{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_443-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-22","aktenzeichen":"V ZR 443/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 443/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. November 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,\n\nDr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November\n\n2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte\n\nzur Zahlung von mehr als 6.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n12. Januar 1999 verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder)\n\nvom 17. Januar 2001 zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten der I. Instanz und des Berufungsverfahrens tra-\n\ngen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und der\n\nBeklagte zu je 1/2.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4. September/16. November\n\n1928 erwarb die Stadt B. von dem Landwirt Fritz W. ein Rittergut zur\n\nGröße von ca. 695 ha. Ein noch zu zahlender Restkaufpreis von 1.300.000 RM\n\nwar zunächst bis zum 1. Oktober 1938 gestundet. Er wurde durch die Eintra-\n\ngung von sieben Briefhypotheken gesichert, die mit 6 % zu verzinsen waren.\n\nEine Hypothek über 200.000 RM wurde zugunsten von B. D. be-\n\nstellt und in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai 1940 wurde über diese\n\nHypothek ein \"Preußischer Hypothekenbrief\" ausgestellt, der eine Vereinba-\n\nrung zwischen B. D. und der Stadt B. wiedergibt, wonach die\n\nHypothek zu den bisherigen Bedingungen über den 1. April 1940 hinaus auf\n\nAbruf bestehen bleiben soll. Weiter heißt es dort: \"Das Schuldkapital kann bei-\n\nderseits mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 1.4. und 1.10. d.Js. zur\n\nRückzahlung gekündigt werden.\"\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Oktober 1946 trat B. \n\nD. die Hypothek einschließlich der gesicherten Forderung nebst Zin-\n\nsen an die Eltern des Klägers, deren Rechtsnachfolger er ist, ab.\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten die Duldung der Zwangsvollstre-\n\nckung wegen rückständiger Kaufpreiszinsen für das letzte Quartal 1946, hilfs-\n\nweise für das letzte Quartal 1996, und die Zahlung rückständiger Zinsen für\n\ndas Jahr 1994 in Höhe von 12.000 DM.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nist teilweise erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur\n\nZahlung von 12.000 DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nMit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der\n\nvollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kaufpreisfor-\n\nderung von 200.000 RM aus dem Kaufvertrag vom 4. September/16. November\n\n1928 durch Abtretung von dem Verkäufer an B. D. und sodann\n\nvon ihr an die Eltern des Klägers sowie durch Erbfolge wirksam erworben.\n\nB. D. und die Stadt B. hätten die Fälligkeit der Forderung auf\n\nunbestimmte Zeit hinausgeschoben, verbunden mit der für beide Seiten beste-\n\nhenden Möglichkeit, die Fälligkeit durch Kündigung des Kapitals herbeizufüh-\n\nren. Mangels Kündigung sei bisher keine Fälligkeit eingetreten; deswegen ha-\n\nbe der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von\n\n6 % jährlich. Diese Forderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von\n\n30 Jahren für den Restkaufpreisanspruch habe wegen fehlender Fälligkeit\n\nnoch nicht begonnen. Die Vorschrift des § 199 Satz 1 BGB a.F., wonach ab-\n\nweichend von dem regelmäßigen Verjährungsbeginn (§ 198 BGB a.F.) die\n\nVerjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst verlangen kann, wenn\n\ner dem Verpflichteten gekündigt hat, bereits mit dem Zeitpunkt beginnt, von\n\ndem an die Kündigung zulässig ist, finde hier keine Anwendung, weil nicht nur\n\nder Gläubiger, sondern auch der Schuldner die Fälligkeit durch Kündigung\n\nherbeiführen könne. Die vierjährige Verjährungsfrist für die für 1994 verlangten\n\nZinsen (§ 197 BGB a.F.) habe nach §§ 198, 201 BGB a.F. Ende des Jahres\n\n1994 zu laufen begonnen und sei durch die Geltendmachung mit dem am\n\n30. Dezember 1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz, der dem Beklag-\n\nten am 11. Januar 1999 zugestellt wurde, rechtzeitig unterbrochen worden.