{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_297-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-29","aktenzeichen":"V ZR 297/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 297/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. November 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai\n\n2001 und das Urteil des Landgerichts München I vom\n\n19. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelverfah-\n\nren, an das Landgericht München I zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin beansprucht von den Beklagten die anteilige Erstattung von\n\nKosten im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Instandsetzung des sog.\n\nE. -I. in M. und dessen Übergabe an die Stadt M. .\n\nMit notariellem Vertrag vom 29. März 1989 kaufte die Klägerin von der\n\ndamaligen Deutschen Bundesbahn die Grundstücke des \"E. -I \"\n\nin M. zum Preis von 390 Mio. DM. Der Kauf umfaßte neben verschiede-\n\nnen bebauten Grundstücken, die mit Erbbaurechten und dinglichen Vorkaufs-\n\nrechten zugunsten der Erbbauberechtigten belastet waren, sämtliche Flächen\n\neines privaten Erschließungssystems. Außerdem übertrug die Deutsche Bun-\n\ndesbahn der Klägerin ihre gegenüber der Landeshauptstadt M. über-\n\nnommene Verpflichtung, das private Erschließungssystem zu erhalten und zu\n\nunterhalten. Die Klägerin verpflichtete sich, die erforderlichen infrastrukturellen\n\nMaßnahmen \"federführend\" für alle Käufer auf deren Rechnung durchzufüh-\n\nren. Dafür sollten die Käufer eine angemessene Vergütung zahlen. Als Fe-\n\nderführende durfte die Klägerin \"alles ... noch Offene\" nach billigem Ermessen\n\nbestimmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Federführende erhielt die Kläge-\n\nrin von der Deutschen Bundesbahn einen einmaligen Zuschuß in Höhe von\n\n29 Mio. DM. Nach Abschnitt B § 4 der Urkunde darf die Klägerin die Käufer\n\nerst dann in Anspruch nehmen, wenn der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich\n\naufgelaufener Zinsen von 4 % p.a. verbraucht ist.\n\nDie Beklagten, die Erbbauberechtigte verschiedener Grundstücke wa-\n\nren, übten in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus und wurden Eigentümer die-\n\nser Grundstücke. Am 4. Juni 1991 veräußerten sie das Grundstück an die\n\nStreitverkündeten T. zu hälftigem Miteigentum. Mit Vertrag vom 14. De-\n\nzember 1993/30. November 1994 veräußerte die Klägerin die gesamte private\n\nInfrastruktur des E. -I. an die Landeshauptstadt M. .\n\nDie Klägerin behauptet, der von der Deutschen Bundesbahn gewährte\n\nZuschuß zuzüglich der vertraglichen Zinsgutschriften sei in Erfüllung der Fe-\n\nderführungsaufgaben bereits bis zum April 1994 vollständig verbraucht wor-\n\nden. Über diesen Betrag hinaus sei sie weiter mit insgesamt 23.066.579 DM\n\nzugunsten der Grundstückseigentümer in Vorlage getreten. Die Klägerin hat\n\nbeantragt, die Beklagten zur Zahlung des auf sie entfallenden anteiligen Be-\n\ntrages von 305.370,54 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben\n\nbehauptet, die Klägerin habe einen erheblichen Teil des Zuschusses von\n\n29 Mio. DM vertragswidrig verwendet.\n\nDas Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Be-\n\nrufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revisi-\n\non. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, es habe hier gemäß § 304 Abs. 1\n\nZPO gesondert über den Anspruchsgrund ein Zwischenurteil ergehen dürfen.\n\nNach Darlegung der Klägerin sei der Verbrauch der 29 Mio. DM hinreichend\n\nwahrscheinlich, so daß darüber endgültig im Betragsverfahren entschieden\n\nwerden könne. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen habe die Klägerin\n\nschlüssig vorgetragen; die Beklagten seien deshalb dem Grunde nach zur\n\nÜbernahme der anteiligen Investitions- und Federführungskosten für die Er-\n\nhaltung und Herstellung der Infrastruktur im E. -I. verpflichtet.\n\nII.\n\nDies hält der Revision nicht stand.