{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_279-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-10-25","aktenzeichen":"V ZR 279/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1 Verkündet am: 25. Oktober 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeich- nung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Betei- ligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 279/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBeurkG § 13 Abs. 1 S. 1\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDie Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde\n\nerfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeich-\n\nnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Betei-\n\nligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.\n\n BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 279/01 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juli 2001 auf-\n\ngehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts\n\nHannover vom 9. Juni 2000 abgeändert.\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.\n\nDie Kosten der I. Instanz werden wie folgt verteilt:\n\nDie Gerichtskosten - mit Ausnahme der durch die Säumnis des\n\nBeklagten zu 2 verursachten - tragen die Klägerin und der Be-\n\nklagte zu 1 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Be-\n\nklagten zu 2 trägt die Klägerin; ihre außergerichtlichen Kosten\n\nträgt der Beklagte zu 1 zur Hälfte. Im übrigen tragen die Klägerin\n\nund der Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der\n\nBeklagte zu 2 trägt die durch seine Säumnis verursachten Kosten\n\nallein.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. April 1998 erwarben der an\n\nden Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 und der Beklagte\n\nzu 2 von der Klägerin ein Grundstück zum Preis von 4,5 Mio. DM. Beim\n\nAbschluß des Vertrags wurde der Beklagte zu 1 von seinem ersten Vorsitzen-\n\nden M. Y. vertreten; dieser unterschrieb die Urkunde lediglich mit\n\nseinem Vornamen \"M. \".\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die\n\nZahlung eines Teilbetrags von 100.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat\n\nder Klage stattgegeben; der Beklagte zu 1 hat das Urteil nicht angefochten. Die\n\nBerufung des Beklagten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision ver-\n\nfolgt er sein Ziel der Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für wirksam. Die Unterzeich-\n\nnung durch den gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu 1 ausschließlich mit\n\nseinem Vornamen genüge dem Beurkundungserfordernis nach § 313 BGB a.F.\n\nund dem Schriftformerfordernis, weil der Namenszug den Unterzeichnenden\n\nausreichend identifiziere.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, daß § 13 Abs. 1\n\nSatz 1 BeurkG und § 126 BGB kongruent auszulegen seien mit der Folge, daß\n\ndie eigenhändige Namensunterschrift unter einer notariellen Urkunde zwingend\n\nden Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten müsse. Diese Auffassung\n\nübersieht, daß Sinn und Zweck des § 126 BGB die eindeutige Identifizierbar-\n\nkeit des Ausstellers einer privatschriftlichen Urkunde ist. Darum geht es bei der\n\nUnterschriftsleistung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG jedoch nicht, wie noch\n\nausgeführt werden wird. Die beiden Vorschriften haben somit nicht nur unter-\n\nschiedliche Anwendungsbereiche, sondern auch dem entsprechende verschie-\n\ndene Zielsetzungen.\n\nAuch die Vorschrift des § 126 a BGB gibt für die von der Revision ver-\n\ntretene Ansicht nichts her, denn mit der qualifizierten elektronischen Signatur\n\nsoll derselbe Zweck verfolgt werden wie mit der Unterschriftsleistung nach\n\n§ 126 BGB.\n\n2. Der Umstand, daß türkische Staatsangehörige einen Vor- und einen\n\nFamiliennamen tragen müssen, besagt - entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non - für sich allein nichts darüber, ob ein von einem deutschen Notar beurkun-\n\ndeter Kaufvertrag über ein in Deutschland belegenes Grundstück mit beiden\n\nNamensbestandteilen des beteiligten türkischen Staatsangehörigen unter-\n\nschrieben werden muß. Insoweit gilt nämlich ausschließlich das deutsche Ver-\n\nfahrensrecht.\n\n3. