{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_262-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"V ZR 262/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. September 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c) und g), § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Bauliche Maßnahmen an einem Eigenheim, die in der Erwartung der Enteignung des Grundstücks und der Verleihung eines Nutzungsrechts am Gebäude vorgenommen wurden, begründen nur dann einen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungs- gesetz, wenn sie zu einer Rekonstruktion oder Änderung der Nutzungsart des Ge- bäudes geführt und nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprochen haben; baulichen Maßnahmen aufgrund eines Überlassungsvertrages stehen sie nicht gleich (im Anschluß an Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 262/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n27. September 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c) und g), § 12 Abs. 1 und Abs. 2\n\nBauliche Maßnahmen an einem Eigenheim, die in der Erwartung der Enteignung des\n\nGrundstücks und der Verleihung eines Nutzungsrechts am Gebäude vorgenommen\n\nwurden, begründen nur dann einen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungs-\n\ngesetz, wenn sie zu einer Rekonstruktion oder Änderung der Nutzungsart des Ge-\n\nbäudes geführt und nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprochen\n\nhaben; baulichen Maßnahmen aufgrund eines Überlassungsvertrages stehen sie\n\nnicht gleich (im Anschluß an Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94).\n\nBGH, Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 262/01 - OLG Rostock\n\n LG Neubrandenburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten sind Erben und Erbeserben der zu Zeiten der DDR im\n\nGrundbuch eingetragenen, in der Bundesrepublik lebenden Eigentümer eines\n\nmit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in P. . Der Kläger be-\n\nwohnt das 1932 erstellte Gebäude seit 1985. Auf der Grundlage des Berichts\n\neines Bausachverständigen (Schwerpunkte u.a.: Erneuerung von Dacheinde-\n\nckung, Außenputz und Sanitäranlage) erteilte ihm der Rat der Stadt am\n\n28. Februar 1985 die Zustimmung zur \"Rekonstruktion und Modernisierung\"\n\nnach den Vorschriften der Eigenheimverordnung. Durch Vereinbarung mit dem\n\nRat des Kreises vom 3. Oktober 1985 verpflichtete sich der Kläger, die Maß-\n\nnahmen mit einer Bausumme von 45.425 M/DDR durchzuführen. Nachdem ihr\n\nder Rat des Kreises bestätigt hatte, daß dem Kläger \"nach Klärung der Eigen-\n\ntumsverhältnisse\" ein Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen werde,\n\nstellte ihm die Kreissparkasse ein zweckgebundenes, durch Aufbauhypothek\n\ngesichertes Darlehen zur Verfügung. Nach dem 25. Februar 1986 beantragte\n\nder Rat der Stadt zur Sicherung von Werterhaltungsmaßnahmen an dem Ge-\n\nbäude die Enteignung des Grundstücks nach dem Baulandgesetz und seine\n\nBestellung zum Rechtsträger. Der Bezirksbaudirektor stimmte dem nach Prü-\n\nfung der Werterhaltungsmaßnahmen zu. Zu einer Enteignung ist es nicht ge-\n\nkommen. Ab April 1985 nahm der Kläger Arbeiten an dem Wohnhaus in Angriff.