{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_175-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-05-03","aktenzeichen":"V ZR 175/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 175/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1998/17. Februar 1999 er-\n\nwarben die Kläger von dem Beklagten zwei Eigentumswohnungen in einer\n\nWohnungseigentumsanlage \n\nin B. bei O. zum Gesamtpreis von\n\n220.000 DM. Der Vertrag enthält die Klausel, daß der Beklagte keine Gewähr\n\nfür \"die Freiheit des Kaufgegenstandes von gesetzlichen Verkaufs- und Er-\n\nwerbsrechten und eventuellen Veränderungsbeschränkungen\" übernimmt.\n\nAm 29. April 1998 hatte der Gemeinderat der Gemeinde B. eine Ver-\n\nänderungssperre für das Gebiet erlassen, in dem die Wohnungseigentumsan-\n\nlage liegt. Darüber informierte die Gemeinde die Betroffenen mit Schreiben\n\nvom 3. Juni 1998. Dieses Schreiben erhielt die Verwalterin der Wohnungsei-\n\ngentumsanlage, zu der die später verkauften Wohnungen gehören, am 6. Juni\n\n1998. Sie informierte den Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni 1998 unter\n\nBeifügung des Schreibens der Gemeinde und dem erläuternden Hinweis, daß\n\n\"keine wertverbessernden Maßnahmen ohne Genehmigung der Gemeinde\n\ndurchgeführt werden\" dürften. Der Beklagte bestreitet den Zugang dieser\n\nSchreiben.\n\nDie Kläger erfuhren im August 1999 von der Veränderungssperre und\n\nfochten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung mit Schreiben vom\n\n22. Dezember 1999 an. Sie verlangen Rückzahlung des Kaufpreises und Er-\n\nsatz der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß entstandenen Kosten. Ihre\n\nauf Zahlung von 232.318,19 DM Zug um Zug gegen Rückübereignung der Ei-\n\ngentumswohnungen gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen keinen\n\nErfolg gehabt. Mit der Revision verfolgen sie ihr Klageziel weiter. Der Beklagte\n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen für die Anfechtung\n\ndes Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB und\n\ndamit für die Rückabwicklung des Vertrages. Es geht zwar davon aus, daß der\n\nBeklagte verpflichtet gewesen sei, die Kläger über das Bestehen der Verände-\n\nrungssperre aufzuklären. Es meint aber, ein arglistiges, auch lediglich bedingt\n\nvorsätzliches Verhalten des Beklagten könne nicht festgestellt werden. Denn\n\nselbst wenn man unterstelle, daß der Beklagte das Schreiben der Verwalterin\n\nvom 12. Juni 1998 nebst Anlage vor Vertragsschluß erhalten habe, so könne\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß er das Schreiben auch zutreffend erfaßt\n\nhabe. Es liege die Annahme nicht fern, daß er die Bedeutung der Verände-\n\nrungssperre für seine Wohnungen verkannt habe, weil er seinerzeit keine wert-\n\nverbessernden Maßnahmen beabsichtigt habe.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\n1. Greift die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB durch, so können die\n\nKläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.\n\nDen Ersatz der Vertragskosten können sie unter dem Gesichtspunkt des Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluß geltend machen, dessen Voraussetzungen bei\n\nVorliegen einer arglistigen Täuschung gegeben sind (vgl. Senatsurt. v. 12. Mai\n\n1995, V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362).\n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer arg-\n\nlistigen Täuschung seien vorliegend nicht erfüllt, beruht auf rechtsfehlerhaften\n\nErwägungen.\n\na) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht davon ausgeht,\n\ndaß den Beklagten eine Verpflichtung getroffen hätte, die Kläger über das Be-\n\nstehen der Veränderungssperre aufzuklären. Bei einer Veränderungssperre\n\nhandelt es sich um eine Baubeschränkung des öffentlichen Rechts, die bei ei-\n\nnem Grundstückskauf als Sachmangel zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurt. v.