\n\nDer Kaufpreisanspruch und der Zinsanspruch seien nicht verwirkt, weil\n\nweder das Zeit- noch das Umstandsmoment erfüllt seien.\n\nHinsichtlich der Höhe der Zinsforderung könne der Kläger die ursprüng-\n\nlich in Reichsmark geschuldeten Zinsen nach einer Umrechnung von 1:1 in DM\n\nverlangen.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nII.\n\n1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - sieht das Beru-\n\nfungsgericht den Kläger als Forderungsinhaber an. Er ist durch Abtretungen\n\nund durch Erbfolge Gläubiger geworden.\n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung der Vereinbarung\n\nzwischen B. D. und der Stadt B. durch das Berufungsgericht.\n\nDanach wird die Restkaufpreisforderung von damals 200.000 RM erst fällig,\n\nwenn der Gläubiger oder der Schuldner das Kapital kündigen; bis dahin ist es\n\nmit 6 % jährlich zu verzinsen.\n\n3. Die Frage, ob der Klageanspruch verjährt ist, ist gemäß Art. 229 § 6\n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n\nüber die Verjährung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu be-\n\nantworten, denn er war an diesem Tag noch nicht verjährt.\n\na) Der Restkaufpreisanspruch ist nicht verjährt.\n\naa) Nach der nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hier anwendbaren\n\nVorschrift des § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährungsfrist mit der Ent-\n\nstehung des Anspruchs. Entstanden in diesem Sinne ist der Anspruch, sobald\n\ner erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt\n\nwerden kann; das setzt seine Fälligkeit voraus (BGHZ 113, 188, 193; BGH, Urt.\n\nv. 23. Januar 2001, X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689). Da hier die Fälligkeit\n\nerst mit der Kündigung des Kapitals eintritt und weder der Gläubiger noch der\n\nSchuldner bisher eine Kündigung ausgesprochen haben, ist der Restkaufpreis-\n\nanspruch noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist noch nicht begon-\n\nnen.\n\nDem steht § 199 Satz 1 BGB a.F., der ebenfalls nach Art. 229 § 6 Abs. 1\n\nSatz 2 EGBGB anwendbar ist, nicht entgegen. Die Vorschrift verlagert den Be-\n\nginn der Verjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst nach einer\n\nKündigung verlangen kann, auf den Zeitpunkt vor, von dem an die Kündigung\n\nzulässig ist. Sie ist hier jedoch nicht anwendbar. Ihr Sinn und Zweck besteht\n\ndarin, dem Gläubiger die Möglichkeit zu nehmen, nach Belieben den Beginn\n\nder Verjährung hinauszuschieben (BGH, Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, ZIP\n\n2002, 1393, 1394; OLG Schleswig, WM 1998, 1578, 1580; MünchKomm-\n\nBGB/Grothe, 4. Aufl., § 199 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 199,\n\n200 Rdn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 199 Rdn. 1; Staudinger/\n\nPeters, BGB [1995], § 199 Rdn. 1). Es war die Intention des Gesetzgebers,\n\nauch in den Fällen, in denen durch das Kündigungserfordernis die Dauer einer\n\nStundung und damit der Eintritt der Fälligkeit einer Forderung von dem Belie-\n\nben des Berechtigten abhängt, zu einem festen Anfangszeitpunkt für den Be-\n\nginn der Verjährung zu gelangen (Motive I, S. 309; vgl. auch Mugdan, Bd. I,\n\nS. 779 ff.; van Gelder, WuB I C 2.-1.98). Anderenfalls hätte die Stundungsver-\n\neinbarung zur Folge, daß das Institut der Verjährung unterlaufen werden\n\nkönnte; der Gläubiger hätte es nämlich in der Hand, den Verjährungsbeginn\n\nauf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das führte aus der Sicht des Ver-\n\npflichteten dazu, die Verjährung zu erschweren. Eine solche Vereinbarung ist\n\njedoch nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unzulässig.