{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_106-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"V ZR 106/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 106/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. März 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n14. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war der Vater des Beklagten, A. F. B., als\n\nEigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch\n\neingetragen. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen\n\nworden; der Bodenreformvermerk war eingetragen. A. F. B. verstarb am\n\n29. Januar 1968. Er wurde von seiner Ehefrau, der Mutter des Beklagten, T. M.\n\nB., geborene S., und dem Beklagten beerbt. T. M. B. verstarb am 30. April\n\n1984. Sie wurde von dem Beklagten und W. S. beerbt. W. S. ist nicht zutei-\n\nlungsfähig. Er übertrug durch Vertrag vom 27. April 1993 seinen Anteil am\n\nNachlaß von T. M. B. und seinen Anteil an den Grundstücken auf den Beklag-\n\nten.\n\nDer Beklagte arbeitete seit 1973 für das Agrochemische Zentrum B.\n\n(ACZ), eine zwischengenossenschaftliche Einrichtung mehrerer landwirtschaft-\n\nlicher Produktionsgenossenschaften, die dem Ministerium für Land-, Forst- und\n\nNahrungsgüterwirtschaft administrativ zugeordnet war. Daneben betrieb er eine\n\npersönliche Hauswirtschaft, hielt im Rahmen der Nutzung landwirtschaftlicher\n\nKleinstflächen Vieh und wurde von der örtlichen LPG regelmäßig zu Betriebs-\n\nfesten eingeladen.\n\nAm 29. April 1994 wurde er als alleiniger Eigentümer der Grundstücke in\n\ndas Grundbuch eingetragen. Das klagende Land (Kläger) verlangt ihre Auflas-\n\nsung. Der Beklagte sieht sich als besser berechtigt an. Hierzu hat er auf seine\n\nTätigkeit für das ACZ verwiesen und geltend gemacht, nach dem Tod seiner\n\nMutter 1984 einen Antrag auf Aufnahme in die LPG gestellt zu haben. Dieser\n\nAntrag sei abgelehnt worden, weil die LPG Differenzen mit dem ACZ durch die\n\nAufnahme von Mitarbeitern des Zentrums habe vermeiden wollen.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt er die\n\nAbweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht den geltend gemachten Anspruch. Es\n\nmeint, der Kläger könne gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2\n\nBuchst. c EGBGB die Auflassung der Grundstücke verlangen. Auch auf der\n\nGrundlage seines Vorbringens sei der Beklagte nicht zuteilungsfähig, weil we-\n\ngen der Ablehnung seines behaupteten Antrags auf Aufnahme in eine LPG\n\neine Übertragung der Grundstücke auf ihn nicht in Betracht gekommen sei.\n\nII.\n\nDie Revison führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-\n\nverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie die Zuteilungsfä-\n\nhigkeit des Beklagten bejaht. Der Beklagte ist nicht zuteilungsfähig im Sinne\n\nvon Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB, weil er bei Ablauf des 15. März 1990 weder\n\nMitglied einer LPG noch ein Antrag auf Aufnahme in eine LPG gestellt war,\n\naufgrund dessen die Grundstücke auf ihn übertragen werden konnten.\n\nArt. 233 § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die Zuteilungsgrundsätze der\n\nBesitzwechselverordnung in pauschalierter Weise nach (st. Rechtspr., vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 132, 71, 77; Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996,\n\n1865; u. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/98, WM 1997, 785, 786). Zur Übertra-\n\ngung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eines Begünstigten aus\n\nder Bodenreform auf seine Erben bedurfte es nach diesen Grundsätzen über\n\ndie Tätigkeit des Erben in einem dem Ministerium für Land-, Forst- und Nah-\n\nrungsgüterwirtschaft administrativ zugeordneten Unternehmen hinaus (§ 1 Be-\n\nsitzwechselVO) gemäß § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO der Mitgliedschaft des Er-\n\nben in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (Senat, BGHZ\n\n136, 283, 290). Der Senat hat