\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe bis 1990 61.332,33 M/DDR, in den\n\nJahren 1992/1993 für die Umstellung der Heizungsanlage auf Erdgas weitere\n\n11.274,90 DM aufgewendet. Er hat beantragt, seine Anspruchsberechtigung\n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen. Die Klage hatte in\n\nden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der Revision erstreben die Beklagten die\n\nAbweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechts-\n\nmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger eine Rekonstruktion im\n\nSinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes durchgeführt hat. Es könne\n\n(nämlich) angenommen werden, daß er Aufwendungen für bauliche Investitio-\n\nnen aufgrund eines Überlassungsvertrages vorgenommen habe, die den für\n\ndiesen Fall geltenden Anforderungen entsprächen. Aus der Rechtswirklichkeit\n\nder DDR, insbesondere aufgrund eines Zeitwertgutachtens aus dem Jahre\n\n1984 und aufgrund des Umstandes, daß Aufbauhypotheken als \"Eigentum des\n\nVolkes\" eingetragen worden seien, ergebe sich, daß das Grundstück unter\n\nstaatlicher Verwaltung gestanden habe. Der Rat der Stadt habe, auch wenn es\n\nzur förmlichen Eintragung des Volkseigentums nicht gekommen sei, gegenüber\n\ndem Kläger eine Rechtsstellung eingenommen, als sei er bereits als Rechts-\n\nträger im Grundbuch eingetragen. Überlassungsverträgen und den nach In-\n\nkrafttreten des Zivilgesetzbuches abgeschlossenen \"Nutzungsverträgen gemäß\n\n§ 287 ZGB\" sei gemeinsam gewesen, daß der Nutzer die öffentlichen Lasten\n\nzu tragen und die Instandhaltung von Grundstück und Gebäude zu überneh-\n\nmen gehabt habe. Auch bei Nutzungen nach § 287 ZGB sei ein Entgelt nicht\n\nzwingend zu zahlen gewesen. So hätten die Dinge, wie sich aus der Inan-\n\nspruchnahme des Grundstücks (nach dem Baulandgesetz) und der Vereinba-\n\nrung vom 3. Oktober 1985 ergebe, beim Kläger gelegen. Er habe in der, ohne\n\ndie Veränderung der politischen Verhältnisse begründeten, Erwartung inves-\n\ntiert, eine eigentümerähnliche Stellung zu erhalten.\n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG\n\nist das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf den Erwerb oder Bau von Eigen-\n\nheimen anzuwenden, wenn Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Be-\n\nsitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Zu den in § 5\n\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 genannten Regelbeispielen zählen Bebauungen mit oder\n\nan Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen (Buchst. c) und der Fall,\n\ndaß Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grund-\n\nstücks gestatteten Zustimmung nach der Eigenheimverordnung (oder einer an-\n\nderen Billigung staatlicher Stellen) errichtet wurden, die Zuweisung eines Nut-\n\nzungsrechtes, die nach den Vorschriften der DDR für diese Art der Bebauung\n\nvorgeschrieben war, jedoch ausblieb (Buchst. g). Für bauliche Maßnahmen an\n\nbestehenden Gebäuden, die im Streitfall nur in Frage kommen, gilt, wenn sie\n\naufgrund eines Überlassungsvertrages erfolgten (\"Bebauungen an Eigenhei-\n\nmen\"), die Besonderheit, daß sie bereits dann - wie die Errichtung von Gebäu-\n\nden - zu den Bebauungen zählen, wenn sie die Wohnfläche um mehr als\n\n50 v.H. vergrößerten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG) oder, worauf das\n\nBerufungsgericht abstellt, wenn der Wert der Aufwendungen nach näherer Be-\n\nstimmung die Hälfte des Sachwertes des überlassenen Gebäudes überstieg\n\n(§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Sonst sind bauliche Maßnahmen an\n\nbestehenden Gebäuden nur dann Bebauungen, wenn sie eine Rekonstruktion\n\ndes wegen schwerer Bauschäden nicht mehr nutzbaren Gebäudes oder eine\n\nÄnderung der Nutzungsart zum Gegenstand hatten und die Maßnahmen nach\n\nihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen (§ 12 Abs. 1\n\nSachenRBerG). Das Berufungsgericht hat die Baumaßnahmen des Klägers am\n\nGebäude der Beklagten zu Unrecht wie eine Bebauung aufgrund eines Über-\n\nlassungsvertrags behandelt. Abzustellen ist auf das Regelbeispiel des § 5\n\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenRBerG, mit dem sich das Berufungsge-\n\nricht nicht näher befaßt hat. Diese Vorschrift begründet einen Bereinigungsan-\n\nspruch (§ 14 SachenRBerG) allerdings nur dann, wenn den Voraussetzungen\n\ndes § 12 Abs. 1 SachenRBerG genügt ist.