{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_212-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"V ZR 212/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsan- passungsgesetzes eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, daß sich der Grundstückseigentümer \"auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat\", gegeben, wenn er sich auf die in diesem Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54 LwAnpG anstrebt. b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsan- passungsgesetzes eingeleitet worden, so bemißt sich das nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43 SachenRBerG; die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 212/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8\n\na) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsan-\n\npassungsgesetzes eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, daß sich der\n\nGrundstückseigentümer \"auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte\n\noder eine Übereignung eingelassen hat\", gegeben, wenn er sich auf die in diesem\n\nVerfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung\n\neingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54\n\nLwAnpG anstrebt.\n\nb) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsan-\n\npassungsgesetzes eingeleitet worden, so bemißt sich das nach Art. 233 § 2a\n\nAbs. 1 Satz 8 EGBGB \n\nzu \n\nzahlende Nutzungsentgelt \n\nnach \n\n§ 43\n\nSachenRBerG; die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.\n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-\n\nLang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt\n\nworden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Leipzig vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in\n\nS./Kreis D., das die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine LPG, mit einer\n\nMilchviehanlage bebaut hatte. 1993 beantragte die Beklagte bei dem Staatli-\n\nchen Amt für ländliche Neuordnung ein Verfahren zur Neuordnung von Grund-\n\nstücks- und Gebäudeeigentum nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsan-\n\npassungsgesetzes. In diesem Verfahren bekundeten die Kläger Interesse an\n\neinem freiwilligen Landtausch. Eine Einigung darüber konnte aber nicht erzielt\n\nwerden. Das Amt schlug daher mit Bescheid vom 20. März 1997 eine Geldab-\n\nfindung in Höhe von 75.203,10 DM an die Kläger für die Übereignung der mit\n\nder Milchviehanlage bebauten Funktionsfläche vor. Das akzeptierten die Klä-\n\nger nicht. In dem sich anschließenden Verwaltungsrechtsstreit schlossen die\n\nParteien - die Beklagte war in dem Verfahren beigeladen - einen Vergleich da-\n\nhin, daß sich die Beklagte verpflichtete, anstelle der Geldausgleichszahlungen\n\nden Klägern zwei Flurstücke in einer der Funktionsfläche entsprechenden Ge-\n\nsamtgröße als Austauschfläche zu übereignen.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger ein Nutzungsentgelt\n\nnach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis\n\nzum 30. September 1999 in Höhe von 25.005,03 DM nebst Zinsen. Die Be-\n\nklagte hat den Anspruch erstinstanzlich in Höhe von 8.554,26 DM anerkannt.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang - soweit anerkannt, durch An-\n\nerkenntnisurteil - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage in dem\n\nüber das Anerkenntnis hinausgehenden Umfang abgewiesen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 1 Satz 8 EGBGB nicht für gegeben. Das habe den Ausschluß des An-\n\nspruchs auf den Moratoriumszins zur Folge.