{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_198-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"V ZR 198/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. September 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB sind entsprechend an- zuwenden, wenn der verstorbene Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenre- form bis Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch in das Grundbuch einzutragen gewesen wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 198/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n20. September 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b\n\nArt. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB sind entsprechend an-\n\nzuwenden, wenn der verstorbene Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenre-\n\nform bis Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch\n\nin das Grundbuch einzutragen gewesen wäre.\n\nBGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 198/01 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zugunsten der Beklagten zu 1\n\nund 2 erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die gerichtlichen Ko-\n\nsten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlich in diesem\n\nVerfahren der Klägerin, den Beklagten zu 1 und 2 und dem Streit-\n\nhelfer der Beklagten entstandenen Kosten, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDie dem Beklagten zu 3 außergerichtlich entstandenen Kosten\n\ndes Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um das Eigentum an Grundstücken aus der Bo-\n\ndenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war M. N. als Eigentümer des im\n\nGrundbuch von E. Blatt 43 verzeichneten Grundstücks, Flurstücke Nr. 31 b,\n\n31 c, 31 e und 42 der Gemarkung E. , sowie des im Grundbuch von E. \n\nBlatt 108 verzeichneten Grundstücks, Flurstück Nr. 395 der Gemarkung N. -\n\nE. , eingetragen. Beide Grundstücke waren ihm am 14. Oktober 1945\n\naus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk war eingetra-\n\ngen. M. N. verstarb am 7. August 1959. Die Beklagten zu 1 und 2 sind\n\nseine Erbeserben.\n\nM. N. vereinbarte am 21. März 1952 den Besitzwechsel auf\n\nA. R. . A. R. vereinbarte am 14. April 1959 den Besitzwechsel\n\nauf C. und H. M. . Herbert Marx vereinbarte am 21. März 1961 den\n\nBesitzwechsel auf W. A. G. (Erblasser). Der Besitzwechsel wur-\n\nde jeweils bestätigt. Eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgte weder anläß-\n\nlich des mehrfachen Besitzwechsels noch aufgrund des Todes von M. \n\nN. .\n\nDer Erblasser verstarb am 30. September 1989. Er wurde von seiner\n\nEhefrau, der Klägerin, und den gemeinsamen Kindern beerbt. Durch Notarver-\n\ntrag vom 10. Juni 1997 setzten die Erben sich hinsichtlich der Grundstücke\n\ndahingehend auseinander, daß sie ihre Ansprüche wegen der Grundstücke auf\n\ndie Klägerin übertrugen.\n\nDas Flurstück 31 b der Gemarkung E. ist mit einem Wohnhaus be-\n\nbaut, das bei Ablauf des 15. März 1990 von der Klägerin genutzt wurde. Die\n\nFlurstücke 31 c und 42 des im Grundbuch von E. verzeichneten Grund-\n\nstücks und das im Grundbuch von E. eingetragene Grundstück wur-\n\nden bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtschaftlich genutzt. Die Klägerin\n\nmeint, Eigentümerin der Grundstücke und besser berechtigt zu sein als die Be-\n\nklagten. Mit der Klage hat sie die Auflassung des im Grundbuch von E. ver-\n\nzeichneten Grundstücks hinsichtlich der Flurstücke Nr. 31 b, 31 c und 42 der\n\nGemarkung E. sowie des dem Grundbuch von E. eingetrage-\n\nnen Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der die\n\nKlägerin die Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, der Berichtigung des\n\nGrundbuchs dahin zuzustimmen, daß sie alleinige Eigentümerin der Grundstü-\n\ncke sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge gegenüber den Be-\n\nklagten zu 1 und 2 (Beklagte) weiter. Die zunächst auch gegenüber dem Be-\n\nklagten zu 3, der nicht Erbe nach M. N. ist, eingelegte Revision hat sie\n\nzurückgenommen. Der Freistaat Sachsen ist dem Rechtsstreit auf Seiten der\n\nBeklagten beigetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Berichti-\n\ngung des Grundbuchs, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Grundstücke\n\nsei. Sie habe mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR zwar Mitei-\n\ngentum an den Grundstücken erworben. Dieses habe sie jedoch ebenso wie\n\ndas gemeinsam mit ihren Kindern beim Tode des Erblassers als Miterbin er-\n\nworbene weitere Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechts-\n\nänderungsgesetzes wieder verloren.