{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_170-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"V ZR 170/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 138 Abs. 1 Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen \"ins Blaue hinein\" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tat- richterlicher Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 170/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. September 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 138 Abs. 1\n\nBei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen \"ins\n\nBlaue hinein\" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tat-\n\nrichterlicher Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die\n\nÜberzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.\n\nBGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01 - KG\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 13. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der\n\nKosten der Streithilfe, an den 10. Zivilsenat des Berufungsge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG.\n\nDer Kläger war - damals noch unter anderem Vereinsnamen - Eigentü-\n\nmer eines im Seebad A. (U. ) unmittelbar an der Strandpromenade\n\ngelegenen Grundstücks, auf dem um das Jahr 1900 ein dreigeschossiges Ho-\n\ntelgebäude errichtet worden war. Nach der Enteignung des Klägers im Jahre\n\n1951 wurde das Gebäude in der DDR zuletzt als HO-Ferienheim genutzt.\n\n1991/92 betrieb die Beklagte den investiven Verkauf des Anwesens. Auf wie-\n\nderholte Anzeigen in verschiedenen Zeitungen meldeten sich sechs Interes-\n\nsenten, die Kaufpreise zwischen 942.000 DM und 1.130.316 DM boten. Mit\n\nnotarieller Urkunde vom 12. November 1992 verkaufte die Beklagte das Objekt\n\nfür 1.164.228 DM einschließlich Mehrwertsteuer an ihre Streithelferin. Der zu\n\nGunsten der Streithelferin am 20. Januar 1993 ergangene Investitionsvorrang-\n\nbescheid ist am 2. Juli 1993 vollziehbar geworden. Mit Bescheid vom 26. Juli\n\n1996 stellte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfra-\n\ngen fest, daß dem Kläger dem Grunde nach ein vermögensrechtlicher An-\n\nspruch bezüglich des Grundstückes zusteht. In einem weiteren Bescheid vom\n\n4. Februar 1998 traf die Behörde die Feststellung, daß der Kläger berechtigt\n\nsei, von der Beklagten die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von\n\n1.164.228 DM zu verlangen. Die Beklagte zahlte jedoch nur 887.300 DM an\n\nden Kläger; wegen des restlichen Betrages ist eine von ihr erhobene Klage vor\n\ndem Verwaltungsgericht anhängig.\n\nGestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen\n\nB. vom 30. Dezember 1998 nebst Ergänzung vom 10. November 1999 hat\n\nder Kläger behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe zum Bewertungs-\n\nstichtag 5.950.000 DM betragen. Etwa die Hälfte der Differenz zwischen die-\n\nsem Betrag und dem Kaufpreis aus dem investiven Geschäft, nämlich\n\n2.390.000 DM, verlangt er mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten.\n\nDie Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte und ihre Streithel-\n\nferin beantragen die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus § 16\n\nAbs. 1 Satz 3 InVorG. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von der Be-\n\nklagten erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks am Be-\n\nwertungsstichtag, dem 2. Juli 1993, gelegen habe. Für seine dahingehende\n\nBehauptung beziehe sich der Kläger ausschließlich auf das von ihm einge-\n\nholte Privatgutachten. Bei diesem handele es sich aber um ein reines Gefällig-\n\nkeitsgutachten, weshalb das Vorbringen des Klägers aufs Geratewohl, gleich-\n\nsam \"ins Blaue hinein\" gemacht und mithin unbeachtlich sei. So sei der im Pri-\n\nvatgutachten ausgewiesene Verkehrswert ein reiner Phantasiewert. Daß 1993\n\nkein wirtschaftlich denkender Unternehmer für ein heruntergekommenes Hotel\n\nauf U. einen Kaufpreis von fast 6 Millionen DM gezahlt hätte, sei ge-\n\nrichtsbekannt und zudem offensichtlich. Sämtliche von dem Kläger zur Be-\n\ngründung eines höheren Verkehrswerts herangezogenen Umstände seien er-\n\nsichtlich aus der Luft gegriffen. Die verbleibende schlichte Behauptung, der\n\nVerkehrswert habe 5.950.000 DM betragen, reiche angesichts des substanti-\n\nierten Bestreitens der Gegenseite nicht für die Einholung eines gerichtlichen\n\nSachverständigengutachtens aus.