{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__39-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-06-20","aktenzeichen":"V ZB 39/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG §§ 26, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; AGBG § 11 Nr. 12 lit. a a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abbe- rufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortfüh- rung von Senat, BGHZ 106, 113). b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Ver- walters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechti- gung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Ver- waltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen. c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei un- terstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG stand. d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre. e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so fin- det zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Da- nach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwal- terverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 39/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2002\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nWEG §§ 26, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; AGBG § 11 Nr. 12 lit. a\n\na) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abbe-\nrufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortfüh-\nrung von Senat, BGHZ 106, 113).\n\nb) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Ver-\nwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechti-\ngung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Ver-\nwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1\nNr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.\n\nc) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung\neines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG\nbeachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei un-\nterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen -\nauch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG stand.\n\nd) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der\nVerwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf\nJahre.\n\ne) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so fin-\ndet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2\nWEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Da-\nnach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwal-\nterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf\nJahren) wirksam vereinbart werden.\n\nBGH, Beschl. vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Potsdam\n AG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.\n\nDr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den\n\nBeschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom\n\n17. April 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die\n\nKostenentscheidung im Beschluß des Landgerichts geändert und\n\nder Beschluß des Amtsgerichts wie folgt neu gefaßt wird:\n\nDer Beschluß \n\nder Eigentümerversammlung \n\nvom\n\n18. November 1999 zu Tagesordnungspunkt 2.1 wird hin-\n\nsichtlich der Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin\n\nfür ungültig erklärt. Ferner wird festgestellt, daß der Ver-\n\nwaltervertrag vom 4./16. September 1997 durch die in die-\n\nsem Beschluß ausgesprochene Kündigung nicht beendet\n\nworden ist.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten werden den Antragsgegnern auferlegt.