\n\nIm konkreten Fall hätten die Kläger den Anspruch nur dann behalten,\n\nwenn sie sich in dem von der Beklagten angestrengten Bodenordnungsverfah-\n\nren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes unverzüg-\n\nlich auf \"eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Über-\n\neignung eingelassen\" hätten. Das sei aber nicht der Fall. Gemeint seien damit\n\nnämlich Verhandlungen über die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechts-\n\nbereinigungsgesetz. Verfolge der Grundstückseigentümer demgegenüber - wie\n\nhier die Kläger - allein das Ziel eines freiwilligen Landtausches im Sinne des\n\n§ 54 LwAnpG, genüge dies den Anforderungen trotz formeller Beteiligung im\n\nBodenordnungsverfahren nicht. Im Gegenteil, durch die Ablehnung einer Geld-\n\nentschädigung in diesem Verfahren hätten die Kläger - jedenfalls für die Dauer\n\njenes Verfahrens - die Rechte der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz vereitelt und verdienten daher nach dem Zweck des Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 1 Satz 8 EGBGB nicht den Schutz ihrer Eigentümerinteressen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Den Anspruch auf den Moratoriumszins gewährt Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 8 EGBGB dem Eigentümer schon dann, wenn ein Verfahren zur Boden-\n\nneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird (vgl. Senats-\n\nurt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160; vgl. auch Begründung\n\ndes Entwurfs der Bundesregierung des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BT-\n\nDrucks. 12/5992, S. 184), wenn der Eigentümer ein notarielles Vermittlungs-\n\nverfahren nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes be-\n\nantragt oder wenn er ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des\n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt. In allen diesen Verfahren\n\nhängt der Anspruch grundsätzlich nicht von dem weiteren Verhalten des Ei-\n\ngentümers ab.\n\nDaß der Eigentümer an der sachenrechtlichen Bereinigung durch Be-\n\nstellung eines Erbbaurechts oder durch den Verkauf an den Nutzer nach den\n\nBestimmungen der §§ 61 ff SachenRBerG mitwirkt, ist freilich notwendige Vor-\n\naussetzung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz (vgl. § 90 SachenRBerG). In den beiden anderen Verfahren\n\ngeht es indes um andere Formen der sachenrechtlichen Bereinigung. Eine\n\nMitwirkung des Eigentümers an dem Verkauf des Grundstücks an den Nutzer\n\noder an der Bestellung eines Erbbaurechts zu dessen Gunsten kommt hier\n\nnicht in Betracht. Insbesondere das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des\n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften des Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der Interessen von\n\nEigentümern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier der freiwillige Landtausch\n\n(§ 54 LwAnpG), subsidiär eine Landabfindung im Rahmen eines Bodenord-\n\nnungsverfahrens (§§ 56, 58 LwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1)\n\nund - im Falle der Zustimmung des Eigentümers - eine Geldabfindung (§ 58\n\nAbs. 2 LwAnpG). \n\nInfolgedessen gehört zur Anspruchsbegründung nach\n\nArt. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB allein der Antrag des Eigentümers nach\n\n§ 53 Abs. 1 LwAnpG auf Neuordnung der Eigentumsverhältnisse.\n\n2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Moratoriumszins kön-\n\nnen grundsätzlich inhaltlich nicht anders gefaßt sein, wenn das Verfahren zur\n\nNeuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht von dem Eigentümer, sondern\n\nvon dem Nutzer oder - soweit möglich - von der zuständigen Behörde einge-\n\nleitet worden ist. Allerdings soll der Anspruch in diesem Fall dem Eigentümer\n\nnicht zustehen, wenn er durch seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft die Neu-\n\nordnung verzögert. Denn der Gesetzgeber wollte nur demjenigen Eigentümer\n\nein Nutzungsentgelt gewähren, der der Neuordnung nicht entgegenwirkt (vgl.\n\nBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8\n\nEGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks.\n\n14/3824, S. 12). Vielmehr ist erforderlich, daß sich der Eigentümer \"in den\n\nVerfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine\n\nÜbereignung eingelassen hat\".