{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_126-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-06-14","aktenzeichen":"V ZR 126/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB (1986) Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 Der Anspruch des Eigentümers gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung auf Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks, das ohne eine Ordnung der rechtlichen Beziehungen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus für Zwecke der öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen wurde, beruht auf Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Der Anspruch beträgt 2 % p.a. des gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG geminderten für den Geschoßwohnungsbau in dem Gebiet festgestellten Richtwerts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 126/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n14. Juni 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB (1986) Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8\n\nDer Anspruch des Eigentümers gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung auf\n\nEntschädigung für die Nutzung eines Grundstücks, das ohne eine Ordnung der\n\nrechtlichen Beziehungen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus für Zwecke der\n\nöffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen wurde, beruht auf Art. 233 § 2a\n\nAbs. 1 Satz 8 EGBGB.\n\nDer Anspruch beträgt 2 % p.a. des gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG geminderten\n\nfür den Geschoßwohnungsbau in dem Gebiet festgestellten Richtwerts.\n\nBGH, Urteil v. 14. Juni 2002 - V ZR 126/01 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger wurden am 27. August 1996 als Eigentümer eines 69.420 qm\n\ngroßen Grundstücks in L. in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück\n\nist – neben anderen Grundstücken – in den 80er Jahren für den komplexen\n\nWohnungsbau (L. -G. Wohnkomplex VIII) in Anspruch genommen\n\nund mit Wohngebäuden und öffentlichen Anlagen bebaut worden. Seine\n\nÜberführung in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung der Nutzung\n\ndes Grundstücks erfolgten nicht.\n\n36.823 qm des Grundstücks nutzt die beklagte Stadt, überwiegend für\n\nöffentliche Zwecke, nämlich für Verkehrswege, Schulen und andere öffentliche\n\nEinrichtungen. Im Jahre 1995 leitete sie für das Grundstück ein Bodensonde-\n\nrungsverfahren ein. Auf ihr Ersuchen vom 29. Juni 1995 wurde am 15. August\n\n1995 ein Vermerk gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG in das Grundbuch eingetragen.\n\nDie Kläger verlangen für die Nutzung des Grundstücks durch die Be-\n\nklagte im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 90.768,69 DM Ent-\n\nschädigung zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil\n\nder verlangten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht den Anspruch der Kläger nach Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 1 Satz 8 EGBGB als begründet an. Es meint, der Anspruch betrage nach\n\ndem zur Bestimmung seiner Höhe anzuwendenden Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 20 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 2,\n\nAbs. 5 SachenRBerG 2% p.a. des um den pauschalen Abschlag von einem\n\nDrittel verminderten Bodenrichtwerts des Grundstücks von 370 DM/qm.\n\nII.\n\nDie Revision ist im Endergebnis begründet.\n\n1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, die Ansprüche der\n\nKläger wegen der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte fänden ihre\n\nGrundlage in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB und seien nach den dort bestimm-\n\nten Grundsätzen zu bemessen.\n\na) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist in das Sachenrechtsänderungsge-\n\nsetz vom 21. September 1994 auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bun-\n\ndestages eingefügt worden. Die Vorschrift wurde als befristete \"Notordnung\" für\n\nnotwendig erachtet, weil die Rechtsverhältnisse an zu öffentlichen Zwecken\n\ngenutzten Privatgrundstücken grundsätzlich nicht der Sachenrechtsbereinigung\n\nunterliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG). Damit endete der durch\n\nArt. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB für die Träger der öffentlichen Verwaltung\n\nbewirkte Rechtsschutz insoweit grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember\n\n1994. Zur Aufrechterhaltung eines privatrechtlichen Rechts zum Besitz bis zum\n\nErlaß eines Gesetzes zur Bereinigung der betroffenen Rechtsverhältnisse be-\n\ndurfte es eines besonderen Moratoriumstatbestandes (vgl. Senatsurt. v.\n\n24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860, 1862; Beschlußempfehlung und\n\nBericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, S. 56, 57, 92). Die bei\n\nInkrafttreten des Sachenrechtsänderungsgesetzes ausstehende Regelung ist\n\ndurch das Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 zwi-\n\nschenzeitlich getroffen worden. Die zivilrechtliche Bereinigung der Inanspruch-\n\nnahme von Grundstücken in der ehemaligen DDR zu öffentlichen Zwecken er-\n\nfolgt hiernach grundsätzlich nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz\n\n(vgl. Senatsurt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771; BT-\n\nDrucks. 14/6204, S. 1, 11, 13, 23, 25), das Art. 1 des Grundstücksrechtsberei-\n\nnigungsgesetzes bildet.\n\nb) Soweit Grundstücke im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus ohne\n\neine Überführung in Volkseigentum bebaut worden sind, verhält es sich an-\n\nders. Die Ordnung der Eigentumsverhältnisse an den im Rahmen dieser Maß-\n\nnahmen bebauten Grundstücken erfolgt, auch soweit die Bebauung öffentli-\n\nchen Zwecken dient, nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 2 Abs. 1\n\nNr. 4 Halbsatz 2 SachenRBerG) bzw. nach dem das Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz ergänzenden Bodensonderungsgesetz (vgl. § 20 Abs. 3 ff Sa-\n\nchenRBerG). Damit aber beruht das Recht der Träger der öffentlichen Verwal-\n\ntung zum Besitz der betroffenen Grundstücke seit dem 1. Januar 1995 auf dem\n\nAnspruch auf den Erwerb des Eigentums nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Der Entschädigungsan-\n\nspruch der Eigentümer wegen der Vorenthaltung ihres Besitzes folgt nicht aus\n\ndem ergänzenden Moratoriumstatbestand von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB,\n\nsondern aus der allgemeinen Regelung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8\n\nEGBGB. Die Höhe des Anspruchs wird von den Regelungen des Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetzes über den Erbbauzins bestimmt. Die dem Moratori-\n\numsbesitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB korrespondierenden Entschädi-\n\ngungsgrundsätze finden keine Anwendung.\n\nDas wird durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz bestätigt. § 13\n\nAbs. 2 VerkFlBerG ordnet den Vorrang des Sachenrechtsbereinigungsgeset-\n\nzes ausdrücklich an, soweit die Ordnung der Nutzung privater Grundstücke\n\ndurch die Träger der öffentlichen Verwaltung nach dem Sachenrechtsrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz zu erfolgen hat. Dem widerspräche es, die Entschädigungs-\n\ngrundsätze von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB auch dort anzuwenden, wo das\n\nBesitzrecht auf dem allgemeinen Besitzrecht wegen eines nach dem Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz zu ordnenden Zustands beruht (vgl. Hirschinger, NJ\n\n2001, 570, 574; Trimbach/Matthiesen, VIZ 2002, 1, 8).\n\nc) Für den Gesetzgeber bestand auch keine Veranlassung, die in\n\nArt. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geschaffene \"Notordnung\" und die dort be-\n\nstimmte Entschädigungsregelung auf solche öffentlich genutzten Grundstücke\n\nzu erstrecken, die im Bereich einer komplexen Bebauung liegen. Die Rechts-\n\nverhältnisse an diesen Grundstücken sind bewußt einer endgültigen Regelung\n\nim Wege der Sachenrechtsbereinigung bzw. Bodensonderung zugeführt wor-\n\nden, um die Bereinigung der rechtlichen Zuordnung aller Grundstücke, die im\n\nRahmen einer Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus in Anspruch ge-\n\nnommen worden sind, nach einheitlichen Grundsätzen zu gewährleisten (Re-\n\ngierungsentwurf zum SachenRÄndG, BT-Drucks. 12/5992, S. 66; Be-\n\nschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425,\n\nS. 60 f). Für die Zeit bis zum Abschluß der Bereinigung ist das Moratorium aus\n\nArt. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz\n\nan die bereinigungsrechtlichen Tatbestände angepaßt (Satz 3) und mit einer\n\nauf diese Fälle zugeschnittenen Entgeltverpflichtung (Satz 8) versehen worden\n\n(BT-Drucks. 12/5992, S. 184; BT-Drucks. 