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Außergerichtli-\n\nche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert wird für die erste Instanz, insoweit unter Abän-\n\nderung der Wertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts, auf\n\n19.953,68 € und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf\n\n18.931,09 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer aus 34 Einheiten\n\nbestehenden Wohnanlage. \n\nIn § 16 Abs. 1 der Teilungserklärung vom\n\n7. November 1996 bestellte die Antragsgegnerin zu 1 (teilende Eigentümerin)\n\ndie Antragstellerin für die Dauer von fünf Jahren zur Verwalterin der Anlage.\n\n§ 16 Abs. 3 der Teilungserklärung sieht vor, daß die Wohnungseigentümer bei\n\nVorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit durch Mehrheit aller vorhandenen\n\nEigentümer die Abberufung des jeweiligen Verwalters beschließen können.\n\nAm 4./16. September 1997 schlossen die Antragstellerin und die An-\n\ntragsgegnerin zu 1 einen formularmäßigen Verwaltervertrag für die Laufzeit\n\nvon fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Oktober 1997 (§§ 2.1, 2.2 des Vertrags).\n\nNach § 2.3 dieser Vereinbarung ist nicht nur für die Abberufung der Verwalte-\n\nrin, sondern auch für die Kündigung des Vertrags das Vorliegen eines wichti-\n\ngen Grundes und ein entsprechender Mehrheitsbeschluß der Eigentümerge-\n\nmeinschaft erforderlich.\n\n§ 6.1 des Verwaltervertrags verpflichtet die Antragstellerin in Ergänzung\n\nzur Gemeinschaftsordnung, die jährliche Eigentümerversammlung innerhalb\n\ndes ersten halben Jahrs abzuhalten, sofern keine zwingenden Gründe dage-\n\ngen sprechen. Nach § 5.1 des Vertrags ist nach Ablauf eines jeden Wirt-\n\nschaftsjahrs eine Abrechnung einschließlich aller Belege dem Verwaltungsbei-\n\nrat innerhalb des darauffolgenden Wirtschaftsjahrs zur Prüfung vorzulegen.\n\nDabei gilt grundsätzlich das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr; zum ersten Wirt-\n\nschaftsjahr ist jedoch der Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember\n\n1998 bestimmt (§ 5.7/5.8 des Vertrags). § 13 Abs. 3 der Teilungserklärung ver-\n\npflichtet die Verwalterin darüber hinaus, nach Schluß eines jeden Geschäfts-\n\njahrs eine Abrechnung über die von den Wohnungseigentümern zu erbringen-\n\nden Geldleistungen und Abschlagszahlungen bis spätestens 30. Juni des Fol-\n\ngejahrs vorzulegen. Außerdem bestimmt § 14 Abs. 1 der Teilungserklärung,\n\ndaß der Wirtschaftsplan für das jeweilige Geschäftsjahr im voraus aufzustellen\n\nund von der Eigentümerversammlung zu beschließen ist.\n\nAm 30. September 1997 fand eine Versammlung statt, an der lediglich\n\ndie Antragsgegnerin zu 1 als damalige Alleineigentümerin teilnahm. Dabei\n\nwurde der Wirtschaftsplan für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis\n\n31. Dezember 1998 festgelegt und gleichzeitig bestimmt, daß dieser bis zu ei-\n\nner erneuten Beschlußfassung auch für das Jahr 1999 gelten solle. In der Fol-\n\ngezeit veräußerte die Antragsgegnerin zu 1 einige Wohnungen. Als erste Er-\n\nwerberin wurde am 14. April 1998 die Antragsgegnerin zu 2 in das Grundbuch\n\neingetragen.\n\nIm Spätsommer/Herbst 1999 erstellte die Antragstellerin die Jahresab-\n\nrechnung für das Rumpfjahr 1997 und das Jahr 1998. Die von ihr angesam-\n\nmelte Instandhaltungsrücklage hatte sie in Form eines Bausparvertrags ange-\n\nlegt.\n\nNachdem sie hierzu im Oktober 1999 von einigen Eigentümern aufge-\n\nfordert worden war, wurde von der Antragstellerin erstmals nach dem\n\n30. September 1997 eine Eigentümerversammlung zum 18. November 1999\n\neinberufen. In dieser Versammlung wurde mit den Stimmen aller Wohnungsei-\n\ngentümer zu Tagesordnungspunkt 2.1 beschlossen:\n\n\"..., daß der Verwaltervertrag mit der G. Gesellschaft für H. -\nmbH (scil. der Antragstellerin) einvernehmlich zum 31.12.1999\nendet und die Abwahl des Verwalters ebenfalls mit Wirkung zum\n31.12.1999 erfolgt. ... Die Übergabe der Verwaltungsunterlagen,\ninsbesondere die Überstellung der gemeinschaftlichen Gelder,\nerfolgt bis zum 31.12.1999. ...