{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_240-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-07-19","aktenzeichen":"V ZR 240/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 (D) Die im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Grundstücks bei einem besonders gro- ben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist erschüttert, wenn sich die Vertragsparteien in sachgerechter, eine Übervorteilung regelmäßig aus- schließender Weise um die Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses bemüht haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 240/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Juli 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 138 (D)\n\nDie im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Grundstücks bei einem besonders gro-\n\nben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächliche\n\nVermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist erschüttert, wenn\n\nsich die Vertragsparteien in sachgerechter, eine Übervorteilung regelmäßig aus-\n\nschließender Weise um die Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen\n\nLeistungsverhältnisses bemüht haben.\n\nBGH, Urt. v. 19. Juli 2002 - V ZR 240/01 - OLG München\n LG Passau\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des\n\nKlägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 26. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer 1924 geborene Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die\n\nzu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und von denen eines mit einem\n\nWohnhaus und mit Wirtschaftsgebäuden bebaut ist. Das Eigentum hatte der\n\nKläger nach dem Tod seiner Ehefrau 1995 im Wege der Erbfolge zu ¾ erlangt\n\nund anschließend die Erbteile seiner Miterben erworben. Mit notarieller Urkun-\n\nde vom 6. Dezember 1996, teilweise abgeändert durch Nachtragsurkunde vom\n\n11. Dezember 1996, veräußerte der Kläger, dessen Ehe kinderlos geblieben\n\nwar, die Grundstücke nebst landwirtschaftlichem Inventar sowie dem Milchkon-\n\ntingent an die Beklagten. Als Barkaufpreis wurden 130.000 DM vereinbart. Au-\n\nßerdem ist unter dem Abschnitt \"Kaufpreis\" in der Vertragsurkunde bestimmt,\n\ndaß die Beklagten die Zahlung einer wertgesicherten Leibrente von monatlich\n\nzunächst 1.450 DM, nach Zahlung von insgesamt 70.000 DM nur noch\n\n500 DM, schulden und der Kläger ein alleiniges und ausschließliches Woh-\n\nnungsrecht an der Wohnung im Hauptgebäude sowie ein Mitbenutzungsrecht\n\nan den Gemeinschaftseinrichtungen und dem Garten erhält. Zur Sicherung\n\ndieser Rechte wurden eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine\n\nReallast bestellt. Die Beklagten übernahmen in der notariellen Urkunde ferner\n\ndie Kosten für die Beerdigung des Klägers und für die Pflege seines Grabes.\n\nSie wurden am 15. Juli 1997 als Eigentümer der Grundstücke in das Grund-\n\nbuch eingetragen.\n\nDer Kläger macht geltend, der zwischen ihm und den Beklagten ge-\n\nschlossene Vertrag sei wegen Wuchers, in jedem Falle aber wegen Sittenwid-\n\nrigkeit nichtig. Er hat behauptet, der Wert der Grundstücke und des Inventars\n\nhabe sich auf mindestens 800.000 DM belaufen, während die Beklagten für die\n\nvon ihnen geschuldeten Leistungen über die 130.000 DM für den Barkaufpreis\n\nhinaus nur noch weitere 270.000 DM hätten aufwenden müssen. Die Beklagten\n\nhätten ausgenutzt, daß er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses physisch und\n\npsychisch nicht in der Lage gewesen sei, sachgerechte Entscheidungen zu\n\ntreffen. Mit dem Hauptantrag hat der Kläger von den Beklagten - jeweils Zug\n\num Zug gegen Rückzahlung des Barkaufpreises und bereits gezahlter Leib-\n\nrenten in Höhe von zusammen 164.800 DM - verlangt, seiner Wiedereintra-\n\ngung als Eigentümer der Grundstücke im Wege der Grundbuchberichtigung\n\nzuzustimmen, hilfsweise, die Grundstücke an ihn aufzulassen. Das Landgericht\n\nhat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten\n\nhat das Oberlandesgericht insoweit die Klage abgewiesen, die Beklagten je-\n\ndoch auf den Hilfsantrag zur Rückauflassung verurteilt. Mit der Revision