{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_121-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-12-07","aktenzeichen":"V ZR 121/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 121/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1992 im Ko-\n\nstenpunkt und hinsichtlich des Klageantrags auf Herbeiführung\n\nder Löschung der für die Sparkasse W. eingetragenen Grund-\n\nschuld aufgehoben.\n\nIn dem Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1989 kaufte die W + I W. und\n\nI.-P. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) von dem Kläger Grundbesitz in\n\nH. zum Preis von 4.900.000 DM. 1.500.000 DM wurden bezahlt, ein Teilbetrag\n\nvon 3.400.000 DM sollte zum 31. Dezember 1990 fällig sein. Bei Nichtzahlung\n\ninnerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit sollte der Kläger zum Rücktritt vom\n\nKaufvertrag berechtigt sein. Am Tag der Fälligkeit verlängerten die Kaufver-\n\ntragsparteien diese Frist in einer notariellen Nachtragsvereinbarung bis zum\n\n31. Juli 1991. Mit Schreiben vom 2. September 1991 erklärte der Kläger den\n\nRücktritt vom Vertrag. Der Kläger hat Zug um Zug gegen Zahlung von\n\n1.477.262,93 DM die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung,\n\ndie Herbeiführung der Löschung der für die Sparkasse W. eingetragenen\n\nGrundschuld von 1.800.000 DM und die Feststellung des Annahmeverzugs\n\nhinsichtlich des Betrages von 1.500.000 DM verlangt. Die Käuferin hat sich auf\n\neine am 28. August 1991 vereinbarte weitere Stundung unter Verzicht auf das\n\nvertragliche Rücktrittsrecht berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgege-\n\nben. Die Berufungen der Käuferin und ihrer Streithelferin hat das Oberlandes-\n\ngericht zurückgewiesen. Nachdem die Käuferin Revision eingelegt hatte, wurde\n\nüber ihr Vermögen am 1. Februar 1993 der Konkurs eröffnet und der Beklagte\n\nzum Konkursverwalter ernannt. Das unterbrochene Revisionsverfahren hat der\n\nKläger zunächst hinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung und der\n\nFeststellung des Annahmeverzugs aufgenommen. Insoweit ist die als Revision\n\ndes Beklagten behandelte Revision mangels rechtzeitiger Begründung mit Be-\n\nschluß vom 6. Mai 1994 als unzulässig verworfen worden.\n\nDer zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung \n\nin Höhe von\n\n1.259.028,10 DM aus dem Freischaffungsanspruch hat der Beklagte in Höhe\n\nvon 759.028,10 DM widersprochen. Mit Schriftsatz vom 27. März 2001 hat der\n\nKläger den Rechtsstreit auch hinsichtlich des Freischaffungsanspruchs aufge-\n\nnommen. Den Klageantrag auf Herbeiführung der Löschung der Grundschuld\n\nhat er umgestellt und beantragt nunmehr, eine dem Kläger im Konkursverfah-\n\nren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zustehende Forderung von\n\n928.549,24 DM (759.028,10 DM und weitere 169.521,14 DM) zur Konkursta-\n\nbelle festzustellen. Der Beklagte beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben\n\nund den umgestellten Antrag abzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückwei-\n\nsung der Revision nach Maßgabe des umgestellten Antrags.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Umstellung des Klageantrags ist zulässig. Dies ist entschieden für\n\nden Fall, daß der Kläger auch als Revisionskläger den Anspruch als Konkurs-\n\nforderung weiterverfolgt (BGH, Urt. v. 23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM\n\n§ 146 KO Nr. 5; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 146 KO\n\nAnm. 2 d). Nichts anderes gilt, wenn der Kläger Revisionsbeklagter ist.\n\nII.\n\n1. Die Angriffe der Revision bringen das Berufungsurteil nicht zu Fall.\n\na) Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Kläger sei wirksam vom\n\nKaufvertrag zurückgetreten. Es könne dahinstehen, ob die Parteien eine Ver-\n\neinbarung getroffen hätten, nach der die Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember\n\n1991 unter Verzicht auf das dem Kläger ab dem 29. August 1991 zustehende\n\nRücktrittsrecht verlängert werden sollte. Eine solche Vereinbarung hätte so-\n\nwohl nach dem Gesetz als auch nach dem Willen der Parteien der nicht ge-\n\nwahrten notariellen Form bedurft. Der Wirksamkeit des Rücktritts stehe auch\n\nnicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, da für eine solche\n\nEinwendung nur die Vorgänge am 28. August 1991 in Betracht kämen, das\n\nVerhalten des Klägers an diesem Tag den Eintritt der Rücktrittsvoraussetzun-\n\ngen jedoch nicht verursacht habe.