{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_244-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"V ZR 244/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 244/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. November 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Tochter der Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Nutzflä-\n\nchen in S. /E , welche sie an U. K. verpachtet hatte.\n\nK. , der zur Unterverpachtung berechtigt war, verpachtete die Flächen mit\n\nVertrag vom 1. Oktober 1996 für 10 Jahre und einen jährlichen Pachtzins von\n\n18.000 DM an den Beklagten. Die Grundstücke stehen unter Zwangsverwal-\n\ntung.\n\nAm 30. Oktober 1997 vereinbarte die Klägerin mit ihrer Tochter, daß sie\n\n\"ab 1. April 1998 in die Pachtposition K. \" eintrete. Mit Schreiben vom\n\n9. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie zum 1. April\n\n1998 in den bestehenden Unterpachtvertrag als Verpächterin eingetreten sei,\n\nund kündigte wegen nicht gezahlter Pachtzinsen in Höhe von 27.000 DM das\n\nPachtverhältnis.\n\nDie Klägerin verlangt Zahlung von 27.000 DM nebst Zinsen und Her-\n\nausgabe der Pachtflächen. Ihre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Er-\n\nfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. Der Beklagte\n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Aktivlegitimation der Klägerin nicht für\n\ngegeben. Nach deren Vortrag sei zwar davon auszugehen, daß diese mit ihrer\n\nTochter und U. K. vereinbart habe, daß die Klägerin anstelle von\n\nKastens in den Pachtvertrag mit ihrer Tochter (Hauptpachtvertrag) eingetreten\n\nsei. Für die geltend gemachten Ansprüche komme es jedoch darauf an, daß sie\n\nals Verpächterin in den Unterpachtvertrag mit dem Beklagten eingetreten sei.\n\nDas erfordere die Mitwirkung des Beklagten, die hier fehle. Auch ein Fall des\n\n§ 571 oder des § 593 b BGB a.F. liege bei dieser Konstellation nicht vor.\n\nII.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\n1. Rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß es nicht\n\nzu einem Eintritt der Klägerin als Verpächterin anstelle von U. K. in\n\nden Unterpachtvertrag mit dem Beklagten gekommen ist. Eine solche Ver-\n\ntragsübernahme erfordert entweder einen dreiseitigen Vertrag oder einen Ver-\n\ntrag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragspartner\n\nunter Zustimmung der anderen Vertragspartei (MünchKomm-BGB/Möschel,\n\n4. Aufl., vor § 414 Rdn. 8 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es schon\n\nnach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Zwar hat sie – worauf die Revision\n\nhinweist – behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie mit ihrer Tochter und\n\nU. K. vereinbart habe, daß sie in den Unterpachtvertrag mit dem Be-\n\nklagten als neue Verpächterin eingetreten sei. Ihrem Vortrag ist aber nicht zu\n\nentnehmen, daß der Beklagte an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen ist\n\noder ihr zugestimmt hat.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision indes, daß das Berufungsgericht den Klä-\n\ngervortrag nicht vollständig gewürdigt und übersehen habe, daß die Klägerin\n\ndanach aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert sei.\n\na) Der Vortrag der Klägerin geht nicht nur dahin, sie habe die Vertrags-\n\nposition von U. K. als Verpächter übernommen. Vielmehr hat sie\n\nauch behauptet, ihr seien die Pachtzinsansprüche von K. abgetreten\n\nworden. Das steht der Behauptung einer Vertragsübernahme, auf die sich die\n\nKlägerin in erster Linie gestützt hat, nicht entgegen. Gerade wegen der für eine\n\nVertragsübernahme notwendigen Mitwirkung des anderen Vertragspartners\n\nkann eine hiervon unabhängig mögliche Forderungsabtretung sinnvoll sein, die\n\ndem Übernehmenden jedenfalls die Gläubigerstellung einräumt.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich hierbei\n\nnicht die Frage, ob abweichend von der Regel des § 139 BGB von einer Wirk-\n\nsamkeit der Abtretung trotz Unwirksamkeit der Vertragsübernahme auszuge-\n\nhen sei. Der Senat hat diese Vorschrift allerdings auf eine gescheiterte oder\n\nschwebend unwirksame Vertragsübernahme angewendet und geprüft, ob an-\n\ngenommen werden kann, daß die Parteien die Abtretung der Rechte aus dem\n\nVertrag gewollt haben, wenn hingegen die Schuldübernahme gescheitert ist\n\nbzw. schwebend unwirksam war (Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM\n\n1992, 705, 706). Dort war freilich nur für eine – unwirksame – Vertragsüber-\n\nnahme vorgetragen worden, und es mußte geprüft werden, ob einzelnen Teilen\n\ndieser Vertragsübernahme (Gläubigerwechsel) rechtliche Bedeutung zuge-\n\nmessen werden konnte. Hier geht der Vortrag demgegenüber ausdrücklich da-\n\nhin, daß K. die Pachtzinsansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Das\n\nführt, seine Richtigkeit unterstellt, in jedem Fall zur Aktivlegitimation der Kläge-\n\nrin hinsichtlich des Zahlungsanspruchs.