verfol-\n\ngen die Beklagten ihr Ziel vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger\n\nbeantragt die Zurückweisung der Revision und erstrebt mit der Anschlußrevisi-\n\non die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantra-\n\ngen die Zurückweisung der Anschlußrevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht ein grobes Mißverhältnis zwischen der Lei-\n\nstung des Klägers und der Gegenleistung der Beklagten. Es stehe allerdings\n\nnicht fest, daß die Beklagten einen Mangel an Urteilsvermögen und eine er-\n\nhebliche Willensschwäche des Klägers ausgebeutet hätten. Trotz der Zeugen-\n\naussage des ihn behandelnden Arztes sei nicht auszuschließen, daß der Kl ä-\n\nger in dem Bestreben, die Nachfolge in sein Vermögen zu regeln, seine kör-\n\nperlichen und seelischen Beschwerden überwunden und den Vertrag mit den\n\nBeklagten bei ausreichendem Urteilsvermögen geschlossen habe. Die Nach-\n\ntragsbeurkundung zeige, daß der Kläger nicht nur in der Lage gewesen sei,\n\ndas Ergebnis der Beurkundung zu kontrollieren, sondern auch seine Interessen\n\nhabe durchsetzen können. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufver-\n\ntrag sei jedoch als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.\n\nDas besonders grobe Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung las-\n\nse den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu. Gestützt\n\nwerde diese Schlußfolgerung namentlich durch den Umstand, daß es dem Kl ä-\n\nger in einer Position der Verhandlungsschwäche und bei zugleich einge-\n\nschränkter körperlicher und psychischer Leistungsfähigkeit nicht gelungen sei,\n\nsich von den Wertvorstellungen, die Grundlage der Erbauseinandersetzung\n\ngewesen seien, zu lösen. Von den Beklagten sei diese eingeengte Position des\n\nKlägers zu ihrem Vorteil ausgenutzt worden.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDie Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Voraussetzungen eines wucherähnlichen, nach § 138 Abs. 1\n\nBGB nichtigen Geschäfts seien gegeben. Die vom Berufungsgericht bislang\n\ngetroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht, weshalb das Beru-\n\nfungsurteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten auf den Hilfsantrag betrifft,\n\nder Aufhebung unterliegt (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).\n\n1. Allerdings verkennt das Berufungsgericht bei Prüfung des Bereiche-\n\nrungsanspruchs (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Gegenstand des Hilfsantrags\n\nist, im Ansatz die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht.\n\nDanach kann ein auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichtetes\n\nRechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in al-\n\nlen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit\n\nnach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwi-\n\nschen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten,\n\ninsbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (vgl.\n\nnur Senat, BGHZ 146, 298, 301).\n\n2. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht den zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Vertrag als ein auf Leistungsaustausch ge-\n\nrichtetes Rechtsgeschäft angesehen hat. Eine gemischte Schenkung, von der\n\ndie Revision ausgehen will, setzt eine Einigung der Parteien über die teilweise\n\nUnentgeltlichkeit voraus (BGHZ 82, 274, 281; BGH, Urt. v. 6. März 1996,\n\nIV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754, 755). Eine solche Einigung verneint das\n\nBerufungsgericht frei von Rechtsfehlern. Die Revision verweist nicht auf Vor-\n\nbringen in den Tatsacheninstanzen, das eine andere Feststellung tragen\n\nkönnte. Vielmehr ist im Gegenteil eine Schenkung selbst nach dem Tatsachen-\n\nvortrag auszuschließen, den die Revision anführt. Die Beklagten sollen danach\n\nnämlich ein Schenkungsangebot des Klägers ausdrücklich abgelehnt haben,\n\nworauf sich die Parteien auf einen Kauf einigten und sich unter Hinzuziehung\n\neines Rechtsanwalts bemühten, einen angemessenen Kaufpreis auszuhan-\n\ndeln.