{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_379-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-22","aktenzeichen":"V ZR 379/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 379/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. November 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,\n\nDr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch für Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Branden-\n\nburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2001 wird auf\n\nKosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war A. S. als Eigentümer der ihm\n\naus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücke eingetragen. Der Bodenreform-\n\nvermerk war eingetragen.\n\nEines der Grundstücke nutzte A. S. zusammen mit seiner\n\nEhefrau, An. S. , als Hofstelle. Die übrigen Grundstücke bewirtschaf-\n\nteten die Eheleute als selbständige Landwirte. 1960 traten A. und An. \n\nS. in eine LPG ein. An. S. erhielt fortan von der LPG Lohn. Im\n\nMärz 1968 wurde sie Rentnerin.\n\nA. S. verstarb am 7. November 1979. Er wurde von An. \n\nS. und seinen beiden Kindern, den Beklagten, beerbt. An. S. \n\nverblieb bis zu ihrem Tod am 1. Juni 1990 auf der Hofstelle. Die Beklagten sind\n\nauch ihre Erben. Sie sind nicht zuteilungsfähig.\n\nDas klagende Land (Kläger) hat die Auflassung aller dem Erblasser aus\n\ndem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke verlangt. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der\n\nzugelassenen Revision erstrebt der Kläger nach der Rücknahme seines\n\nRechtsmittels hinsichtlich des Hofgrundstücks die Verurteilung der Beklagten\n\nzur Auflassung der Schläge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Auflassungsanspruch des Klägers.\n\nEs meint, der Kläger sei nicht besser berechtigt als die Beklagten, da An. \n\nS. zuteilungsfähig gewesen sei und bei Ablauf des 15. März 1990 gelebt\n\nhabe.\n\nII.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Auf die von ihr als entscheidungserheb-\n\nlich angesehene Frage, ob auch durch selbständige oder mithelfende Arbeit\n\ndie in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB bestimmte Frist einer zehnjährigen\n\nBerufstätigkeit in der Landwirtschaft erfüllt werden kann, kommt es nicht an.\n\nDer Fiskus kann gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2\n\nBuchst. c EGBGB nur die Auflassung derjenigen Grundstücke aus der\n\nBodenreform verlangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds\n\nzurückzuführen waren (st. Rechtspr., vgl. Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR\n\n21/00, WM 2001, 1902; v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241; u. v.\n\n20. September 2002, V ZR 198/01, Umdruck S. 10 f, zur Veröffentlichung\n\nvorgesehen). Daran fehlt es. A. und An. S. sind 1960 Mitglieder\n\neiner LPG geworden. Damit war auch nach ihrem alters- bzw. krankheitsbe-\n\ndingten Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne der Besitzwechselverord-\n\nnung sichergestellt, daß die A. S. aus dem Bodenfonds zugewiese-\n\nnen Grundstücke, an denen An. S. mit Inkrafttreten des Familienge-\n\nsetzbuchs der DDR gemäß § 13 Abs. 1 FGB, § 4 EGFGB Miteigentum\n\nerworben hatte (OG NJ 1970, 249, 250), zweckentsprechend genutzt wurden.\n\nFür eine Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds war daher kein\n\nRaum. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch\n\ndas Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der\n\nBodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) nichts geändert. Die Rückfüh-\n\nrung der Grundstücke in den Bodenfonds ist nicht rechtswidrig unterblieben.\n\nDer Rechtserwerb der Beklagten beruht nicht auf der Nichtbeachtung der\n\nBesitzwechselverordnung. Schon aus diesem Grund kommt ein Auflassungs-\n\nanspruch des Klägers nicht in Betracht.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 Satz 1\n\nZPO.\n\nTropf Klein Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-22/v-zr-379-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-22/v-zr-379-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:08.136799+00:00"}}