\n\nSoweit die Revision meint, dem Gesetzgeber sei es in erster Linie auf\n\nRechtssicherheit und Rechtsklarheit, nicht dagegen auf die Verhinderung einer\n\nMißbrauchsmöglichkeit angekommen, weil der Zweck des Verjährungsinstituts\n\nes gebiete, \"an den Nichtgebrauch dieses Dürfens dessen Verlust zu knüpfen\"\n\n(Motive I, S. 308), hat sie damit zwar recht. Sie übersieht aber, daß das für die\n\nGrundregel des § 198 BGB a.F. und nicht für die Ausnahmevorschrift des\n\n§ 199 BGB a.F. gilt.\n\nbb) Kann - wie hier - die Fälligkeit der Forderung nicht nur durch eine\n\nKündigung des Berechtigten (Gläubigers), sondern auch durch eine Kündigung\n\ndes Verpflichteten (Schuldner) herbeigeführt werden, gilt die Vorschrift des\n\n§ 199 BGB a.F. nicht (BGH aaO m.w.N.); die Verjährung beginnt deshalb mit\n\nder Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a.F.), hier also nach einer Kündi-\n\ngung. Die Fälligkeit und damit das Entstehen des Anspruchs stehen nämlich\n\nnicht zur alleinigen Disposition des Gläubigers. Damit entfällt das Erfordernis,\n\ndem Schuldner hinsichtlich des Verjährungsbeginns kraft Gesetzes eine Si-\n\ncherheit dafür zu geben, daß er nicht auf unbestimmte Zeit der Geltendma-\n\nchung des Anspruchs ausgesetzt ist. Er selbst hat die Möglichkeit, jederzeit\n\nden Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Macht er davon Gebrauch, ist\n\ner jedem anderen Schuldner gleichgestellt und kann absehen, in welchem Zeit-\n\nraum er in Anspruch genommen werden kann. Spricht er keine Kündigung aus,\n\nmuß er die daraus folgende Unsicherheit in bezug auf den Beginn und damit\n\nauch auf das Ende der Verjährungsfrist selbst tragen.\n\ncc) Ist somit der Restkaufpreisanspruch noch nicht entstanden, hat für\n\nihn die Verjährungsfrist noch nicht begonnen.\n\nb) Auch der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch für das Jahr\n\n1994 ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht geht zu Recht von einem Beginn\n\nder Verjährungsfrist am 31. Dezember 1994 und ihrem Ende am 31. Dezember\n\n1998 aus (§§ 197, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Durch\n\nseine gerichtliche Geltendmachung mit dem am 30. Dezember 1998 eingegan-\n\ngenen und dem Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz wurde\n\ndie Verjährung unterbrochen (§ 270 Abs. 3 ZPO). Da nach § 204 Abs. 1 Nr. 1\n\nBGB diese gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu einer Hemmung\n\nder Verjährung führt, gilt die Unterbrechung als mit Ablauf des 31. Dezember\n\n2001 beendet; die nach neuem Recht zu beurteilende Verjährung ist mit Be-\n\nginn des 1. Januar 2002 gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Das hat zur\n\nFolge, daß die Verjährungsfrist um die Zeit der Hemmung zu verlängern ist\n\n(§ 209 BGB). Da die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der\n\nrechtskräftigen Entscheidung, nach einer anderweitigen Beendigung des\n\nRechtsstreits oder - wenn er nicht betrieben wird - nach der letzten Verfah-\n\nrenshandlung der Parteien oder des Gerichts endet und keiner dieser Zeit-\n\npunkte bisher eingetreten ist, dauert die Hemmung weiter an; die Verjährungs-\n\nfrist ist deswegen noch nicht beendet.\n\n4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf die Verwirkung des Klage-\n\nanspruchs berufen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß die Geltendma-\n\nchung des Anspruchs für den Beklagten eine mit Treu und Glauben unverein-\n\nbare Härte darstellt.\n\n5. Der Klageanspruch ist indes nicht in der geltend gemachten Höhe\n\nbegründet.