{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"V ZB 8/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 8/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Februar 2001\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2001 durch die\n\nRichter Tropf, Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Behand-\n\nlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Betroffene, indischer Staatsangehöriger, wurde am 4. September\n\n2000 in Nürnberg ohne gültige Papiere festgenommen. Nach seinen Angaben\n\nwar er am 17. August 2000 von Neu Dehli kommend nach Frankreich einge-\n\nreist. Ein \"Agent\" habe ihm das Visum für Frankreich beschafft. In Frankreich\n\nhabe ihm eine Kontaktperson den Reisepaß abgenommen und ihn in ein Zim-\n\nmer gesperrt. Erst am Tag vor seiner Festnahme sei er mit einem Lkw nach\n\nDeutschland gebracht worden.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Abschiebungshaft nach\n\n§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zunächst bis längstens zum 5. Dezember 2000\n\nangeordnet und durch weiteren Beschluß vom 1. Dezember 2000 die Siche-\n\nrungshaft bis zum 5. März 2001 verlängert.\n\nAm 15. September 2000 stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen\n\nAsylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n\nFlüchtlinge vom 28. September 2000 ist der Asylantrag als offensichtlich unbe-\n\ngründet abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen angeordnet worden.\n\nDer Bescheid ist seit dem 12. Oktober 2000 bestandskräftig.\n\nSeine sofortige Beschwerde gegen den die Sicherungshaft verlängern-\n\nden Beschluß vom 1. Dezember 2000 hat das Landgericht zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die\n\ndas Bayerische Oberste Landesgericht zurückweisen möchte. Es sieht sich\n\ndaran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n21. Januar 2000 (OLGR 2000, 107) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nvom 15. Juni 2000 (NVwZ Beilage 2000, 111, 112) gehindert und hat die Sache\n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist dem vorlegenden Gericht\n\nzur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.\n\n1. Für die Feststellung der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2\n\nSatz 1 FGG - hier in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG; § 3 Satz 2\n\nFreihEntzG - ist der Bundesgerichtshof zwar an die für die Entscheidungser-\n\nheblichkeit maßgebliche rechtliche Beurteilung des Falles durch das vorlegen-\n\nde Gericht gebunden (vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; BGHZ 82, 34, 36; Senat,\n\nBGHZ 90, 181, 182; Senat, Beschl. v. 10. Februar 2000, V ZB 5/00, LM AuslG\n\nNr. 13), zu prüfen ist aber, ob unter Zugrundelegung dieser Beurteilung neben\n\neiner Abweichung auch Entscheidungserheblichkeit gegeben ist. Danach ist\n\ndie Vorlage insbesondere dann unzulässig, wenn schon aus dem Inhalt des\n\nvorgelegten Beschlusses - aus dem dort mitgeteilten Sachverhalt und der dort\n\nzum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung - folgt, daß es der Klärung\n\nder Vorlagefrage nicht bedarf (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93,\n\nNJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1968, IV ZB 502/68, LM § 28 FGG\n\nNr. 21; Beschl. v. 5. Februar 1986, IVb ZB 1/86, NJW-RR 1986, 802; Beschl. v.\n\n12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v. 4. März 1996,\n\nII ZB 8/95, NJW 1996, 1473, insoweit in BGHZ 132, 141 nicht abgedruckt;\n\nBeschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli\n\n1998, XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457 f; BayObLGZ 1981, 270, 276; Kei-\n\ndel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 28 FGG Rdn. 32). So liegt der Fall hier.\n\na) Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem erst aus der Haft\n\nheraus gestellten Asylantrag sei die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft ge-\n\nmäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG durch § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG\n\nauch dann ermöglicht, wenn sich der Ausländer nach der unerlaubten Einreise\n\nzwar nicht länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundes-\n\ngebiet aufgehalten, entgegen § 13 Abs. 3 AsylVfG aber nicht unverzüglich um\n\nAsyl nachgesucht habe. Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Düssel-\n\ndorf und das Oberlandesgericht Karlsruhe in den genannten Beschlüssen die\n\nAuffassung vertreten, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft aufgrund des\n\n§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG komme nach einem aus der Haft gestellten\n\nAsylantrag nur dann in Betracht, wenn der Ausländer sich nach der unerlaub-\n\nten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundes-\n\ngebiet aufgehalten habe. Von diesen Entscheidungen will das vorlegende Ge-\n\nricht abweichen.\n\nb) Diese Abweichung ist für die beabsichtigte Entscheidung nicht erheb-\n\nlich.\n\nEinen Ausländer, der, wie der Betroffene, unerlaubt in das Bundesgebiet\n\neingereist ist (§ 58 Abs. 1 AuslG), trifft nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG\n\neine vollziehbare Ausreisepflicht. Stellt der Ausländer aber einen Asylantrag,\n\nso ist ihm zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesge-\n\nbiet gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Da die Ausreisepflicht damit entfallen ist\n\n(vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 57 AuslG), fehlt es an einer Voraus-\n\nsetzung für die Anordnung von Sicherungshaft (vgl. BayObLGZ 1992, 256,\n\n258). Trotz des zwingenden Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG\n\nkönnte der Ausländer, weil die Haft nach Wegfall ihrer Voraussetzungen sofort\n\nzu beenden ist (vgl. Senat, BGHZ 139, 254, 257), nicht in Sicherungshaft ver-\n\nbleiben (vgl. GK-AuslR, § 57 Rdn. 137). Eine Entlassung aufgrund des mit der\n\nAsylantragstellung erlangten Bleiberechts soll durch § 14 Abs. 4 AsylVfG, der\n\nmit Wirkung zum 1. November 1997 angefügt worden ist (BGBl. I 1997, S.\n\n2584), verhindert werden. Ziel ist es, mißbräuchlichen, offenkundig aussichts-\n\nlosen Asylanträgen aus der Sicherungshaft zu begegnen, die nur in der Absicht\n\ngestellt werden, die Abschiebung zu verhindern (vgl. BT-Drs. 13/4948 S. 10).\n\nIm vorliegenden Fall stellt sich aber die Frage eines Bleiberechts des Betroffe-\n\nnen nicht, nachdem er - wie der Vorlagebeschluß ausführt - zwar einen Asy-\n\nlantrag gestellt hatte, dieser Antrag aber seit dem 12. Oktober 2000 bestands-\n\nkräftig abgelehnt ist. Mit der Bestandskraft des den Asylantrag ablehnenden\n\nBescheides erlosch, was das vorlegende Gericht nicht verkennt, auch die zu-\n\nnächst erlangte Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG (vgl. GK-\n\nAuslR, § 57 Rdn. 195).\n\nDanach war dem Betroffenen aber schon bei Erlaß des - allein ange-\n\nfochtenen und verfahrensgegenständlichen - Beschlusses des Amtsgerichts\n\nvom 1. Dezember 2000 der Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 55 Abs. 1\n\nAsylVfG nicht mehr gestattet. Fehlte es mithin von Anfang an an einem Bleibe-\n\nrecht, so konnte auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen § 14 Abs. 4\n\nSatz 1 Nr. 4 AsylVfG trotz einer Aufenthaltsgestattung zugunsten des Betroffe-\n\nnen die Fortdauer der Sicherungshaft ermöglicht, selbst nach der Rechtsauf-\n\nfassung des vorlegenden Gerichts keine Erheblichkeit erlangen.\n\nTropf\n\nLambert-Lang\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/v-zb-8-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/v-zb-8-01","retrieved":"2026-07-10 11:50:24.610361+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-28/v-zb-8-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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