\"\n\nAuf fristgerechten Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht den\n\nBeschluß der Eigentümerversammlung über die Abwahl der Verwalterin für un-\n\ngültig erklärt. Den weitergehenden Antrag, den Beschluß auch hinsichtlich der\n\nVerpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr\n\n1999 für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die von\n\nden Antragsgegnern eingelegte sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht\n\nerfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde\n\nder Antragsgegner, die das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückwei-\n\nsen möchte. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammer-\n\ngerichts vom 20. März 1989 (NJW-RR 1989, 839 ff) gehindert und hat deshalb\n\ndie Sache mit Beschluß vom 23. November 2001 dem Bundesgerichtshof zur\n\nEntscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2\n\nFGG).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, es liege kein wichtiger Grund für\n\ndie von der Eigentümerversammlung am 18. November 1999 beschlossene\n\naußerordentliche Abberufung der Antragstellerin zum 31. Dezember 1999 und\n\ndie hiermit zugleich ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Verwal-\n\ntervertrags vor. Einer ordentlichen Abberufung der Antragstellerin vor Ablauf\n\nder fünfjährigen Amtszeit stünden die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG zulässi-\n\ngen Regelungen in § 16 Abs. 1, Abs. 3 der Teilungserklärung entgegen. Auch\n\neine ordentliche Kündigung des Verwaltervertrags sei den Wohnungseigentü-\n\nmern verwehrt; denn diese Möglichkeit sei in § 2 der formularmäßigen Verein-\n\nbarung wirksam ausgeschlossen worden. Dabei könne offen bleiben, ob die in\n\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgeschriebene Höchstdauer einer Verwalterbestel-\n\nlung von fünf Jahren als Sonderregelung Vorrang vor dem Klauselverbot in\n\n§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG beanspruchen könne, das lediglich zwei Jahre als\n\nHöchstlaufzeit vorsehe. Jedenfalls sei die formularmäßig vereinbarte Ver-\n\ntragslaufzeit unter gleichzeitiger Beschränkung auf ein Kündigungsrecht aus\n\nwichtigem Grund deswegen nicht nach § 11 Nr. 12 lit. a AGBG zu beanstan-\n\nden, weil bereits die Teilungserklärung eine fünfjährige Bestellung der Antrag-\n\nstellerin ohne die Möglichkeit einer vorherigen ordentlichen Abberufung vorse-\n\nhe. Eine nach § 11 Nr. 12 lit. a AGBG zu sanktionierende Benachteiligung der\n\nVertragspartnerin der Antragstellerin infolge einer überlangen vertraglichen\n\nBindung sei hier nicht zu besorgen, weil die Antragsgegnerin zu 1 dieser be-\n\nreits in der Teilungserklärung gerade eine solche Bindung angetragen habe.\n\nDemgegenüber hat das Kammergericht in auf weitere Beschwerden er-\n\ngangenen Entscheidungen mehrfach die Auffassung vertreten, daß eine for-\n\nmularmäßige Laufzeitbestimmung über fünf Jahre in einem Verwaltervertrag\n\nauch dann gegen § 11 Nr. 12 lit. a AGBG verstoße, wenn der Verwender dieser\n\nKlausel zuvor in der Teilungserklärung für die Dauer von fünf Jahren zum - nur\n\naus wichtigem Grund abwählbaren - Verwalter bestimmt worden sei (vgl. ZMR\n\n1987, 392, 394; NJW-RR 1989, 839 f). Die zusammen mit einer Abberufung\n\nausgesprochene Kündigung eines Verwaltervertrags sei daher nach Maßgabe\n\nder §§ 620 Abs. 2, 621 BGB jederzeit (ZMR 1987, 394; vgl. auch NJW-RR\n\n1991, 274, 275) bzw. nach Ablauf der in § 11 Nr. 12 lit. a AGBG festgelegten\n\nHöchstdauer (vgl. NJW-RR 1989, 839 f) kündbar.