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung – soweit für das Revisi-\n\nonsverfahren von Bedeutung – ist vielmehr § 313 Satz 1 BGB a.F. Danach be-\n\ndarf ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beur-\n\nkundung. Welche Anforderungen an dieses Formerfordernis zu stellen sind,\n\nregeln § 128 BGB und die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Nur auf\n\nletztere kommt es hier an, weil ein Fall des § 128 BGB nicht vorliegt.\n\n4. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muß die von einem Notar errichtete\n\nNiederschrift in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unter-\n\nschrieben werden. Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkunde\n\nohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung (Limmer, in: Eyl-\n\nmann/\n\nVaasen, BNotO/BeurkG, § 13 Rdn. 16). Mit der Unterschrift wird dokumentiert,\n\ndaß sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in\n\nihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles\n\nZeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beur-\n\nkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der\n\nBeteiligten (Heinemann, ZNotP 2002, 223, 224). Denn die Urkunde enthält\n\nnicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm mitgeteilten Wil-\n\nlens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen der Betei-\n\nligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der Unterschrift;\n\nhierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung (vgl. KG,\n\nNJW-RR 1996, 1414; Heinemann, aaO).\n\n5. Welche Namensbestandteile die Unterschrift enthalten muß, regelt\n\ndas Gesetz nicht. Aus dem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses\n\nergibt sich allerdings, daß die Unterzeichnung der Urkunde mit dem Namen\n\nerfolgen muß, den der Beteiligte tatsächlich führt, der ihn also kennzeichnet;\n\nnur dann können die beurkundeten Erklärungen ihm als einer individuell be-\n\nstimmten Person zugeordnet werden.\n\na) Das ist beim Gebrauch des Vornamens und des Familiennamens\n\nzweifellos der Fall, denn der bürgerliche Namen einer Person besteht aus dem\n\nFamiliennamen und mindestens einem Vornamen (Palandt/Heinrichs, BGB,\n\n61. Aufl., § 12 Rdn. 5). Aber auch die Unterzeichnung nur mit dem Familien-\n\nnamen reicht für die Wirksamkeit der Urkunde aus; er individualisiert nämlich\n\nden Unterzeichner hinreichend, weil die Kennzeichnung einer Person zur Un-\n\nterscheidung von anderen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1958, IV ZR 95/58,\n\nNJW 1959, 525) im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls außerhalb des\n\nFamilien- und engeren Bekanntenkreises und erst recht im Rechtsverkehr\n\ndurch den Familiennamen erfolgt.\n\nb) Gegebenenfalls kann bei bestimmten Personengruppen auch die\n\nUnterzeichnung notarieller Urkunden ausschließlich mit dem Vornamen genü-\n\ngen, nämlich dann, wenn er die Person des Unterzeichnenden eindeutig kenn-\n\nzeichnet. Das ist dann der Fall, wenn sie unter diesem Vornamen in der Öffent-\n\nlichkeit allgemein bekannt ist, wie z.B. kirchliche Würdenträger und Angehörige\n\ndes Hochadels (vgl. RGZ 87, 109, 111; Huhn/von Schuckmann, BeurkG,\n\n3. Aufl., § 13 Rdn. 22; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 BeurkG, Rdn. 19; Mecke/\n\nLerch, BeurkG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 20; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 13\n\nBeurkG, Rdn. 6; Glaser, DNotZ 1958, 302).\n\nc) Ob die notarielle Urkunde auch dann wirksam ist, wenn andere Per-\n\nsonen sie ausschließlich mit ihrem Vornamen unterzeichnen, ist in Rechtspre-\n\nchung und Schrifttum umstritten (bejahend Jansen, aaO Rdn. 17; Josef, Bay-\n\nNotV 1927, 128, 136; Heinemann, aaO; verneinend BGHZ 27, 274, 276 [zu\n\n§ 16 TestG]; OLG Stuttgart, DNotZ 2002, 543, 544; LG Oldenburg, BWNotZ\n\n1991, 120; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 13 Rdn. 41; Firsching, NJW\n\n1956, 24; Glaser, aaO; Köhler, Festschrift für Schippel, S. 209, 211). Der Senat\n\nentscheidet die Streitfrage dahingehend, daß eine solche Unterschrift die Un-\n\nwirksamkeit der abgegebenen Erklärungen zur Folge hat.