{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_115-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-05-03","aktenzeichen":"V ZR 115/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 115/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es um die Höhe des zuer-\n\nkannten Leistungsanspruchs geht.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 6. November 1997 verkaufte der Beklagte\n\nein in B. gelegenes und mit einem Miet- und Geschäftshaus be-\n\nbautes Grundstück für 2.250.000 DM an die Klägerin. Der Vertrag enthält die\n\nZusicherung einer bestimmten \"Jahresnetto-Ist-Kaltmiete\" für das Jahr 1997\n\nsowie eines ungekündigten Bestandes im einzelnen aufgeführter Mietverträge,\n\nfrei von Zahlungsrückständen.\n\nDie Klägerin erbrachte die vertraglich geschuldeten Leistungen und\n\nwurde in das Grundbuch eingetragen. Die Schlüssel erhielt sie im Mai 1998\n\nübergeben. Sie verlangt wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaften\n\nRückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz des darüber hinausgehenden\n\nSchadens, zum Teil im Wege der Feststellungsklage.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat\n\nihr stattgegeben. Die Revision, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils erstrebt hat, hat der Senat nur hinsichtlich der Höhe\n\ndes zuerkannten Zahlungs- bzw. Befreiungsanspruchs angenommen. Die Klä-\n\ngerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nInfolge der teilweisen Nichtannahme der Revision steht die Haftung des\n\nBeklagten gemäß § 463 Satz 1 BGB a.F. dem Grunde nach rechtskräftig fest.\n\nSoweit der Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, die Klä-\n\ngerin habe sich die vereinnahmten Mieten auf den geltend gemachten Scha-\n\ndensersatzanspruch anrechnen zu lassen, meint das Berufungsgericht, es\n\nfehle dazu an einer schlüssigen Darlegung der Höhe des gegenzurechnenden\n\nBetrages durch den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich die Klägerin gezogene\n\nMieteinnahmen als Vorteil auf den von ihr geltend gemachten Schaden an-\n\nrechnen lassen muß, soweit diese nicht wiederum durch Betriebs- und Erhal-\n\ntungskosten gemindert sind. Es entspricht auch höchstrichterlicher Rechtspre-\n\nchung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, daß für solche Vorteile\n\ngrundsätzlich der Schädiger, hier also der Beklagte, darlegungs- und be-\n\nweispflichtig ist (BGHZ 94, 195, 217; Staudinger/Schiemann, BGB (1998),\n\n§ 249 Rdn. 141; Baumgärtel/Strieder, Beweislast, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14\n\nm.w.N.).\n\n2. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt.\n\na) So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß\n\ndie Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Ver-\n\nmögensbereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1 und\n\n2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 218/76, NJW 1979, 760, 761; Urt. v.\n\n31. Januar 1991, IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 815). Im Bereich der Vorteils-\n\nausgleichung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall\n\nauch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, wenn\n\ndies wegen der Nähe zu den in der Sphäre des Geschädigten liegenden Um-\n\nständen geboten erschien. So ist dem Geschädigten z.B. die Darlegungslast\n\nhinsichtlich einer als Folge der Schädigung erlangten Steuerersparnis auferlegt\n\nworden, weil nur ihm die für die Berechnung der Ersparnis erforderlichen Ein-\n\nzelheiten bekannt waren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1987, VI ZR 17/86,\n\nNJW 1987, 1814, 1815; s. auch Senat, Urt. v. 15. April 1983, V ZR 152/82,\n\nNJW 1983, 2137, 2139; BGH, Urt. v. 31. Januar 1983, II ZR 24/82, NJW 1983,\n\n1735, 1736).\n\nb) Diesen Besonderheiten trägt die Annahme des Berufungsgerichts, der\n\nBeklagte habe für einen den Schaden mindernden Vermögensvorteil nicht aus-\n\nreichend vorgetragen, nicht Rechnung. Es überspannt vielmehr die Anforde-\n\nrungen an einen schlüssigen Vortrag, die stets nicht abstrakt festgelegt werden\n\nkönnen, sondern sich nach den jeweiligen Umständen richten und insbesonde-\n\nre von der Einlassung des Prozeßgegners abhängen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709).\n\nFest steht nämlich im vorliegenden Fall, daß Mieteinkünfte erwirtschaftet\n\nworden sind, daß also der Klägerin ein zu berücksichtigender Vermögensvorteil\n\nzugeflossen ist. Damit genügte der Beklagte zunächst seiner Darlegungslast\n\nhinsichtlich des Vorhandenseins und der Geltendmachung eines die Klagefor-\n\nderung mindernden Vorteils. Mehr konnte er nicht vortragen, da ihm nicht be-\n\nkannt war und er dies auch nicht zuverlässig ermitteln konnte, in welcher Höhe\n\ndie Klägerin Mieteinnahmen erzielt hat und inwieweit diese wiederum durch\n\nBetriebs- und Unterhaltskosten geschmälert sind. Jeder weitere Vortrag hätte\n\nsich in Vermutungen erschöpft und zur weiteren Sachaufklärung nichts beige-\n\ntragen. Daher wäre es jetzt Sache der Klägerin gewesen, Angaben zu den zur\n\nBerechnung des Vorteils erforderlichen Umständen zu machen, um einerseits\n\nden Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu\n\nvervollständigen und wieder schlüssig zu machen und andererseits dem Be-\n\nklagten die Möglichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zu\n\nnehmen und diese entweder zu akzeptieren oder sie zu widerlegen.\n\nDa das Berufungsgericht dies verkannt hat, ist das angefochtene Urteil\n\nim Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklä-\n\nrung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\nKlein\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-03/v-zr-115-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-03/v-zr-115-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:14.061800+00:00"}}