\n\na) Die Wertausgleichklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags entfaltet\n\nkeine Wirkung. § 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. No-\n\nvember 1940 (RGBl. I, 1521) legte nämlich für den Fall, daß bei der Begrün-\n\ndung einer in Reichswährung zu erfüllenden Geldschuld der geschuldete\n\nGeldbetrag durch Bezugnahme auf den Preis des Feingolds bestimmt worden\n\nwar, fest, daß der Geldbetrag als geschuldet galt, der sich unter Zugrundele-\n\ngung des amtlich festgestellten Feingoldpreises ergab; entgegenstehende Ver-\n\neinbarungen waren unwirksam. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche\n\nReichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl. 1939 I, 1015), auf den § 1 Abs. 1 der\n\nVerordnung über wertbeständige Rechte verweist, setzte den Kurs mit\n\n2.790 Reichsmark für 1 kg Gold fest. Damit war das Verhältnis von Reichsmark\n\nzu Gold festgeschrieben und die Goldmark kraft Gesetzes der Reichsmark\n\ngleichgestellt (vgl. OLG Gera, Beschluß vom 23. Dezember 1947, NJ 1948, 20\n\n[m. Anm. Nathan]; s. näher Vogels, DJ 1940, 1309, 1310 ff.). Die Wertsiche-\n\nrungsklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags vom 4. März 1929 war nun-\n\nmehr wirkungslos.\n\nb) Der Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration \n\nin\n\nDeutschland vom 23. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948, 217) in Verbin-\n\ndung mit VI. 18. der Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen\n\nBesatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt\n\n1948, 220, 222) bestimmte, daß innerdeutsche Schuld- und Vertragsverpflich-\n\ntungen, die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden waren,\n\ngrundsätzlich unverändert blieben und nicht der Umwertung unterlagen. Der\n\nNennbetrag der betroffenen Forderungen wurde demnach durch die Umwer-\n\ntung nicht verändert. Es trat lediglich an die Stelle der Währungsbezeichnung\n\n\"Reichsmark\" zunächst die \"Reichs- bzw. Rentenmark mit aufgeklebten Spezi-\n\nalkupons\" (vgl. Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration \n\nin\n\nDeutschland vom 23. Juni 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 217, 218) und\n\nsodann die neue Währungseinheit \"Deutsche Mark der Deutschen Notenbank\"\n\n(vgl. Befehl der Sowjetischen Militäradministration Nr. 124/1948 vom 24. Juli\n\n1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 294, in Verbindung mit I.1. der Anordnung\n\nzur Regelung des Umtausches der Reichsmark und Rentenmark mit aufge-\n\nklebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank [im Ver-\n\nhältnis 1:1] vom 20. Juli 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 295).\n\nc) Schließlich wurden durch Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die\n\nSchaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990\n\n(BGBl. II, 537; GBl. I, 332) in Verbindung mit Art. 7 § 1 Abs. 1 der Anlage I die-\n\nses Vertrags alle Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet worden wa-\n\nren oder nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Geltung gewe-\n\nsenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfül-\n\nlen gewesen wären, im Verhältnis 2:1 auf DM umgestellt. Das betraf auch die\n\nstreitbefangene Forderung, die sich demnach im Zuge dieser Währungsum-\n\nstellung im Nennbetrag \"halbiert\" hat. Dementsprechend können dem Kläger\n\nnur 6.000 DM zugesprochen werden.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf Klein Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_443-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-22/v-zr-443-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_443-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_443-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-22/v-zr-443-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_443-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:47.063426+00:00"}}