12/7425, S. 91). Für die zu öffentli-\n\nchen Zwecken genutzten Grundstücke verblieb daneben nur insoweit ein Be-\n\ndürfnis für eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse, als diese nicht in\n\nein einheitliches Bebauungskonzept eingebunden sind. Für diese Fälle wurde\n\ndas in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geregelte eigenständige Besitzmoratorium\n\ngeschaffen (vgl. Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/96, aaO 1861; BT-\n\nDrucks. 14/6204, S. 25; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses zum VermBerG-RegE, BT-Drucks. 13/11041, S. 31).\n\nd) Die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung von Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 9 EGBGB auf öffentlich genutzte Grundstücke, deren Bebauung außer-\n\nhalb des komplexen Wohnungsbaus vorgenommen wurde, findet auch in der\n\nSystematik der gesetzlichen Regelungen Ausdruck.\n\nDie in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB bestimmte Entgeltpflicht be-\n\nruht auf dem in Satz 3 der Vorschrift geregelten Besitzrecht. Dieses gilt in den\n\nin §§ 3 Abs. 3, 4, 121 SachenRBerG bezeichneten Fällen weiter. Dieses - auch\n\nden Kommunen eingeräumte - Besitzrecht (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Sa-\n\nchenRBerG) umfaßt nach der Verweisung von § 4 Nr. 2 und 3 SachenRBerG\n\nnicht nur den Besitz an Grundstücken, die im Rahmen des staatlichen und ge-\n\nnossenschaftlichen Wohnungsbaus bebaut worden sind (vgl. § 6 Nr. 2\n\nSachenRBerG), sondern auch den Besitz an solchen Grundstücken, die von\n\nstaatlichen Stellen für die Errichtung von öffentlichen Zwecken dienenden Ge-\n\nbäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für andere Zwecke des Ge-\n\nmeingebrauchs wie Parkanlagen und Grünflächen verwendet wurden, soweit\n\ndie Verwendung oder Bebauung im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus\n\nerfolgte (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 a bb, § 11 SachenRBerG). Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 1 Satz 3, 8 EGBGB stellen damit nach der Systematik des Gesetzes be-\n\nsondere Bestimmungen für die in einem komplexen Baugebiet belegenen, zu\n\nöffentlichen Zwecken genutzten Grundstücke dar. Auch das schließt für den\n\nAnwendungsbereich dieser Bestimmungen die Geltung von Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 9 EGBGB aus.\n\ne) Daß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht durch Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 9 EGBGB verdrängt wird, wird auch nicht durch Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 9 EGBGB in Frage gestellt. Zwar bleiben nach dieser Bestimmung ge-\n\nsetzliche Regelungen unberührt, die ein abweichendes Nutzungsentgelt oder\n\neinen früheren Beginn der Zinszahlungspflicht begründen. Die Regelung be-\n\nsagt damit aber entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 9 EGBGB den Bestimmungen in Abs. 1 vorgeht. Hierzu hätte es ange-\n\nsichts der bewußt auf die Fälle der Sachenrechtsbereinigung zugeschnittenen\n\nVorschrift von Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB der Bestimmung eines ausdrückli-\n\nchen Vorrangs in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB bedurft.\n\n2. Das Berufungsurteil ist auch insoweit frei von Rechtsfehlern, als es\n\ndie von den Klägern aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verlangte Ent-\n\nschädigungsanspruch wegen der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte\n\nauf 2 % p.a. des um den Abschlag von einem Drittel geminderten Bodenricht-\n\nwerts der für die zur Wohnbebauung in Anspruch genommenen Flächen des\n\nGrundstücks bemißt.\n\na) Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB stellt die Bereinigung nach dem\n\nBodensonderungsgesetz der Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz gleich. Die Beklagte schuldet für die Nutzung der von ihr in An-\n\nspruch genommenen Teilfläche des Grundstücks seit der Einleitung des Ver-\n\nfahrens zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück Nut-\n\nzungsentgelt. Der genaue Zeitpunkt, an welchem das Verfahren nach dem\n\nBodensonderungsgesetz eingeleitet worden ist, ist nicht festgestellt. Hierauf\n\nkommt es auch nicht an, weil ein solches Verfahren auf jeden Fall vor dem\n\n1. Juli 1995, von dem an die Kläger Entgelt verlangen, eingeleitet war. Das\n\nfolgt schon aus dem Ersuchen der Beklagten vom 29. Juni 1995 um Eintragung\n\neines Vermerks nach § 6 Abs. 4 BoSoG.