{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_195-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-07-12","aktenzeichen":"V ZR 195/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 195/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2001\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1996 verkauften die Beklag-\n\nten ein ihnen gehörendes Hausgrundstück unter Ausschluß jeglicher Gewähr-\n\nleistung für Größe, Güte und Beschaffenheit an die Kläger. Die Parteien ver-\n\neinbarten, daß die im Grundbuch eingetragenen Belastungen, eine Auflas-\n\nsungsvormerkung sowie Grundschulden in Höhe von insgesamt 700.000 DM,\n\nvon den Klägern nicht zu übernehmen waren und das Grundstück lastenfrei\n\nübertragen werden sollte. Den beurkundenden Notar wiesen die Parteien an,\n\naus dem auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto zu zahlenden Kaufpreis\n\nin Höhe von 783.000 DM zunächst die bestehenden Grundschulden abzulösen.\n\nEinen Teilbetrag in Höhe von 55.000 DM sollte der Notar aufgrund überein-\n\nstimmender Anweisungen der Beklagten und des Vormerkungsberechtigten\n\nR. freigeben. Der Restbetrag sollte der Sicherung der von den Be-\n\nklagten übernommenen Verpflichtung dienen, etwaige Mängel der elektrischen\n\nInstallationen des Hauses zu beseitigen. Für den Fall, daß der Kaufpreis bei\n\nFälligkeit am 31. März 1997 nicht gezahlt werde, vereinbarten die Parteien eine\n\njährliche Verzinsung in Höhe von 12 %. Wegen ihrer Zahlungspflichten aus\n\ndem Kaufvertrag unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstrek-\n\nkung in ihr gesamtes Vermögen.\n\nIm April 1997 überwiesen die Kläger 644.100 DM auf das Notarander-\n\nkonto. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 138.900 DM lehn-\n\nten sie mit der Begründung ab, daß ihnen wegen verschiedener von den Be-\n\nklagten arglistig verschwiegener Mängel des Hauses Schadensersatzansprü-\n\nche zustünden. Gegen die daraufhin von den Beklagten eingeleitete Zwangs-\n\nvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag erhoben die Kläger Vollstrek-\n\nkungsabwehrklage. Auf ihren Antrag hin stellte das Landgericht mit Beschluß\n\nvom 25. Juni 1997 die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zur erstinstanzli-\n\nchen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000 DM ein, die\n\nvon den Klägern durch eine Bürgschaft der F. V. bank e. G. erbracht\n\nwurde. Nachdem das Landgericht die Klage mit Urteil vom 20. März 1998 ab-\n\ngewiesen hatte, veranlaßten die Beklagten die F. V. bank e. G. zur\n\nAuszahlung der gesamten Bürgschaftssumme in Höhe von 160.000 DM. Mit\n\nAnwaltsschreiben vom 27. April 1998 forderten die Kläger die Beklagten auf,\n\ndiesen Betrag bis zum 11. Mai 1998 auf das Notaranderkonto einzuzahlen, an-\n\nderenfalls behielten sie sich vor, die Annahme der von den Beklagten geschul-\n\ndeten Leistung abzulehnen. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten lediglich\n\nin Höhe eines Teilbetrages von 43.373,72 DM nach. Im September 1998 wider-\n\nrief die Grundschuldgläubigerin, die V. bank M. e. G., den dem\n\nbeurkundenden Notar zum Zwecke der Ablösung der Grundschulden erteilten\n\nTreuhandauftrag. Daraufhin sandte der Notar die bei ihm hinterlegten Lö-\n\nschungsbewilligungen an die Berechtigten zurück, überwies den Klägern den\n\nvon ihnen auf das Anderkonto eingezahlten Geldbetrag und hinterlegte den\n\nvon den Beklagten eingezahlten Geldbetrag nebst Zinsen, \n\ninsgesamt\n\n45.522,49 DM, bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts F. .