{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_168-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-02-08","aktenzeichen":"V ZR 168/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 168/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Februar 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin\n\nDr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 2001\n\naufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts\n\nAachen vom 8. Mai 2000 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Grundstücke Flur 5 Nr. 61 und\n\nFlur 5 Nr. 60, eingetragen im Grundbuch von B., Blatt 0422, an\n\ndie Klägerin lastenfrei zu Eigentum zu übertragen und die Eigen-\n\ntumsumschreibung zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen\n\nZahlung von 1.790 €.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Erbvertrag vom 26. Juni 1989 setzten die 1916 geborene\n\nKlägerin und ihre Ende 1995 verstorbene Schwester die Beklagte zur Erbin\n\nnach der Längstlebenden ein. Die Beklagte übernahm eine näher geregelte\n\nVersorgungs- und Pflegeverpflichtung gegenüber der Klägerin und deren\n\nSchwester.\n\nNach dem Tode der Schwester zog die Klägerin Anfang 1996 zu der Be-\n\nklagten. Mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1996 übertrug sie ihr Haus-\n\ngrundstück in A.-B., auf dem sie zuvor mit ihrer Schwester gewohnt hatte, an\n\ndie Beklagte. Als \"Gegenleistung\" vereinbarten die Parteien, daß sich die Klä-\n\ngerin ein - dinglich nicht gesichertes - lebenslängliches unentgeltliches Wohn-\n\nrecht an dem Haus vorbehielt, wobei ihr die Mitbenutzung aller Räumlichkeiten\n\ngestattet war. Eine bisher zugunsten der Klägerin eingetragene beschränkte\n\npersönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wohnungsrechts sollte demge-\n\ngenüber zur Löschung gebracht werden. Ferner verpflichtete sich die Beklagte,\n\ndie Klägerin im Falle der Bedürftigkeit nach näherer Regelung zu versorgen\n\nund zu pflegen.\n\nDie Klägerin behielt sich das Recht zum Rücktritt von dem Vertrag für\n\nden Fall vor, daß die Beklagte gegen die vertraglich übernommenen Verpflich-\n\ntungen trotz Abmahnung grob verstieß.\n\nIn der Folgezeit wurde das an die Beklagte übertragene Haus leerge-\n\nräumt, da es umgebaut werden sollte. Geplant war u.a. die Einrichtung einer\n\nPraxis und eines für die Klägerin bestimmten Appartements. Die Klägerin blieb\n\nim Haus der Beklagten. Das Verhältnis zwischen den Parteien verschlechterte\n\nsich alsbald. Anfang September 1996 widerrief die Klägerin die zugunsten der\n\nBeklagten bestehenden Kontovollmachten, nachdem es - ihrer Behauptung\n\nnach - zu unberechtigten Abbuchungen durch die Beklagte gekommen war. Am\n\n5. September 1996 verbrachte die Beklagte die Klägerin zu deren damals 85-\n\njährigen pflegebedürftigen Bruder, bei dem eine Versorgung nicht sichergestellt\n\nwar.\n\nUnter dem 24. September 1996 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom\n\nGrundstücksübertragungsvertrag und machte im übrigen geltend, sie sei bei\n\ndem Abschluß des Vertrages geschäftsunfähig gewesen. Ferner verstoße der\n\nVertrag gegen die guten Sitten und sei daher nichtig.\n\nIhre Klage auf Rückübertragung des Hausgrundstücks ist in den Tatsa-\n\ncheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klage-\n\nbegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Rückübertragung des\n\nHausgrundstücks sowohl unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Be-\n\nreicherung als auch als Folge des erklärten Rücktritts vom Übertragungsver-\n\ntrag vom 6. Februar 1996.\n\nEs hält den Übertragungsvertrag für wirksam. Daß die Klägerin bei des-\n\nsen Abschluß geschäftsunfähig gewesen sei, habe sie nicht bewiesen. Der\n\nVertrag sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein auffälliges Mißver-\n\nhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne nicht festgestellt werden,\n\nda sich das Haus einerseits in einem sehr schlechten Zustand befunden habe\n\nund die Beklagte andererseits als Gegenleistung ein Wohnrecht an allen Räu-\n\nmen gewährt, die Pflegeverpflichtung übernommen und die Unkosten des Hau-\n\nses zu tragen habe.