{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_107-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"V ZR 107/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 107/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. März 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren nach\n\nSachlage am 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgericht Koblenz vom 14. Februar 2001 aufgeho-\n\nben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1987 erwarb die Klägerin von\n\nder Beklagten zu 1 ein mit Verwaltungs- und Fabrikgebäuden bebautes Gelän-\n\nde zum Preis von 1.700.000 DM. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe\n\nvon 2.503.012,30 DM geltend mit der Behauptung, die Beklagte zu 1 habe die\n\nihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten\n\nnicht erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Abweisung in Höhe eines Teilbetrages von 612.457,11 DM bestä-\n\ntigt und im übrigen ein Grundurteil erlassen. Mit der Revision verfolgen die Be-\n\nklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien haben sich mit einer\n\nEntscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (§ 128 Abs. 2\n\nZPO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es\n\nkeinen Tatbestand enthält, der erkennen läßt, welchen Sachverhalt das Beru-\n\nfungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).\n\nAußer einer groben Umschreibung des Streitstoffs besteht der Tatbestand le-\n\ndiglich aus der Wiedergabe der Anträge und aus Verweisungen auf Tatbestand\n\nund Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie einer pauschalen\n\nBezugnahme auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze. Auf dieser\n\nGrundlage kann das Revisionsgericht seine Aufgabe, die Anwendung des\n\nRechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen\n\n(vgl. BGHZ 73, 248, 252). Das Senatsurteil vom 9. Februar 1990 (NJW 1990,\n\n2755) steht dem nicht entgegen. Es betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit von\n\npauschalen Bezugnahmen, sondern die Berücksichtigung erstinstanzlichen\n\nVorbringens auf entsprechende Rüge. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung\n\ndes Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (BGHZ\n\n73, 248; BGH, Urt. v. 9. Juni 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2\n\nTatbestand, fehlender 1; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 148/85, BGHR ZPO\n\n§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4).\n\nDer Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel\n\nrevisionsrechtlicher Überprüfung im Einzelfall dadurch erreicht werden kann,\n\ndaß der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur\n\nBeurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt\n\n(Urt. v. 19. Juli 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, feh-\n\nlender 1 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Wesentlich für\n\ndie Entscheidung ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zum einen\n\ndie Frage, ob eine Vertragsauflösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der\n\nGeschäftsgrundlage zu bejahen ist, und zum anderen, wie die in § 4 Abs. 1 bis\n\nAbs. 3 des notariellen Vertrages enthaltene Verpflichtung zur Altlastenbeseiti-\n\ngung auszulegen ist. Beide Fragen entziehen sich einer rechtlichen Nachprü-\n\nfung, wenn die für die Beurteilung wesentlichen Umstände nicht mitgeteilt wer-\n\nden. Diese sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Es kann auch\n\nnicht angenommen werden, daß das Berufungsurteil allein auf dem erstin-\n\nstanzlich festgestellten (und in Bezug genommenen) Sachverhalt beruht, zumal\n\ndas Berufungsgericht eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt hat.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht erhält nach Zurückverweisung u.a. Gelegenheit,\n\nsich mit den rechtlichen Bedenken auseinanderzusetzen, die die Revision ge-\n\ngen die Auslegung der Haftungsklausel in dem angefochtenen Urteil vorge-\n\nbracht hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Gebot einer\n\nnach beiden Seiten hin interessegerechten Auslegung (s. nur BGH, Urt. v.\n\n9. Oktober 2000, II ZR 345/98, NJW 2001, 143 m.w.N.). Dieses Gebot kann\n\nverletzt sein, wenn das gefundene Auslegungsergebnis zu einem für die Be-\n\nklagten nicht mehr kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde. Dies kommt in\n\nBetracht, wenn sich der Umfang der Altlastenbeseitigungspflicht nach den zum\n\nZeitpunkt der Feststellung der Altlasten geltenden öffentlich-rechtlichen Vor-\n\nschriften beurteilen soll, und dies zudem ohne zeitliche Einschränkungen. Zu\n\nberücksichtigen ist ferner, daß die Parteien einer Vertragsklausel im Zweifel\n\neinen Inhalt beimessen wollen, der von rechtserheblicher Bedeutung ist (BGH,\n\nUrt. v. 18. Mai 1998, II ZR 19/97, NJW 1998, 2966; Senatsurt. v. 1. Oktober\n\n1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705, jew. m.w.N.). Das Berufungsge-\n\nricht wird prüfen müssen, ob dieser Grundsatz einer Auslegung entgegensteht,\n\ndie der im Vertrag vorgesehenen zeitlichen Haftungsbeschränkung nur für den\n\nFall Bedeutung zuerkennt, daß die Beklagten ihrer Verpflichtung, das Gelände\n\naltlastenfrei zu übergeben, erfüllt haben.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-107-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-107-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:53.692151+00:00"}}