\n\nNach Klageabweisung durch das Landgericht haben die Kläger ihren\n\nerstinstanzlichen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kauf-\n\nvertrag für unzulässig zu erklären, in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt,\n\nsondern statt dessen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betra-\n\nges in Höhe von 116.626,28 DM nebst Zinsen sowie zur Freigabe des beim\n\nAmtgericht F. hinterlegten Geldbetrages verlangt. Diesen An-\n\nspruch haben die Kläger in erster Linie darauf gestützt, daß den Beklagten die\n\nVerschaffung lastenfreien Eigentums nach Verkündung des landgerichtlichen\n\nUrteils unmöglich geworden sei. Im übrigen meinen sie auch wegen arglistiger\n\nTäuschung über Mängel des verkauften Hausgrundstücks im Umfang der durch\n\ndie F. V. bank e. G. geleisteten Zahlung Schadensersatz verlangen\n\nzu können. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgege-\n\nben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Kläger beantragen\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagten seien den Klägern gemäß\n\n§§ 434, 440 Abs. 1, 325, 326 BGB a. F. zum Schadensersatz verpflichtet, da\n\nihnen die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht zur Verschaffung lastenfreien\n\nGrundeigentums nachträglich unmöglich geworden sei und sie darüber hinaus\n\nmit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug geraten seien. Die von den\n\nParteien auf das Notaranderkonto eingezahlten Geldbeträge hätten nicht aus-\n\ngereicht, um die Löschung nicht nur der Grundschulden, sondern auch der\n\nAuflassungsvormerkung herbeizuführen. Da die Beklagten nicht dargelegt\n\nhätten, daß sie außer dem von den Klägern entrichteten Kaufpreis sonstige\n\nfinanzielle Mittel zur Löschung der Belastungen hätten einsetzen können, sei\n\nvon einem nachträglichen Unvermögen der Beklagten zur Erfüllung ihrer\n\nRechtsverschaffungspflicht auszugehen. Nach fruchtlosem Ablauf der von den\n\nKlägern zur Beseitigung der bestehenden Belastungen gesetzten Frist sei ne-\n\nben dem Anspruch aus § 325 BGB auch ein Anspruch aus § 326 BGB entstan-\n\nden. Diese Ansprüche seien nicht wegen eigener Vertragsuntreue der Kläger\n\nausgeschlossen. Selbst wenn die Kläger zur teilweisen Zurückbehaltung des\n\nvereinbarten Kaufpreises nicht berechtigt gewesen sein sollten, sei die darin\n\nliegende Vertragsuntreue mit Auszahlung der Bürgschaftssumme an die Be-\n\nklagten beseitigt worden. Da es den Beklagten wegen dieser Zahlung un-\n\nschwer möglich gewesen sei, sämtliche Grundstücksbelastungen zu beseiti-\n\ngen, sei eine etwaige Vertragsuntreue der Kläger auch nicht ursächlich für das\n\nUnvermögen der Beklagten und für deren Verzug geworden. Der von den Be-\n\nklagten geschuldete große Schadensersatz umfasse auch die Bürgschafts-\n\nsumme, da diese bei wirtschaftlicher Betrachtung als von den Klägern veran-\n\nlaßte Begleichung des restlichen Kaufpreises zu bewerten sei. Soweit die Be-\n\nklagten einen Teil des Bürgschaftsbetrages an den Notar überwiesen haben,\n\nseien sie sowohl im Wege des Schadensersatzes als auch nach § 812 Abs. 1\n\nBGB zur Einwilligung in die Freigabe des hinterlegten Geldbetrages verpflich-\n\ntet.\n\nstand.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\n1. Die Berufung ist allerdings - was das Revisionsgericht von Amts we-\n\ngen zu prüfen hat (BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR\n\n240/94, NJW 1996, 527; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW\n\n2001, 226 m. w. N.) - trotz der mit ihr verfolgten Umstellung der Klage zulässig.