{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_104-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"V ZR 104/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9 a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentli- chen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächen- bereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht. b) \"Öffentliche Körperschaft\" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt. c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 104/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9\n\na) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentli-\nchen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächen-\nbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der\nöffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen\nRegelung der Entgeltpflicht.\n\nb) \"Öffentliche Körperschaft\" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch\neine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2\nAbs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt.\n\nc) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in\nVolkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben\nin Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher\nNutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 18. Januar 2002 - V ZR 104/01 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 wird auf Kosten des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Kurs-\n\ndorf bei Leipzig. Nachdem er Mitte 1953 die DDR ohne Genehmigung verlas-\n\nsen hatte, wurde sein Grundbesitz nebst Gebäuden und Inventar durch den\n\nRat des Kreises Leipzig am 27. Februar 1954 auf Grund § 1 der Verordnung\n\nzur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR, S. 615) in\n\nVolkseigentum überführt. In dem Grundbuch wurden die Grundstücke am\n\n16. März 1954 als Eigentum des Volkes eingetragen.\n\nVon der Enteignung betroffen war auch das 45.253 m² große Flurstück\n\nNr. 18/1. Seit 1960 befand sich das Grundstück in Rechtsträgerschaft der LPG\n\n\"R. B.\" (im folgenden: LPG). Es wurde zunächst weiterhin landwirtschaftlich\n\ngenutzt, dann aber - wie noch weitere zuvor dem Kläger gehörende Grundstük-\n\nke - für den seit 1959/60 errichteten Flughafen Leipzig/Halle in Anspruch ge-\n\nnommen. Auf dem Grundstück befinden sich ein Sendehaus für das Instru-\n\nmenten-Anflugsystem, ein Leichtflüssigkeitsabscheider und ein Zwischenspei-\n\ncherbecken. Es wird außerdem für den Rollfeldring sowie eine Havariestraße\n\ngenutzt. Am 9. Februar/25. April 1990 schlossen die I. GmbH, die damals Be-\n\ntreiberin des Flughafens Leipzig/Halle war, und die LPG eine Vereinbarung,\n\nnach der die Nutzung und die Rechtsträgerschaft u.a. an dem Grundstück Flur-\n\nstück Nr. 18/1 auf die I. GmbH übergehen sollte. Eine Bestätigung des\n\nRechtsträgerwechsels durch den Rat des Bezirkes sowie eine Umschreibung in\n\nder Liegenschaftskartei erfolgten nicht.\n\nMit Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 errichtete die Treu-\n\nhandanstalt die Beklagte, der durch den Ministerrat der DDR die Genehmigung\n\nzum Betrieb des Flughafens Leipzig/Halle erteilt wurde. Mit Vertrag vom\n\n4. Oktober 1990 verpachtete die I. GmbH \"den gesamten Betrieb des Flugha-\n\nfens\" an die Beklagte. Am selben Tag machte die I. GmbH der Beklagten ein\n\nnotariell beurkundetes, bis zum 30. September 2020 befristetes Angebot zum\n\nVerkauf der zum Flughafen gehörenden Grundstücke; in der dem Angebot bei-\n\ngefügten Liste der betroffenen Grundstücke wird allerdings das Flurstück Nr.\n\n18/1 nicht aufgeführt.\n\nMit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom\n\n22. April 1991 wurde u.a. das Eigentum an dem Flurstück 18/1 auf den Kläger\n\nzurückübertragen. An dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren waren\n\nweder die Beklagte noch der Freistaat Sachsen beteiligt worden. Unter dem\n\n10. Juni 1991 erhoben die Beklagte und unter dem 21. Oktober 1991 auch der\n\nFreistaat Sachsen, dieser allerdings beschränkt auf die Rückübertragung eines\n\neinzelnen Flurstücks, Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid. Mit Be-\n\nscheid vom 8. Oktober 1992 hob das Sächsische Landesamt zur Regelung of-\n\nfener Vermögensfragen auf die Widersprüche den Restitutionsbescheid auf.