{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_192-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"V ZR 192/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 192/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. März 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2001 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an\n\nGrundstücken aus der Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war A. S., der Ehemann der Beklagten, als\n\nEigentümer dreier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch ein-\n\ngetragen. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen. Der\n\nBodenreformvermerk war eingetragen. A. S. verstarb am 16. Februar 1985. Die\n\nBeklagte ist seine Erbin.\n\nDas klagende Land (Kläger) verlangt die Übertragung hälftigen Mitei-\n\ngentums an den Grundstücken. Die Beklagte hält dem Anspruch entgegen, die\n\nzugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt sie die\n\nAbweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht Art. 233 §§ 11 ff EGBGB als verfassungs-\n\ngemäß an. Es bejaht den von dem Kläger aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2\n\nBuchst. c EGBGB geltend gemachten Anspruch. Hierzu hat es festgestellt, daß\n\ndie Beklagte nicht zuteilungsfähig ist.\n\nII.\n\nDas ist nicht zu beanstanden.\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt aus Art. 233 § 12\n\nAbs. 2 Nr. 2 Buchst c EGBGB.\n\n1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß\n\ndie Beklagte nicht zuteilungsfähig ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht\n\nersichtlich.\n\n2. Die Ausführungen der Revision zur Verfassungswidrigkeit der in\n\nArt. 233 §§ 11 ff EGBGB bestimmten Auflassungsansprüche geben dem Senat\n\nkeinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfas-\n\nsungsmäßigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform auch ange-\n\nsichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit der Grundstücke\n\naus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223,\n\n231 ff) bejaht und seine Auffassung gegenüber im Schrifttum geäußerten Be-\n\ndenken bestätigt (Senatsurteil vom 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001,\n\n212 f). Hieran ist festzuhalten.\n\nDie Volkskammer ging bei der Beratung des Gesetzes über die Rechte\n\nder Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990\n\n(GBl I S. 134) davon aus, daß die Bodenreformgrundstücke \"zweckentspre-\n\nchend\" landwirtschaftlich genutzt würden, dies für die Vergangenheit durch die\n\nBesitzwechselverordnung sichergestellt gewesen und für die Zukunft durch die\n\nGrundstücksverkehrsverordnung und die Bodennutzungsverordnung gewähr-\n\nleistet sei (vgl. Grün, VIZ 1999, 313, 323). Von daher erfaßt das Gesetz schon\n\nvon seiner Zielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel\n\nentgegen dem geltenden Recht entweder nicht vollzogen oder im Grundbuch\n\nnicht gewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die\n\nErben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemäßen Bewirt-\n\nschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht in der Lage waren oder in de-\n\nnen Grundstücke ohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem\n\ngeeigneten Bewerber zugeteilt worden sind, ferner die Fälle, in denen Grund-\n\nstücke zum Städtebau, gewerblich oder industriell bis hin zur Errichtung eines\n\nAtomkraftwerkes genutzt wurden (Senat, BGHZ 132, 71 ff).\n\nDie Vorstellung, der DDR-Gesetzgeber habe auch für alle diese Fälle\n\ndas Bodenreformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch ste-\n\nhenden Neubauern \"aufwerten\" und mit dem \"Alteigentum\" der Bauern gleich-\n\nstellen wollen (vgl. Grün aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also einem durch\n\nBesitzwechsel jahrelang begünstigten Erwerber das Eigentum zugunsten eines\n\nErben vorenthalten wollen, der ein Grundstück selbst nicht landwirtschaftlich\n\nnutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischenzeitlich\n\nzum Bau eines Atomkraftwerkes genutztes Grundstück habe nur deswegen in\n\nunbeschränktes Eigentum des Erben eines Neubauern fallen sollen, weil die\n\nBehörden der DDR seine Rückführung in den Bodenfonds und die Übernahme\n\nin Volkseigentum im allgemeinen Sinne versäumt haben. Eine Gleichstellung\n\ndieser \"hängengebliebenen Alterbfälle\" mit