{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB___7-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"V ZB 7/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 7/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen \n\nden Beschluß \n\ndes\n\n30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in\n\nAugsburg, vom 20. Dezember 2000 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzu 1 und 2 zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwer-\n\nde beträgt 354.524,16 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch die Vermittlung des Beklagten zu 3 kauften die Kläger von den\n\nBeklagten zu 1 und 2, verbunden in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,\n\neine Eigentumswohnung. Sie verlangen wegen unzutreffender Angaben über\n\ndie Wirtschaftlichkeit des Objekts von allen drei Beklagten Schadensersatz in\n\nHöhe von 354.524,16 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe des\n\nmittelbaren Besitzes an der Eigentumswohnung.\n\nDas der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wurde den Beklag-\n\nten zu 1 und 2 zu Händen ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten am 11. Au-\n\ngust 2000 zugestellt. Während der Beklagte zu 3, dem das Urteil zu Händen\n\nseines Prozeßbevollmächtigten am 14. August 2000 zugestellt worden war,\n\nrechtzeitig Berufung einlegte, gingen die Berufungsschriftsätze der Beklagten\n\nzu 1 und 2, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist, erst am 11. Oktober 2000 bei dem Oberlandesgericht\n\nein.\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte zu 1\n\nvorgetragen, er habe sich Anfang August 2000 auf eine ca. einjährige Aus-\n\nlandsreise begeben. Sein Vater sei mit der Entgegennahme der eingehenden\n\nPost beauftragt gewesen, habe mangels Sachkenntnis aber keine Entschei-\n\ndung über die Frage einer Berufungseinlegung treffen können. Daher habe er\n\nden Geschäftsführer der Beklagten zu 2 gebeten, die weitere Prozeßabwick-\n\nlung, insbesondere auch die Durchführung eines möglichen Berufungsverfah-\n\nrens, in die Hand zu nehmen. Im übrigen hat er sich die Begründung des Wie-\n\ndereinsetzungsantrags der Beklagten zu 2 zu eigen gemacht.\n\nDiese hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung der Se-\n\nkretärin ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, daß es der Sekretärin ob-\n\ngelegen habe, die eingehende Post zu ordnen und für den Geschäftsführer\n\nvorzubereiten. So sei diese auch am 21. August 2000 verfahren, dem Tag, an\n\ndem der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte das landgerichtliche Urteil\n\nübersandt und um Mitteilung gebeten habe, ob dagegen Berufung eingelegt\n\nwerden solle. Wegen Umbauarbeiten in den Büroräumen und weil der Ge-\n\nschäftsführer abwesend und sein Büro verschlossen gewesen sei, habe sie die\n\nPost auf einem Sideboard abgelegt, welches dann aber im Zuge der Bauar-\n\nbeiten abgedeckt worden sei, so daß die Post aus dem Blick und in Verges-\n\nsenheit geraten sei. Erst am 28. September 2000 sei das Schreiben beim Wie-\n\ndereinräumen des Büros wiedergefunden worden.\n\nDie Beklagten zu 1 und 2 haben sich ferner auf den Standpunkt gestellt,\n\nsie bildeten zusammen mit dem Beklagten zu 3 eine notwendige Streitgenos-\n\nsenschaft, so daß ihnen dessen rechtzeitige Berufungseinlegung zugute kom-\n\nme.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewie-\n\nsen und die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Da-\n\ngegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2, deren\n\nZurückweisung die Kläger beantragen.\n\nII.\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 ist nicht\n\nbegründet.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 zu\n\nRecht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht in-\n\nnerhalb der Monatsfrist (§ 516 ZPO) seit Zustellung des angefochtenen Urteils\n\nbei Gericht eingegangen sind.\n\n1. Den Beklagten zu 1 und 2 kommt die rechtzeitige Berufungseinlegung\n\ndes Beklagten zu 3 nicht zugute. Dies wäre nur unter den Voraussetzungen\n\ndes § 62 ZPO der Fall, die hier jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend\n\ndargelegt hat - nicht vorliegen. Der Umstand, daß die Beklagten zum Scha-\n\ndensersatz Zug um Zug gegen Herausgabe des mittelbaren Besitzes verurteilt\n\nworden sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu\n\neiner anderen Beurteilung. Die Zug-um-Zug-Verurteilung hat nur Bedeutung für\n\ndenjenigen Beklagten, der zum Schadensersatz verurteilt worden ist, bedingt\n\naber nicht eine einheitliche Entscheidung gegenüber allen Beklagten.