\n\nb) Zur Höhe des Nutzungsentgelts verweist Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8\n\nEGBGB auf die Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zum\n\nErbbauzins. Der Verweis bedeutet nicht, daß diese Vorschriften\n\ndeckungsgleich auf den Moratoriumszins anzuwenden sind (vgl. Senatsurt. v.\n\n18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162, u. v. 14. Dezember\n\n2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771).\n\nDer \n\nnach \n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz \n\ngeschuldete\n\nErbbauzins wird durch die Größe des für die Bebauung in Anspruch\n\ngenommenen Grundstücks, dessen Wert und die Art der Bebauung bestimmt.\n\naa) Die Größe des betroffenen Grundstücks und seine Inanspruch-\n\nnahme zur Bebauung müssen nicht übereinstimmen. Soweit die Bebauung\n\neines Grundstücks seine bauliche Nutzbarkeit nicht erschöpft und das\n\nGrundstück weiter bebaut werden kann, ist der Bereinigungsanspruch des\n\nNutzers gemäß §§ 22 ff SachenRBerG auf die für seine Maßnahmen in\n\nAnspruch genommene Fläche begrenzt. Dieselbe Begrenzung gilt seit Ablauf\n\ndes 31. Dezember 1994 für das Recht des Nutzers zum Besitz (Senatsurt. v.\n\n27. September 1996, V ZR 115/95, WM 1997, 121, 123). Nur für diese Fläche\n\nschuldet er Nutzungsentschädigung gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8\n\nEGBGB.\n\nDie Größe der von der Beklagten genutzten Teilfläche des Grundstücks\n\nbeträgt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien 36.823 qm.\n\nbb) Ausgangspunkt der Bemessung des Erbbauzinses ist der Bodenwert\n\ndes Grundstücks (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Liegt ein Richtwert nach\n\n§ 196 BauGB vor, ist von diesem Wert auszugehen (§ 19 Abs. 5 Satz 1\n\nSachenRBerG). So verhält es sich hier.\n\nDer vom Berufungsgericht festgestellte Richtwert von 370 DM/qm hat die\n\nzum Geschoßwohnungsbau genutzten Flächen des Baugebiets zum Gegen-\n\nstand. Entgegen der Meinung der Revision ist auch für die Bestimmung des\n\nAnspruchs der Kläger auf Entschädigung wegen der zu öffentlichen Zwecken\n\nvon der Beklagten genutzten Teilfläche des Grundstücks von diesem Wert\n\nauszugehen.\n\n§ 20 SachenRBerG führt dazu, daß der Bodenwert von Grundstücken,\n\ndie \n\nim Rahmen des komplexen Wohnungsbaus bebaut worden sind,\n\nabweichend von ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist. Ausgangspunkt der\n\nWertbemessung ist der Wert des unbebauten baureifen Grundstücks. Dieser\n\nWert ist um die Kosten für die Erschließung, Vermessung und Baureifmachung\n\nzu mindern, die werterhöhend in den Bodenwert einfließen. Zur Bestimmung\n\ndes bereinigungsrechtlich maßgeblichen Werts müssen diese Kosten\n\nausgesondert werden, weil sie regelmäßig nicht von den Eigentümern getragen\n\nworden sind (Erman/Ebbing, BGB, 10. Aufl., §§ 19, 20 SachenRBerG Rdn. 10;\n\nMünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 19 SachenRBerG Rdn. 5; Vossius,\n\n§ 19 SachenRBerG Rdn. 8, BT-Drucks. 12/5992 S. 210). Für den Bereich des\n\nkomplexen Wohnungsbaus muß darüber hinaus ein Betrag für einen fiktiven\n\nFlächenverlust abgesetzt werden, zu dem es bei einer Bebauung der\n\nbetroffenen Grundstücke bei Anwendbarkeit des Baugesetzbuchs gekommen\n\nwäre. Das wird dadurch erreicht, daß vom Bodenwert ein Abzug in Höhe eines\n\nDrittels gemacht wird (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG). Der Abzug erfolgt unab-\n\nhängig von den tatsächlichen Kosten der Erschließung und der Verwendung\n\ndes betroffenen Grundstücks innerhalb des Wohngebiets. Hierdurch sollen\n\neinerseits die Berechnung vereinfacht und andererseits Unterschiede\n\nausgeglichen werden, die daraus resultieren, daß im Rahmen des komplexen\n\nWohnungsbaus einzelne Grundstücke als Verkehrs- oder Grünflächen in\n\nAnspruch genommen wurden und damit keinen konkret \n\nfeststellbaren\n\nVerkehrswert haben, während andere Grundstücke zu gewerblichen Zwecken\n\nbebaut worden sind und damit einen den Wert der zur Wohnbebauung\n\nverwendeten Grundstücke übersteigenden Verkehrswert haben. Auf die\n\nTatsache und die Art der Bebauung hatten die Eigentümer keinen Einfluß. Die\n\ninsoweit zufällig begründeten Unterschiede sollen nicht zu einer unter-\n\nschiedlichen Bestimmung des Ankaufspreises