\n\nDie Anfechtungsklage des Klägers führte zur Aufhebung des Widerspruchsbe-\n\nscheids u.a. hinsichtlich des Flurstücks Nr. 18/1 durch Urteil des Verwaltungs-\n\ngerichts Leipzig vom 6. Juni 1994. Die hiergegen gerichtete Revision der Be-\n\nklagten und die Anschlußrevision des Freistaats Sachsen blieben ohne Erfolg.\n\nIn seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 verneinte das Bundesverwaltungsge-\n\nricht bereits die Zulässigkeit der Revision der Beklagten und wies die Revision\n\ndes Freistaats Sachsen als unbegründet zurück. Dessen Widerspruch habe\n\nnämlich nicht auch das Flurstück 18/1 umfaßt, so daß die Widerspruchsbehö r-\n\nde insoweit an einer Aufhebung des zugunsten des Klägers ergangenen Re-\n\nstitutionsbescheids gehindert gewesen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 1996\n\nkündigte der Kläger die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte. Er ist\n\nseit dem 29. Mai 1997 wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zuvor\n\nwar mit Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt\n\nvom 20. September 1993 der Übergang des Eigentums u.a. an dem Flurstück\n\n18/1 auf den Freistaat Sachsen gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV festge-\n\nstellt und der Freistaat als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ursprünglich die Zahlung ei-\n\nner Nutzungsentschädigung für das gesamte Jahr 1993 verlangt. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen\n\nAntrag auf 37.832,75 DM als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom\n\n20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 beschränkt. Sein Rechtsmit-\n\ntel ist gleichwohl erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt\n\nder Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Auf die Schiedsge-\n\nrichtsklausel in dem Pachtvertrag vom 4. Oktober 1990 könne sich die Beklagte\n\nnicht berufen, weil diese Streitigkeiten über eine Entschädigung für die Nut-\n\nzung des Grundstückes nicht umfasse. Die Klage sei jedoch unbegründet. Ob-\n\nwohl der Kläger seit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Ei-\n\ngentümer des Grundstücks sei, stehe ihm gegenüber der Beklagten kein An-\n\nspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Vorschriften des Ei-\n\ngentümer-Besitzer-Verhältnisses zu. Die Beklagte könne nämlich für den hier\n\nrelevanten Zeitraum ein von dem Freistaat Sachsen abgeleitetes, gesetzliches\n\nBesitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) einwenden. Daraus folge\n\naber nicht, daß der Kläger für diesen Zeitraum auch den Moratoriumszins for-\n\ndern könne. Der Sondertatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) se-\n\nhe einen solchen Anspruch erst vom 1. Januar 1995 an vor. Ein Anspruch auf\n\nZahlung eines Moratoriumszinses ergebe sich ferner nicht aus einer entspre-\n\nchenden Anwendung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Zwar sei die\n\nAnwendung der Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch auf\n\nden vorliegenden Fall geboten. Die Beklagte könne sich insoweit jedoch auf\n\nein unentgeltliches, leiheähnliches Nutzungsverhältnis aus ihren Vereinbarun-\n\ngen mit der I. GmbH berufen, in das der Kläger nach § 17 VermG eingetreten\n\nsei. Im übrigen stehe dem Kläger der rückwirkende Moratoriumszins auch erst\n\nab der Bestandskraft des Restitutionsbescheids zu, die mit der Entscheidung\n\ndes Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 eingetreten sei. Bis zu\n\ndiesem Zeitpunkt habe die Beklagte nämlich die Lasten des Grundstücks tra-\n\ngen müssen. Unter diesen Umständen sei keine Auslegung zivilrechtlicher Be-\n\nstimmungen geboten, die durch rückwirkenden Moratoriumszins zu einer Ma-\n\nximierung von Zufallsgewinnen aus fehlerhafter Restitution führe.\n\nDas hält - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Neufas-\n\nsung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - einer revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung im Ergebnis Stand.\n\nII.