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der\n\nKlage ausgegangen. Insbesondere folgt aus dem vor dem Verwaltungsgericht\n\ngeführten Rechtsstreit um die vollständige Auskehr des Kaufpreises keine der\n\nKlage entgegenstehende Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG);\n\ndenn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch. Da dem Be-\n\nrechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alterna-\n\ntiv zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf Zahlung\n\ndes höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001,\n\nV ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1917; auch Senat, BGHZ 142, 11, 114), wird\n\ndieser im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt,\n\nwährend der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hi-\n\nnausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt. Ge-\n\ngenstand beider Rechtsstreite sind mithin Teilklagen, was eine Identität der\n\nStreitsachen nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1970,\n\nI ZR 99/69, WM 1971, 83, 84).\n\n2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die\n\nAnforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als\n\nFolge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu er-\n\nschöpfen (§ 286 ZPO).\n\na) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein\n\nSachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als\n\nProzeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung\n\nmit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte\n\nRecht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die\n\nAngabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die\n\nRechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, auf\n\nGrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen\n\nVoraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorlie-\n\ngen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur\n\ndann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht\n\nmehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt.\n\nEine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht\n\nabgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellung-\n\nnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu\n\nbeurteilen (Senat, Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997,\n\n270 m.w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahr-\n\nscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senat, Urt. v.\n\n8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95,\n\nNJW-RR 1996, 1402 jew. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze will of-\n\nfenbar auch das Berufungsgericht - zu Recht - den Vortrag des Klägers als\n\nbeachtlich ansehen. Selbst wenn man auf Grund der Besonderheiten des In-\n\nvestitionsvorranggesetzes höhere Anforderungen an die Darlegungslast stel-\n\nlen wollte (vgl. Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 69), wären diese in Anbetracht\n\ndes vorgelegten Privatgutachtens erfüllt. Gleichwohl hält das Berufungsgericht\n\ndie Behauptungen des Klägers zum Verkehrswert für unbeachtlich, weil sie\n\n\"ins Blaue hinein\" aufgestellt bzw. - gleichbedeutend - \"aus der Luft gegriffen\"\n\nseien. Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten Klägers (vgl. Senat,\n\nUrt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1916), über den von ihm be-\n\nhaupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens einzuholen, nicht nachgegangen.\n\nb) Richtig ist auch hier der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts,\n\nwonach es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Be-\n\nhauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten\n\nSachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam \"ins Blaue hinein\" aufzu-\n\nstellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394;\n\nUrt. v. 13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli\n\n1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch\n\nmißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird\n\nes einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu be-\n\nhaupten,\n\nüber die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der\n\nDinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94,\n\nNJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächli-\n\ncher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung \"ins Blaue hinein\" rechtfer-\n\ntigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Hieran gemessen überspannt\n\ndas Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des Klägers bei\n\nweitem.