\n\nb) Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Beru-\n\nfungsgericht habe nicht von einer Formbedürftigkeit der Vereinbarung vom\n\n28./29. August 1991 ausgehen dürfen, mit der die Zahlungsfrist bis\n\n31. Dezember 1991 unter Verzicht auf das dem Kläger vier Wochen ab dem\n\n29. August 1991 zustehende vertragliche Rücktrittsrecht verlängert werden\n\nsollte.\n\naa) Die Revision meint zwar, diese Stundungsabrede sei nur wegen\n\nnicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung hinsichtlich\n\ndes Bebauungsplans und der Finanzierung notwendig geworden und habe die\n\nbeidseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstücksvertrag nicht wesentlich\n\nverändert. Damit lägen hier die Voraussetzungen vor, unter denen die Recht-\n\nsprechung eine Ausnahme vom Zwang zur notariellen Form nach § 313 Satz 1\n\nBGB erlaube. Dies stehe auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des\n\nSenats vom 6. November 1981 (V ZR 138/80, NJW 1982, 434, 435), weil der\n\nStundungszeitraum nicht wie dort von drei auf acht Jahre, sondern nur um\n\nweitere fünf Monate erweitert werden sollte.\n\nbb) Selbst wenn man insoweit der Auffassung der Revision folgen\n\nkönnte, bleibt doch der Umstand, daß die Vertragsparteien hier eine Beurkun-\n\ndung der Stundungserweiterung verabredet haben. Entgegen der Meinung der\n\nRevision ist dies nicht das Ergebnis einer fehlerhaften Auslegung durch das\n\nBerufungsgericht, sondern der eindeutige Wortlaut des Schreibens der Käufe-\n\nrin vom 29. August 1991, so daß die gesetzliche Auslegungsregel des § 154\n\nAbs. 2 BGB eingreift.\n\ncc) Dies gilt entgegen der Meinung der Revision auch dann, wenn man\n\nvon ihrer Auffassung ausgeht, die Parteien seien bei der Abrede vom\n\n28./29. August 1991 nur irrtümlich von einer Formbedürftigkeit der Vereinba-\n\nrung ausgegangen (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. § 154 Rdn. 4; OLG Düs-\n\nseldorf, DB 1970, 1778).\n\nc) Entgegen der Meinung der Revision steht der Wirksamkeit des Rück-\n\ntritts auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)\n\nentgegen. Die Käuferin hat am 28. August 1991 nicht gezahlt, und zu einer\n\nformgültigen Fristverlängerung ist es nicht gekommen. Dem steht auch das von\n\nder Revision als übergangen gerügte Schreiben der Käuferin vom 19. August\n\n1991 nicht entgegen, mit dem der Kläger im wesentlichen nur gebeten wird,\n\nsich über die mitgeteilte Rücktrittsabsicht \"noch einmal Gedanken zu machen\".\n\nWarum der Kläger allein deshalb nochmals Gelegenheit zu einer späteren\n\nZahlung hätte geben müssen, ist nicht einsichtig. Daran ändert auch der als\n\nübergangen gerügte Vortrag, die Käuferin habe am 11. September 1991 dem\n\nKläger die Zahlung des gesamten Restbetrages angeboten, nichts.\n\n2. Die Umstellung des Klageantrags macht es aber erforderlich, das Be-\n\nrufungsurteil aufzuheben.\n\nDer Kläger macht nun eine bezifferte Forderung geltend, die von dem\n\nBeklagten für nicht begründet gehalten wird. Diese Klageänderung führt zur\n\nAufhebung des Berufungsurteils. Da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur\n\nEntscheidung reif ist, der zur Konkurstabelle festzustellende Betrag ist streitig,\n\nmußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt\n\nGelegenheit, die Höhe der zur Konkurstabelle festzustellenden Forderung zu\n\nermitteln. Insoweit werden die Parteien die Möglichkeit haben, ihr Vorbringen\n\nnötigenfalls zu ergänzen.\n\nTropf\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-07/v-zr-121-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-07/v-zr-121-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:39.863085+00:00"}}