\n\nII.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der\n\nKlage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch das Berufungs-\n\ngericht wendet. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin der Grundstücke.\n\nDas Eigentum stand zunächst M. N. zu. Von ihm ging es auf-\n\ngrund von Besitzwechselvereinbarungen auf H. und C. M. über,\n\nvon diesen auf den Erblasser. Der Eigentumswechsel ist wirksam geworden,\n\nweil die Vereinbarungen jeweils von dem Rat des Kreises bestätigt worden wa-\n\nren (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 241/92, WM 1994, 1940, 1942; OG NJ\n\n1970, 249, 250; Staudinger/Rauscher, EGBGB [1996] Vorbem. zu Art 233\n\n§§ 11 – 16 EGBGB Rdn. 5; Strasberg NJ 1970, 251, 252). Daher ist ohne Be-\n\ndeutung, ob C. M. an der letzten Vereinbarung hätte mitwirken müssen.\n\nDaß die Klägerin schon vor der Übertragung der Grundstücke auf den\n\nErblasser mit diesem verheiratet war und die Grundstücke seit ihrer Übertra-\n\ngung auf den Erblasser mit diesem gemeinsam bewirtschaftete, führte nicht\n\ndazu, daß sie das Miteigentum an ihnen erlangt hätte. Eigentümer eines\n\nGrundstücks aus der Bodenreform wurde bis zum Inkrafttreten des Familienge-\n\nsetzbuchs der DDR am 1. April 1966 derjenige, auf den die Übertragung durch\n\ndie Bestätigung der Vereinbarung des Besitzwechsels erfolgte, oder derjenige,\n\nan den die Zuweisung aus dem Bodenfonds vorgenommen wurde. Das war\n\nallein der Erblasser. Seine Eigentümerstellung war im Wege der Berichtigung\n\nim Grundbuch zu verlautbaren.\n\nMit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs erwarb die Klägerin zwar ge-\n\nmäß § 4 EGFGB, § 13 Abs. 1 FGB kraft Gesetzes Miteigentum an den\n\nGrundstücken (OG NJ 1970, 249, 250). Mit dem Tod des Erblassers ging die\n\nihm verbliebene Mitberechtigung an den Grundstücken auf die Erbengemein-\n\nschaft über (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 2002, IV ZR 270/00, Umdruck S. 6 f, zur\n\nVeröffentlichung vorgesehen). Eine Auseinandersetzung des gemeinschaftli-\n\nchen Eigentums erfolgte nicht. Ebensowenig erfolgte die Übertragung der Bo-\n\ndenreformwirtschaft auf die Klägerin (§ 4 Abs. 1 BesWechselVO). Als Eigentü-\n\nmer der Grundstücke konnten die Klägerin und ihre Kinder von den Beklagten\n\nbzw. deren Rechtsvorgängerin als Erben des Eingetragenen die Zustimmung\n\nzur Berichtigung des Grundbuchs verlangen (§ 409 ZGB, § 13 Abs. 1 bis\n\nAbs. 3 GDO).\n\nMit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am\n\n22. Juli 1992 ging das Eigentum an den Grundstücken aber kraft Gesetzes auf\n\ndie nachverstorbene Rechtsvorgängerin der Beklagten über (Art. 233 § 11\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB). Damit kam eine Berichtigung des Grund-\n\nbuchs durch Eintragung der Klägerin und ihrer Kinder als Eigentümer der\n\nGrundstücke nicht mehr in Betracht. Die mit dem Eigentumsübergang verbun-\n\ndene Enteignung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie zur\n\nNachzeichnung einer nach der Besitzwechselverordnung vorzunehmenden,\n\nvon den Behörden der DDR unterlassenen, Zuordnung des Eigentums dient\n\n(Senat, BGHZ 140, 223, 235 ff; Senatsurt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99,\n\nWM 2001, 212, 213).\n\nIII.\n\nMit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, daß das Berufungsgericht\n\ndie Klägerin rechtsfehlerhaft veranlaßt hat, die Klage zu ändern und statt der\n\nAuflassung die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klägerin durch Beschluß vom 5. April 2001 auf\n\nseine Meinung hingewiesen, daß die Klage mangels Bestimmtheit des Klage-\n\nantrags unzulässig sei und in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Der\n\nHinweis war unzutreffend und hat die Klägerin zu einer falschen Antragstellung\n\nverleitet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache.\n\n1. Der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag war auf \"Zu-\n\nstimmung zur Auflassung\", nach seinem eindeutigen Wortlaut mithin nicht auf\n\nZustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichtet. Soweit die Klägerin\n\nzur Begründung des Anspruchs geltend gemacht hat, Eigentümerin der\n\nGrundstücke zu sein, ergaben sich hieraus keine Zweifel über den Inhalt des\n\nKlageantrags. Die Rechtsprechung hat es nämlich zugelassen, daß der An-\n\nspruch auf Berichtigung des Grundbuchs in der Form eines Auflassungsan-\n\ntrags geltend gemacht wird, wenn die gebotetene Auslegung - wie hier - das\n\nrichtige Rechtsschutzziel erkennen läßt ( vgl. RGZ 139, 353, 355 f; RG SeuffA\n\nNr. 11; RG WarnR 1929 Nr. 44; KG OLGE 15, 344, 345; 19, 285, 286; ferner\n\nErman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 894 Rdn. 30; MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, 3. Aufl., § 894 Rdn. 26; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 894\n\nRdn.8; RGRK-BGB/Augustin, § 894 Rdn. 33; dagegen Staudinger/Gursky, BGB\n\n[1996], § 894 Rdn. 93; Soergel/Stürner, BGB, 10. Aufl. § 894 Rdn. 21).\n\n2. Die Beklagten schulden der Klägerin auch die Auflassung der\n\nGrundstücke. Der Auflassungsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden\n\nAnwendung von Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2\n\nBuchst. b EGBGB.\n\na) Auf dem Flurstück 31 b der Gemarkung E. befindet sich das Hof-\n\ngebäude, das die Klägerin zusammen mit dem Erblasser bewohnt hatte. Aus\n\ndiesem Grund war das Grundstück nach dem Tod des Erblassers nicht in den\n\nBodenfonds zurückzuführen (Senatsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW\n\n2002, 2241). Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB zeichnet dies da-\n\ndurch nach, daß der Erbe des Begünstigten ein bis zum Ablauf des 15. März\n\n1990 zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück nicht aufzulassen hat\n\nund von einem Dritten die Auflassung verlangen kann, auf den das Eigentum\n\noder das Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsände-\n\nrungsgesetzes übertragen worden ist.\n\nVoraussetzung des Auflassungsanspruchs des Erben aus Art. 233 § 12\n\nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB ist, daß der verstorbene Begünstigte bei Ablauf\n\ndes 15. März 1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Daran fehlt\n\nes. Das steht dem Anspruch der Klägerin jedoch nicht entgegen. Das Flurstück\n\nkann weder den Beklagten verbleiben, noch ist ihr Streithelfer berechtigt, seine\n\nAuflassung zu verlangen. Es liegt eine Regelungslücke vor, die in entspre-\n\nchender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB zu\n\nschließen ist.\n\naa) Die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform von Art. 233\n\n§§ 11 ff EGBGB bezwecken durch die Anknüpfung an den Grundbuchstand die\n\nKlärung der im Bereich des Eigentums an Grundstücken aus der Bodenreform\n\nvielfach vernachlässigten Grundbucheintragungen (Gollasch/Kröger, VIZ 1992,\n\n196; Kahlke NJ 1995, 291) und wollen die Unterlassungen der Behörden der\n\nDDR bei der Zuordnung des Eigentums nach den Grundsätzen der Besitz-\n\nwechselverordnung nachholen. Die Anknüpfung an den Grundbuchstand bei\n\nAblauf des 15. März 1990 darf daher nicht dazu führen, daß die Auflassungs-\n\nberechtigung in Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB mit dem Ziel der Regelungen, die\n\nÜbertragungsvorschriften der Besitzwechselverordnung nachzuzeichnen und\n\ndamit an die materielle Rechtslage anzuknüpfen, nicht in Einklang steht. Die\n\ndurch Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB bewirkte Übertragung des Ei-\n\ngentums hätte andernfalls zu einer Enteignung geführt, die keinen Grund im\n\nallgemeinen Wohl findet.