\n\nAuf den Rücktritt könne die Klägerin den Anspruch nicht stützen, weil es\n\nan einem Rücktrittsgrund fehle. Der Umstand, daß die Beklagte die Klägerin\n\nam 5. September 1996 bei deren Bruder abgesetzt habe, stelle zwar eine\n\nPflichtverletzung dar. Angesichts des vorhergehenden Verhaltens der Klägerin\n\nsei diese Pflichtverletzung aber nicht so grob, daß sie den Rücktritt rechtferti-\n\nge.\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls nach § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB begründet, da dem Übertragungsvertrag der Rechtsgrund fehlt.\n\nDer Vertrag vom 6. Februar 1996 hat nicht lediglich die sachenrechtliche\n\nÜbertragung des Hausgrundstücks der Klägerin an die Beklagte zum Gegen-\n\nstand. Er enthält zugleich die Vereinbarung eines gegenseitigen schuldrechtli-\n\nchen Vertrages, wonach sich die Klägerin zur Übertragung an die Beklagte ge-\n\ngen das Versprechen verschiedener Gegenleistungen verpflichtete. Die Ver-\n\npflichtung der Klägerin ist zwar nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten. Sie\n\nergibt sich jedoch aus dem Sachzusammenhang. Anderenfalls wäre auch das\n\nder Klägerin eingeräumte Rücktrittsrecht gegenstandslos. Dieser schuldrechtli-\n\nche Vertrag sollte den Rechtsgrund für die Übertragung darstellen. Er ist indes\n\nnach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.\n\nNach dieser Vorschrift kann ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft u.a.\n\ndann nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und\n\nGegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der\n\nBegünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbesondere\n\ndann anzunehmen, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirtschaftlich\n\nschwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder\n\nwenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur unter\n\ndem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. Dem wirt-\n\nschaftlichen Zwang stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in\n\nihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich. Ist das Mißve r-\n\nhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der\n\nSchluß auf die bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertrag s-\n\npartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes zulässig\n\n(zu allem zuletzt Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001,\n\n1127, vorgesehen für BGHZ 146, 298). Von einem besonders groben Mißver-\n\nhältnis ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nauszugehen.\n\n1. Allerdings hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Wert\n\ndes Grundstücks und damit zum Wert der Leistung der Klägerin getroffen. Der\n\nfeststehende Sachverhalt erlaubt dem Senat jedoch eine eigene Beurteilung.\n\nDie Parteien haben den Wert in dem Übertragungsvertrag nämlich überein-\n\nstimmend mit 250.000 DM angegeben. Daß diese Angabe übersetzt gewesen\n\nwäre, hat keine der Parteien vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung dar-\n\nauf verweist, daß sich das Haus in sehr schlechtem Zustand befunden habe,\n\nläßt sich daraus nichts für einen geringeren Wert herleiten; denn dies war den\n\nParteien im Zeitpunkt der Wertangabe bekannt. Ebensowenig spricht für einen\n\ngeringeren Wert, daß die Angabe \"zum Zwecke der Kostenberechnung\" ge-\n\nmacht wurde. Das erläutert lediglich die Vornahme der Wertangabe, stellt die\n\ninhaltliche Richtigkeit aber nicht in Frage. Im übrigen zeigt die Erfahrung, daß\n\nWertangaben im Kosteninteresse allenfalls zu niedrig bemessen werden, nicht\n\naber übersetzt sind. Schließlich mindert auch der Umstand, daß die Beklagte\n\naufgrund des Erbvertrages die Aussicht hatte, Eigentümerin zu werden, nicht\n\ndessen Wert zum Zeitpunkt der Übertragung. Auszugehen ist nach allem von\n\neinem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von\n\n250.000 DM.