\n\nDiese mißverständliche - und sprachlich nicht geglückte - Formulierung\n\nscheint zwar auf den ersten Blick auf eine Einlassung in Verhandlungen über\n\ndie Begründung der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen\n\nNutzerrechte zugeschnitten zu sein. Eine solche - vom Berufungsgericht ver-\n\ntretene - Sicht ließe aber außer acht, daß es im Verfahren nach dem Landwir t-\n\nschaftsanpassungsgesetz (und auch im Verfahren nach dem Bodensonde-\n\nrungsgesetz) nicht um die Einräumung solcher Rechte geht. Bei verständiger,\n\ndie Besonderheiten dieser anderen Verfahren berücksichtigender Würdigung\n\nkann es sich daher nur darum handeln, daß sich der Eigentümer, der das Ver-\n\nfahren nicht selbst beantragt hat, auf die dort notwendigen Verhandlungen zur\n\nDurchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das läßt sich mit dem\n\nWortlaut in Einklang bringen. Denn auch in diesem Verfahren geht es um die\n\nÜbertragung von Eigentumsrechten (im Bodenneuordnungsverfahren nach\n\ndem Bodensonderungsgesetz kommt auch die Begründung sonstiger dinglicher\n\nRechte in Betracht, vgl. § 5 Abs. 1 BoSoG).\n\nGegen diese Gesetzesauslegung läßt sich entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts nicht einwenden, der Eigentümer vereitele, wenn er sich nur\n\nauf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einlasse, zu-\n\nmindest zeitweilig die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz. Die beiden Verfahren stehen nebeneinander \n\n(vgl. § 86\n\nSachenRBerG; Knauber, in: RVI, § 86 SachenRBerG Rdn. 1). Im konkreten\n\nFall war ein Verfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG nicht einmal möglich, da die\n\nBeklagte einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäude-\n\neigentum nach § 64 LwAnpG gestellt hatte (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG).\n\nWenn sich dann der Eigentümer auf die rechtlichen Möglichkeiten einläßt, die\n\nallein in diesem Verfahren zu Gebote stehen, vereitelt er nicht Rechte des Nut-\n\nzers aus einem anderen Verfahren, zumal wenn es gar nicht betrieben werden\n\nkann.\n\n3. Daß sich die Kläger auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsan-\n\npassungsgesetz eingelassen haben, hat zuletzt auch nicht die Beklagte in Ab-\n\nrede gestellt (vgl. Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten lt. Protokoll der\n\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. März 2001).\n\nAuch das Berufungsgericht geht zutreffend hiervon aus. Die Kläger waren nicht\n\ngehalten, ihre Zustimmung zu einer Abfindung in Geld zu erteilen. Sie durften\n\nsich darauf beschränken, eine Bereinigung im Wege des freiwilligen Landtau-\n\nsches anzustreben (vgl. BVerwGE 108, 202, 213 ff). Damit sind sie ihrer Oblie-\n\ngenheit, an dem Verfahren zielgerichtet mitzuwirken, nachgekommen, so daß\n\nein Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach ge-\n\ngeben ist.\n\nIII.\n\nDie Revision bliebe gleichwohl ohne Erfolg, wenn bei der Bemessung\n\ndes Anspruchs § 51 SachenRBerG anzuwenden wäre. Denn der geltend ge-\n\nmachte Anspruch bliebe dann auf den von der Beklagten anerkannten und\n\nausgeurteilten Betrag von 8.554,26 DM nebst Zinsen beschränkt. Das Beru-\n\nfungsgericht brauchte zu dieser Frage von seinem Standpunkt aus an sich\n\nnicht Stellung zu nehmen. Es hat sich gleichwohl gegen eine Anwendung des\n\n§ 51 SachenRBerG ausgesprochen. Der Senat tritt dem bei.\n\n1. Der Wortlaut des Gesetzes ist unklar, spricht aber eher gegen eine\n\nEinbeziehung des § 51 SachenRBerG in das Verfahren zur Bemessung der\n\nNutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Norm\n\nweist dem Eigentümer ein Entgelt \"bis zur Höhe des nach dem Sachenrechts-\n\nbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses\" zu. Berücksichtigt man, daß\n\nArt. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März\n\n1995 hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsentgelts ausdrücklich auf § 51\n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG verweist, so läßt die nur pauschale An-\n\nknüpfung in Satz 8 der Norm eher darauf schließen, daß nach der von Satz 4\n\nabgedeckten Eingangsphase der volle Erbbauzins nach dem Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz geschuldet ist. Dazu paßt die Regelung, daß das Entgelt\n\nnach Satz 4 der Norm ab dem 1. Januar 1995 nur noch geschuldet ist, wenn\n\nder Eigentümer keinen Anspruch nach Satz 8 der Norm hat.\n\n2. Ob die Vorstellungen des Gesetzgebers dahin gingen, auch für den\n\nAnspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB die Anwendung des § 51\n\nSachenRBerG anzuordnen, ist ebenfalls unklar. Dafür spricht die Begründung\n\ndes Entwurfs des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes (vgl. BT-Drucks.\n\n14/3508, S. 9). Denn dort heißt es, daß es angebracht sei, den für die Ei n-\n\ngangsphase (Beginn 1. Januar 1995) geltenden ermäßigten Erbbauzins auch\n\nauf den dieser Eingangsphase vorverlagerten Zeitraum (ab 22. Juli 1992) zu\n\nerstrecken. Dem scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Geltung\n\ndes § 51 SachenRBerG für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 bei der Bemes-\n\nsung des Nutzungsentgelts selbstverständlich sei und daß es nur noch darum\n\ngehe, dies auch für den vorhergehenden Zeitraum anzuordnen (für den der\n\nGesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n8. April 1998, BVerfGE 98, 17, eine Regelung treffen mußte). Dagegen spricht\n\n- worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daß diese Vor-\n\nstellung im Gesetzeswortlaut nicht deutlich zum Ausdruck gekommen ist, ob-\n\nwohl dem Gesetzgeber bewußt war, daß die Frage der Anwendung des § 51\n\nSachenRBerG in Literatur und Rechtsprechung umstritten und vom Senat,\n\nwenn auch beschränkt auf den Fall der Bodenneuordnung nach dem Boden-\n\nsonderungsgesetz, verneint worden war \n\n(Urt. v. 18. Februar 2000,\n\nV ZR 324/98, WM 2000, 1160). Auch ist den Materialien zum Sachenrechtsän-\n\nderungsgesetz, das die Entgeltpflichtigkeit ab dem 1. Januar 1995 eingeführt\n\nhat (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB aF), nichts für die vom Gesetzgeber\n\ndes Grundstücksrechtsänderungsgesetzes nachträglich vorgenommenen Inter-\n\npretation der im Grundsatz aber unverändert gebliebenen und lediglich im Ge-\n\nsetzestext verschobenen Regelung (Satz 8 der Norm) zu entnehmen.\n\n3. Entscheidend gegen die Anwendung des § 51 SachenRBerG spricht\n\nder Zweck des Anspruchs auf den Moratoriumszins.\n\na) Die Zubilligung eines Nutzungsentgelts für die Zeit ab dem 22. Juli\n\n1992 entspricht dem Gebot eines sozialverträglichen Ausgleichs der Interessen\n\nvon Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BVerfGE 98, 17, 41 ff). Dieser\n\nZweck würde verfehlt, wollte man auch für den von Art. 233 § 28 Abs. 1 Satz 8\n\nEGBGB erfaßten Zeitraum den gegenüber dem üblichen Erbbauzins ohnehin\n\nschon auf die Hälfte ermäßigten Zins (§ 43 SachenRBerG) für einen weiteren\n\nZeitraum gestaffelt mindern. Wenn man schon eine Ermäßigung auf ein Achtel\n\ndes marktüblichen Zinses (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG) für die Zeit\n\nvom 22. Juli 1992 bis Ende 1994 mit Rücksicht auf die geringe Leistungsfähig-\n\nkeit von Wirtschaft und Privathaushalten für vertretbar hält, so ist eine Auf-\n\nrechterhaltung dieser geringen Entschädigung bis Ende 1997, jedenfalls in den\n\nFällen der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\n\n(wie auch im Bereich des Bodensonderungsgesetzes), für den Eigentümer\n\nschlechthin untragbar und auch hinsichtlich der weiteren Berechnungsphasen\n\ndes § 51 SachenRBerG nicht hinnehmbar.