\n\n1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die Beklag-\n\nten an die Federführungsvereinbarung aus dem Kaufvertrag vom 29. März\n\n1989 gebunden sind. Seit dem Urteil vom 14. Juli 1995 (V ZR 31/94, NJW\n\n1995, 3183) entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß mit\n\nder Ausübung des Vorkaufsrechts der Vorkäufer die Verpflichtung der Klägerin\n\nübernommen hat, die Aufgabenstellung, Funktion und Tätigkeit der Federfüh-\n\nrenden hinzunehmen, die sich aus dem dem eigentlichen Kaufvertrag vom\n\n29. März 1989 vorgeschalteten Auftragsverhältnis ergeben. Da Rechte und\n\nPflichten aus dem Auftragsverhältnis selbst nicht Gegenstand des synallagma-\n\ntischen Austauschverhältnisses der Parteien des Kaufvertrags vom 29. März\n\n1989 geworden sind, ist zwischen der Klägerin und den Beklagten ein Feder-\n\nführungsvertrag nicht zustande gekommen. Mithin können die Beklagten die\n\nFederführungsregelung auch nicht kündigen, so daß es auf die von der Revisi-\n\non aufgeworfene Frage, ob die Klägerin wegen Vorenthaltung der für eine\n\nKündigung erforderlichen Informationen den Beklagten zum Schadensersatz\n\nverpflichtet ist, nicht mehr ankommt.\n\n2. Das Berufungsurteil hat jedoch deshalb keinen Bestand, weil das vom\n\nLandgericht erlassene Grundurteil unzulässig ist.\n\na) Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß\n\n§ 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn einerseits sämtliche den Grund\n\ndes Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 23. September 1992, IV ZR 199/91, NJW-RR 1993, 91) und andererseits\n\nnach dem Sach- und Streitstand zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit da-\n\nfür gegeben ist, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht\n\n(vgl. Senat, BGHZ 79, 45, 46; Urt. v. 20. Juli 2001, V ZR 170/00, NJW 2002,\n\n302, 304; auch BGHZ 97, 97, 109; 111, 125, 133; 126, 217, 219), für das\n\nNachverfahren also nichts als die Feststellung der Höhe des Anspruchs übrig\n\nbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1980, VI ZR 276/78, LM ZPO § 304 Nr. 43).\n\nDanach war der Erlaß eines Grundurteils auf der Grundlage der bisher getrof-\n\nfenen Feststellungen unzulässig.\n\nb) Allerdings weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß\n\n§ 304 ZPO prozeßwirtschaftlichen Erwägungen entspringt und daher dogmati-\n\nsche Erwägungen bei Auslegung dieser Vorschrift in den Hintergrund treten\n\nkönnen (BGHZ 108, 256, 259). Bedeutung gewinnt die prozeßwirtschaftliche\n\nAusrichtung der Norm namentlich bei der Abgrenzung der Fragen, die bei Er-\n\nlaß des Grundurteils geklärt sein müssen, gegenüber den Fragen, deren Klä-\n\nrung dem Betragsverfahren überlassen werden kann (vgl. Musielak, ZPO,\n\n3. Aufl., § 304 Rdn. 16). Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit können es jedoch\n\nnicht rechtfertigen, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Unter-\n\nscheidung zwischen Grund- und Betragsverfahren zugunsten einer davon los-\n\ngelösten punktuellen Entscheidung über beliebige einzelne Tatbestandsvor-\n\naussetzungen einer Anspruchsnorm aufzugeben. Festzuhalten ist daher ins-\n\nbesondere daran, daß ein Grundurteil erst dann ergehen darf, wenn mit hoher\n\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der eingeklagte Anspruch wenigstens\n\nin irgendeiner Höhe besteht.\n\nc) An den Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils fehlt es.\n\nDas Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß ein Anspruch der\n\nKlägerin nur dann besteht, wenn der von der Verkäuferin geleistete Zuschuß\n\nnebst den aufgelaufenen Zinsen und Verkaufserlösen für Infrastrukturmaß-\n\nnahmen aufgebraucht ist (so bereits Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 31/94,\n\nNJW 1995, 3183, 3185). Es beachtet jedoch nicht, daß hiernach die vertrags-\n\ngemäße Verwendung des Vorschusses Anspruchsvoraussetzung ist, mithin\n\nzum Grund des geltend gemachten Anspruchs zählt. Die Beklagten sind vor\n\neiner Inanspruchnahme durch die Klägerin solange geschützt, als diese den\n\nZuschuß nicht vollständig vertragsgemäß verbraucht hat und hierüber einen\n\nentsprechenden Nachweis führt. Erst wenn der vertragsgemäße Verbrauch\n\nbewiesen ist, bleibt Raum für einen gegebenenfalls dem Betragsverfahren\n\nvorbehaltenen Streit über die Begründetheit und Höhe zusätzlicher Aufwen-\n\ndungen. Das Berufungsgericht hätte demnach vor Erlaß eines Grundurteils\n\nzunächst feststellen müssen, daß der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich auf-\n\ngelaufener Zinsen und Verkaufserlösen tatsächlich und berechtigterweise auf-\n\ngezehrt ist; eine nur \"hinreichende Wahrscheinlichkeit\" des Verbrauchs genügt\n\ninsoweit nicht.