\n\n20. Dezember 1985, V ZR 263/83, NJW 1986, 1605 m.w.N.). Daß der Verkäu-\n\nfer über diesen Mangel aufzuklären hat, dessen Kenntnis für die Entschließung\n\ndes Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, unterliegt keinem Zweifel.\n\nb) Von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht gedeckt ist hin-\n\ngegen die Annahme, der Beklagte habe bei Vertragsschluß nicht gewußt, daß\n\neine Veränderungssperre ergangen war.\n\naa) Für das Revisionsverfahren ist von dem unter Beweis gestellten\n\nVortrag der Kläger auszugehen, daß der Beklagte vor Abschluß des Vertrages\n\ndas Informationsschreiben der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage\n\nvom 12. Juni 1998 erhalten hat. Aus diesem Schreiben ergeben sich Existenz\n\nund Bedeutung der Veränderungssperre jedenfalls insoweit, als es um das\n\nVerbot werterhöhender Maßnahmen geht. Soweit das Berufungsgericht meint,\n\nbei flüchtigem Lesen erschließe sich nicht ohne weiteres die mögliche Trag-\n\nweite der Veränderungssperre, so trifft das nur insoweit zu, als es um Veräuße-\n\nrungs- und Belastungsverbote im Falle der förmlichen Festlegung eines Sanie-\n\nrungsgebietes (§ 144 BauGB) geht. Auf das Verbot, werterhöhende Maßnah-\n\nmen vorzunehmen, weisen demgegenüber sowohl das Informationsschreiben\n\nder Gemeinde B. als auch das Schreiben der Wohnungsverwalterin aus-\n\ndrücklich hin.\n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Be-\n\ndeutung des Schreibens vom 12. Juni 1998 nebst Anlage in bezug auf die Ver-\n\nänderungssperre möglicherweise nicht zutreffend erfaßt, findet im Sachvortrag\n\nder Parteien keine Stütze. Der Beklagte hat solches - wie die Revision zu\n\nRecht rügt - nicht vorgetragen. Er hat sich allein damit verteidigt, das die Infor-\n\nmationen enthaltende Schreiben vor Vertragsschluß nicht erhalten zu haben.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich daraus keines-\n\nwegs (schon gar nicht \"zwingend\"), daß der Beklagte, \"wenn ihm das Schrei-\n\nben zugegangen sein sollte, ... keine präsente Kenntnis von dessen Inhalt\n\nmehr hatte\".\n\ncc) Ebensowenig vom Sachvortrag gestützt wird die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, möglicherweise habe der Beklagte das Schreiben vom\n\n12. Juni 1998 nebst Anlage gar nicht aufmerksam gelesen und es als bedeu-\n\ntungslos eingestuft. Auch dies hat der Beklagte nicht geltend gemacht, so daß\n\nden Vermutungen des Berufungsgerichts die Grundlage fehlt. Auch wenn der\n\nBeklagte in jener Zeit persönlich stark belastet war und Maßnahmen, die von\n\nder Veränderungssperre erfaßt wurden, nicht beabsichtigte, so folgt daraus\n\nnicht schon ohne entsprechenden Sachvortrag, daß er das Geschriebene nicht\n\nrecht begriffen oder seine Bedeutung verkannt hätte.\n\ndd) Nicht begründet ist die Gegenrüge der Revisionserwiderung aus\n\n§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Es bestand für das Berufungsgericht keine Hin-\n\nweispflicht dahingehend, dem Beklagten zu ermöglichen, für den Fall, daß er\n\ndas Schreiben entgegen seinem Vortrag doch erhalten haben sollte, hilfsweise\n\nvorzutragen, er habe dessen Inhalt jedenfalls nicht für bedeutend gehalten.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob der Beklagte das\n\nSchreiben vom 12. Juni 1998 vor Vertragsschluß erhalten hat. Soweit es hierzu\n\nbereits Erwägungen aufgrund des wechselnden Vortrags des Beklagten ange-\n\nstellt hat, begegnen diese aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Sollte der\n\nBeklagte nach einer Zurückverweisung seinen Vortrag dahin ändern, daß er\n\ndas Schreiben zwar erhalten, dessen Bedeutung aber verkannt habe, so wird\n\ndas Berufungsgericht dies nach § 286 ZPO zu würdigen haben.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\n Klein\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-03/v-zr-175-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-03/v-zr-175-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:47.142146+00:00"}}