den übrigen Erbfällen war im Rah-\n\nmen der im März 1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft we-\n\nder veranlaßt noch notwendig. Sie hätte die Aufwertung des Bodenreformei-\n\ngentums an den mehr oder weniger zufällig entfalteten oder auch nicht entfal-\n\nteten Eifer der DDR-Behörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverord-\n\nnung angeknüpft und so zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt (Senats-\n\nurt. vom 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Eine solche\n\nVerletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der Volkskammer nicht\n\nunterstellt werden (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334).\n\nDas Gesetz enthält insoweit eine Lücke, die der Bundesgesetzgeber\n\nohne Verstoß gegen das Grundgesetz geschlossen hat. Daß der Gesetzgeber\n\nder Volkskammer diese Lücke nicht erkannt hat, ändert hieran nichts. Etwas\n\nanderes ist auch dem Protokoll der Beratung des Verfassungs- u. Rechtsaus-\n\nschusses der Volkskammer vom 2. März 1990 nicht zu entnehmen (vgl. Purps,\n\nVIZ 2001, 65, 66), auf das die Revision hinweist. Die Aufhebung der Verfü-\n\ngungs- und Nutzungsbeschränkungen, die für die Grundstücke aus der Boden-\n\nreform galten, durch das Gesetz vom 6. März 1999 führte notwendig dazu, daß\n\nder Bodenfonds \"gewissermaßen gegenstandslos\" wurde (Frage des Abgeord-\n\nneten Prof. Dr. Mühlmann), weil nach der Aufhebung der Besitzwechselverord-\n\nnung eine Rückführung von Grundstücken in den Bodenfonds nicht mehr in\n\nBetracht kommen konnte. Gleichwohl ist der Bodenfonds weder durch das Ge-\n\nsetz vom 6. März 1990 noch, soweit ersichtlich, sonst aufgehoben worden. Die\n\nGrundstücke, die sich am 16. März 1990 im Bodenfonds befanden, sind viel-\n\nmehr fortan als Volkseigentum im allgemeinen Sinne behandelt worden. Dem\n\nkann nicht entnommen werden, daß entgegen dem Recht der DDR ohne nach-\n\nvollziehbaren Grund unterbliebene Rückführungen von Grundstücken in den\n\nBodenfonds endgültige Anerkennung hätten finden sollen. Die Antwort des Mi-\n\nnisters für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Watzek, auf die Frage\n\nvon Prof. Dr. Mühlmann, das Gesetz führe dazu, daß \"der Genossenschafts-\n\nbauer eindeutig vollwertiger Privateigentümer\" werde, zeigt vielmehr, daß Ziel\n\ndes Gesetzes vom 6. März 1990 allein die Stärkung der Rechtsstellung der in\n\nder Landwirtschaft tätigen Begünstigten aus der Bodenreform war. Die Frage,\n\nwas mit den in Teilen der DDR unterbliebenen Rückführungen ausgegebener\n\nGrundstücke geschehen sollte, die nicht landwirtschaftlich genutzt wurden,\n\noder deren Eigentümer nicht in der DDR lebten oder nicht wirtschaftsfähig wa-\n\nren, ist nach der Antwort des Ministers nicht gesehen worden. Die bestehenden\n\nVollzugsdefizite sind nicht erkannt worden. Sie werden durch Art. 233 §§ 11 ff\n\nEGBGB beseitigt.\n\nDie Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen stellt die Revision\n\nauch nicht in Abrede. Daß dies anders als durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB hätte\n\ngeschehen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der getroffenen Re-\n\ngelungen. Ebenso wie der Gesetzgeber der Volkskammer die Regelungslücke\n\nhätte schließen können, konnte dies der Gesetzgeber des Zweiten Vermögens-\n\nrechtsänderungsgesetzes tun. Das Vertrauen nicht zuteilungsfähiger Erben in\n\nden Bestand ihres Eigentums an den Grundstücken der Bodenreform konnte\n\n1992 auch noch nicht so weit verfestigt sein, daß die bis zum Inkrafttreten des\n\nZweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstrichene Zeit den getroffe-\n\nnen Regelungen entgegengestanden hätte (Senat, BGHZ 140, 223, 236). Der\n\nbesonderen Situation des überlebenden Ehegatten eines vor dem\n\n16. März 1990 verstorbenen im Grundbuch eingetragenen Begünstigten trägt\n\nArt. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB Rechnung.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_192-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-192-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_192-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_192-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-192-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_192-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:12.856374+00:00"}}