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht den Be-\n\nklagten zu 1 und 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist versagt hat. Die geltend gemachten Gründe\n\nschließen ein Verschulden an der Fristversäumung nicht aus (§ 233 ZPO).\n\na) Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 1\n\nDer Beschwerde ist zuzugeben, daß es dem Beklagten zu 1 nicht zum\n\nNachteil gereicht, daß er vor Antritt seiner längeren Auslandsreise nicht vor-\n\nsorglich Auftrag zur Einlegung der Berufung gegen ein möglicherweise für ihn\n\nnachteiliges Urteil erteilt hat. Schon aus Kostengründen muß es der Partei vor-\n\nbehalten bleiben, über die Einlegung der Berufung erst nach Zustellung des\n\nvollständigen Urteils zu entscheiden. Erst dann kann sie sich vernünftigerweise\n\nüber die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels schlüssig werden.\n\nDer Beklagte zu 1 hat aber ein Verschulden an der Fristversäumung\n\ndeshalb nicht ausgeräumt, weil er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat,\n\ndaß er zumutbare Vorkehrungen getroffen hat um sicherzustellen, daß wäh-\n\nrend seines langen Auslandsaufenthaltes eine sachgerechte und gegebenen-\n\nfalls fristwahrende Reaktion auf die zu erwartende Entscheidung in dem an-\n\nhängigen Rechtsstreit in die Wege geleitet würde (vgl. Senat, Beschl. v. 2.\n\nApril 1998, V ZB 29/97, Umdruck S. 4, unveröffentlicht; BVerfG NJW 1993,\n\n847). Der Beklagte zu 1 wußte aufgrund seiner Teilnahme an der mündlichen\n\nVerhandlung vom 2. Juni 2000, daß das Landgericht am 21. Juli 2000 eine\n\nEntscheidung verkünden würde. Er mußte damit rechnen, daß diese zu seinen\n\nUngunsten ausgehen könnte, so daß sich die Frage nach der Einlegung eines\n\nRechtsmittels stellen würde, und zwar zu einem Zeitpunkt, da er sich bereits im\n\nAusland aufhalten würde. In dieser Situation muß von einer, zumal rechtlich\n\nnicht unerfahrenen, Partei verlangt werden, daß sie zum Schutze der eigenen\n\nInteressen naheliegende und zumutbare Anstrengungen unternimmt, um zu\n\nvermeiden, daß sie durch ihre Abwesenheit Rechtsnachteile erleidet (vgl. Se-\n\nnat aaO; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000, II ZB 22/99, NJW 2000, 3143).\n\nDer Vortrag des Beklagten zu 1 läßt nicht erkennen, daß die von ihm\n\ngetroffenen Vorkehrungen den Anforderungen genügten. In der Begründung\n\nseines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er lediglich angegeben, er habe den\n\nGeschäftsführer der Beklagten zu 2 gebeten, sich im gemeinsamen Interesse\n\num die Berufungseinlegung zu kümmern. Dies läßt offen, ob der Geschäftsfüh-\n\nrer Vollmacht hatte, frei zu entscheiden, ob er gegebenenfalls auch für ihn Be-\n\nrufung einlegen sollte oder ob er mit ihm zuvor Kontakt aufnehmen und die\n\nFrage besprechen sollte. Daß auf diese Weise sichergestellt war, daß für ihn\n\nrechtzeitig Berufung eingelegt würde, kann dem Vortrag nicht entnommen wer-\n\nden. Zudem fehlt es an einer Glaubhaftmachung.\n\nIn einem späteren Schriftsatz - nach Anwaltswechsel - hat er darüber\n\nhinaus vortragen lassen, er habe seinen Vater gebeten, die eingehende Post\n\nentgegenzunehmen. Dieser sei aber mangels jeglicher Sachkenntnis nicht in\n\nder Lage gewesen, über die Frage der Berufungseinlegung eine Entscheidung\n\nzu treffen. Abgesehen davon, daß dieser neue Vortrag nach Ablauf der Frist\n\ndes § 234 Abs. 1 ZPO gebracht worden und daher grundsätzlich nur zu be-\n\nrücksichtigen ist, wenn man darin eine Erläuterung oder Vervollständigung des\n\nbisherigen Vorbringens erblicken kann (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Mai 1992,\n\nXII ZB 43/92, BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 6), so wird nicht erkenn-\n\nbar, inwieweit dies für eine Fristwahrung hätte bedeutsam werden können.\n\nMöglicherweise soll diese Darstellung die Angaben des Geschäftsführers der\n\nBeklagten zu 2 relativieren, der unter Versicherung an Eides Statt erklärt hat,\n\ner würde hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels statt des Beklagten\n\nzu 1 dessen Vater konsultiert haben, den jener nämlich mit einer Generalvoll-\n\nmacht versehen habe. Das deckt sich gleichwohl nicht mit dem Vortrag des\n\nBeklagten zu 1, der seinem Vater solche Entscheidungen gerade nicht zuge-\n\ntraut haben will. Berücksichtigt man diese zum Teil differierenden Angaben, so\n\nwird noch deutlicher, daß der Beklagte zu 1 keine klare Regelung für die Zeit\n\nseiner Abwesenheit getroffen hat, die geeignet gewesen wäre, Rechtsnachteile\n\nzu vermeiden. Soweit die Beschwerde nunmehr versucht, die widersprüchli-\n\nchen Angaben dadurch zu glätten, daß sie darlegt, der Vater des Beklagten zu\n\n1 habe zwar keine Sachkenntnis gehabt, sei aber, beraten durch den Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 2, befugt gewesen, der Einlegung eines\n\nRechtsmittels zuzustimmen, rechtfertigt dies keine andere Bewertung, verstärkt\n\nvielmehr die Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags insgesamt.