\n\naa) Die Charakterisierungen durch das Berufungsgericht, das die Stel-\n\nlungnahmen des Sachverständigen B. als \"reines Gefälligkeitsgutachten\"\n\nsowie den von ihm ermittelten Verkehrswert von nahezu 6 Millionen DM als\n\n\"reinen Phantasiewert\" bezeichnet, könnten dafür sprechen, daß es von einem\n\nPrivatgutachten ausgehen will, das absichtlich falsch erstellt wurde, um dem\n\n- hierin zumindest eingeweihten - Kläger durch Vortäuschen eines überhöhten\n\nVerkehrswerts im vorliegenden Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen. Abgese-\n\nhen davon, daß der Kläger in diesem Fall nicht aufs Geratewohl, sondern vor-\n\nsätzlich unwahr vortragen hätte und sein Vorbringen daher bereits nach § 138\n\nAbs. 1 ZPO wegen Mißachtung der prozessualen Wahrheitspflicht unbeacht-\n\nlich wäre (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 10; Münch-\n\nKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 16), tragen die Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens\n\ndes Sachverständigen mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hält dem Sach-\n\nverständigen nämlich nur vor, er habe sich von dem Zustand des Hotels nach\n\ndessen Instandsetzung durch die Streithelferin beeindrucken lassen und nicht\n\nberücksichtigt, daß es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, das\n\nmit großem Aufwand habe saniert werden müssen. Auch die weiteren Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht allein fachli-\n\nche Mängel des Privatgutachtens meint feststellen zu können. Es begründet\n\nseine Bedenken mit unzureichenden Feststellungen zu dem Zustand des Ge-\n\nbäudes am Bewertungsstichtag, mit nicht berücksichtigtem Denkmalschutz, mit\n\neinem nicht hinreichend belegten Bodenrichtwert einschließlich nicht nachvoll-\n\nziehbarer Ausführungen zu dem Einfluß der Geschoßflächenzahl, mit nicht ge-\n\nrechtfertigten Zuschlägen auf den Grundstückswert, mit einem nicht nachvoll-\n\nziehbaren Ansatz für die Wertminderung des Gebäudes, mit Ungereimtheiten\n\nbei der Sachwertermittlung, mit fehlerhafter Anwendung des Ertragswertver-\n\nfahrens und schließlich mit Widersprüchen gegenüber dem von der Beklagten\n\nvorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen H. .\n\nbb) Dies zeigt, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des von\n\ndem Kläger beauftragten Sachverständigen nicht etwa an den Anforderungen\n\nfür ein zulässiges Parteivorbringen gemessen, sondern in einer Weise kritisch\n\nauf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft hat, wie dies (nur)\n\nfür eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern ist (vgl. hierzu etwa\n\nBGH, Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1639). Damit hat\n\ndas Berufungsgericht den von ihm selbst zutreffend gewählten Maßstab einer\n\nÜberprüfung auf etwa rechtsmißbräuchliches Vorbringen \"ins Blaue hinein\"\n\nverlassen und fehlerhaft das Beweismaß zugrunde gelegt, das nach § 286\n\nZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend\n\nist. Wird das Vorbringen des Klägers dagegen auf einen etwaigen Rechts-\n\nmißbrauch überprüft, so liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht aufs Gerate-\n\nwohl vorgetragen hat. Ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft belegt\n\ndoch gerade das hier vorgelegte Privatgutachten, daß der Vortrag des Klägers\n\nnicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrt. Seine Behauptungen zu\n\ndem Verkehrswert des Anwesens sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern\n\nberuhen im Gegenteil auf sachverständiger Beratung. Keine Partei ist auf-\n\ngrund der ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht gezwungen, der Annahme\n\neiner Behauptung aufs Geratewohl durch Einholung eines Privatgutachtens\n\nentgegenzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1993, IV ZR 245/91, FamRZ\n\n1993, 950, 951). Daher kann, wenn die Partei gleichwohl ein Privatgutachten\n\nvorlegt, für den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Vorbringens lediglich noch in\n\nAusnahmefällen Raum sein. Hierbei kann es auf die - von dem Berufungsge-\n\nricht letztlich geprüfte - Überzeugungskraft des Privatgutachtens schon des-\n\nhalb nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - für die Erfüllung der Dar-\n\nlegungslast die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung einer Partei\n\nohne Belang ist. Nachdem es sich bei ihm nur um (substantiierten) Parteivor-\n\ntrag handelt (BGH, Urteil v. 15. Juli 1998, IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527,\n\n1528), können für ein Privatgutachten keine strengeren Anforderungen gelten\n\n(zur hinreichenden Substantiierung durch Privatgutachten vgl. auch BGH, Urt.\n\nv. 8. Juli 1993, IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2678).