{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_217-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-05-03","aktenzeichen":"V ZR 217/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB 1986 Art. 233 § 16 Abs. 2 Ein Zahlungsanspruch des Fiskus aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB besteht nur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom Senatsbeschl. v. 26. März 1998, V ZR 232/97, VIZ 1998, 387).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 217/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGBGB 1986 Art. 233 § 16 Abs. 2\n\nEin Zahlungsanspruch des Fiskus aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB besteht\n\nnur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Zweiten\n\nVermögensrechtsänderungsgesetzes verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 in\n\nden Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom Senatsbeschl. v. 26. März\n\n1998, V ZR 232/97, VIZ 1998, 387).\n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 217/01 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um eine Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang\n\nmit dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war F. W. als Eigentümer des\n\nGrundstücks eingetragen. Das Grundstück war ihm aus dem Bodenfonds zu-\n\ngewiesen worden, der Bodenreformvermerk war eingetragen. F. W. er-\n\nrichtete auf dem Grundstück für sich und seine Familie ein Wohnhaus. Er starb\n\nam 22. April 1969 und wurde von seiner Ehefrau H. W. und seinen vier\n\nKindern, den Beklagten, beerbt. H. W. verblieb in dem auf dem Grund-\n\nstück errichteten Wohnhaus. Sie starb am 8. Dezember 1990. Die Beklagten\n\nsind auch ihre Erben.\n\nDurch Notarvertrag vom 30. August 1991 verkauften sie das Grundstück\n\nfür 13.000 DM und ließen es den Erwerbern auf. Der Antrag auf deren Eintra-\n\ngung ging am 1. Oktober 1991 beim Grundbuchamt ein. Der klagende Freistaat\n\n(Kläger) verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung des\n\nfür das Grundstück erzielten Erlöses unter Abzug eines für die Errichtung des\n\nHauses von F. W. aufgenommenen Kredits, der im Zeitpunkt des Ver-\n\nkaufs noch 3.268,29 DM betrug. Insoweit beantragt der Kläger, die Erledigung\n\ndes Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Hilfsweise verlangt er von\n\nden Beklagten Zahlung von je 2.432,93 DM und Feststellung der Erledigung,\n\nhöchst hilfsweise Zahlung von je 3.250 DM.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seine An-\n\nträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Beklagten waren im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht ver-\n\ntreten. Gleichwohl ist über die Revison des Klägers nicht durch Versäumnisur-\n\nteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da\n\nsich die Revison auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestell-\n\nten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurt. v. 14. Juli 1967,\n\nV ZR 112/64, NJW 1967, 2162, BGH, Urt. v. 10. Februar 1993, XII ZR 239/91,\n\nNJW 1993, 143).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers wegen des\n\nVerkaufs des Grundstücks durch die Beklagten. Es meint, für den von dem\n\nKläger geltend gemachten Anspruch sei auf die Rechtslage am 15. März 1990\n\nabzustellen. An diesem Tag habe H. W. in dem Haus gewohnt. Damit sei\n\ndie Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds nicht in Betracht gekom-\n\nmen. Daß H. W. vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsände-\n\nrungsgesetzes verstorben sei, führe nicht zu einem Anspruch des Klägers.\n\nDas hält der Nachprüfung stand.\n\nIII.\n\nAnsprüche des Klägers wegen der Veräußerung des Grundstücks durch\n\ndie Beklagten bestehen nicht. Der Kläger hätte ohne die Veräußerung des\n\nGrundstücks durch die Beklagten dessen Übertragung nicht verlangen können.\n\nDamit scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2\n\nEGBGB aus.\n\n1. Durch Art. 233 § 11 ff EGBGB soll die Rechtslage herbeigeführt wer-\n\nden, die bei Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über\n\ndie Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom\n\n6. März 1990 (GBl I S. 134) bestanden hätte, sofern die Besitzwechselverord-\n\nnung und die Rechtsgrundsätze zu ihrer Durchführung von den Behörden der\n\nDDR beachtet worden wären. Der zufällig entfaltete oder auch nicht entfaltete\n\nEifer der zuständigen Stellen sollte nicht dazu führen, daß jemandem ein\n\nGrundstück verbleibt, dem es nach der Besitzwechselverordnung nicht zufallen\n\nkonnte, oder daß jemandem ein Grundstück vorenthalten wird, dem es nach\n\nder Besitzwechselverordnung zu übertragen war (Senat, BGHZ 132, 71, 76 f;\n\n136, 287, 289; 140, 223, 230 f). War ein Grundstück bei Ablauf des 15. März\n\n1990 in den Bodenfonds zurückzuführen, ist es dem Fiskus des Landes aufzu-\n\nlassen, in dem es belegen ist. In dem Auflassungsanspruch des Fiskus setzt\n\nsich die unterlassene Rückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132,\n\n71, 78; 136, 283, 289).