{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_293-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-10-25","aktenzeichen":"V ZR 293/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 286 D, 414 Will der Tatrichter von der Aussage eines sachverständigen Zeugen über sachkun- dig getroffene Feststellungen abweichen, muß er seine bessere Sachkunde darle- gen. EGBGB Art. 96 Den Voraussetzungen eines Altenteils ist nicht genügt, wenn der Übernehmer in den übergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 293/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 286 D, 414\n\nWill der Tatrichter von der Aussage eines sachverständigen Zeugen über sachkun-\n\ndig getroffene Feststellungen abweichen, muß er seine bessere Sachkunde darle-\n\ngen.\n\nEGBGB Art. 96\n\nDen Voraussetzungen eines Altenteils ist nicht genügt, wenn der Übernehmer in den\n\nübergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt.\n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01 - OLG Stuttgart\n\n LG Ravensburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Geschwister. Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1994\n\nübergaben die Eltern den Beklagten ein Hausgrundstück unter gleichzeitiger\n\nBestellung eines lebenslangen Wohnrechts im Erdgeschoß und einer Pflege-\n\nverpflichtung der Beklagten. Der Beklagte zu 1 wohnte bereits seit 1993 in dem\n\nHaus und betrieb dort ein Atelier mit Werkstatt. Mit notariellem Vertrag vom\n\n11. Juli 1995 ließen die Vertragsparteien die Eintragung der Pflegeverpflich-\n\ntung im Grundbuch löschen, waren sich aber darüber einig, daß sie gleichwohl\n\nweiter gelten solle. Ende 1995 kehrte der Kläger nach einem Auslandsaufent-\n\nhalt zurück. In der Folge kam es zu erheblichen Spannungen, die schließlich\n\ndazu führten, daß der Beklagte zu 1 das Haus verließ. Am 12. April 1996\n\nschloß der Kläger mit seinen Eltern einen Erbvertrag, worin er zum Schlußer-\n\nben des letztversterbenden Elternteils bestimmt wurde.\n\nDie Eltern haben von den Beklagten die Rückübertragung und Räumung\n\ndes Hausgrundstücks verlangt. Nach deren Tod hat der Kläger den Rechts-\n\nstreit als Erbe fortgesetzt. Er hat an dem erstinstanzlichen Vortrag festgehal-\n\nten, die Eltern seien bei Abschluß des Vertrages von den Beklagten über deren\n\nBereitschaft, die Pflegeleistungen zu erbringen, arglistig getäuscht worden.\n\nAußerdem habe ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrags wegen Ver-\n\nnachlässigung der Pflegeverpflichtung und weiteren Verpflichtungen bestan-\n\nden. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger zusätzlich behauptet, die Mutter der\n\nParteien sei bei Abschluß des Übergabevertrages geschäftsunfähig gewesen.\n\nDie Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der\n\nRevision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Geschäftsunfähigkeit der Mutter bei\n\nAbschluß des Übergabevertrages am 20. Mai 1994 lasse sich nicht feststellen.\n\nGleiches gelte für eine arglistige Täuschung durch die Beklagten. Einem\n\nRücktritts- oder Kündigungsrecht der Eltern stehe § 13 BWüAGBGB i.V.m.\n\nArt. 96 EGBGB entgegen, weil der Übergabevertrag ein Altenteil zum Inhalt\n\nhabe. Auf die Frage des Umfanges und der Qualität der erbrachten Pflegeleis-\n\ntungen komme es deshalb nicht an. Ebenfalls nicht festzustellen sei ein grober\n\nUndank. Eine von dem Kläger zum Beweis hierfür angebotene Tonbandauf-\n\nnahme sei nicht verwertbar, weil die Umstände ihres Zustandekommens nicht\n\nbekannt seien. Weitere Rückforderungsgründe bestünden nicht.\n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Die Verneinung von Ansprüchen, denen die Nichtigkeit des Überga-\n\nbevertrags vom 20. Mai 1994 wegen Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin\n\nzugrunde liegt, hat keinen Bestand.