschützt, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist. Denn hier wird einem\n\nGrundstückseigentümer eine Duldungspflicht überhaupt nur dann abverlangt,\n\nwenn er sein Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechts bereits be-\n\nlastet hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zusätzli-\n\nche und dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird (vgl. Senat,\n\nBGHZ 145, 16, 27; Schuster, MMR 2000, 89, 90).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts rechtsfehlerfrei, daß die Nutzbarkeit des Grundstücks des Klä-\n\ngers durch Neuverlegung der Telekommunikationslinien in einem Abstand von\n\netwa 1 m vom Rand des Schutzstreifens nicht dauerhaft zusätzlich einge-\n\nschränkt wird. Die Nutzbarkeit eines Grundstücks ist dann nicht dauerhaft zu-\n\nsätzlich eingeschränkt im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wenn die telekom-\n\nmunikative Nutzung, von vorübergehenden Überschreitungen abgesehen, von\n\nder Art der Grundstücksnutzung her nicht über den durch die Dienstbarkeit\n\nvorgegebenen Rahmen hinausgeht (Nienhaus, Wegerechte für Telekommuni-\n\nkationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 155; Schütz, in: Beck'scher\n\nTKG-Kommentar, § 57 Rdn. 25). So liegt der Fall hier. Die nach der Dienstbar-\n\nkeit im Bereich des Schutzstreifens noch zulässige übliche landwirtschaftliche\n\nNutzung wird durch die in einem Meter Tiefe verlegten Schutzrohre nicht zu-\n\nsätzlich eingeschränkt. Ein über die übliche landwirtschaftliche Nutzung hin-\n\nausgehendes Tiefpflügen des Bodens ist im Bereich des Schutzstreifens nach\n\ndem Inhalt der Dienstbarkeit ohnehin ausgeschlossen. Angesichts dessen geht\n\ndie Argumentation der Revision fehl, der Kläger sei nunmehr gehalten, das\n\nTiefpflügen in einem ausreichenden Abstand von der Schutzstreifengrenze zu\n\nhalten, um \"auf der sicheren Seite zu sein\" und nicht Gefahr zu laufen, die zu-\n\nsätzlichen Leitungen zu beschädigen. Der Kläger war auch bisher nicht be-\n\nrechtigt, den Schutzstreifen als eigene \"Risikozone\" zu nutzen und in diesen\n\naufgrund der nicht zentimetergenau möglichen Arbeitstechnik hineinzupflügen.\n\nDurch die Verlegung der zusätzlichen Leitungen hat sich daher für ihn keine\n\nweitere Einschränkung ergeben. Daß früher eine Verletzung des Schutzstrei-\n\nfens folgenlos geblieben ist, während sich jetzt die Gefahr einer Beschädigung\n\nbei einem Pflügen über die Grenze hinaus erhöht hat, ist daher kein Umstand,\n\naus dem der Kläger Rechte herleiten kann.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-23/v-zr-27-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-23/v-zr-27-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:18.845516+00:00"}}