\n\nLagen die Voraussetzungen für die Übertragung eines Grundstücks aus\n\nder Bodenreform oder seine Rückführung in den Bodenfonds bei Ablauf des\n\n15. März 1990 nicht vor, ist für einen Übertragungsanspruch aus Art. 233\n\n§§ 11, 12 EGBGB kein Raum. So verhält es sich hier. Das Grundstück war\n\nF. W. aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Er hatte es bebaut.\n\nNach seinem Tod war H. W. in dem auf dem Grundstück errichteten\n\nWohnhaus verblieben. Nach gebilligter allgemeiner Rechtspraxis zu § 4 Abs. 4\n\nBesWechselVO war es daher nach dem Tod von F. W. nicht in den Bo-\n\ndenfonds zurückzuführen. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwech-\n\nselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 nichts geändert.\n\nSeit der Aufhebung der für die Grundstücke aus der Bodenreform gel-\n\ntenden Beschränkungen durch das Gesetz vom 6. März 1990 konnten die Be-\n\nklagten und H. W. als Miterben nach F. W. über das Grundstück\n\nfrei verfügen. War H. W. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs am\n\n1. April 1966 Miteigentümerin des Grundstücks in ehelicher Vermögensge-\n\nmeinschaft geworden (vgl. OG NJ 1970, 249, 250), war nur das hälftige Mitei-\n\ngentum an dem Grundstück Bestandteil des Nachlasses von F. W. . Zur\n\nanderen Hälfte war H. W. allein berechtigt. Mit \n\nihrem Tod am\n\n8. Dezember 1990 wurden die Beklagten Miterben auch nach H. W. .\n\nDas Grundstück war fortan Bestandteil beider Nachlässe. Seine Rückführung\n\nin den Bodenfonds kam nunmehr deshalb nicht in Betracht, weil die Besitz-\n\nwechselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 aufgehoben war.\n\nDie Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds ist mithin nicht\n\nrechtswidrig unterlassen worden. Damit aber ist für eine Nachzeichnung der\n\nunterlassenen Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds durch einen\n\nAuflassungsanspruch des Klägers kein Raum. Der Rechtserwerb der Beklagten\n\nund der Fortbestand ihres Eigentums beruhen nicht auf der Nichtbeachtung der\n\nGrundsätze der Besitzwechselverordnung. Auch ohne die Veräußerung des\n\nGrundstücks durch die Beklagten vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermö-\n\ngensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 hätte der Kläger die Auflas-\n\nsung des Grundstücks nicht verlangen können. Das steht auch einem An-\n\nspruch des Klägers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entgegen. Der in\n\nArt. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Zahlungsanspruch tritt an die\n\nStelle des Auflassungsanspruchs des Besserberechtigten, soweit der Auflas-\n\nsungsanspruch wegen einer Verfügung des Verpflichteten vor dem 22. Juli\n\n1992 nicht mehr erfüllt werden kann (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997,\n\nV ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233\n\nu. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613).\n\n2. a) Der Beschluß des Senats vom 28. Februar 1998, V ZR 232/97, WM\n\n1998, 1365 f, der zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der Vorstel-\n\nlung des Gesetzgebers, die Grundstücke aus der Bodenreform seien nicht ver-\n\nerblich gewesen; die Erben hätten das Eigentum erst mit Inkrafttreten des\n\nZweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erworben. Da diese Annahme\n\nsich als unzutreffend herausgestellt hat, ist an dem Beschluß vom 26. Februar\n\n1998 nicht festzuhalten.\n\nb) Der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140,\n\n224 ff) ist entgegen der Meinung des Klägers nichts anderes zu entnehmen.\n\nDie Erblasserin, die das auf dem betroffenen Grundstück errichtete Haus zu-\n\nsammen mit ihrer Schwägerin bewohnt hatte, war 1987 verstorben. Daß ihre\n\nSchwägerin über den Tod der Erblasserin hinaus in dem Haus verblieben war,\n\nist für den in jenem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch aus Art. 233 § 11\n\nAbs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB a.F. ohne\n\nBedeutung. Daß die Erblasserin auch von ihrer Schwägerin beerbt worden sei,\n\nwar nicht behauptet. Die Möglichkeit der Übertragung eines Hauses auf einem\n\nBodenreformgrundstück auf jemanden, der mit dem Erblasser nicht verwandt,\n\nsondern verschwägert war, zeichnet Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht\n\nnach.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-03/v-zr-217-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-03/v-zr-217-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:40.699778+00:00"}}