\n\na) Zu Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO bei den\n\nzur Geschäftsunfähigkeit der Mutter der Parteien bei Übergabe des Haus-\n\ngrundstücks getroffenen Feststellungen. Der von dem Berufungsgericht be-\n\nstellte Sachverständige war in seinem schriftlichen Gutachten zu der Auffas-\n\nsung gelangt, die Übergeberin sei zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig ge-\n\nwesen. Bei seiner mündlichen Anhörung hat er dieses Urteil aber von der Vor-\n\naussetzung abhängig gemacht, daß der Zustand der Geschäftsunfähigkeit der\n\nÜbergeberin bereits bei deren Einweisung in die vom ihm geleitete gerontopsy-\n\nchiatrische Klinik durch den als sachverständigen Zeugen vernommenen Neu-\n\nrologen und Psychiater am 17. Mai 1994 bestanden habe. Zu dieser Frage hat\n\ner im Hinblick darauf, daß die Einlieferung erst am 24. Mai 1994 erfolgt war,\n\nkeine eigenen Feststellungen zu treffen vermocht. Der sachverständige Zeuge\n\nhat zu dem Zustand der Übergeberin am 17. Mai 1994 bekundet, auslösender\n\nFaktor der Einweisung sei ein von der Übergeberin (unter Alkoholeinfluß) ver-\n\nursachter Verkehrsunfall gewesen. Der Unfall habe bei der Übergeberin - die\n\nnach dem Urteil beider Ärzte manisch depressive Züge aufwies - zur psychi-\n\nschen Dekomposition geführt. Schon vor dem Unfall habe sich eine manische\n\nPhase angekündigt, die auch mit vermehrtem Alkoholgenuß verbunden gewe-\n\nsen sei. Es hätte die Möglichkeit bestanden, diese Phase im häuslichen Be-\n\nreich \"wieder in den Griff zu bekommen\", wenn es nicht zu dem Unfall gekom-\n\nmen wäre. Der Unfall habe aus medizinischer Sicht bewirkt, daß bei der Über-\n\ngeberin \"als Folge hiervon und im Anschluß hieran\" Geschäftsunfähigkeit an-\n\nzunehmen sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Geschäftsunfähig-\n\nkeit am 17. Mai 1994 mit der Begründung in Zweifel gezogen, daß der stationä-\n\nren Einweisung lediglich ein Telefongespräch mit der Übergeberin und deren\n\nAngehörigen zugrunde gelegen habe, daß der Wunsch nach stationärer Be-\n\nhandlung wesentlich von der Übergeberin selbst ausgegangen und es offenbar\n\nohne weiteres möglich gewesen sei, die Einlieferung auf den 24. Mai 1994, die\n\nZeit nach den Pfingsttagen, zu verlegen. Damit hat sich das Berufungsgericht,\n\nohne seine eigene bessere Sachkunde darzulegen, über das sachkundige\n\nZeugnis des behandelnden Facharztes hinweggesetzt. Dies verstößt gegen\n\n§ 286 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-\n\ndarf es der Darstellung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachli-\n\nchen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines herangezoge-\n\nnen Gutachters nicht folgen will (Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, VersR\n\n1988, 837; v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446; vgl. auch BGH,\n\nUrt. v. 17. Oktober 2001, IV ZR 205/00, BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Sachver-\n\nständigenbeweis 34). Dies gilt auch für den Fall der Abweichung von der Be-\n\nkundung eines sachverständigen Zeugen über die von ihm sachkundig getrof-\n\nfene Feststellung der Befundtatsachen oder, wie hier, der Haupttatsache des\n\nBeweises. Der zusätzliche Hinweis, manische Phasen könnten sich kurzfristig\n\naufhellen, stimmt zwar mit der Beurteilung beider Sachverständigen überein,\n\nsie ersetzt aber nicht die von dem sachverständigen Zeugen getroffene Beur-\n\nteilung des tatsächlichen Krankheitsbildes der Übergeberin am 20. Mai 1994.\n\nDie abschließende Überlegung, für den Zeitpunkt einer Notfalleinweisung im\n\nJahre 1995 habe der Zeuge Geschäftsunfähigkeit nicht ausschließen können,\n\nträgt nichts zur Sache bei.\n\nb) Die Hilfserwägung, die Vertragsparteien hätten den Übergabevertrag\n\ndurch die Urkunde vom 11. Juli 1995, bei deren Erstellung die Übergeberin\n\ngeschäftsfähig gewesen sei, bestätigt (§ 141 BGB), geht fehl. Entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts besteht kein denknotwendiger Zusammen-\n\nhang zwischen der Aufhebung eines Teiles des Vereinbarten, hier der über-\n\nnommenen Pflegeverpflichtung, und der Bestätigung des Restes. Der nach\n\n§ 141 BGB erforderliche Bestätigungswille setzt voraus, daß die Beteiligten die\n\nNichtigkeit des Vereinbarten kannten oder doch Zweifel an seiner