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede\n\ndes Schiedsvertrags (§ 1027a ZPO i.d.F. vor Inkrafttreten des Schiedsverfah-\n\nrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 Schieds-\n\nVfG) zurückgewiesen hat, unterliegt das Urteil nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n\n(i.d.F. vor Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes, vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO)\n\nnicht der Nachprüfung durch den Senat. Da eine Schiedsvereinbarung von\n\ndem Gericht nur dann berücksichtigt wird, wenn sich der Beklagte ausdrücklich\n\nauf sie beruft, kann sie kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshin-\n\ndernis begründen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996, III ZR 145/95, NJW-RR 1996,\n\n1150). Die hiernach für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderliche\n\nVerfahrensrüge (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO a.F.) ist allerdings unterblieben.\n\nDer Kläger nimmt insoweit die Entscheidung als für ihn günstig hin, eine Ge-\n\ngenrüge durch die Beklagte ist nicht erfolgt.\n\n2. In der Sache selbst bleibt die Revision ohne Erfolg, weil dem Kläger\n\nein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den hier geltend gemachten Zeit-\n\nraum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 unter keinem\n\nrechtlichen Gesichtspunkt zusteht.\n\na) Einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts hat\n\nder Kläger nicht erworben. Er ist insbesondere nicht, wie von dem Berufungs-\n\ngericht in anderem Zusammenhang erwogen wird, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1,\n\n§ 17 Satz 1 VermG in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am\n\n4. Oktober 1990 geschlossenen Betriebspachtvertrag eingetreten. Vorausset-\n\nzung für die gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme (vgl. BGHZ 141, 203,\n\n205) ist ein bestehendes Pachtverhältnis über das an den Kläger restituierte\n\nGrundstück. Daran fehlt es selbst dann, wenn entgegen dem Ergebnis der\n\nAuslegung durch das Berufungsgericht unterstellt wird, daß auch das - in der\n\nAnlage zum Betriebspachtvertrag nicht aufgeführte - Flurstück Nr. 18/1 Ver-\n\ntragsgegenstand sein sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt,\n\nkann sich eine Befugnis zum Abschluß eines Pachtvertrages auch über das\n\nstreitgegenständliche Grundstück allenfalls aus Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1\n\nEGBGB i.d.F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes ergeben.\n\nNach dieser Bestimmung wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwi-\n\nderleglich vermutet, daß in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezem-\n\nber 1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fas-\n\nsung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren.\n\nBei Anwendung dieser Vorschriften ist der Begriff der Verfügung weit auszule-\n\ngen. Er umfaßt neben Verfügungen im Sinne des bürgerlichen Rechts und ih-\n\nnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträgen auch die Vermietung und\n\nVerpachtung (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746,\n\n748; BGH, Urt. v. 17. Mai 1995, XII ZR 235/93, LM § 556 BGB Nr. 19). Die I.\n\nGmbH zählt jedoch nicht zu den nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen.\n\nAuch eine Verfügung durch die - in § 8 Abs. 1 lit. c VZOG genannte - Treu-\n\nhandanstalt ist nicht erfolgt. Wie in der Vorbemerkung zum Betriebspachtver-\n\ntrag klargestellt ist, ging vielmehr auch die Treuhandanstalt davon aus, daß die\n\nI. GmbH Eigentümerin der verpachteten Grundstücke ist. Der Vertrag wurde\n\ndaher allein von der I. GmbH im eigenen Namen und ohne jede rechtsge-\n\nschäftliche Mitwirkung der Treuhandanstalt abgeschlossen. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts kann unter diesen Umständen bereits wegen\n\ndes erkennbar fehlenden Rechtsfolgewillens (vgl. BGHZ 145, 343, 346) eine\n\nVerfügung der Treuhandanstalt nicht damit begründet werden, daß die Ver-\n\npachtung deren Entflechtungskonzept entsprach und ersichtlich mit ihrer Zu-\n\nstimmung erfolgte.\n\nb) Der Kläger kann von der Beklagten ferner nicht nach den Regeln des\n\nEigentümer-Besitzer-Verhältnisses, etwa gemäß §§ 988, 818 BGB oder\n\n§§ 990, 987 BGB, die Erstattung der Gebrauchsvorteile verlangen, die ihr\n\ndurch die Nutzung des Flurstücks Nr. 18/1 zugeflossen sind. Es fehlt bereits an\n\nder für einen solchen Anspruch erforderlichen Vindikationslage, weil der Kläger\n\nwährend der Zeit, für die er im vorliegenden Rechtsstreit Herausgabe der Nut-\n\nzungen verlangt, nicht Eigentümer des Flurstücks 18/1 war. Abgesehen von\n\ndem - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG für\n\nFrüchte aus Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994, ändert auch das Ver-\n\nmögensgesetz (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG) nichts daran, daß nach der Güter-\n\nzuordnung die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der\n\nRückübertragung dem Eigentümer und - noch - nicht dem Restitutionsberech-\n\ntigten zustehen (Senat, BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 236; Urt. v. 14. Juli\n\n2000, V ZR 328/99, LM § 3 VermG Nr. 12).