\n\n3. Mit Erfolg rügt die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht ver-\n\nfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) keine Feststellungen zum Wert der Gegenlei-\n\nstung der Beklagten getroffen hat, obwohl dieser Umstand im Hinblick auf die\n\nPrüfung eines auffälligen Mißverhältnisses der wechselseitigen Leistungen\n\nentscheidungserheblich ist. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen\n\nBestand haben.\n\n4. Darüber hinaus ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die\n\nBeklagten hätten bei Abschluß des Kaufvertrages mit verwerflicher Gesinnung\n\ngehandelt, nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Der Senat hält unverändert daran fest, daß für die Sittenwidrigkeit ei-\n\nnes wucherähnlichen Geschäfts auch subjektive Merkmale entscheidend sind.\n\nFür die Annahme, diese Voraussetzung sei zugunsten eines der \"laesio enor-\n\nmis\" des gemeinen Rechts entsprechenden Ergebnisses aufgegeben (so Flu-\n\nme, ZIP 2001, 1621; anders aber Lorenz, Anm. zu LM § 138 [D] Nr. 3; Bork, JZ\n\n2001, 1138, 1139), gibt auch das Urteil des Senats vom 19. Januar 2001\n\n(BGHZ 146, 298) keine Grundlage. Die Entscheidung befaßt sich im Gegenteil\n\ngerade mit der Frage, welche objektiven Umstände den Schluß auf das subjek-\n\ntive Merkmal der verwerflichen Gesinnung zulassen. Eine solche Schlußfolge-\n\nrung ist aufgrund eines besonders groben Äquivalenzmißverhältnisses selbst\n\ndann möglich, wenn der Begünstigte keine Kenntnis von den Wertverhältnissen\n\nhatte (Senat, aaO, 303). Es handelt sich jedenfalls um eine beweiserleichtern-\n\nde tatsächliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung\n\nzu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regel\n\nsind zwar im vorliegenden Fall erfüllt, die tatsächliche Vermutung kann aber\n\ndurch besondere Umstände erschüttert sein und damit nicht die Schlußfolge-\n\nrung auf eine verwerfliche Gesinnung eröffnen. Solche Umstände können sich\n\nnamentlich aus sachgerechten, eine Übervorteilung regelmäßig ausschließe n-\n\nden Bemühungen zur Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen\n\nLeistungsverhältnisses ergeben, wie etwa bei einem (fehlerhaften) Verkehrs-\n\nwertgutachten als Grundlage der Kaufpreisbemessung (Senat, BGHZ 146, 298,\n\n305; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).\n\nb) Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet, als es von einem be-\n\nsonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf die\n\nverwerfliche Gesinnung der Beklagten geschlossen hat. Zu Recht rügt die Re-\n\nvision, daß von dem Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO das - unter Be-\n\nweisantritt gestellte und vom Kläger bestrittene - Vorbringen der Beklagten zu\n\nden Umständen des Vertragsschlusses nicht berücksichtigt worden ist. Hier-\n\nnach soll der Kläger ihnen, den Beklagten, zunächst eine Schenkung angebo-\n\nten haben, um so - dem Wunsch seiner verstorbenen Ehefrau entsprechend -\n\nErhalt und Fortführung des Hofes zu sichern. Sie hätten die Schenkung jedoch\n\nnicht annehmen wollen, worauf der Kläger einen Rechtsanwalt seines Vertrau-\n\nens gebeten habe, einen für alle akzeptablen Kaufpreis vorzuschlagen. Unter\n\nMitwirkung dieses Rechtsanwalts sei dann auf der Grundlage des vom Kläger\n\nselbst genannten und für die Erbauseinandersetzung zugrunde gelegten\n\nNachlaßwerts von 500.000 DM sowie unter Berücksichtigung bereits aus dem\n\nErbe getätigter Schenkungen und Zahlungen die von ihnen geschuldete Ge-\n\ngenleistung ermittelt worden.\n\nGelingt den beweisbelasteten Beklagten (vgl. Senat, BGHZ 146, 298,\n\n305) hierfür der Beweis, so ist für die Annahme einer verwerflichen Gesinnung\n\nder Beklagten kein Raum. Selbst wenn der Kläger nur unter dem Zwang der\n\nVerhältnisse oder bei Vorliegen eines der in § 138 Abs. 2 BGB genannten\n\nMerkmale, insbesondere unter Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit\n\naus gesundheitlichen Gründen, einen ungünstigen Vertrag abgeschlossen ha-\n\nben sollte, hätten sich die Beklagten der Einsicht dieses Umstands nicht\n\nleichtfertig verschlossen. Die Beklagten haben den gesamten Umständen nach\n\ndie erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich großem Maße dadurch verletzt,\n\ndaß sie schon einfachste, naheliegende Überlegungen unterlassen und das\n\nnicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl.\n\nBGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Wegen des keineswegs unvernünftigen Motivs\n\ndes Klägers, insbesondere aber wegen der Beratung durch einen Rechtsanwalt\n\nseines Vertrauens und der aus ihrer Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren\n\nErmittlung des Kaufpreises nach dem Nachlaßwert, konnten die Beklagten,\n\nohne sich dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen, nicht davon ausgehen,\n\ndaß sich der Kläger nur wegen einer Zwangslage oder einer vergleichbaren\n\nSchwächesituation auf das Geschäft mit ihnen einließ. Zwar will das Beru-\n\nfungsgericht ersichtlich davon ausgehen, daß es dem Kläger gelungen war, bei\n\nder Auseinandersetzung mit den anderen Erben einen deutlich zu niedrigen\n\nNachlaßwert zugrunde zu legen, Anhaltspunkte dafür, daß dies den Beklagten\n\nauch nur hätte bekannt sein müssen, sind indes nicht festgestellt.\n\nIII.\n\nAuf die Anschlußrevision des Klägers ist das angefochtene Urteil auch\n\ninsoweit aufzuheben, als es die Abweisung der Klage im Hauptantrag zum Ge-\n\ngenstand hat.\n\n1. Die unselbständige Anschlußrevision ist zulässig. Ihrer akzessori-\n\nschen Natur ist bereits dann Rechnung getragen, wenn sie in einem unmittel-\n\nbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revi-\n\nsion erfaßten Streitgegenstand steht (BGHZ 148, 156, 159). Dies zumindest ist\n\nvorliegend der Fall, weil Anschlußrevision und Revision den Haupt- bzw. Hilfs-\n\nantrag einer auf denselben Lebenssachverhalt gestützten Klage zum Gegen-\n\nstand haben (vgl. BGHZ aaO, 164 f; ähnlich auch BGH, Urt. v. 30. April 2001,\n\nII ZR 322/99, NJW-RR 2001, 1177, 1178). Soweit der Entscheidung des Se-\n\nnats vom 26. Januar 2001 (V ZR 462/99, Umdruck S. 13, insoweit in BGHRe-\n\nport 2001, 450 nicht abgedruckt) anderes entnommen werden könnte, wird\n\ndaran nicht festgehalten.\n\n2. Ohne Erfolg rügt die Anschlußrevision eine Unvollständigkeit der Ent-\n\nscheidungsgründe insoweit, als sich das Berufungsgericht mit dem Hauptan-\n\ntrag des Klägers befaßt. Aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht\n\ndie Klage im Hauptantrag für nicht begründet erachtet, kann vielmehr den Ent-\n\nscheidungsgründen entnommen werden. Dort ist nämlich ausgeführt, die Aus-\n\nbeutung eines Mangels an Urteilsvermögen und einer erheblichen Willens-\n\nschwäche des Klägers könne nicht festgestellt werden. Dies bezieht sich\n\nzweifelsfrei auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers\n\n(§ 138 Abs. 2 BGB), aus dem der Kläger seinen Hauptantrag mit dem Ziel der\n\nGrundbuchberichtigung herleitet.\n\n3. Dagegen sind dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung der erho-\n\nbenen Beweise Rechtsfehler unterlaufen.\n\na) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der weiteren Rüge der\n\nAnschlußrevision bei Würdigung der Aussage des (sachverständigen) Zeugen\n\nDr. N. nicht gegen § 398 Abs. 1, § 523 ZPO a.F. verstoßen. Zwar ist hier-\n\nnach die erneute Vernehmung eines Zeugen erforderlich, wenn das Beru-\n\nfungsgericht dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will\n\nals die Vorinstanz (st. Rechtspr., s. nur BGH, Urt. v. 3. April 2001,\n\nXI ZR 223/00, NJW-RR 2001, 1430 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Be-\n\nrufungsgericht jedoch nicht im geschilderten Sinne von der Einschätzung des\n\nerstinstanzlichen Gerichts abgewichen. Es hat lediglich den Bekundungen des\n\nZeugen keine entscheidenden Erkenntnisse entnehmen können, weil der Klä-\n\nger sich gegenüber dem Zeugen nicht zu den Problemen bei der Nachfolge in\n\nsein Vermögen geäußert hatte. Dem Berufungsgericht hat danach der objektive\n\nBeweiswert der als wahr unterstellten Aussage des Zeugen Dr. N. nicht aus-\n\ngereicht, um die Beweisfrage zu bejahen. Unter diesen Umständen war eine\n\nWiederholung der Beweisaufnahme entbehrlich \n\n(vgl. BGH, Urt. v.\n\n12. November 1991, VI ZR 369/90, NJW 1992, 741, 742; Urt. v. 2. Juni 1999,\n\nVIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2974).