\n\nb) Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gilt im Ergebnis – was die\n\nSchlüssigkeit der Klage anbelangt – nichts anderes.\n\naa) Allerdings ist für diesen Anspruch zunächst Voraussetzung, daß die\n\nKündigung des Unterpachtvertrages wirksam war. Den geltend gemachten\n\nPachtrückstand unterstellt, ergab sich ein Kündigungsrecht nach § 594 e\n\nAbs. 1 BGB in Verbindung mit § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Dieses Kündi-\n\ngungsrecht konnte die Klägerin ausüben.\n\nAllerdings wird überwiegend angenommen, daß das Recht zur Vertrags-\n\nkündigung als unselbständiges Gestaltungsrecht nur dem Vertragspartner\n\nselbst zusteht und an Dritte nicht isoliert abgetreten werden kann (Münch-\n\nKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 19; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 399\n\nRdn. 3; anders zum Teil Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 413 Rdn. 7; offen\n\ngelassen von BGH, Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998,\n\n896). Da von einer Vertragsübernahme nicht auszugehen ist, wäre das Kündi-\n\ngungsrecht daher bei U. K. verblieben. Folgt man dem, war die Klä-\n\ngerin aber jedenfalls zur Ausübung der Kündigung ermächtigt. Eine solche\n\nAusübungsermächtigung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nanerkannt (Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 897).\n\nVon einer Ermächtigung ist nach den hier vorliegenden Umständen - den Klä-\n\ngervortrag unterstellt – auszugehen. Denn danach war K. mit der Vertrags-\n\nübernahme durch die Klägerin einverstanden. Sie sollte statt seiner (\"im eige-\n\nnen Namen\") die Rechte aus dem Unterpachtverhältnis geltend machen dürfen\n\nund erhielt die Pachtzinsansprüche abgetreten. Das schließt die Ermächtigung\n\nzur Kündigung ein.\n\nbb) Geht man von einer wirksamen Kündigung aus, so steht – mangels\n\nwirksamer Vertragsübernahme – auch der Herausgabeanspruch aus § 596\n\nAbs. 1 BGB an sich dem bisherigen Unterverpächter zu. Aus den von der Klä-\n\ngerin vorgetragenen Umständen folgt jedoch auch eine Abtretung dieses An-\n\nspruchs an sie. Sie liegt in der Ermächtigung zur Kündigung und der Bereit-\n\nschaft von K. , seine gesamte Vertragsposition auf die Klägerin zu über-\n\ntragen und die Klägerin – wie vorgetragen – in den Stand zu setzen, die\n\nRechte geltend zu machen.\n\nIII.\n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 565 ZPO a.F.).\n\nDie Frage der Abtretung ist zwischen den Parteien streitig. Entgegen der\n\nAuffassung der Revisionserwiderung hat die Klägerin ihren Sachvortrag hierzu\n\nunter Beweis gestellt. Zwar sind die in der Berufungsbegründung aufgeführten\n\nZeugen zunächst für die – rechtlich irrelevante – Behauptung benannt worden,\n\nes sei zwischen der Klägerin, ihrer Tochter und K. eine Vertragsüber-\n\nnahme vereinbart worden. Da diese angeblich im Oktober 1997 getroffene\n\nVereinbarung am 28. Dezember 1997 noch einmal schriftlich fixiert wurde und\n\nin dieser Form ausdrücklich eine Abtretung der Pachtzinsansprüche umfaßt,\n\nkann der Beweisantritt jedoch bei verständiger Würdigung nur so verstanden\n\nwerden, daß er auch auf die behauptete Abtretung zu beziehen ist. Das Beru-\n\nfungsgericht wird daher diese Beweise zu erheben haben.\n\nFür die Frage, ob der Beklagte Pachtzinszahlungen schuldig geblieben\n\nist, die die Kündigung gerechtfertigt haben, so daß Herausgabe- und Zah-\n\nlungsklage begründet sind, kommt es ferner darauf an, ob der Beklagte mit be-\n\nfreiender Wirkung an den Zwangsverwalter gezahlt hat. Dies ist dann in Be-\n\ntracht zu ziehen, wenn die Beschlagnahme auch die Forderungen aus dem\n\nUnterpachtverhältnis erfaßt hat (§§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG, § 1123 BGB).\n\nDazu \n\nist \n\nder\n\nVortrag des Beklagten rechtlich zu würdigen, ob der Hauptpachtvertrag nach\n\n§ 117 oder nach § 138 BGB nichtig ist, weil er allein dazu gedient habe,\n\nPachtforderungen der Zwangsverwaltung zu entziehen.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-08/v-zr-244-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593b","ref_norm":"593b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594e","ref_norm":"594e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-08/v-zr-244-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:23.749367+00:00"}}