Rechtsbe-\n\nständigkeit hegten (BGHZ 129, 371, 377). Mit Zweifeln an der Rechtsbestän-\n\ndigkeit des von der Aufhebungsvereinbarung nicht betroffenen Teils des Ver-\n\ntrags ist die Teilaufhebung weder notwendig noch auch nur im Sinne einer Be-\n\nweiserwägung mit Wahrscheinlichkeit verbunden. Das Berufungsgericht sieht\n\ndie Bestätigungswirkung der Teilaufhebung vom 11. Juli 1995, kontradiktorisch\n\nzu § 141 BGB, gerade darin, daß Zweifel an der Rechtsgültigkeit der unbe-\n\nrührten Vertragsteile nicht bestanden hatten. Daß die Vertragsbeteiligten, wo-\n\nvon das Berufungsgericht auszugehen hatte, den Wegfall der Pflegeverpflich-\n\ntung in Wirklichkeit nicht wollten (§ 117 Abs. 1 BGB), bestätigt das Fehlen ei-\n\nnes rechtlichen Bestätigungswillens. Im übrigen erfordert die Bestätigung eines\n\nformbedürftigen Geschäfts zumindest die Bezugnahme auf das ursprünglich\n\nVereinbarte (BGH, Urt. v. 6. Mai 1985, VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 f). Die\n\nnotarielle Urkunde vom 11. Juli 1995 läßt den Übergabevertrag vom 20. Mai\n\n1994 unerwähnt.\n\n2. Auch die Verneinung eines Rücktrittsrechts der Übergeber wegen\n\nNichterfüllung der übernommenen Pflegepflichten hat keinen Bestand. Das Be-\n\nrufungsgericht läßt offen, ob das Geschuldete erbracht wurde, und meint, ein\n\nRücktrittsrecht sei nach § 13 BWAGBG, der nach dem Vorbehalt für Altenteils-\n\nverträge in Art. 96 EGBGB heranzuziehen sei, ausgeschlossen. Hierzu reichen\n\ndie Feststellungen des Berufungsgerichts indessen nicht hin. Im Ausgangs-\n\npunkt zutreffend hebt dieses zwar darauf ab, daß der wesentliche Grundzug\n\ndes Altenteils in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die\n\nExistenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit besteht (Se-\n\nnat, BGHZ 53, 41, 43; Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, WM 1989, 70).\n\nErforderlich ist danach, daß ein Beteiligter dem anderen nach Art einer vor-\n\nweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt,\n\num dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsver-\n\nhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständi-\n\nge Stellung erlangt (Senat, BGHZ 3, 206, 211; 107, 156, 160). Es genügt mithin\n\nnicht, daß der Übernehmer das erlangte Grundstück zur Schaffung seiner wirt-\n\nschaftlichen Lebensgrundlage nutzt, erforderlich ist vielmehr zusätzlich, daß\n\ndie Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Über-\n\nnehmer in diese eintritt. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 im elterlichen\n\nHaus ein Atelier mit Werkstatt eingerichtet hatte und dort nach Übergabe bei-\n\nbehielt, auf den sich das Berufungsurteil stützt, läßt ein Einrücken in eine be-\n\nreits von den Übergebern geschaffene Existenzgrundlage nicht erkennen.\n\nDenn es reicht nicht aus, daß der Übernehmer in den übergebenen Räumen\n\nseine Berufstätigkeit aufnimmt oder, wie hier, fortsetzt.\n\n3. Sollte sich das Berufungsgericht erneut mit der Frage des Schen-\n\nkungswiderrufs wegen groben Undanks der Beklagten (§ 530 BGB) zu befas-\n\nsen haben, wird es beachten müssen, daß die Tonbandaufzeichnung, durch\n\ndie der Kläger Augenscheinsbeweis antritt, nach dessen Behauptung mit Ein-\n\nwilligung der Übergeber erfolgt ist (zur Verwertbarkeit des Beweismittels vgl.\n\nBGH, Urt. v. 24. November 1981, VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; v. 13. Oktober\n\n1987, VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016). Zu berücksichtigen werden auch die\n\nAuswirkungen des Todes der Übergeber auf das Fortwirken ihres Persönlich-\n\nkeitsrechts sein.\n\nTropf\n\n Krüger\n\n Klein\n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_293-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-25/v-zr-293-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_293-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_293-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-25/v-zr-293-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_293-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:18.163491+00:00"}}