\n\nb) Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu 2\n\nDie Beklagte zu 2 war ebenfalls nicht ohne ihr Verschulden verhindert,\n\ndie Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).\n\nFernliegend sind die von der Beschwerde angestellten Überlegungen,\n\ndie Beklagte zu 2 habe, auch ohne einen ausdrücklichen Auftrag erteilt zu ha-\n\nben, davon ausgehen dürfen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter von sich aus ge-\n\ngen das Urteil Berufung einlegen werde. Sie teilt auch nicht einmal mit, ob er\n\nhierzu überhaupt bevollmächtigt gewesen wäre.\n\nOhne Erfolg wendet sie sich ferner gegen die Bejahung eines Organisa-\n\ntionsverschuldens der Beklagten zu 2. Angesichts der von der Sekretärin des\n\nGeschäftsführers der Beklagten zu 2 geschilderten Umstände des Umbaus in\n\nden Büroräumen war der (zeitweilige) Verlust wichtiger Post nahezu vorpro-\n\ngrammiert. Jedenfalls bestand die naheliegende Gefahr, der der Geschäftsfüh-\n\nrer der Beklagten zu 2 nicht Rechnung getragen hat. Das Büro der Sekretärin\n\nwurde vergrößert, eine Wand wurde versetzt. Sie konnte das Zimmer nicht voll\n\nnutzen, teilweise nicht einmal betreten. Ferner war sie während der Abwesen-\n\nheit des Geschäftsführers zusätzlich mit der Organisation des Umbaus betraut\n\nund mußte Probleme mit Handwerkern klären. Daß infolgedessen eine geord-\n\nnete Arbeit nicht möglich war, lag auf der Hand. Angesichts dessen hätte es\n\neiner klaren Anweisung bedurft, wie mit eingehender Post zu verfahren sei,\n\ninsbesondere mit solcher, deren Bearbeitung fristgebunden war. Daran fehlte\n\nes.\n\nIn der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs werden Anweisun-\n\ngen des Geschäftsführers nicht dargelegt. Die Begründung nimmt vielmehr Be-\n\nzug auf die eidesstattliche Versicherung der Sekretärin des Geschäftsführers\n\nzu 2, die anschaulich schildert, daß am Empfang aufgrund von herumstehen-\n\nden Möbeln aus den ausgeräumten Büros kein Platz zum Öffnen der Post ge-\n\nwesen sei und daß sie deshalb die Post in ihr eigenes Büro mitgenommen ha-\n\nbe (das sie aber zeitweilig gar nicht nutzen konnte). Eine Verteilung der Post\n\nwar auch nicht regelmäßig möglich, weil der Geschäftsführer nicht ständig im\n\nHause und während seiner Abwesenheit sein Büro nicht zugänglich war. Für\n\neine Zwischenablage gab es offensichtlich keine rechte Möglichkeit, so daß ein\n\nSideboard auf dem Gang hierzu dienen mußte, das aber auch von den Um-\n\nbaumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wurde.\n\nErstmals in einem Schriftsatz vom 13. November 2000, und damit ver-\n\nspätet (§ 234 Abs. 1 ZPO), trägt die Beklagte zu 2 vor, der Geschäftsführer\n\nhabe seiner Sekretärin die Anweisung gegeben, die Post \"zunächst während\n\nseiner Abwesenheit in ihrem Büro zu ordnen und ihm dann persönlich während\n\nseiner Anwesenheit auszuhändigen\". Abgesehen davon, daß dieser neue Vor-\n\ntrag keine Berücksichtigung finden kann (vgl. nur BGH, Beschl. v. 20. Mai\n\n1992, XII ZB 43/92, BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 6; Beschl. v. 8. April\n\n1997, VI ZB 8/97, BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 7; Beschl. v.\n\n27. Februar 1997, I ZB 50/96, BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 8), da es\n\nsich hierbei nicht um eine bloße Klarstellung oder Vervollständigung bislang\n\nlückenhaften und der Aufklärung nach § 139 ZPO bedürftigen Vortrags gehan-\n\ndelt hat (dazu BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999, VII ZB 6/99, BGHR ZPO § 234\n\nAbs. 1, Begründung 10 m.w.N.), ist er auch nicht glaubhaft gemacht. Weder die\n\nSekretärin noch der Geschäftsführer selbst erwähnen eine dahingehende An-\n\nweisung; die Schilderung der Sekretärin steht ihr - wie dargestellt - sogar ent-\n\ngegen. Im übrigen wäre eine solche Anweisung angesichts der besonderen\n\nUmstände auch nicht ausreichend gewesen, weil sie der Sekretärin letztlich\n\nnichts Verläßliches an die Hand gegeben hätte, um in der bestehenden Unord-\n\nnung die Übersicht zu behalten.\n\nIII.\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/v-zb-7-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/v-zb-7-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:36.436806+00:00"}}