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine\n\nBerufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung\n\neiner in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung\n\nist deshalb unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen und dort ab-\n\ngewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also die\n\nRichtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung gar nicht in Frage stellt, son-\n\ndern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend\n\ngemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung - oder auch Er-\n\nweiterung - der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechts-\n\nmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung\n\nvoraus (u. a. BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527;\n\nBGH, Urt. v. 13. Juni 1996, III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; BGH, Urt. v.\n\n25. Februar 1999, III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f; BGH, Urt. v. 11. Oktober\n\n2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; BGH, Urt. v. 23. November 2000, VII ZR\n\n242/99, NJW 2001, 435; BGH, Urt. v. 3. Mai 2001, XII ZR 62/99, NJW 2001,\n\n2259, 2260). Zwar sind die Kläger mit der Berufungsbegründung von der er-\n\nstinstanzlich erhobenen Vollstreckungsgegenklage zu einer Schadensersatz-\n\nund Bereicherungsklage übergegangen. Damit haben sie jedoch nur die pro-\n\nzessuale Konsequenz aus dem Umstand gezogen, daß die Beklagten nach\n\nErlaß des erstinstanzlichen Urteils wegen ihrer restlichen Kaufpreisforderung\n\ndie von den Klägern gestellte Prozeßbürgschaft in Anspruch genommen hat-\n\nten, womit die weitere Zwangsvollstreckung gegenstandslos geworden war.\n\nDiese Änderung des Klageantrags führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung,\n\nweil der Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zur Klage auf Rückge-\n\nwähr des beigetriebenen oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gelei-\n\nsteten Betrages unabhängig von der in Betracht gezogenen materiellen An-\n\nspruchsgrundlage als \"verlängerte Vollstreckungsabwehrklage\" nach § 264\n\nNr. 3 ZPO a. F. nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. BGHZ 99, 292,\n\n294; OLG Schleswig, MDR 1991, 669; MünchKommZPO/Rimmelspacher,\n\n2. Aufl., vor § 511 Rdnr. 37; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 511\n\nRdnr. 10c; Schneider, MDR 1987, 811, 812; Bub, MDR 1995, 1191, 1192; sie-\n\nhe auch BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994, III ZB 17/94, NJW 1994, 2098, 2099;\n\nBGH, Urt. v. 8. Juni 1994, VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897 zur Klageer-\n\nweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO).\n\n2. In der Sache selbst ist die Klage nicht begründet, so daß die Verur-\n\nteilung der Beklagten keinen Bestand haben kann.\n\na) Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch sowohl\n\nwegen Unmöglichkeit (§§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.) als auch we-\n\ngen Verzuges (§§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB a. F.) bejaht, übersieht es be-\n\nreits, daß sich Unmöglichkeit und Verzug gegenseitig ausschließen (Soe r-\n\ngel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., vor § 284 Rdnr. 12; MünchKommBGB/Thode,\n\n4. Aufl., § 284 Rdnr. 27 f; Staudinger/Löwisch [2001], Vorbem. zu §§ 284 - 292\n\nRdnr. 5; Jauernig/Vollkommer, BGB, 9. Aufl., § 284 Rdnr. 3). Denn der Begriff\n\ndes Verzuges setzt voraus, daß die Leistung noch nachgeholt werden kann,\n\nalso nicht unmöglich geworden ist (BGHZ 84, 244, 248). Unabhängig hiervon\n\nsind die Voraussetzungen keiner der beiden genannten Anspruchsgrundlagen\n\nerfüllt.\n\naa) Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 BGB\n\na. F. Zwar haben die Beklagten den kaufvertraglichen Anspruch der Kläger auf\n\nVerschaffung lastenfreien Grundeigentums gemäß §§ 433 Abs. 1 S. 1, 434\n\nBGB a. F. bislang nicht erfüllt. Wie sich aus § 440 Abs. 1 BGB a. F. ergibt,\n\nhandelt es sich bei der von den Beklagten vertraglich übernommenen und im\n\nübrigen aus § 434 BGB a. F. folgenden Verpflichtung zur Beseitigung der im\n\nGrundbuch eingetragenen Rechte Dritter auch um eine den §§ 320 ff BGB a. F.