oder des Erbbauzinses bei der\n\nSachenrechtsbereinigung \n\nführen und perpetuiert werden (Vossius, § 20\n\nSachenRBerG Rdn. 6). Die Eigentümer aller Grundstücke des Wohnungs-\n\nbaugebiets bilden daher zur Bestimmung des Bodenwerts als Grundlage der\n\nGeldleistungspflichten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eine fiktive\n\nGemeinschaft. Der Wert aller Grundstücke des Baugebiets wird unabhängig\n\nvon ihrer Bebauung oder ihrer Verwendung in grundsätzlich derselben Höhe\n\nangenommen (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG), soweit ein Richtwert vorliegt, mit\n\ndem Richtwert. Der Ausgleich der tatsächlichen Wertunterschiede erfolgt\n\nzwischen den Nutzern, die die bestehenden oder zu bildenden Grundstücke\n\ninnerhalb des Plangebiets erwerben (vgl. § 20 Abs. 5 SachenRBerG).\n\ncc) Dem Ziel von §§ 19, 20 SachenRBerG, durch die Annahme eines\n\nfiktiven Werts die Berechnung auszuscheidender werterhöhender Umstände zu\n\nerleichtern und Unterschiede bei der Bebauung im Rahmen des komplexen\n\nWohungsbaus auszuscheiden, muß auch bei der Bemessung des aus Art. 233\n\n§ 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB geschuldeten Nutzungszinses Rechnung getragen\n\nwerden. Die Ziele von §§ 19, 20 SachenRBerG würden verfehlt, wenn nur die\n\nim Bereinigungsverfahren festzusetzende Entschädigung der Eigentümer für\n\nden Verlust oder die dingliche Sicherung der Bebauung der Grundstücke\n\npauschalierend und ausgleichend erfolgte, und nicht auch die Bestimmung der\n\nfür die Dauer des Bereinigungsverfahrens geschuldeten Nutzungsentschä-\n\ndigung.\n\nÜbergeordneter Zweck des komplexen Wohnungsbaus der DDR war die\n\nErrichtung von Wohnungen \n\nim staatlichen oder genossenschaftlichen\n\nWohnungsbau. Für diesen sieht § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG 2 %\n\ndes Bodenwerts als Erbbauzins vor. Dieser Satz gilt auch für die Höhe der\n\nwährend der Dauer des Bodensonderungsverfahrens geschuldeten Entschä-\n\ndigung. Unterschiede bei der Verwendung eines Grundstücks oder von\n\nTeilflächen eines Grundstücks haben insoweit keine Bedeutung.\n\nc) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Herabsetzung der\n\nNutzungsentschädigung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG\n\nabgelehnt.\n\nDer Senat hat schon im Urteil vom 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM\n\n2000, 1160, 1162, eine Herabsetzung der Entschädigung in der sogenannten\n\nEingangsphase für die Fälle der Bodensonderung abgelehnt. Im Urteil vom\n\n14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771 = NL-BzAR 2002, 128\n\nmit Anm. Schramm S. 105, hat er zu dieser Frage allgemein Stellung\n\ngenommen, die Ablehnung der Herabsetzung verallgemeinert und auf die Fälle\n\ndes \n\nfreiwilligen Landtauschs gemäß § 54 LwAnPG erstreckt. Diese\n\nRechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 22. März 2002, V ZR 210/01,\n\nUmdruck S. 4, 5, bisher unveröffentlicht, bestätigt. Die Revisonsbegründung\n\ngibt keinen Anlaß zu ihrer Aufgabe.\n\n3. Die Entschädigung aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB steht\n\njedoch nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu.\n\nDie Kläger sind erst am 27. August 1997 in das Grundbuch eingetragen\n\nworden. Durch die Eintragung wurde nach dem als Anlage zur Klageschrift\n\nvorgelegten Grundbuchauszug die Auflassung des Grundstücks an die Kläger\n\nvollzogen. Damit können den Klägern aus ihrem Eigentum an dem Grundstück\n\nkeine Ansprüche wegen dessen Nutzung durch die Beklagte im Zeitraum vom\n\n1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 zustehen. Eine Abtretung dieser An-\n\nsprüche der Voreigentümerin haben sie in den Tatsacheninstanzen nicht\n\nbehauptet.\n\nDie Vorinstanzen und die Parteien haben das Fehlen der Aktiv-\n\nlegitimation der Kläger bisher übersehen. Die Behauptung der Abtretung in der\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht wirksam in den Rechtsstreit\n\neingeführt. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückver-\n\nweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erhalten die Kläger hierzu\n\nGelegenheit.\n\nTropf Krüger Klein\n\n Lemke Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-14/v-zr-126-01","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-14/v-zr-126-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:54.860000+00:00"}}