\n\nDie Bezeichnung der Zuwendung als \"Zuschuß\" führt zu keiner anderen\n\nBetrachtungsweise. Dies besagt lediglich, daß die Vertragsparteien 1989 da-\n\nvon ausgingen, es würden über die 29 Mio. DM hinaus Kosten entstehen. Es\n\nbefreit die Klägerin weder von einem konkreten Nachweis der im Rahmen ihrer\n\nFederführung angefallenen Kosten, noch erlaubt es ihr eine beliebige Verwen-\n\ndung des Geldes.\n\nAuch der Umstand, daß der Klägerin von der Deutschen Bundesbahn\n\nvorab (A § 15 der Vertragsurkunde) das Recht eingeräumt worden ist, alles\n\nnoch Offene nach billigem Ermessen zu bestimmen, ändert daran nichts. Denn\n\nder Inhalt einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Klägerin wäre\n\neiner gerichtlichen Nachprüfung unterworfen; im Falle ihrer Unbilligkeit könnte\n\ndie Maßnahme als unverbindlich angesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juli\n\n1995, aaO, 3185). Die nicht willkürliche bzw. vertragsfremde, sondern (im Sin-\n\nne des Kaufvertrags vom 29. März 1989) vertragsgemäße Verwendung des\n\nZuschusses ist demnach eine - zur Überprüfung der Ermessensausübung\n\nfestzustellende - grundsätzliche Bedingung für eine Inanspruchnahme der Be-\n\nklagten.\n\nd) Die vom Berufungsgericht geprüfte \"hinreichende Wahrscheinlich-\n\nkeit\" des Verbrauchs erlangt danach nur insoweit Bedeutung, als es um ver-\n\ntragsgemäße Aufwendungen und Entgelte der Klägerin geht, die den Zuschuß\n\nder Verkäuferin einschließlich der mit ihm erzielten Erlöse überschreiten. Hier-\n\nvon abgesehen, ist das Urteil des Berufungsgerichts aber auch im Hinblick auf\n\nden herangezogenen Prüfungsmaßstab nicht frei von Rechtsfehlern. Das Be-\n\nrufungsgericht begründet die von ihm bejahte Wahrscheinlichkeit lediglich mit\n\nder \"Darlegung der Klägerin\". Dies kann für die Annahme der erforderlichen\n\nWahrscheinlichkeit nicht genügen; denn ansonsten müßte jeder Klägervortrag,\n\nsoweit er überhaupt nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO prozessual beachtlich ist, für\n\nden Erlaß eines Grundurteils ausreichen. Tatsächlich fehlt es aber dann an\n\neiner hohen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Klageanspruchs, wenn\n\ndie ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich bei näherer Prüfung der Klagefor-\n\nderung ein Anspruch in irgendeiner Höhe nicht feststellen läßt (BGH, Urt. v.\n\n1. Juni 1976, VI ZR 162/74, VersR 1976, 987, 988). Dies kann nicht geprüft\n\nwerden, ohne daß auch der Vortrag der Beklagten, die eingehend und nach-\n\ndrücklich bestritten haben, daß die Klägerin den Zuschuß in voller Höhe\n\nzweckentsprechend für Infrastrukturmaßnahmen verbrauchte, Berücksichti-\n\ngung findet. Das Berufungsgericht wird daher - sollte es die Anspruchsvoraus-\n\nsetzungen feststellen - nicht allein auf Grund des Klägervortrags über die aus-\n\nreichende Wahrscheinlichkeit vertragsgemäßer Aufwendungen und Entgelte in\n\neinem den Zuschuß übersteigenden Umfang entscheiden können.\n\n3. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist\n\naber - auf die Rüge der Revision (vgl. Senat, Urt. v. 22. März 1991, V ZR\n\n16/90, NJW 1991, 2082, 2083) - nicht an das Berufungsgericht, sondern an\n\ndas Landgericht zurückzuverweisen. Denn schon das erstinstanzliche Verfah-\n\nren litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO a.F.\n\nDas Berufungsgericht hätte bereits nach dieser Vorschrift das Urteil des Land-\n\ngerichts aufheben und die Sache an dieses zurückverweisen müssen (vgl.\n\nauch BGH, Urt. v. 12. Januar 1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381\n\nm.w.N.).\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-297-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-297-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:14.595870+00:00"}}