\n\naa) Auf Grund des Vermögenszuordnungsbescheids vom 20. September\n\n1993 ist davon auszugehen, daß der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990\n\ndas Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäß Art. 21 Abs. 1\n\nund 2 EinigungsV erworben hat. Dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG ergan-\n\ngene Bescheid ist deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die\n\nEigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) auf Grund\n\nder Art. 21, 22 EinigungsV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (vgl.\n\nBGHZ 144, 100, 108; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999,\n\n3331; auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, LM § 894 BGB Nr. 16; Urt.\n\nv. 20. September 1996, V ZR 283/94, LM Art. 21 EinigungsV Nr. 7). Nach § 34\n\nAbs. 1 Satz 1, 1. Halbs. VermG (i.d.F. vor Inkrafttreten des Vermögensrechts-\n\nbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998) verlor der Freistaat Sachsen das\n\nEigentum an dem Grundstück erst zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zu\n\nGunsten des Klägers ergangenen Restitutionsbescheids. Dieser rechtsgestal-\n\ntende Verwaltungsakt ist auch für die Zivilgerichte bindend (vgl. Senat, BGHZ\n\n122, 1, 5 f). Da das Gesetz den Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unan-\n\nfechtbarkeit des Restitutionsbescheids knüpft, können die Rechtswirkungen\n\ndes Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten \n\n(Senat, Urt. v.\n\n14. März 1997, V ZR 129/95, LM § 504 BGB Nr. 15).\n\nbb) Entsprechend der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidun-\n\ngen wird ein Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn gegen ihn nach den insoweit\n\nmaßgeblichen Vorschriften keine Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, weil ent-\n\nweder alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgeschöpft sind\n\noder die Betroffenen die für die Rechtsbehelfe geltenden Fristen ungenutzt\n\nhaben verstreichen lassen (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., vor § 35, Rdn. 21; Bo-\n\ndenstab/Sturm in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen\n\nDDR [Stand Juli 2001], § 34 VermG Rdn. 13; Redecker/Hirtschulz in Fie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000],\n\n§ 34 Rdn. 10b; Wasmuth, RVI [Stand September 2001], B 100, § 34 VermG\n\nRdn. 27 ff). Da bei mehreren Beteiligten bzw. Betroffenen, je nach dem einzel-\n\nnen Zeitpunkt der Bekanntgabe und des Endes des Fristlaufes, die Unanfecht-\n\nbarkeit für jeden von ihnen selbständig eintritt (BVerwG, Buchholz 310 § 70\n\nVwGO Nr. 22 m.w.N.), ist der Restitutionsbescheid grundsätzlich erst dann un-\n\nanfechtbar, wenn ihn keiner der Betroffenen mehr anfechten kann (vgl. Redek-\n\nker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 34\n\nRdn. 10b; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl., vor § 43 Rdn. 31). Ob die fortbeste-\n\nhende Anfechtbarkeit durch Betroffene, denen der Restitutionsbescheid (ver-\n\nsehentlich) nicht bekanntgegeben worden ist, den Eintritt der Gestaltungswir-\n\nkung hindert \n\n(vgl. Redecker/Hirtschulz \n\nin Fieberg/Reichenbach/Mes-\n\nserschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b), bedarf vorliegend keiner Entschei-\n\ndung. Der zugunsten des Klägers ergangene Restitutionsbescheid ist nämlich\n\nselbst für den - entgegen § 31 Abs. 2 VermG am Verwaltungsverfahren nicht\n\nbeteiligt gewesenen \n\n- Freistaat Sachsen mit der Verkündung \n\n(vgl.\n\nMünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 5) der Entscheidung des Bun-\n\ndesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 unanfechtbar geworden. Ge-\n\ngenstand des Revisionsverfahrens war auch das Anschlußrechtsmittel des\n\nFreistaats Sachsen, mit dem sich dieser gegen die Restitution u.a. des Flur-\n\nstücks Nr. 18/1 wandte. Erst mit der Zurückweisung der Anschlußrevision des\n\nFreistaats Sachsen waren alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft und damit die Un-\n\nanfechtbarkeit des Restitutionsbescheids hinsichtlich des Flurstücks 18/1 be-\n\ngründet. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte Unanfechtbarkeit nicht bereits\n\nwegen der verstrichenen Widerspruchsfrist eingetreten sein. Das Rechtsmittel\n\ndes Freistaates ist nicht etwa aus diesem Grund erfolglos geblieben, vielmehr\n\nhatte, weil der Restitutionsbescheid dem Freistaat Sachsen nicht bekanntge-\n\ngeben worden war, für ihn die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen\n\n(§ 70 Abs. 1 VwGO). Aus § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt selbst\n\ndann nichts anderes, wenn sich der Freistaat Sachsen, nachdem er offenkun-\n\ndig von dem Restitutionsbescheid Kenntnis erlangt hatte, auf die fehlende Be-\n\nkanntgabe nicht mehr berufen könnte (vgl. Kopp, aaO, § 41 Rdn. 76). Die we-\n\ngen fehlender Rechtsmittelbelehrung maßgebliche Ausschlußfrist von einem\n\nJahr (vgl. BVerwGE 81, 81, 84), von deren Beginn - mangels anderer Hinweise\n\n- nicht vor Einlegung des Widerspruchs am 21. Oktober 1991 ausgegangen\n\nwerden kann, war nämlich zum Zeitpunkt der Aufhebung des Restitutionsbe-\n\nscheides durch die Widerspruchsbehörde am 8. Oktober 1992 noch nicht ab-\n\ngelaufen.\n\ncc) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, wegen der Tatbe-\n\nstandswirkung des Restitutionsbescheids könnten auch seine zivilrechtlichen\n\nWirkungen bereits mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten sein, läßt es\n\naußer acht, daß vorliegend die privatrechtsgestaltende Wirkung dieses Ve r-\n\nwaltungsakts maßgeblich ist. Erst mit der Rückübertragung des Vermögens-\n\nwerts durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nach § 34 Abs. 1 VermG\n\nerlangte der Kläger die hier maßgebliche Rechtsstellung des Grundstücksei-\n\ngentümers. Um ein unerwünschtes Hin und Her in der Person des Rechtsinha-\n\nbers zu vermeiden, hat das Gesetz die Gestaltungswirkung des Restitutionsbe-\n\nscheids von dessen Unanfechtbarkeit abhängig gemacht (Senat, BGHZ 132,\n\n306, 308). Es geht also nicht darum, durch die Pflicht zur Beachtung eines be-\n\nreits ergangenen Verwaltungsakts sicherzustellen, daß die Entscheidung über\n\nRechtmäßigkeit und Bestand des behördlichen Bescheids den dazu berufenen\n\nVerwaltungsgerichten vorbehalten bleibt. Nur für letzteres reicht es aber aus,\n\ndaß der Restitutionsbescheid gegenüber einem Beteiligten oder Betroffenen\n\nunanfechtbar geworden ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW\n\n1998, 3055, 3056).\n\nc) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratori-\n\numszinses aus dem neugefaßten Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu.\n\naa) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des zum 1. Oktober\n\n2001 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zur Bereinigung offener Fragen\n\ndes Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsberei-\n\nnigungsgesetz - GrundRBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, S. 2716)\n\nerstreckt allerdings die Verpflichtung zur Leistung eines Nutzungsentgelts auf\n\nden vorliegend maßgeblichen Zeitraum. Während bislang ein Anspruch nur für\n\ndie Zeit zwischen den 1. Januar 1995 und dem 30. September 2001 vorgese-\n\nhen war, kann nun - als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17) - die Zahlung des Moratoriumszinses\n\nbereits für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 verlangt werden. Diese - erst nach der\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts erfolgte - Gesetzesänderung hat der Se-\n\nnat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Neuregelung in zeitli-\n\ncher Hinsicht auch das vorliegende Rechtsverhältnis erfassen soll (vgl. BGHZ\n\n9, 101; Senat, BGHZ 36, 348, 350; BGH, Urt. v. 4. Juni 1971, IV ZR 83/70,\n\nNJW 1971, 1659, 1660; Urt. v. 10. März 1983, III ZR 198/81, LM § 675 BGB\n\nNr. 93).\n\nbb) Auch nutzte die Beklagte, was Voraussetzung des Anspruchs auf\n\nZahlung des Moratoriumszinses ist, das Grundstück des Klägers zur Erfüllung\n\nöffentlicher Aufgaben. Sie ist überdies als öffentliche Körperschaft im Sinne\n\ndes Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu behandeln.