\n\nDiese Divergenz der beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorla-\n\nge. Aufgrund der zulässigen Vorlage darf der nunmehr als Rechtsbeschwerde-\n\ngericht entscheidende Senat über den gesamten zur Vorlage führenden Ver-\n\nfahrensgegenstand befinden und muß sich nicht darauf beschränken, lediglich\n\ndie zur Vorlage führende Rechtsfrage zu klären (vgl. Senat, BGHZ 47, 41, 46;\n\n64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071).\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§ 43\n\nAbs. 1 Nr. 2, 4, § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet. Le-\n\ndiglich aus verfahrensrechtlichen Gründen ist eine Neufassung der Entschei-\n\ndungsformel im Beschluß des Amtsgerichts veranlaßt.\n\n1. Bei sachgerechtem Verständnis des - allein noch zur Entscheidung\n\nstehenden - Antrags auf \"Ungültigerklärung der Verwalterabwahl\" verfolgt die\n\nAntragstellerin nicht nur die Anfechtung des Beschlusses über ihre Abberufung\n\nvom Verwalteramt. Vielmehr wendet sie sich daneben auch gegen die - von der\n\nAbberufung zu unterscheidende - Kündigung des Verwaltervertrags, die ihr\n\nnach dem Inhalt der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung gleichzeitig\n\nmit der Abberufung aus dem Verwalteramt mitgeteilt worden ist (vgl. Lüke, WE\n\n1997, 164, 166). Diesen zweifachen Angriff haben die Vorinstanzen im Grund-\n\nsatz erkannt. Unterblieben ist bislang allerdings eine zutreffende verfahrens-\n\nrechtliche Einordnung des Angriffs der Antragstellerin gegen die Kündigung.\n\na) Das vorlegende Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Beschwer-\n\ndegericht davon aus, daß die Antragstellerin auch insoweit ein Beschlußa n-\n\nfechtungsverfahren (§§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) betreibt. Diese - vom\n\nSenat nachprüfbare - Auslegung berücksichtigt aber nicht hinreichend, daß die\n\nAntragstellerin hinsichtlich der Kündigung keine Mängel bei der Beschlußfas-\n\nsung durch die Wohnungseigentümer einwendet, sondern geltend macht, der\n\nVerwaltervertrag sei nicht beendet worden, weil es an den Voraussetzungen\n\neiner wirksamen Kündigung fehle. Damit wendet sie sich bei der gebotenen\n\ninteressengerechten Auslegung ihres Antrags (vgl. BayObLG, WuM 1990,\n\n178 f; WE 1991, 140; OLG Hamm, OLGZ 1991, 56, 58; Staudinger/Wenzel,\n\nBGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 25) nicht gegen die Gültigkeit\n\ndes Beschlusses der Wohnungseigentümer zur Kündigung des Verwalterver-\n\ntrags, sondern fordert die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen eines\n\nKündigungsrechts.\n\nb) Zur Verwirklichung dieses Rechtsschutzziels ist für die Antragstellerin\n\ndas Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1\n\nZPO eröffnet (vgl. KG, GE 1986, 93; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 26\n\nRdn. 206; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 26 Rdn. 42; Nieden-\n\nführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 26 Rdn. 56; Müller, Praktische Fragen des\n\nWohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 466; Wenzel, ZWE 2001, 510, 515). Da-\n\ngegen besteht für eine nach § 23 Abs. 4 WEG fristgebundene Anfechtung des\n\nBeschlusses über die Kündigung des Verwaltervertrags kein Rechtsschutzin-\n\nteresse (a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 398; wohl auch BayObLG,\n\nZWE 2001, 590, 592; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 523, 524). Denn dieser Be-\n\nschluß bringt als Ergebnis einer internen Willensbildung nur die Auffassung der\n\nWohnungseigentümer zum Ausdruck, daß ein wichtiger Grund für eine fristlose\n\nKündigung vorliegt und deshalb der Verwaltervertrag beendet werden soll; für\n\ndie Berechtigung der Kündigung selbst ist der Beschluß hingegen ohne Be-\n\ndeutung (vgl. BayObLGZ 1998, 310, 313; Müller, Praktische Fragen, aaO,\n\nRdn. 466). Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin nicht\n\nnur die Ungültigerklärung des Beschlusses über ihre Abberufung erstrebt, son-\n\ndern auch die Feststellung, daß der Verwaltervertrag durch die ausgesproche-\n\nne Kündigung nicht wirksam beendet worden ist.\n\n2. Beide Anträge sind zulässig.\n\na) Die Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1\n\nNr. 4 WEG zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses befugt und hat inso-\n\nweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis.\n\naa) Der Senat billigt dem abberufenen Verwalter ein Anfechtungsrecht\n\nzu, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine durch die Abberufung ggf. zu Un-\n\nrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen (BGHZ 106, 113, 122 ff).\n\nDiese Auffassung hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum durchgesetzt (vgl.\n\nBayObLGZ 1965, 35, 40; OLG Hamm, aaO; KG, ZMR 1997, 610, 611; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 202; § 43 WEG Rdn. 93; Staudinger/Bub,\n\naaO, § 26 WEG Rdn. 427 m.w.N.; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG\n\nRdn. 43; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 40; Palandt/Bassenge, BGB,\n\n61. Aufl., § 26 WEG Rdn. 11, § 43 WEG Rdn. 3; Bärmann/Seuß, Praxis des\n\nWohnungseigentums, 4. Aufl., 1997, Rdn. 339; Merle, Festgabe für Weitnauer,\n\n1980, S. 195, 199 ff; Belz, WE 1998, 322, 325; Gottschalg, DEW 2001, 85, 87;\n\nWenzel, aaO, 514 ff). Der hiergegen vorgebrachte Einwand, dem Verwalter\n\nwerde mit seiner Bestellung kein subjektives Recht, sondern nur ein im Interes-\n\nse der Wohnungseigentümer auszuübendes Amt verliehen, das er im Falle\n\nseiner Abberufung zusammen mit den hiermit verbundenen Anfechtungsbefug-\n\nnissen einbüße (vgl. Becker, ZWE 2002, 211, 212; Drasdo, NZM 2001, 923,\n\n931; Reuter, ZWE 2001, 286, 292; Wangemann, WuM 1990, 53 ff; ähnlich KG,\n\nZMR 1987, 392, 393; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 12 b:\n\nkeine Bevormundung der Eigentümer durch \"Zwangsverwalter\"), überzeugt\n\nnicht. Das Vorliegen eines Anfechtungsrechts ist in Anlehnung an § 20 Abs. 1\n\nFGG zu prüfen (vgl. Senat, aaO, 123; BayObLG, aaO, 40). Danach kommt eine\n\nAnfechtungsbefugnis jedem zu, dessen durch Gesetz verliehene oder durch\n\ndie Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte Rechtspositi-\n\non beeinträchtigt wird (vgl. BGHZ 135, 107, 109 m.w.N.; OLG Karlsruhe, WM\n\n1998, 47, 48; Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 20 FGG\n\nRdn. 7 m.w.N.). Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist auch bei dem Entzug\n\neines Amts gegeben. Denn der Amtsinhaber verliert hierbei nicht nur seine\n\nFunktionsstellung, sondern auch das ihm aus der Bestellung erwachsene\n\nRecht, dieses Amt bis zu seiner rechtmäßigen Abberufung bzw. Entlassung\n\nauszuüben (vgl. Wenzel, aaO, 514 f; ferner KG, OLGZ 1992, 139, 141 m.w.N.\n\nfür Testamentsvollstrecker; OLG Karlsruhe, aaO, 49 für Konkursverwalter).