{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_188-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"V ZR 188/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. § 463 Satz 2 Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. gel- tend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Min- derwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 188/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB a.F. § 463 Satz 2\n\nBerechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. gel-\n\ntend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Min-\n\nderwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag\n\ndes Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als\n\nNichterfüllungsschaden erstattet verlangen.\n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 2002 - V ZR 188/01 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des\n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 2001\n\naufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts\n\nBonn vom 20. Juni 2000 in der Fassung des Berichtigungsbe-\n\nschlusses vom 26. Juli 2000 unter Zurückweisung der weiterge-\n\nhenden Berufung abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung\n\nvon mehr als 88.070,96 € nebst 6,08 % Zinsen aus 72.220,91 €\n\nseit dem 7. Mai 1998 bis zum 15. Mai 2000 und 5,25 % Zinsen\n\naus 78.580,12 € seit dem 16. Mai 2000 verurteilt worden ist.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Beklagte zu\n\n90 % und der Kläger zu 2 zu 10 %.\n\nDie erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1 zu\n\n20 %, der Kläger zu 2 zu 8 % und der Beklagte zu 72 %.\n\nVon den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Be-\n\nklagten trägt die Klägerin zu 1 30 % und der Kläger zu 2 8 %. Im\n\nübrigen trägt sie der Beklagte selbst.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt der\n\nBeklagte 91 %, im übrigen trägt sie der Kläger zu 2 selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 18. März 1996 kaufte der Kläger zu 2 (im\n\nfolgenden: Kläger) zusammen mit seiner Frau, der früheren Klägerin zu 1, die\n\nihm ihre Ansprüche abgetreten und die Klage in erster Instanz zurückgenom-\n\nmen hat, von dem Beklagten ein Hausgrundstück in R. zum Preis von\n\n835.000 DM.\n\nDer Kläger macht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.F.\n\nSchadensersatz u.a. in Höhe eines Minderwertes von 20 % (166.000 DM) so-\n\nwie in Höhe der Kreditzinsen geltend, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises\n\nhat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt. Das Landgericht hat\n\nder auf Zahlung von 197.154,16 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe\n\nvon 192.412,14 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den\n\nausgeurteilten Betrag auf 190.787,66 DM ermäßigt. Der Senat hat die Revisi-\n\non, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, nur\n\nin Höhe der geltend gemachten Kreditzinsen (18.535,84 DM = 9.477,22 €) a n-\n\ngenommen. Der Kläger beantragt auch insoweit die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die Finanzierungskosten, die auf\n\nden dem Minderwert des Hauses entsprechenden Teilkaufpreis von\n\n166.000 DM entfallen, stellten einen ersatzfähigen Schaden dar, hält einer\n\nrechtlichen Prüfung nicht stand. Durch den Ersatz des Minderwertes, den das\n\nBerufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, werden die Käufer so gestellt, als\n\nhabe der Beklagte vollständig und frei von Sachmängeln erfüllt. Die von dem\n\nKläger aufgewendeten Finanzierungskosten sind daher auch in Höhe des auf\n\nden Minderwert entfallenden Teilkaufpreises für eine im Ergebnis vertragsge-\n\nmäße Leistung entstanden. Die Grundstückskäufer schuldeten - bei der hier\n\nverfolgten Schadensberechnung (sog. kleiner Schadensersatzanspruch) - den\n\nvollen Kaufpreis und tragen daher die ihnen dabei entstandenen Finanzie-\n\nrungskosten zu Recht. Diese Kosten sind ihnen nicht überflüssigerweise ent-\n\nstanden und können daher nicht als frustrierte Aufwendungen erstattet werden.\n\nDaß das Grundstück zeitweise (bevor der Minderwert ersetzt wurde) nicht der\n\nGegenleistung voll entsprach, ändert daran nichts. Die darin liegende Vermö-\n\ngenseinbuße kann entweder in einer zeitweiligen Nutzungseinschränkung lie-\n\ngen (wenn nämlich die Kaufsache nicht voll verwendungsfähig war) oder in ei-\n\nnem Verzugsschaden hinsichtlich des auf den Minderwert entfallenden Aus-\n\ngleichsanspruchs. Solche Schäden sind hier weder geltend gemacht, noch er-\n\ngeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen insoweit gegeben\n\nsein könnten. Daß infolge der Arglist des Beklagten ein Anspuch auch ohne\n\ndas Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen für die zeitweise Entbehrung einer\n\nmangelfreien Sache gegeben sein könnte - wie die Revisionserwiderung zu\n\nerwägen gegeben hat -, folgt aus dem Gesetz nicht. Die Vorschriften der\n\n§§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. stellen den Gläubiger, der durch arglistiges Ver-\n\nhalten geschädigt wurde, hinsichtlich des Ersatzes von Verzugsschäden nicht\n\nbesser als andere Gläubiger.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1\n\nZPO.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Klein Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-188-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-188-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:54.620218+00:00"}}