\n\n(1) Abgesehen davon, daß ohnehin vertreten wird, der Betrieb eines\n\nVerkehrsflughafens durch die öffentliche Hand zähle zur öffentlichen Daseins-\n\nvorsorge auf dem Gebiet des zivilen Luftverkehrs (vgl. OVG Koblenz DVBl\n\n1994, 355; Hofmann, LuftVG, § 6 Rdn. 37; a.A. Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/\n\nFrenz, SachenRBerG [Stand April 2001], § 2 Rdn. 154 für die zivilen Flugplätze\n\nin der DDR), folgt für die Anwendung des Besitzmoratoriums aus Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 9 EGBGB das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe jedenfalls aus den\n\nRegelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG), das als\n\nArt. 1 GrundRBerG ebenfalls zum 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist.\n\nMit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wird die Regelungslücke\n\ngeschlossen, die durch die Herausnahme öffentlich genutzter Grundstücke aus\n\nder Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG) entstan-\n\nden ist (Begründung zu § 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 13).\n\nEntsprechend dem Konzept des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sollen die\n\nSachverhalte, die auf Grund der Bodenordnung des sozialistischen Wirt-\n\nschaftssystems in der DDR entstanden sind, in privatrechtskonforme Rechts-\n\ngestaltungen überführt werden (vgl. Hirschinger, NJ 2001, 570). Dabei ist in\n\nAnlehnung an die entsprechende Regelung in der Sachenrechtsbereinigung\n\n(Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB) durch § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG das\n\nBesitzrecht des öffentlichen Nutzers im Anschluß an den Endzeitpunkt des Mo-\n\nratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (30. September 2001) bis zur\n\nDurchführung der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungs-\n\ngesetz verlängert worden. Vergleichbar dem Moratorium in der Sachenrechts-\n\nbereinigung (vgl. dazu Senat, BGHZ 136, 212, 215) dient das vorläufige Besitz-\n\nrecht der Sicherung des öffentlichen Nutzers, dem ein Anspruch auf Bereini-\n\ngung durch Erwerb (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG) oder Belastung (§ 3 Abs. 3\n\nVerkFlBerG) des Grundstücks zusteht. Da das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1\n\nSatz 4 VerkFlBerG als Verlängerung des Besitzmoratoriums angelegt ist (vgl.\n\nBegründung zu § 9 Abs. 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 21 f; Hir-\n\nschinger, NJ 2001, 570, 573), ist mit der Neuregelung auch eine authentische\n\nInterpretation des Gesetzgebers für den Moratoriumstatbestand aus Art. 233\n\n§ 2 a Abs. 9 EGBGB verbunden (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 216 für die Mo-\n\nratoriumstatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB durch das Sachen-\n\nrechtsänderungsgesetz). Danach sind Sachverhalte, die der Rechtsbereini-\n\ngung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz unterfallen und nach des-\n\nsen Regeln ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers begründen, für\n\ndie vorangegangene Zeit von dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentli-\n\nchen Hand - mit der Konsequenz der dort geregelten Entgeltpflicht - erfaßt.\n\nNach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG zählen auch zivile Flugplätze als Ver-\n\nkehrsflächen zu den Grundstücken, hinsichtlich derer die Rechtsverhältnisse\n\ndurch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz geordnet werden sollen. Da die\n\nso bestimmten Verkehrsflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG nur eine\n\nUntergruppe der für Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommenen Grund-\n\nstücke darstellen, dient nach der Systematik des Gesetzes auch ein Grund-\n\nstück, das - wie das des Klägers - für einen Verkehrsflughafen genutzt wird, der\n\nErfüllung öffentlicher Aufgaben.\n\n(2) Die Beklagte kann auch Schuldnerin des Moratoriumszinses sein.