\n\nDaß dieses Recht schützenswert ist, und zwar unabhängig davon, ob eine Ab-\n\nberufung materiell-rechtlichen Einschränkungen unterliegt (Wenzel, aaO, 514 f;\n\nvgl. auch OLG Karlsruhe, aaO; a.A. Suilmann, Das Beschlußmängelverfahren\n\nim Wohnungseigentumsrecht, 1998, S. 174 ff, 180; ders., ZWE 2000, 106,\n\n109 ff, 111), zeigen insbesondere die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 Nr. 3,\n\n69 g Abs. 4 Nr. 3, 81 Abs. 2 FGG, § 84 KO, § 59 InsO. Den dort angesproche-\n\nnen Amtsträgern (Vormund, Pfleger, Nachlaßpfleger, Nachlaßverwalter, B e-\n\ntreuer, Testamentsvollstrecker, Konkurs- und Insolvenzverwalter) kommt be-\n\nreits deswegen ein Beschwerderecht zu, weil sie ohne ihr Einverständnis aus\n\nihrem Amt entlassen worden sind. Für eine hiervon abweichende Beurteilung\n\nder Anfechtungs- und Beschwerdebefugnis des abberufenen Verwalters einer\n\nWohnungseigentumsanlage gibt es keinen sachlichen Grund (vgl. Merle, aaO,\n\n199 ff).\n\nSchließlich läßt sich eine Anfechtungsbefugnis des abberufenen Ve r-\n\nwalters auch nicht mit der Begründung verneinen, in seiner Rechtsstellung\n\nwerde der Verwalter nicht durch den Abberufungsbeschluß selbst, sondern erst\n\ndurch die nachfolgende rechtsgeschäftliche Ausführung dieser gemeinschafts-\n\ninternen Willensbildung berührt (so aber Suilmann, Beschlußmängelverfahren,\n\nS. 170 ff; ders., ZWE 2000, 106 ff; Drasdo, aaO, 929 ff; Becker, ZWE 2002,\n\n211, 212). Zwar verliert der Verwalter seine Organstellung erst mit dem Zugang\n\nder Abberufungserklärung, die entweder im Abberufungsbeschluß mit enthalten\n\nist (vgl. Senat, aaO, 122; OLG Hamm, ZMR 1999, 279, 280; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 42; Wenzel, aaO, 512, 513) oder aufgrund\n\ndieses Beschlusses gesondert abgegeben wird (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO,\n\n§ 26 Rdn. 131; § 43 Rdn. 42; Merle, aaO, S. 195; ders., Bestellung und Abbe-\n\nrufung des Verwalters nach § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes, 1977,\n\nS. 95; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 30). Gleichwohl ist der Abberufungs-\n\nbeschluß - anders als der Beschluß über die Kündigung des Verwalterver-\n\ntrags - nicht nur ein Instrument der Willensbildung innerhalb der Eigentümer-\n\ngemeinschaft; denn Bestellungs- und Abberufungsbeschlüsse sind nach §§ 26\n\nAbs. 1, Abs. 4, 24, 27, 28 WEG auf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhe-\n\nbung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet. Sie\n\nentfalten nicht nur interne Wirkung (vgl. auch Senat, BGHZ 139, 288, 298),\n\nsondern sind konstitutiver Bestandteil des zweistufigen Bestellungs- bzw. Ab-\n\nberufungsakts (vgl. BayObLG NJW 1958, 1824; Bärmann/Pick/Merle, aaO,\n\n§ 43 Rdn. 43; Wenzel, aaO, 512, 514; a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG\n\nRdn. 122, 406 ff), der neben der gemeinschaftlichen Willensbildung und der\n\nentsprechenden Bestellungs- bzw. Abberufungserklärung noch deren Zugang\n\nerfordert. Dem entspricht, daß der bestandskräftige Abberufungsbeschluß\n\n(§ 23 Abs. 4 WEG) nach allgemeiner Auffassung auch das Vorliegen der erfor-\n\nderlichen Abberufungsvoraussetzungen für alle Beteiligten bindend feststellt\n\n(vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 124; BayObLGZ 1998, 310, 313; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 26 WEG Rdn. 206; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG\n\nRdn. 408 m.w.N.; Niedenführ/Schulze, aaO, § 26 Rdn. 56; Müller, Praktische\n\nFragen, aaO, Rdn. 458, 466; Wenzel, aaO, 514; a.A. wohl Weitnauer/Hauger,\n\naaO, § 26 Rdn. 39). In dieser Bindungswirkung unterscheidet sich ein be-\n\nstandskräftiger Abberufungsbeschluß von einem unangefochtenen Eigentü-\n\nmerbeschluß über die Kündigung, der für die nach §§ 620 ff BGB zu beurtei-\n\nlende Wirksamkeit der Vertragskündigung ohne Einfluß ist (vgl. BayObLG,\n\naaO; Müller, Praktische Fragen, aaO, Rdn. 466; vgl. auch Köhler, ZMR 1998,\n\n249, 250).