\n\nb) Die Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. N. durch das Beru-\n\nfungsgericht verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. Das Berufungsgericht\n\nhat nicht etwa, wie die Anschlußrevision meint, aus dem Umstand, daß der\n\nKläger mit dem ihn behandelnden Arzt keine Gespräche über seine Vermö-\n\ngensnachfolge führte, den Schluß gezogen, er habe seine physische und psy-\n\nchische Schwäche überwunden. Vielmehr ist das Berufungsgericht nur davon\n\nausgegangen, daß die Aussage des Zeugen mangels solcher Unterredungen\n\nein ausreichendes Urteilsvermögen des Klägers bei Regelung seiner Vermö-\n\ngensfragen nicht ausschließen könne.\n\nc) Die Beweiswürdigung ist jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich\n\ndas Berufungsgericht - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat - mit dem\n\nSachverhalt und den Beweisergebnissen nicht widerspruchsfrei auseinander-\n\ngesetzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 12/98, NJW 1999, 3481,\n\n3482; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937). Bei\n\nErörterung der subjektiven Voraussetzungen des Wuchers gelangt das Beru-\n\nfungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe bei Vertragsschluß seine Lage\n\n\"vernünftig und sachgerecht\" beurteilen können, das \"Ergebnis kontrolliert\" und\n\n\"hinreichend starken Willen\" gehabt, seine Interessen durchzusetzen. Das Be-\n\nrufungsgericht ist hiernach davon ausgegangen, daß der Kläger nicht nur über\n\ngenügende Willensstärke, sondern auch über ausreichendes Urteilsvermögen\n\nverfügte, so daß eine Schwächesituation im Sinne des Wuchertatbestandes\n\nausgeschlossen war. Damit läßt sich nicht vereinbaren, daß das Berufungsg e-\n\nricht bei Prüfung des subjektiven Merkmals der Sittenwidrigkeit, für das die in\n\n§ 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie\n\nWillensentschließung ebenfalls Bedeutung erlangen (vgl. Senat, BGHZ 146,\n\n298, 302; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1157), fest-\n\nstellt, der Kläger habe sich wegen seiner \"Position der Verhandlungsschwä-\n\nche\" und seiner \"zugleich eingeschränkten körperlichen und psychischen Lei-\n\nstungsfähigkeit\" nicht von den - nun für ihn nachteiligen - Wertvorstellungen\n\nlösen können, die Grundlage der von ihm betriebenen Erbauseinandersetzung\n\ngewesen seien. Dies besagt aber nichts anderes, als daß der Kläger unfähig\n\nwar, die Vor- und Nachteile des Vertrages mit den Beklagten vernünftig zu be-\n\nwerten, also - entgegen der zuvor getroffenen Feststellung - doch ein Mangel\n\nan Urteilsvermögen bestand (vgl. Staudinger/Sack, BGB \n\n[1996], § 138\n\nRdn. 209; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 138 Rdn. 23).\n\nIV.\n\nNach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben. Die Sache\n\nist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der\n\naufgezeigten rechtlichen Erwägungen die notwendigen Feststellungen treffen\n\nkann. Hierbei wird das Berufungsgericht den Beweisangeboten der Beklagten\n\nauf Vernehmung der Zeugen H. B. , E. K. , R. K. ,\n\nDr. F. und F. P. nachgehen müssen. Können die Beklagten den\n\nihnen obliegenden Beweis erbringen, so wäre damit auch der Wuchertatbe-\n\nstand ausgeschlossen. Die Beklagten waren sich dann nämlich einer etwaigen\n\nSchwächesituation des Klägers jedenfalls nicht bewußt, so daß die subjektiven\n\nVoraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind (vgl. Senat, Urt v.\n\n24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; BGH, Urt. v. 8. Februar\n\n1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275). Angesichts der Rügen der Revision\n\nweist der Senat für das weitere Verfahren ferner darauf hin, daß die Feststel-\n\nlungen\n\nzum Wert der drei im Berufungsurteil erörterten Grundstücke frei von Rechts-\n\nfehlern getroffen sein dürften.\n\nWenzel \n\nTropf \n\nKlein\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-19/v-zr-240-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-19/v-zr-240-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:39.668056+00:00"}}