\n\nZwar richtet sich der Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB dem Wortlaut\n\nder Bestimmung nach nur gegen die \"öffentliche Körperschaft\", die das Grund-\n\nstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nutzt, so daß bei einem engen\n\nVerständnis der Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann, ob sie für die pri-\n\nvatrechtlich organisierte Beklagte gilt. Aus den vorstehenden Ausführungen zur\n\nMaßgeblichkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes für die Auslegung\n\ndes Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB folgt aber, daß sich die Beklagte auf das da-\n\nmit begründete Besitzmoratorium berufen kann und damit im Gegenzug auch\n\ndie Zahlung des Moratoriumszinses schuldet. Als öffentlicher Nutzer, dem ins-\n\nbesondere das an das Besitzmoratorium anschließende vorläufige Besitzrecht\n\nnach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG zustehen kann, ist nach der Begriffsbe-\n\nstimmung in § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG nämlich auch eine juristische Per-\n\nson des Privatrechts anzusehen, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der\n\nStimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder\n\nmittelbar zustehen. Dies trifft auf die Beklagte zu. Deren Geschäftsanteile be-\n\nfinden sich ausschließlich in der Hand des Freistaats Sachsen, des Landes\n\nSachsen-Anhalt, der Städte Halle, Leipzig und Schkeuditz sowie des Landkrei-\n\nses Delitzsch.\n\n(3) Einem Anspruch des Klägers steht auch keine abweichende vertrag-\n\nliche Vereinbarung entgegen (Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 4 EGBGB). Wie bereits\n\nausgeführt, konnte der Kläger mangels Verfügung der Treuhandanstalt nicht in\n\nden zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschlosse-\n\nnen Betriebspachtvertrag eintreten. Nichts anderes gilt für das leiheähnliche\n\nNutzungsverhältnis, das das Berufungsgericht offensichtlich aus dem Kaufver-\n\ntragsangebot der I. GmbH vom 4. Oktober 1990 herleiten will. Selbst wenn der\n\nAnsatz des Berufungsgerichts geteilt wird, fehlt es doch auch hier an einer\n\nVerfügung der Treuhandanstalt. Im Eingang der Urkunde wird wiederum fest-\n\ngestellt, daß sich die I. GmbH im Einvernehmen mit der Treuhandanstalt als\n\nEigentümerin der betroffenen Grundstücke sieht, und das nachstehende Ange-\n\nbot wird wiederum nur von der I. GmbH im eigenen Namen abgegeben.\n\ncc) Gleichwohl scheitert ein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszin-\n\nses für den hier maßgeblichen Zeitraum daran, daß der Kläger zu dieser Zeit\n\nnoch nicht Eigentümer des restituierten Grundstücks war.\n\n(1) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist allerdings grundsätzlich auch dann\n\nanwendbar, wenn das genutzte Grundstück - wie hier - zum Zeitpunkt des Be-\n\nginns seiner in der DDR begründeten Inanspruchnahme für öffentliche Aufga-\n\nben im Eigentum des Volkes stand, nachträglich jedoch durch Restitution in\n\nprivates Grundstückseigentum überführt wurde.\n\nUnmittelbare Anwendung kann Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht fin-\n\nden; denn die Vorschrift regelt den grundsätzlichen Fortbestand der öffentli-\n\nchen Nutzung von Grundstücken bis zur Überführung der in der Zeit der DDR\n\nbegründeten öffentlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts\n\n(BVerfG, WM 2001, 778, 779; Senat, Urt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, LM\n\n§ 985 BGB Nr. 36). Die Regelung knüpft an die Fälle des \"rückständigen\n\nGrunderwerbs\" an, die dadurch gekennzeichnet sind, daß in der DDR Grund-\n\nstücke ohne förmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öf-\n\nfentliche Zwecke benutzt wurden (vgl. Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2).\n\nDa der Gesetzgeber von einem das Privateigentum überlagernden Besitzrecht\n\nausging (BT-Drucks. 12/7425, S. 92; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94,\n\nWM 1995, 1848, 1855), konnte den Eigentümern aus vorrangigen Gründen des\n\nGemeinwohls der vorläufige Fortbestand der öffentlichen Nutzung zugemutet\n\nwerden (vgl. BVerfG, WM 2001, 778, 780). Der von der Neufassung des\n\nArt. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch Art. 2 GrundRBerG unberührt gebliebene\n\nGesetzeszweck \n\n(vgl. Begründung des GrundRBerG-RegE, BT-Drucks.\n\n14/6204, S. 10) trifft auf den vorliegenden Fall jedoch in noch stärkerem Maße\n\nzu als auf den von dem Gesetz vorausgesetzten Sachverhalt. Der Kläger hatte\n\nim Unterschied zu den Grundstückseigentümern in den Fällen rückständigen\n\nGrunderwerbs sein Eigentum bereits in der DDR verloren. Auch nach dem Zu-\n\nsammenbruch der DDR konnte er nicht erwarten, wieder Eigentümer des\n\nGrundstücks zu werden. Vielmehr schloß, weil die veränderte Zweckbestim-\n\nmung des entzogenen Grundstücks nicht durch die Wiederherstellung der frü-\n\nheren Eigentumsverhältnisse in Frage gestellt werden sollte (vgl. BVerwGE\n\n100, 77, 80), § 5 Abs. 1 lit. b VermG eine Rückübertragung des Eigentums aus.