\n\na) Die nach einem Muster des Ministeriums der Finanzen der DDR\n\n(später des Amtes für Rechtsschutz der DDR, vgl. BAROV-Schriftreihe Heft 5\n\n- 1993 - S. 11 ff, 65 ff), vornehmlich Anfang der siebziger Jahre über sog.\n\nWestgrundstücke abgeschlossenen, Überlassungsverträge waren nach dem\n\nBeitritt in ihrer Legitimität und Wirksamkeit umstritten (näher: Staudinger/\n\nRauscher, BGB, 1996, Art. 232 § 1 a EGBGB, Rdn. 4 f). Das Registerverfah-\n\nrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 bestimmte mit Art. 232\n\n§ 1 a EGBGB deren Wirksamkeit und definierte zugleich die Tatbestands-\n\nmerkmale des wirksamen Geschäfts. Überlassungsverträge sind danach vor\n\ndem 3. Oktober 1990 geschlossene Verträge, durch die ein bisher staatlich\n\nverwaltetes (§ 1 Abs. 4 VermG) Grundstück durch den staatlichen Verwalter\n\noder die von ihm beauftragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für das\n\nGrundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der öf-\n\nfentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen wurde. An diese De-\n\nfinition knüpfen die Gesetze zur Überleitung in das Rechtssystem der Bundes-\n\nrepublik, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG, §§ 28, 34 ff\n\nSchuldRAnpG, an. Daß die Voraussetzungen des Art. 232 § 1 a EGBGB im\n\nFalle des Klägers nicht erfüllt sind, verkennt auch das Berufungsgericht nicht.\n\nSein Versuch, einen Bereinigungsanspruch auf der Grundlage eines Überlas-\n\nsungsvertrages gleichwohl zu begründen, hat rechtlich keinen Bestand.\n\nb) Eine Anwendung der für Überlassungsverträge geltenden Grundsätze\n\ndurch Heranziehung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG, der seinem\n\nWortlaut nach passen könnte, scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des\n\nSenats ist der für Eigenheimfälle geltende Auffangtatbestand des § 5 Abs. 1\n\nNr. 3 Satz 1 SachenRBerG (ebenso wie der Auffangtatbestand für gewerbliche\n\nund andere Nutzungen, § 7 Abs. 1 SachenRBerG) auf \"unentdeckte Fälle\" he-\n\nranzuziehen, die bei wertender Betrachtung einem der Regelfälle, hier des\n\nSatzes 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, gleichzustellen sind (BGHZ 134,\n\n50, 53; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, zur Veröffentl. bestimmt). Der Fall des\n\nKlägers steht der Bereinigung aufgrund eines Überlassungsvertrags nicht\n\ngleich. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG stellt einen der Tatbe-\n\nstände dar, in denen im Wege der Rückausnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs.\n\nSachenRBerG) das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf schuldrechtliche\n\nRechtsverhältnisse anwendbar ist. Der Senat hat diesen Ausnahmecharakter\n\nbetont und dem Pächter, der mit staatlicher Billigung bauliche Maßnahmen zu\n\nWohnzwecken durchgeführt hatte, einen Bereinigungsanspruch nach den für\n\nÜberlassungsverträge geltenden Grundsätzen \n\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2\n\nBuchst. c i.V.m. § 12 Abs. 2 SachenRBerG) versagt (Urt. v. 16. Oktober 1998,\n\nV ZR 390/97, WM 1999, 94). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu abwei-\n\nchender Beurteilung. Hierbei kann es dahinstehen, ob der für die Veräußerung\n\nvon Vermögenswerten durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c\n\nVermG) vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Begriff der faktischen Ver-\n\nwaltung (BVerwG KPS § 1 I c VermG 3/94; vgl. aber Senat, Urt. v. 26. April\n\n1994, V ZR 233/92, KPS § 1 I c VermG 2/94) auf den Bereinigungstatbestand\n\nübertragen werden könnte. Das Berufungsgericht trifft nämlich keine Feststel-\n\nlungen dazu, daß die Voraussetzungen für die Anordnung einer staatlichen\n\nVerwaltung aufgrund der von § 1 Abs. 4 VermG erfaßten Vorschriften gegeben\n\ngewesen wären. Aus den einleitenden Angaben des Zeitwertgutachtens ergibt\n\nsich lediglich, daß die damaligen Eigentümer in Westdeutschland lebten; der\n\nUmstand, daß bereits vor der Finanzierung durch den Kläger Aufbauhypothe-\n\nken bestellt waren, ist kein zureichender Hinweis auf den Status des Vermö-\n\ngenswertes. Nach der Rechtswirklichkeit der DDR kam für die Verwaltung sog.\n\nWestvermögens nicht nur die Einsetzung eines staatlichen Verwalters in Be-\n\ntracht; dies war grundsätzlich nur bei einem illegalen Verlassen der DDR oder\n\nbei \"altem Westbesitz\", d.h. bei Vermögen von Personen, die bereits bei\n\nKriegsende in Westdeutschland lebten, der Fall. Daneben kamen rechtsge-\n\nschäftliche Verwaltungen, Verwaltungen aufgrund zivilrechtlicher Pflegschaften\n\noder treuhänderische Verwaltungen auf anderer Rechtsgrundlage in Frage, die\n\neiner Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG auch faktisch nicht gleichzu-\n\nstellen waren. Auch ein de-facto-Zugriff in Fällen, in denen die Voraussetzun-\n\ngen einer staatlichen Verwaltung nicht vorlagen, führte nicht zu einer § 1\n\nAbs. 4 VermG gleichzustellenden faktischen Verwaltung (BVerwG KPS § 1 IV\n\nVermG 2/96). Selbst wenn indessen von einer faktischen Verwaltung auszuge-\n\nhen wäre, die auch im Sinne des Art. 232 § 1 a VermG einer staatlichen Ver-\n\nwaltung nach § 1 Abs. 4 VermG gleichstände, käme der Bereinigungstatbe-\n\nstand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG nicht zum Zuge. Zi-\n\nvilrechtliche Verträge zählen, auch wenn sie vom staatlichen Verwalter abge-\n\nschlossen wurden, nach dem Gesetzeswortlaut und nach dessen Sinn (Senat,\n\nUrt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, aaO) nicht bereits aus diesem Grunde\n\nzu den in die Sachenrechtsbereinigung einbezogenen Überlassungsverträgen.\n\nWesentlich für einen Überlassungsvertrag war, daß der Nutzer bei Vertrags-\n\nabschluß den Gegenwert für das Grundstück und bei Vorhandensein von Ge-\n\nbäuden auch für diese zu hinterlegen hatte, wofür ihm (bzw. seinen Erben), bei\n\nÜbernahme der öffentlichen Lasten, nach Ablauf von 20 bis 30 Jahren (in Ein-\n\nzelfällen nach lebenslänglicher Nutzungszeit) ein Erwerbsrecht, allerdings un-\n\nverbindlich, in Aussicht gestellt wurde (vgl. Schmidt-Räntsch, ZOV 1992, 2,\n\n4 f). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß der\n\nKläger für die Übernahme von Besitz und Nutzungen an Boden- und Wohnflä-\n\nche ein Entgelt entrichtet hätte. Es geht, wie sich aus den Entscheidungsgrün-\n\nden ergibt, sogar vom Gegenteil aus, denn es argumentiert damit, auch für ein\n\nNutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück, § 287 ZGB, sei ein Entgelt\n\nnicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Die Nutzung durch den Kläger einer\n\nNutzung aufgrund eines Überlassungsvertrages gleichzustellen, verkennt die\n\nwirtschaftlichen Grundlagen der Überlassung von \"Westvermögen\" auf der\n\nGrundlage des Vertragsmusters der DDR-Verwaltung. Sie liefe auch dem die\n\nSachenrechtsbereinigung mitprägenden Nachzeichnungsgrundsatz zuwider,\n\ndenn nach einem Beschluß des Ministerrats der DDR vom 23. Dezember 1976\n\n(BAROV-Schriftreihe aaO, S. 178) sollten fortan keine Überlassungsverträge\n\nmehr abgeschlossen, sondern ausschließlich die im Zivilgesetzbuch vorgese-\n\nhenen Gestaltungsformen gewählt werden.