\n\nunterfallende Hauptleistungspflicht (vgl. Staudinger/Köhler \n\n[1995], § 434\n\nRdnr. 1; MünchKommBGB/H. P. Westermann, 3. Aufl., § 434 Rdnr. 1). Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten die Erfüllung die-\n\nser Verpflichtung jedoch nicht unmöglich geworden (§ 275 Abs. 2 BGB a. F.).\n\nSelbst wenn die Beklagten nicht über die finanziellen Mittel verfügen sollten,\n\num das Grundstück lastenfrei zu machen, hätte sie das wegen des Prinzips der\n\nunbeschränkten Vermögenshaftung nicht von ihrer Leistungspflicht befreien\n\nkönnen (vgl. BGHZ 107, 92, 101 f).\n\nFerner ist die Herbeiführung der Lastenfreiheit auch nicht dadurch un-\n\nmöglich geworden, daß die aus den Grundpfandrechten und der Auflassungs-\n\nvormerkung Berechtigten die dem Notar erteilten Treuhandaufträge zwischen-\n\nzeitlich widerrufen haben. Damit ist zwar der für die Ablösung der Belastungen\n\nzunächst vorgesehene Weg verstellt, eine Ablösung jedoch nicht schlechthin\n\nausgeschlossen.\n\nbb) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gemäß §§ 440 Abs. 1,\n\n326 Abs. 1 BGB a. F. scheitert schon daran, daß die Kläger die Beklagten nicht\n\nunter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der Grund-\n\nstückslasten aufgefordert haben. Die Kläger haben die Beklagten mit Schrei-\n\nben vom 27. April 1998 lediglich dazu aufgefordert, die von ihnen vereinnahmte\n\nBürgschaftssumme auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Selbst wenn man\n\neine entsprechende Verpflichtung der Beklagten annähme, wäre sie mit der\n\nvon ihnen geschuldeten Lastenfreiheit keineswegs identisch. Denn die Ein-\n\nzahlung der Bürgschaftssumme auf das Notaranderkonto und die vom Notar zu\n\nveranlassende Weiterleitung der darauf gutgeschriebenen Beträge an die ge-\n\nsicherten Gläubiger war nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Lastenfrei-\n\nheit herbeizuführen. Insbesondere hätten die Beklagten die Löschung der im\n\nGrundbuch eingetragenen Rechte auch durch unmittelbare Zahlungen an die\n\nBerechtigten herbeiführen können. Im übrigen erfüllt auch der bloße Vorbehalt,\n\ndie Annahme der Leistung abzulehnen, nicht den Tatbestand der Ableh-\n\nnungsandrohung.\n\nb) Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf\n\nHerausgabe der vereinnahmten Bürgschaftssumme gemäß § 812 Abs. 1 S. 1\n\nAlt. 1 BGB. Bei der Leistungskondiktion vollzieht sich der Bereicherungs-\n\nausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses\n\n(BGHZ 40, 272, 277 f; BGHZ 105, 365, 369; Senat, Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR\n\n56/98, NJW 1999, 2890, 2891 m. w. N.; Esser/Weyers, Schuldrecht II/2,\n\n8. Aufl., § 48 II, S. 44; Erman/H. P. Westermann, BGB, § 812 Rdnr. 16). Zwi-\n\nschen welchen Personen ein Leistungsverhältnis besteht, bestimmt sich auf\n\nder Grundlage des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs danach, wel-\n\nchen Zweck die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Aus-\n\ndruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGHZ 122, 46, 50; BGHZ 105, 365,\n\n369). Die Auszahlung der Bürgschaftssumme an die Beklagten stellt sich da-\n\nnach nicht als Leistung der Kläger, sondern ausschließlich als Leistung der\n\nF. V. bank e. G. dar, die ihre Verpflichtung aus einem mit den Be-\n\nklagten geschlossenen (Prozeß-)Bürgschaftsvertrag erfüllen wollte. Die Zu-\n\nwendung diente nicht zugleich der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kläger\n\naus dem notariellen Kaufvertrag vom 31. Dezember 1996. Denn nach § 774\n\nAbs. 1 BGB hat die Leistung des Bürgen nicht das Erlöschen der gesicherten\n\nHauptforderung, sondern deren Übergang auf den Bürgen zum Zwecke des\n\nRückgriffs gegen den Hauptschuldner zur Folge. Damit hatte die