\n\nbb) Die Eintragung des Eigentümers war für die Frage nach der Wirk-\n\nsamkeit des Erwerbs oder des Verlustes des Eigentums an den Grundstücken\n\naus der Bodenreform unter der Geltung der Bodenreformvorschriften ohne Be-\n\ndeutung, weil die Grundstücke nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden\n\nkonnten. Die auch nach dem Recht der DDR vorzunehmende Berichtigung war\n\nrein formaler Natur. Das kann bei der Bereinigung und der vom Gesetz ver-\n\nfolgten Nachzeichnung nicht außer acht gelassen werden. Das Eigentum an\n\nden Grundstücken aus der Bodenreform muß nach Art. 233 §§ 11 ff EGBGB\n\nletztlich an denjenigen übertragen werden, der es bei Beachtung der Grund-\n\nsätze der Besitzwechselverordnung oder der Handhabung der Verordnung\n\ndurch die Behörden der DDR hätte erhalten müssen. Entscheidend ist nicht die\n\nGrundbuchposition, sondern das materielle Eigentum. Die Vorschriften zur Ab-\n\nwicklung der Bodenreform dürfen daher nicht dazu führen, daß ein Grundstück\n\nan den Fiskus aufzulassen ist, obwohl es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht in\n\nden Bodenfonds zurückzuführen war \n\n(Senatsurt. v. 7. Februar 1997,\n\nV ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 3. Mai 2002, aaO), oder daß es bei je-\n\nmanden verbleibt, der am Stichtag in keiner Beziehung zu dem Grundstück\n\nstand, die ihm ein Recht an dem Grundstück gewährte. Da andererseits\n\nArt. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB diesen Fall nicht regelt, sondern\n\nan den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer anknüpft, besteht eine Re-\n\ngelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zu\n\nschließen ist, damit das Ziel von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB, die Zuteilungsvor-\n\nschriften der Besitzwechselverordnung nachzuzeichnen, erreicht wird. Das\n\nführt dazu, daß die Auflassung auch an den Erben zu erfolgen hat, der ein auf\n\ndem Grundstück errichtetes Haus bei Ablauf des 15. März 1990 bewohnt hat,\n\nwenn der Erblasser zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch einzu-\n\ntragen gewesen wäre. So liegt der Fall hier.\n\ncc) Mit der Bestätigung der zwischen dem Erblasser und H. R. \n\ngeschlossenen Besitzwechselvereinbarung durch den Rat des Kreises wäre\n\nder Erblasser in das Grundbuch einzutragen gewesen. Mithin kann das am\n\n22. Juli 1992 kraft Gesetzes den Beklagten übertragene Eigentum an dem\n\nGrundstück nicht bei ihnen verbleiben. Sie müssen es vielmehr der Klägerin als\n\nder \"Besserberechtigten\" auflassen, weil sie das Grundstück über den Tod des\n\nErblassers hinaus bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung bewohnt\n\nhat. Der Streithelfer der Beklagten, der Fiskus, ist dagegen nicht berechtigt, die\n\nAuflassung des Grundstücks zu verlangen, weil es bei Ablauf des 15. März\n\n1990 von der Klägerin bewohnt wurde und daher nicht in den Bodenfonds zu-\n\nrückzuführen war (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, aaO; v. 3. Mai\n\n2002, V ZR 217/01, aaO).\n\nb) Entsprechend verhält es sich mit den Flurstücken 31 c und 42 der\n\nGemarkung E. und dem im Grundbuch von E. verzeichneten Grund-\n\nstück, die bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtlich genutzt wurden. Die\n\nSchläge waren nach dem Tod des Erblassers nicht in den Bodenfonds zurück-\n\nzuführen, weil die Klägerin und ihre Tochter H. G. im Sinne von\n\n§§ 1, 3 BesWechselVO zuteilungsfähig waren. Die Beklagten haben daher in\n\nentsprechender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB\n\ndie Grundstücke der Klägerin und ihrer Tochter aufzulassen, weil der Erblasser\n\nam Stichtag zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch einzutragen ge-\n\nwesen wäre. Da H. G. ihren Anspruch auf Auflassung zu Miteigentum\n\nan die Klägerin abgetreten hat, ist die Klägerin alleinige Berechtigte.\n\nIV.\n\nDie Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung\n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht geben der Klägerin Gelegenheit,\n\nihre Anträge der rechtlichen Situation anzupassen. Zugleich erhalten die Be-\n\nklagten die Möglichkeit, sich mit ihrem Verteidigungsvorbringen hierauf einzu-\n\nrichten.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein\n\nGaier \n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-20/v-zr-198-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-20/v-zr-198-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:32:58.374473+00:00"}}