{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_210-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"V ZR 210/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 210/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. März 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nO. G. war Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in\n\nP., das er mit Vertrag vom 14. Juli 1956 an den Rat des Kreises B. verpachtet\n\nhatte. Dieser überließ es der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer LPG, zur\n\nNutzung, die darauf zwei Rinderställe, einen Silo und eine Dungplatte errich-\n\ntete.\n\nO. G. starb 1983. Die Kläger sind seine Erbeserben. Sie beantragten im\n\nJahre 1992 ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsver-\n\nhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Das\n\nVerfahren ist noch nicht abgeschlossen.\n\nBis zum 31. Dezember 1994 bestand zwischen den Parteien eine ver-\n\ntragliche Regelung über die Zahlung von Nutzungsentgelt in Höhe von\n\n4.800 DM für die Nutzung der überbauten Fläche. Die Kläger haben im vorlie-\n\ngenden Verfahren zunächst Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1. Januar 1995\n\nbis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 13.559 DM verlangt. Nachdem die\n\nBeklagte hierauf 4.764,13 DM gezahlt hat, haben die Kläger den Rechtsstreit\n\ninsoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und den restlichen Zahlungsan-\n\nspruch um die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen von 264,87 DM er-\n\nhöht. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das\n\nLandgericht hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache\n\nfestgestellt, die Beklagte aber nur zur Zahlung von weiteren 31,65 DM verur-\n\nteilt. Das Oberlandesgericht hat der Klage - bis auf eine geringfügige Zins-\n\nmehrforderung - stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht billigt den Klägern einen Anspruch auf den Mora-\n\ntoriumszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der geltend gemach-\n\nten Höhe zu. Es hält die Vorschrift des § 51 Abs. 1 SachenRBerG, nach der\n\neine Ermäßigung des Erbbauzinses in der sog. Eingangsphase vorzunehmen\n\nist, nicht für anwendbar.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\n1. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Klägern etwas zugespro-\n\nchen, was sie so nicht beantragt hätten (§ 308 ZPO), ist unberechtigt. Sie be-\n\nruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Klagebegehrens.\n\nDie Kläger verlangen eine Nutzungsentschädigung für die Inanspruch-\n\nnahme ihres Grundstücks durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten\n\nerrichteten Gebäude und Baulichkeiten. Daß sich diese baulichen Anlagen auf\n\ndem Grundstück der Kläger befinden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt. Ob das Grundstück infolge einer Parzellenzerlegung andere Flur-\n\nstücksnummern erhalten und rechtlich in mehrere Grundstücke aufgeteilt wor-\n\nden ist oder ob eine solche Aufteilung noch nicht vollzogen ist, ist ohne Belang.\n\nEbenfalls nicht von Bedeutung ist, ob infolgedessen die Grundstücksbezeich-\n\nnung durch die Kläger den rechtlichen Gegebenheiten entspricht. Entschei-\n\ndend ist allein, daß die von der Beklagten genutzte Fläche im Eigentum der\n\nKläger steht und nach Lage und Größe individualisiert ist. Das ist hier der Fall,\n\nund darauf bezieht sich der Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.\n\n2. Auch inhaltlich hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revisi-\n\non stand.\n\nDaß den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf den Moratori-\n\numszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zusteht, ist rechtlich nicht\n\nzweifelhaft und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.\n\nDie Verurteilung der Beklagten ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß bei der Bemessung\n\nder Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eine\n\nHerabsetzung der Entschädigung \n\nin der Eingangsphase nach § 51\n\nSachenRBerG nicht \n\nin Betracht kommt \n\n(Urt. v. 14. Dezember 2001,\n\nV ZR 212/01, WM 2002, 615 = NL-BzAR 2002, 128 mit Anm. Schramm S. 105).\n\nHieran hält der Senat fest.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-210-01","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-210-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:44.375440+00:00"}}