\n\n2. Als Gegenleistung der Beklagten kann der Wert des eingeräumten\n\nWohnrechts Berücksichtigung finden. Daß für die Klägerin zuvor schon eine\n\nEigentümerdienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wohnrechts eingetragen war, die\n\nzur Löschung gebracht und - wirtschaftlich betrachtet - gegen ein nur schuld-\n\nrechtliches Wohnrecht ausgetauscht wurde, ändert nichts daran, daß die Ein-\n\nräumung eine Gegenleistung darstellt. Zwar kann die Aufhebung des beste-\n\nhenden Wohnrechts und seine Ersetzung durch ein ähnliches, hier sogar we-\n\nniger weitreichendes Recht wie die (eingeschränkte) Übernahme einer beste-\n\nhenden Belastung gewertet werden. Dies führt indes nur bei der Schenkung\n\ndazu, daß das Wohnrecht nicht als Gegenleistung anzusehen ist, sondern le-\n\ndiglich den Wert des übertragenen Grundstücks mindert (vgl. Senat, BGHZ\n\n107, 156). Das beruht darauf, daß der Schenker im Regelfall nicht die Übertra-\n\ngung des Gegenstandes frei von Rechten Dritter schuldet, sondern ihn nur so\n\nzu übertragen hat, wie er ihn selbst hat (Senat, aaO, S. 159). Gilt aber - wegen\n\nder im konkreten Fall vereinbarten Entgeltlichkeit des Geschäfts - Kaufrecht, so\n\ntrifft den Veräußerer grundsätzlich die Pflicht, bestehende Belastungen zu be-\n\nseitigen (§ 434 BGB). So haben es auch die Parteien geregelt (IV § 5 des Ver-\n\ntrages). Die Einräumung des Wohnrechts durch die Beklagte stellt daher eine\n\nwirkliche Gegenleistung dar (vgl. auch Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91,\n\nWM 1992, 1916).\n\nDer Wert dieser Gegenleistung beträgt nicht mehr als 110.000 DM. Dies\n\nkann der Senat aufgrund der von dem Landgericht getroffenen - und von dem\n\nBerufungsgericht übernommenen - Feststellungen ausschließen. Danach war\n\ndas Haus, an dem die Klägerin das Wohnrecht eingeräumt erhielt, von sehr\n\nbescheidenem Zuschnitt. Es verfügte nur über zwei Wohnräume, die mit Koh-\n\nleöfen beheizt werden mußten und nicht mit fließend warmem Wasser ausg e-\n\nstattet waren. Die sanitären Einrichtungen entsprachen nicht dem Standard\n\n(Toilette ohne Spülung, nur über ungeheizten Viehstall erreichbar). Ferner war\n\nein gemeinsames Wohnen mit der Beklagten und deren Tochter vereinbart; die\n\nKlägerin erhielt (nur) ein Mitbenutzungsrecht. Angesichts dieser Umstände mag\n\nein monatlicher Mietwert von allenfalls 500 DM angemessen erscheinen. Selbst\n\nwenn man berücksichtigt, daß ein Ausbau des Hauses geplant war (wozu sich\n\ndie Beklagte allerdings nicht verpflichtet hatte) mit dem Ziel, der Klägerin ein\n\nmodernes Appartement zur Verfügung zu stellen, ist kaum anzunehmen, daß\n\nder Mietwert - durchschnittlich - höher als 1.000 DM pro Monat zu veranschla-\n\ngen ist. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, daß das Berufungsgericht\n\nFeststellungen treffen könnte, die es rechtfertigten, den monatlichen Mietwert\n\nhöher als 1.500 DM anzusetzen. Nach den der Anlage 9 (vom 1. Januar 1995)\n\nzu § 14 BewG (BGBl I S. 944) zugrundeliegenden Erfahrungssätzen beträgt\n\nder Kapitalwert der lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzung für die im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses 79 Jahre alte Klägerin damit höchstens\n\n(1.500 DM x 12 x 5,937 =) 106.866 DM.\n\n3. Weitere Gegenleistungen sind nicht zu berücksichtigen, so daß ein\n\ngrobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offensichtlich ist.\n\na) Daß die Beklagte die Unkosten des Hauses zu tragen hat, ist Folge\n\nihres Eigentums und stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nkeine Gegenleistung dar.