\n\nc) Verfahrensfehlerhaft läßt das Berufungsgericht auch den - aus seiner\n\nSicht \"nicht recht nachvollziehbaren\" - Vortrag des Klägers zur Verwertbarkeit\n\ndes von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. \n\nunberücksichtigt. Offensichtlich will das Berufungsgericht dem Kläger wider-\n\nsprüchliches und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO)\n\nmißachtendes Vorbringen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1987, VI ZR 199/86, NJW-\n\nRR 1987, 1469) zur Last legen, weil H. im Unterschied zu dem vom Kläger\n\nbehaupteten Verkehrswert lediglich zu einem deutlich geringeren Betrag in\n\nHöhe von 991.000 DM gelangt. Damit verkennt das Berufungsgericht aber, wie\n\ndie Revision zu Recht rügt, den Inhalt des Klägervorbringens. Der Kläger hat\n\ndie Verwertbarkeit des Gutachtens H. nur für die darin enthaltene Be-\n\nschreibung des Gebäudezustandes geltend gemacht, nicht dagegen die\n\nSchlüssigkeit seines Vorbringens durch die Übernahme des von H. ermit-\n\ntelten Verkehrswerts in Frage gestellt. Da den Angaben des Sachverständigen\n\nH. , soweit sie sich der Kläger zu eigen gemacht und damit außer Streit\n\ngestellt hat, auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforder-\n\nlichen Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Verkehrswertes zu dem\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt (dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Investitionsvor-\n\nrangbescheides am 2. Juli 1993, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) zu entneh-\n\nmen sind, kann das Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens zu dem Verkehrswert des Grundstücks nicht etwa wegen\n\nvölliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels abgelehnt werden. Vielmehr ist\n\nden Umständen nach nicht jede Möglichkeit auszuschließen, daß die Beweis-\n\naufnahme irgend etwas Sachdienliches für die Überzeugungsbildung des Ge-\n\nrichts ergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1962, III ZR 155/60, DRiZ\n\n1962, 167, 168).\n\n3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer\n\nBeweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrs-\n\nwertes unterlassen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur\n\nNachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm\n\ndurch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch ge-\n\nmacht.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend den Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des\n\nAusschreibungsverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung\n\nbeigelegt hat. Die Zweckmäßigkeit des - nicht nach § 19 InVorG betriebenen -\n\nVerfahrens mag sich auf die Höhe des im konkreten Fall erzielten Kaufpreises\n\nauswirken, ist aber für einen diesen Preis übersteigenden Verkehrswert, wie\n\nihn der Kläger geltend macht, ohne Belang. Aus demselben Grund bedarf es\n\nauch keiner Entscheidung darüber, wie sich im Rahmen des investiven Ver-\n\nkaufs die zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin vereinbarten ver-\n\ntragsstrafebewehrten Investitions- und Arbeitsplatzzusagen auf die Höhe des\n\naus dem Geschäft erzielten Erlöses auswirken. Selbst wenn solche Verpflich-\n\ntungen bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auszukehrenden\n\nErlöses keinen Zuschlag auf den vereinbarten Kaufpreis rechtfertigen sollten\n\n(so Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 36; Racky in Jesch/Ley/Racky, InVorG,\n\n2. Aufl., §§ 16, 17 Rdn. 24; a.A. Rodenbach, in Rodenbach/Söfker/Lochen,\n\nInVorG, § 16 Rdn. 19), können sie doch im Einzelfall zu einem Kaufpreis füh-\n\nren, der hinter dem Verkehrswert des Anwesens zurückbleibt (vgl. Wegner, in\n\nKimme, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 18). Da der Kläger ohne-\n\nhin den Verkehrswert verlangt, hätte ein wegen der Investitions- und Arbeits-\n\nplatzzusagen etwa geminderter Kaufpreis keine Auswirkungen auf die einge-\n\nklagte Forderung.\n\n4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren\n\nvorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des\n\n§ 8 GKG für gegeben.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_170-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-20/v-zr-170-01","cited_norms":[{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_170-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_170-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-20/v-zr-170-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_170-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:32:00.904223+00:00"}}