\n\nDie für die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Widmung des Grund-\n\nstücks zum Gemeingebrauch, also zur Benutzung einer öffentlichen Sache\n\ndurch jedermann oder durch einen nicht individualisierten Personenkreis ohne\n\nbesondere Zulassung (BVerwGE 100, 70, 74), war zumindest in schlüssiger\n\nWeise erfolgt (vgl. BVerwG Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 17). Vor dem Wieder-\n\nerwerb seines früheren Grundstückseigentums konnten danach berechtigte\n\nInteressen des Klägers das Andauern der öffentlichen Nutzung noch viel weni-\n\nger hindern, als die Belange derjenigen, denen zwar die Nutzung ihres Grund-\n\nstücks entzogen worden war, die aber - anders als der Kläger - die Rechts-\n\nstellung von Eigentümern behalten hatten. Erlangt der Kläger daher hinsichtlich\n\ndes - noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommenen -\n\nGrundstücks erst im nachhinein eine bessere Rechtsposition, die der eines\n\nGrundstückseigentümers entspricht, der von Anfang an mit dem Besitzmorato-\n\nrium zugunsten öffentlicher Nutzer belastet war, so rechtfertigt dies erst recht\n\ndie entsprechende Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB\n\nauch auf diesen Sachverhalt. Der Kläger mußte daher die fortdauernde öffent-\n\nliche Nutzung durch die Beklagte hinnehmen, erwarb im Gegenzug aber gegen\n\ndiese einen Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses.\n\n(2) Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des\n\nMoratoriumszinses in entsprechender Anwendung der Regelung aus Art. 233\n\n§ 2 a Abs. 9 EGBGB allerdings nicht gegeben, weil er in dem Zeitraum, für den\n\ner eine Nutzungsentschädigung verlangt (20. September 1993 bis 31. Dezem-\n\nber 1993), noch nicht das Eigentum an dem Flurstück 18/1 wiedererlangt hatte.\n\nWie bereits ausgeführt, wurde der Kläger auf Grund des unanfechtbaren Re-\n\nstitutionsbescheids erst am 14. Dezember 1995 erneut Eigentümer. Erst von\n\ndiesem Zeitpunkt an sind alle Voraussetzungen gegeben, die für die Ver-\n\ngleichbarkeit des Sachverhalts mit dem von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ge-\n\nregelten Tatbestand erforderlich sind. Da das Eigentum im vorhergehenden\n\nZeitraum seit dem 3. Oktober 1990 dem Freistaat Sachsen zustand, bedurfte\n\nes zur Nutzung für öffentliche Aufgaben keines Besitzmoratoriums, für das die\n\nZahlung einer Nutzungsentschädigung geschuldet werden könnte.\n\nd) Schließlich kann dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung des\n\nMoratoriumszinses nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB zustehen. Selbst\n\nwenn, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Voraussetzungen des Mo-\n\nratoriumstatbestandes aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. a EGBGB erfüllt sein\n\nsollten, geht die speziellere Regelung des Nutzungsentgelts in Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 9 EGBGB vor. Der Zeitraum, für den Nutzungsentgelt geschuldet wird, ist\n\ndurch Art. 2 GrundRBerG gerade deshalb bis zum 22. Juli 1992 zurück er-\n\nstreckt worden, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach\n\nderen Umsetzung für private Nutzer durch Änderung des Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nEGBGB (vgl. Art. 4 Nr. 2 GrundRÄndG), nun auch in Fällen öffentlicher Nut-\n\nzung Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zu Art. 2 GrundRBerG-RegE, BT-\n\nDrucks. 14/6204, S. 25). Dies zeigt, daß nach dem objektivierten Willen des\n\nGesetzgebers die Regelung des Moratoriumszinses in Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nS. 4 EGBGB - entsprechend dem Ausschluß von der Sachenrechtsbereinigung\n\n(§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachenRBerG) - auf öffentlich genutzte Grundstücke kei-\n\nne Anwendung finden kann.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-18/v-zr-104-01","cited_norms":[{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 504","ref_norm":"504","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-18/v-zr-104-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:34.846446+00:00"}}