\n\naa) Der Zweck der Unterschriftsleistung kann durch die bloße Unter-\n\nzeichnung mit dem Vornamen nicht erreicht werden. Das Bürgerliche Gesetz-\n\nbuch trifft ausschließlich Regelungen über den Familiennamen, sei es als Ge-\n\nburtsname (§§ 1616 ff. BGB), sei es als Ehename (§ 1355 BGB). Das Bestim-\n\nmungsrecht über den in das Geburtenbuch einzutragenden Vornamen (§ 21\n\nPStG) ist nicht näher geregelter Ausfluß der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1628\n\nBGB). Im Rechtsverkehr dient somit der Familienname und nicht der Vorname\n\ndazu, eine Person von einer anderen zu unterscheiden. Nicht einmal kraft all-\n\ngemeiner Übung kommt dem Vornamen diese Unterscheidungsfunktion zu;\n\nvielmehr ist insoweit der Gebrauch des Familiennamens allgemein üblich. Will\n\njemand eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abgeben, unterschreibt er\n\nsie demgemäß wenigstens mit seinem Familiennamen. Der Vorname wird da-\n\ngegen üblicherweise im Schriftverkehr zwischen Familienangehörigen und en-\n\ngen Bekannten benutzt, soweit darin keine rechtsverbindlichen Erklärungen\n\nenthalten sind. Den beiden Namensbestandteilen kommt also eine unter-\n\nschiedliche Bedeutung zu. Deswegen läßt sich der Unterzeichnung einer nota-\n\nriellen Urkunde nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen, ob der Unter-\n\nzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltung\n\ndes beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will. Diese Funktion kann aus-\n\nschließlich die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erfüllen. Nur in dem\n\n- hier nicht gegebenen - Fall, daß etwa ein ausländischer Beteiligter auf Grund\n\nseines Heimatrechts keinen Familiennamen führt, gilt etwas anderes. Der Notar\n\ndarf selbstverständlich nicht die Unterschrift mit einem nicht geführten Namen\n\nverlangen.\n\nbb) Die Unterschriftsleistung der Beteiligten mit dem Familiennamen ist\n\nin der Struktur des Urkundsverfahrensrechts angelegt. Bei der Beurkundung\n\nvon Willenserklärungen fertigt der Notar eine Niederschrift, in die er die vor ihm\n\nabgegebenen Willenserklärungen aufnimmt (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG). An-\n\nders als im Falle der Aufnahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen in ein gericht-\n\nliches Protokoll (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO) begnügt sich das Gesetz bei\n\nder notariellen Beurkundung nicht mit dem Zeugnis der Urkundsperson, hier\n\ndes Notars nach § 13 Abs. 3 BeurkG, darüber, daß die Beteiligten die über ihre\n\nErklärungen aufgenommene Niederschrift genehmigt haben. Die Genehmigung\n\nmuß vielmehr in der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten ihren Ausdruck\n\nfinden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Haben die Beteiligten unterschrieben, so\n\nwird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG vermutet, daß ihnen die Niederschrift in\n\nGegenwart des Notars vorgelesen (oder, wo zulässig, vorgelegt) wurde und\n\nihre Genehmigung erhalten hat. Die abschließende Unterschrift des Notars\n\nunter die Urkunde (§ 13 Abs. 3 BeurkG) begründet diese Vermutung allein\n\nnicht. Der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten kommt mithin, neben der\n\nNotarunterschrift, eine eigenständige, mit dieser gleichrangige Bedeutung zu.\n\nEin Anlaß, die Anforderungen an die Unterschrift der Beteiligten nach § 13\n\nAbs. 1 Satz 1 BeurkG gegenüber den Erfordernissen der Schriftform (§ 126\n\nBGB), wonach grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgese-\n\nhen - die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erforderlich ist, herabzusen-\n\nken, besteht nicht. Dies würde Zweck und Bedeutung der Unterschrift der Ur-\n\nkundsbeteiligten nicht gerecht. Der Eigenständigkeit der Unterschriftsleistung\n\nliefe es auch zuwider, Wirksamkeitsdefekte der Unterzeichnung durch Rückgriff\n\nauf den Inhalt der vorangehenden Niederschrift zu beseitigen. Denn deren Be-\n\nweiswirkung (§ 415 ZPO) hängt wiederum von der rechtsgültigen Unterschrift\n\nder Beteiligten ab. Die Substituierung eines Urkundselements durch das ande-\n\nre wird dem Gebot der doppelten Unterschriftsleistung, welches das Beurkun-\n\ndungsverfahren kennzeichnet, nicht gerecht. Daß sich aus der Bezeichnung\n\nder Beteiligten im Eingang der notariellen