\n\nb) Der Senat hat dieses Ergebnis in seiner Entscheidung zum Boden-\n\nsonderungsgesetz in erster Linie allerdings damit begründet, daß der Eigentü-\n\nmer in diesem Verfahren sein Grundstück einbüße und an einer späteren Stei-\n\ngerung des Grundstückswertes nicht teilhabe (Urt. v. 18. Februar 2000,\n\nV ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1161 f). Diese Begründung war ausgerichtet an\n\nden Überlegungen des Gesetzgebers zum unmittelbaren Anwendungsbereich\n\ndes § 51 SachenRBerG. Danach ist die Herabsetzung des Erbbauzinses dem\n\nEigentümer deswegen zumutbar, weil ihm das Grundstück im Falle einer\n\nRechtsbereinigung durch die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt, er da-\n\nher an einer Steigerung dessen Wertes teilnimmt und eine Anpassung des\n\nErbbauzinses verlangen kann (§ 46 SachenRBerG). Auf die Dauer besehen,\n\nlasse diese Entwicklung die Absenkung in der Anfangsphase als eher gering\n\nerscheinen (BT-Drucks. 12/5992, S. 144).\n\nDiese Erwägungen mögen für die Berechnung des Erbbauzinses eines\n\nim Wege der Sachenrechtsbereinigung begründeten Erbbaurechts zutreffen.\n\nSie taugen aber nicht zur Rechtfertigung einer Herabsetzung des Nutzungs-\n\nentgelts für den Zeitraum des Sachenrechtsmoratoriums, jedenfalls dann nicht,\n\nwenn es, wie im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, über-\n\nhaupt nicht zu einer Erbbaurechtsbestellung kommen kann. Es läßt sich daher\n\naus dieser Entscheidung auch kein Gegenargument für den hier vorliegenden\n\nFall herleiten, daß der Eigentümer Eigentümer eines gleichwertigen Grund-\n\nstücks bleibt.\n\nDas Nutzungsentgelt soll den Eigentümer für die Inanspruchnahme sei-\n\nnes Grundstücks durch den Nutzer bis zur Bereinigung entschädigen. Was da-\n\nnach mit dem Grundstück geschieht, hat mit dieser Frage nichts zu tun und ist\n\nauf die Entschädigung ohne Einfluß. Die Entschädigung findet daher bei der\n\nspäteren Bereinigung wirtschaftlich auch in keiner Weise Berücksichtigung\n\n(vgl. schon BVerfGE 98, 17, 44). Weder beeinflußt sie den Kaufpreis im Falle\n\neines Ankaufs nach §§ 61 ff SachenRBerG, noch die Berechnung des Erbbau-\n\nzinses, wenn ein Erbbaurecht bestellt wird. Im Gegenteil, dem Eigentümer wird\n\nmit Rücksicht auf die mögliche Wertsteigerung des Grundstücks ein niedriger\n\nErbbauzins in der Eingangsphase zugemutet (eigentlicher Anwendungsbereich\n\ndes § 51 SachenRBerG). Auch bei einer Bodenneuordnung durch freiwilligen\n\nLandtausch nach § 54 LwAnpG ist die Frage der Nutzungsentschädigung un-\n\nabhängig davon zu sehen, daß der Eigentümer ein wertgleiches Grundstück\n\nerhält. Dies rechtfertigt nicht die Herabsetzung des Nutzungsentgelts für die\n\nInanspruchnahme seines Grundstücks bis zu dem Tausch. Dafür fehlt jeder\n\nsachliche Anknüpfungspunkt.\n\nIm übrigen büßt der Eigentümer ebenso wie im Verfahren nach dem Bo-\n\ndensonderungsgesetz auch im Falle eines Landtauschs nach § 54 LwAnpG\n\nsein ursprüngliches Grundstück ein, so daß ihm spätere Wertsteigerungen die-\n\nses Grundstücks, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Herabset-\n\nzung des Erbbauzinses in der Eingangsphase zumutbar erscheinen lassen,\n\nnicht zugute kommen. Daß er möglicherweise von Wertsteigerungen des ein-\n\ngetauschten Grundstücks profitiert, steht dem nicht gleich. Denn dafür kommen\n\ndem Nutzer Wertsteigerungen zugute, die das ihm zugefallene Tauschgrund-\n\nstück erfährt. Eine dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Sa-\n\nchenRBerG entsprechende Situation besteht daher im Fall der Neuordnung\n\nnach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht.\n\nIV.\n\nBleibt nach allem § 51 SachenRBerG bei der Bemessung der Entschä-\n\ndigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB außer Betracht, so ist das\n\nUrteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenfolge ergibt sich aus\n\n§§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf\n\nLambert-Lang\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/v-zr-212-01","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":14},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/v-zr-212-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:34.566881+00:00"}}