F. \n\nV. bank e. G. keinerlei Anlaß, die von den Klägern geschuldete Leistung\n\nfür diese als Dritte im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB zu bewirken. Durch das Be-\n\nstehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Zuwendenden und dem\n\nZuwendungsempfänger unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung ins-\n\nbesondere von den Fällen der Leistung kraft Anweisung, bei denen der Ange-\n\nwiesene mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Lei-\n\nstung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an\n\nden Anweisungsempfänger bewirkt, so daß bei Mängeln im Valutaverhältnis\n\nein Bereicherungsanspruch des Anweisenden gegenüber dem Anweisungs-\n\nempfänger gegeben sein kann (vgl. Senat, Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98,\n\nNJW 1999, 2890, 2891 m. w. N.).\n\nEinem Anspruch der Kläger wegen Bereicherung in sonstiger Weise\n\n(§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) steht der Grundsatz der Subsidiarität der Ein-\n\ngriffskondiktion entgegen (vgl. BGHZ 40, 272, 278; BGHZ 56, 228, 240).\n\nWegen der gezahlten Bürgschaftssumme kommt somit ein Bereiche-\n\nrungsanpruch allein der F. V. bank e. G., nicht jedoch ein solcher\n\nder Kläger in Betracht (zur Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen des\n\nBürgen vgl. auch Staudinger/Horn [1997], § 765 Rdnr. 239 f; Staudinger/\n\nLorenz \n\n[1999], § 812 Rdnr. 47 f; MünchKommBGB/Lieb, 3. Aufl., § 812\n\nRdnr. 127 f). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagten die Bürgschaft\n\nbereits vor Rechtskraft des die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils\n\ndes Landgerichts in Anspruch nehmen durften und ob die akzessorische Bürg-\n\nschaftsverpflichtung zusammen mit der gesicherten Hauptforderung im Hinblick\n\nauf den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen\n\nSachmängeln oder die von ihnen erklärte Anfechtung des Kaufvertrags vom\n\n31. Dezember 1996 weggefallen ist.\n\nc) Ob die von den Klägern gerügten Sachmängel des verkauften Haus-\n\ngrundstücks tatsächlich vorliegen, bedarf im Rahmen des vorliegenden\n\nRechtsstreits auch im übrigen keiner Klärung. Gewährleistungsansprüche sind\n\nhier nicht mehr im Streit.\n\nd) Sollte die von den Klägern wegen der behaupteten Sachmängel er-\n\nklärte und zunächst zulässigerweise (vgl. Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR\n\n299/89, NJW 1991, 1673, 1674) durch die Ablehnung eines Schadensersatz-\n\nanspruchs gemäß § 463 S. 2 BGB a. F. durch das Landgericht bedingte Arg-\n\nlistanfechtung (§ 123 Abs. 1 BGB) des Kaufvertrags vom 31. Dezember 1996\n\ngerechtfertigt sein, würde dies nur die Verpflichtung zur Rückabwicklung der\n\nzur Erfüllung dieses Kaufvertrags erbrachten Leistungen zur Folge haben, wo-\n\nzu die Bürgschaftssumme gerade nicht gehört. Sonstige Vermögensvorteile\n\nhaben die Beklagten aufgrund des mit den Klägern geschlossenen Kaufver-\n\ntrags nicht erlangt. Den auf das Notaranderkonto überwiesenen Teilkaufpreis\n\nhat der Notar zwischenzeitlich an die Kläger zurückgezahlt. Der vom Notar bei\n\nder Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts F. hinterlegte Geldbe-\n\ntrag ist Teil der Bürgschaftssumme und gebührt im Falle ihrer rechtsgrundlosen\n\nZahlung der F. V. bank e. G.\n\n3. Das Urteil der ersten Instanz ist mithin wieder herzustellen (§ 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO a. F.). Die Kosten der Rechtsmittelzüge haben die Kläger zu\n\ntragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).\n\nWenzel \n\nTropf \n\nKlein\n\nLemke \n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/v-zr-195-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/v-zr-195-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:56.104575+00:00"}}