Urkunde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG)\n\nSchlüsse auf den Familiennamen desjenigen ziehen lassen, der nur mit dem\n\nVornamen unterzeichnet hat, hilft dem Mangel mithin nicht ab. Der im Beurkun-\n\ndungsgesetz vorgesehene Verfahrensgang ist vielmehr ein anderer. Der Notar\n\nhat sich über die Identität der Beteiligten nicht nur, aber auch zu dem Zwecke\n\nzu vergewissern, daß er die Vollständigkeit der Unterschriftsleistung unter dem\n\nBeurkundeten zu beurteilen vermag. Seine Amtspflicht ist es, hierauf hinzuwir-\n\nken. Der Umstand, daß seit der Auflockerung der Formstrenge durch das Te-\n\nstamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I 973) die Unterzeichnung mit Vor-\n\nund Familiennamen kein (absolutes) Wirksamkeitserfordernis des eigenhändi-\n\ngen Testaments mehr ist (§ 2247 Abs. 3 BGB), bleibt für die notarielle Urkunde,\n\nauch wenn sie eine letztwillige Verfügung zum Inhalt hat, ohne Bedeutung. Die\n\nFormerleichterung will, im weiteren Sinne des \"favor testamenti\", der Erklärung\n\ndes Erblassers, auch wenn dieser sich keiner juristischen Beratung bedient\n\nhat, zur Wirksamkeit verhelfen. Solche Gesichtspunkte spielen bei der Beur-\n\nkundung in der Verantwortlichkeit des Notars keine Rolle.\n\ncc) Auch läßt sich der im Zusammenhang mit den Anforderungen an die\n\nUnterschrift in Anwaltsschriftsätzen vereinzelt bemühte Gedanke des Gerech-\n\ntigkeitsempfindens, dem es zuwiderlaufen soll, Ansprüche an der Form der\n\nUnterschrift scheitern zu lassen, obwohl kein Zweifel an der Urheberschaft be-\n\nsteht (Schneider, NJW 1998, 1844, 1845), nicht auf den Fall der Unterzeich-\n\nnung notarieller Urkunden nur mit dem Vornamen übertragen. Dort kommt\n\nnämlich der Unterschrift in erster Linie eine Identifizierungsfunktion zu, was bei\n\nder Unterzeichnung einer notariellen Urkunde - wie ausgeführt - nicht der Fall\n\nist.\n\ndd) Schließlich führt die hier vertretene Auffassung auch nicht zu Er-\n\nschwerungen in der notariellen Beurkundungspraxis. Da der Notar die Identität\n\nder Beteiligten feststellen muß und dadurch ihren vollständigen Namen kennt,\n\ner außerdem dafür sorgen muß, daß die Beteiligten die Urkunde unterschrei-\n\nben, bedeutet es für ihn keinen zusätzlichen Mehraufwand, bei der Unter-\n\nschriftsleistung darauf zu dringen, daß kein Beteiligter nur mit seinem Vorna-\n\nmen unterschreibt, bzw. die Urkunde mit seiner eigenen Unterschrift nicht ab-\n\nzuschließen, bevor sämtliche Beteiligte sie wenigstens mit ihrem Familienna-\n\nmen unterschrieben haben.\n\n6. Nach alledem mußte der erste Vorsitzende des Beklagten zu 1 als\n\nUrkundsbeteiligter (§ 6 Abs. 2 BeurkG) die Urkunde wenigstens mit seinem\n\nFamiliennamen, den er ausweislich der am Anfang der Urkunde enthaltenen\n\nWiedergabe der vom Notar vorgenommenen Identitätsfeststellung geführt hat,\n\nunterschreiben. Da seine Unterschrift nur den Vornamen enthält, sind seine\n\nErklärungen unwirksam. Das hat zur Folge, daß der Kläger nicht nur keinen\n\nAnspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Beklagten zu 1, sondern auch kei-\n\nnen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 hat. Denn wenn - wie hier -\n\ndas Grundstückseigentum nicht aufgeteilt, sondern als Ganzes an mehrere\n\nErwerber veräußert werden soll, steht ihnen ein gemeinschaftlicher Anspruch\n\nauf Eigentumsübertragung zu; dieser Anspruch ist auf eine unteilbare Leistung\n\ngerichtet, so daß § 420 BGB nicht eingreift (BGH, Urt. v. 3. November 1983,\n\nIX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796). Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht\n\nwirksam beurkundet (§ 313 BGB a.F.).\n\nDie Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf\n\nKrüger\n\n Klein\n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_279-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-25/v-zr-279-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2247","ref_norm":"2247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_279-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_279-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-25/v-zr-279-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_279-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:41.753274+00:00"}}