\n\nc) Der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\n\nnach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g ist nach den inhaltlich\n\nunstreitigen Dokumenten des Klägers dagegen gegeben. Der Kläger hat die\n\nbaulichen Maßnahmen am Hausgrundstück der Beklagten aufgrund einer Zu-\n\nstimmung nach der Eigenheimverordnung durchgeführt. Die Enteignung des\n\nGrundstücks war durch den Rat der Stadt, der Rechtsträger werden sollte, in\n\ndie Wege geleitet. Ein Nutzungsrecht an dem Grundstück nach dessen Über-\n\nführung in Volkseigentum war für den Kläger, wie sich aus der Bestätigung des\n\nRates des Kreises gegenüber der Kreissparkasse ergibt, vorgesehen. Aller-\n\ndings verlangt der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenR-\n\nBerG nach seinem Wortlaut die Errichtung, nicht nur den Ausbau eines Eigen-\n\nheims. § 12 Abs. 1 SachenRBerG, der neben der Errichtung von Gebäuden\n\nauch bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen zu den Bebauungen zählt, ist als solcher nicht dazu bestimmt,\n\nden sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Tatbestände der\n\n§§ 4 bis 7 SachenRBerG hinaus zu erweitern. Er legt nur im Anschluß an Be-\n\nreinigungstatbestände, die von der Bebauung ausgehen, fest, was hierunter zu\n\nverstehen ist. Wenn die baulichen Maßnahmen des Klägers indessen die Vor-\n\naussetzungen der Rekonstruktion oder, was wohl kaum in Frage kommt, der\n\nÄnderung der Nutzungsart im Sinne des § 12 Abs. 1 SachenRBerG erfüllen, ist\n\nes gerechtfertigt, sie den Regeln des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g\n\nSachenRBerG unmittelbar oder in Verbindung mit dem Auffangtatbestand des\n\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zu unterstellen. Denn eine Nutzungs-\n\nrechtsverleihung kam nach den Vorschriften des DDR-Rechts (§§ 287 ff ZGB,\n\n§ 2 des Nutzungsrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1970) auch dann in Frage,\n\nwenn die Rekonstruktion von Wohngebäuden in Aussicht genommen war, die\n\nnach ihrem Bauzustand für den Abriß vorgesehen waren, oder wenn es um die\n\nUmgestaltung früher nicht zu Wohnzwecken bestimmter Gebäude zu Eigen-\n\nheimen ging. Solche Maßnahmen standen dem Neubau von Eigenheimen\n\ngleich (Bodenrecht, Autorenkollektiv unter Leitung von Rohde, 1989, S. 90).\n\n2. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu\n\nprüfen haben, ob die baulichen Maßnahmen des Klägers den Anforderungen\n\ndes § 12 Abs. 1 SachenRBerG genügen. Hierbei wird es nicht wie bisher auf\n\neinen im Jahr 2000 liegenden Wertermittlungsstichtag abstellen können. Unbe-\n\nrücksichtigt zu bleiben hat die 1992/1993 erfolgte Umstellung der Heizungsan-\n\nlage auf Erdgas. Genügen die baulichen Maßnahmen des Klägers den Voraus-\n\nsetzungen des § 12 Abs. 1 SachenRBerG nicht, steht ihm der Bereinigungsan-\n\nspruch, dessen Feststellung er begehrt, nicht zu.\n\nIm Hinblick auf die Zurückverweisung der Sache erübrigt sich ein nähe-\n\nres Eingehen auf die Gegenrüge des Klägers, insbesondere darauf, ob die be-\n\nhaupteten Tatsachen in irgendeiner Beziehung zum Abschluß eines Überlas-\n\nsungsvertrages stehen könnten.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Lemke\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-27/v-zr-262-01","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-27/v-zr-262-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:03.988766+00:00"}}