\n\nb) Die Übernahme der Pflegeverpflichtung ist zwar an sich eine Gegen-\n\nleistung, muß aber wertmäßig vollständig außer Betracht bleiben, da die B e-\n\nklagte hierzu, und zwar eher noch weitergehend, bereits aufgrund des Erbver-\n\ntrags vom 26. Juni 1989 verpflichtet war. Die Klägerin erhielt also durch die\n\nerneute Übernahme einer Pflegeverpflichtung nichts, was ihr nicht schon zu-\n\nstand.\n\n4. Umstände im konkreten Fall, die die auf dem besonders groben Miß-\n\nverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beruhende Vermutung für ei-\n\nne verwerfliche Gesinnung der Begünstigten erschüttern könnten, sind weder\n\nvorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Revisionserwiderung meint, der Plan,\n\ndas Haus umzubauen und dort gemeinsam zu wohnen, stelle einen solchen\n\nUmstand dar, ist dem nicht zu folgen. Daraus kann nicht hergeleitet werden,\n\ndaß es dem Willen der Klägerin entsprach, auf eine angemessene Gegenlei-\n\nstung zu verzichten. Daß die Klägerin aufgrund des bestehenden Wohnrechts\n\nvon einem Umbau profitiert haben würde, findet schon bei der Wertbemessung\n\ndes Wohnrechts Berücksichtigung.\n\n5. Der Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegen-\n\nanspruchs in Höhe von 1.790 € zu, so daß die Verurteilung Zug um Zug gegen\n\nZahlung dieses Betrages zu erfolgen hat (§§ 273, 274 BGB).\n\na) Der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ist allerdings nicht von vornherein um die erhaltene und\n\nebenfalls herauszugebende Gegenleistung der Beklagten gemindert, so daß\n\nschon deswegen eine Verurteilung Zug um Zug zu erfolgen hätte. Dies setzte\n\nnämlich die Anwendung der Saldotheorie voraus. Das scheidet aber bei einer\n\nRückabwicklung eines nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen wucherähnlichen Ge-\n\nschäfts aus (Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127,\n\n1130).\n\nb) Die Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht wegen geleisteter Versorgungsdienste geltend gemacht, das nach\n\n§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 273, 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt. Sie\n\nkann diesen Gegenanspruch allerdings nicht auf Leistungen stützen, die sie\n\nder Klägerin vor Abschluß des Grundstücksübertragungsvertrages erbracht\n\nhat. Denn dabei handelt es sich nicht um Gegenleistungen, für die der Rechts-\n\ngrund nach § 138 Abs. 1 BGB entfallen wäre. Sie wurden vielmehr unabhängig\n\ndavon erbracht. Auch ein Vergütungsanspruch ist mangels vertraglicher Ver-\n\neinbarungen insoweit nicht gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin jedoch in\n\nder Zeit zwischen Vertragsschluß und Auszug der Klägerin eine - wie das Be-\n\nrufungsgericht unangefochten festgestellt hat - vertragsgerechte Unterbringung\n\nund Verpflegung gewährt. Diese Dienste erbrachte die Klägerin in Erfüllung\n\ndes nichtigen Vertrages, so daß sie sie an sich nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 818\n\nAbs. 2 BGB zurückverlangen kann. Da die Beklagte die Versorgung aber auch\n\naufgrund des Erbvertrages schuldete (s.o.) besteht ein Rechtsgrund für diesen\n\nTeil der Dienste fort. Die Klägerin trifft insoweit daher keine Herausgabepflicht.\n\nDer Wert der Unterbringung ist hingegen herauszugeben. Da die Beklagte die-\n\nsen Wert nicht näher dargelegt hat, kann der Senat nur den Betrag ansetzen,\n\nvon dem als Mindestbetrag auch ohne nähere Feststellungen sicher auszuge-\n\nhen ist. Berücksichtigt man, daß die Beklagte selbst den Wert der erbrachten\n\nPflege- und Versorgungsleistungen einschließlich der Unterbringung mit mo-\n\nnatlich 1.000 DM beziffert hat, ist es gerechtfertigt, von zumindest 500 DM pro\n\nMonat auszugehen. Das ergibt für sieben Monate einen Betrag von (aufgerun-\n\ndet) 1.790 €.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-08/v-zr-168-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-08/v-zr-168-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:08.939645+00:00"}}