der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen\n\nProduktionsgenossenschaft einen Antrag auf Aufnahme in eine solche dabei\n\ngleichgestellt (Senat, BGHZ 136, 283, 292). Ziel der Gleichstellung ist es, die\n\nZuteilungsfähigkeit im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB auch in den\n\nFällen anzunehmen, in denen die beantragte Aufnahme bis zum Inkrafttreten\n\ndes Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-\n\ndenreform am 16. März 1990 nicht mehr erfolgt ist, jedoch zu erwarten war. Die\n\nAufhebung der Beschränkungen, die für die Grundstücke aus der Bodenreform\n\nbis zum 15. März 1990 galten, und der Umbruch der wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse in der DDR im Herbst 1989/Frühjahr 1990 dürfen nämlich nicht dazu füh-\n\nren, daß der Erbe das Eigentum an Grundstücken verliert, die ihm nach den\n\nGrundsätzen der Besitzwechselverordnung zu übertragen waren (vgl. Senats-\n\nurt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902, 1903). In einem solchen Fall\n\nist daher die Zuteilungsfähigkeit des Erben zu bejahen, obwohl er am Stichtag\n\nnicht Mitglied einer LPG war.\n\nWurde der Antrag des Erben auf Aufnahme in eine landwirtschaftliche\n\nProduktionsgenossenschaft abgelehnt, kam die Übertragung der dem Erblas-\n\nser aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücke auf ihn nicht in Betracht. So\n\nverhält es sich hier. Bei Ablauf des 15. März 1990 lag kein Antrag vor, der zu\n\neiner Aufnahme des Beklagten in eine landwirtschaftliche Produktionsgenos-\n\nsenschaft führen konnte und die Übertragung landwirtschaftlich genutzter\n\nGrundstücke schon zuvor ermöglicht hätte (vgl. Schietsch, NJ 1965, 564, 565;\n\nArlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, 355; Hähnert/Richter/Rohde u.a., LPG-Recht,\n\n1984, S. 46 ff). Der Senat hat daher die Zuteilungsfähigkeit eines Erben selbst\n\ndann verneint, wenn er zwar im Zeitpunkt des Erbfalls, jedoch bei Ablauf des\n\n15. März 1990 nicht mehr Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsge-\n\nnossenschaft war (Senat, BGHZ 136, 283, 292).\n\nOhne Bedeutung ist auch, aus welchem Grund der Aufnahmeantrag des\n\nBeklagten abgelehnt wurde, sofern kein manipulatives Handeln der Organe der\n\nDDR zu der Ablehnung geführt hat. Daß es sich so verhalten habe, hat der Be-\n\nklagte nicht behauptet. Ebenso ist ohne Bedeutung, daß der Beklagte im Rah-\n\nmen einer persönlichen Hauswirtschaft Vieh hielt und zu den Festveranstaltun-\n\ngen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft eingeladen wurde,\n\nderen Mitglied er hatte werden wollen. Eine Mitgliedschaft in der Genossen-\n\nschaft wurde hierdurch nicht begründet.\n\n2. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Entscheidung reif. Nach Art. 233\n\n§ 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann nur die Auflassung desjenigen Eigentums\n\noder Miteigentums verlangt werden, dessen Zuordnung an den Verpflichteten\n\nnach der Absicht des Gesetzgebers durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB erfol-\n\ngen sollte. Hieran fehlt es, soweit der Beklagte das Eigentum an den Grund-\n\nstücken von W. S. erworben hat. Zur Größe dieses Anteils ist zu beachten, daß\n\nT. M. B. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR am 1. April 1966\n\ngemäß § 4 EGFGB Miteigentümerin der Grundstücke in ehelicher Vermögens-\n\ngemeinschaft geworden sein dürfte, sofern die Grundstücke A. F. B. vor dem\n\n1. April 1966 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden sind und er schon bei der\n\nZuteilung mit T. M. B. verheiratet war (OG NJ 1970, 249, 250).\n\nDas haben die Parteien bisher nicht gesehen. Durch die Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Be-\n\nrufungsgericht erhalten sie Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Schneider\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-15/v-zr-106-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-15/v-zr-106-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:32.954549+00:00"}}