{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_345-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-07-12","aktenzeichen":"V ZR 345/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 345/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n9. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1996 verkaufte der Kläger ein in\n\nG. /O. gelegenes Hotelgrundstück für 3,6 Mio. DM an die in\n\nL. ansässige S. AG, die das Grundstück übertragen erhielt und\n\nanstelle des Klägers in einen mit dem Land geschlossenen Nutzungs-\n\nvertrag eintrat. Die vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Kläger führte für\n\ndie S. AG der Beklagte, ohne zunächst zu erkennen zu geben, daß die\n\nS. AG als Käuferin auftreten sollte. Erst in einem dem Kläger am 2. Mai\n\n1996 übersandten Vertragsentwurf führte der Beklagte die S. AG als Käu-\n\nferin auf.\n\nDer Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Der Beklagte stellte zwei Wechsel\n\nüber insgesamt 750.000 DM aus, die er selbst akzeptierte. Sie wurden nur in\n\nHöhe eines Teilbetrages von 23.275,85 DM eingelöst.\n\nDie Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Kaufvertrag\n\nnicht durchgeführt wird. Der Kläger hat zunächst im Wechselprozeß ein Wech-\n\nselvorbehaltsurteil über 326.724,15 DM (350.000 DM - 23.275,85 DM) zuzüg-\n\nlich Nebenleistungen erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht die Kla-\n\nge, die der Kläger nunmehr hilfsweise auch auf Ansprüche aus dem Grundver-\n\nhältnis gestützt hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter dem Ge-\n\nsichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluß stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der in-\n\nsoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger\n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die von dem Berufungsgericht\n\nabgewiesene Widerklage, mit der der Beklagte Herausgabe eines Wechsels\n\nüber 400.000 DM verlangt hat, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte dem Kläger\n\nin Höhe der geltend gemachten Forderung nach den Grundsätzen der soge-\n\nnannten Sachwalterhaftung auf Schadensersatz, da er beim Kläger in erhebli-\n\nchem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe und es allein\n\ndadurch zum Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 9. Mai 1996 gekom-\n\nmen sei.\n\nII.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Urteil ist, was der Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu be-\n\nrücksichtigen hat, unter Verstoß gegen § 308 ZPO verfahrensfehlerhaft ergan-\n\ngen. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der betroffene Klage-\n\nWechsel vom 7. Januar 1997 dem Beklagten gestohlen worden ist. Denn der\n\nKläger hat seine Klage im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO in erster Linie\n\nauf den Begebungsvertrag und nur hilfsweise auf das Grundverhältnis gestützt.\n\nDarin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Hilfsbegrün-\n\ndung, sondern eine eventuelle Klagehäufung (§ 260 ZPO). In diesen Fällen\n\ndarf aus Gründen der Rechtskraft über den Hilfsanspruch nicht vor dem\n\nHauptanspruch entschieden werden. Das angefochtene Urteil hat daher mit der\n\ngegebenen Begründung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur weiteren\n\nAufklärung über den Hauptanspruch zurückzuverweisen.\n\nIII.\n\nSollte es im weiteren Verfahren auf den Hilfsanspruch noch ankommen,\n\nwäre die darin liegende Klageänderung als sachdienlich anzusehen. Auch wä-\n\nre die Annahme einer Sachwalterhaftung aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nRechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes eine Eigenhaftung des Vertreters oder\n\nSachwalters unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen per-\n\nsönlichen Vertrauens dann in Betracht kommt, wenn dieser über das normale\n\nVerhandlungsvertrauen hinaus bei dem Vertragspartner den Eindruck erweckt,\n\ner selbst werde für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages die persönli-\n\nche Gewähr übernehmen (BGHZ 88, 67, 69; BGH, Urt. v. 1. Juli 1991, II ZR\n\n180/90, ZIP 1991, 1140, 1142; BGHZ 126, 181, 189; BGH Urt. v. 13. Juni 2002,\n\nVII ZR 30/01, zur Veröffentlichung bestimmt). Daß das Berufungsgericht in\n\ntatrichterlicher Wertung diese Voraussetzungen für gegeben erachtet, ist\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger den Kaufvertrag trotz seiner\n\nBedenken hinsichtlich der ihm bis dahin unbekannten \"S. AG\" mit Sitz in\n\nL. allein im Hinblick darauf abschloß, daß der Beklagte zuvor versi-\n\nchert hatte, die \"S. AG\" sei er, die Finanzierung sei gesichert und der\n\nKläger müsse sich keine Sorgen machen, so ist die tatsächliche Würdigung\n\ndahingehend, \n\ndarin\n\nliege eine persönliche Gewährübernahme für die Seriosität und die Erfüllung\n\ndes Vertrages und nicht bloß eine Versicherung, daß die Käuferin solvent sei,\n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/v-zr-345-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 600","ref_norm":"600","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/v-zr-345-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:00.201892+00:00"}}