\n\nbb) Das der Antragstellerin als Anfechtungsbefugter regelmäßig zuste-\n\nhende Rechtsschutzinteresse (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 97 a;\n\nWenzel, aaO, 515) ist vorliegend nicht durch Ablauf der in der Gemeinschafts-\n\nordnung festgelegten Amtszeit entfallen. Es bedarf hier keiner Entscheidung\n\ndarüber, ob in dieser Situation das Rechtsschutzbedürfnis ohne weiteres zu\n\nverneinen ist (so BayObLG, NJW-RR 1997, 715, 717; KG, ZMR 1997, 610,\n\n611; OLG Hamm, NZM 1999, 227, 228; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26\n\nRdn. 202; § 43 Rdn. 97 a; Staudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 427; Wenzel, aaO,\n\n515; a.A. BayObLG, ZWE 2001, 590; Deckert, Eigentumswohnung, Gruppe 4,\n\nS. 525). Die Amtszeit der Antragstellerin ist nämlich noch nicht abgelaufen, weil\n\ndie in § 16 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung bestimmte Bestellungszeit von\n\nfünf Jahren erkennbar erst mit der Veräußerung der ersten Wohneinheit begin-\n\nnen sollte. Dementsprechend wurde der Beginn der Verwaltertätigkeit in § 2.1\n\ndes Verwaltervertrags auf den 1. Oktober 1997 festgelegt.\n\nb) Auch der von der Antragstellerin verfolgte Feststellungsantrag ist zu-\n\nlässig (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG analog); insbesondere liegt das entsprechend\n\n§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Zur Wahrung ihrer\n\nvertraglichen Vergütungsansprüche ist die Antragstellerin darauf angewiesen,\n\ndie Wirksamkeit der Vertragsbeendigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Für\n\ndie hier zu klärende Frage der Wirksamkeit der Kündigung entfaltet die An-\n\nfechtung des Abberufungsbeschlusses keine vorgreifliche Wirkung (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 28. Mai 1990, II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; BayObLGZ\n\n1998, 310, 313; OLG Hamm, WE 1997, 28, 31; OLG Köln, NJW-RR 2001, 159,\n\n160; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 206; Niedenführ/Schulze, aaO, § 26\n\nRdn. 56; Wenzel, aaO, 515; teilweise a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG\n\nRdn. 408). Das Feststellungsinteresse fehlte nur dann, wenn der Verwalterver-\n\ntrag für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und die Abberufung wirksam\n\nwäre (vgl. Wenzel, aaO, 513). Da letzteres nicht der Fall ist (siehe unter III. 3.),\n\nbraucht ersteres nicht entschieden zu werden.\n\n3. In der Sache selbst hat die Antragstellerin mit der Anfechtung des Ab-\n\nberufungsbeschlusses Erfolg. Die von den Antragsgegnern vorgebrachten\n\nGründe rechtfertigen eine außerordentliche Abberufung nicht. Eine ordentliche\n\nAbberufung kommt wegen der in § 16 Abs. 3 der Teilungserklärung wirksam\n\n(vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG) angeordneten Beschränkung der Abberufung\n\nauf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht in Betracht.\n\na) Nach zutreffender allgemeiner Auffassung ist ein wichtiger Grund zur\n\nvorzeitigen Abberufung eines Verwalters dann gegeben, wenn den Wohnungs-\n\neigentümern unter Beachtung aller - nicht notwendig vom Verwalter verschul-\n\ndeter - Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht\n\nmehr zuzumuten ist, insbesondere durch diese Umstände das erforderliche\n\nVertrauensverhältnis zerstört ist (vgl. BayObLGZ 1998, 310, 312; BayObLG,\n\nNJW-RR 1999, 1390 f; ZWE 2000, 77; NJW-RR 2000, 676, 677 f; OLG Karls-\n\nruhe, NZM 1998, 768, 769; OLG Köln, NZM 1998, 960; OLG Düsseldorf, NJW-\n\nRR 1999, 163, 164; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 522, 523; Bärmann/Pick/\n\nMerle, aaO, § 26 Rdn. 152; Staudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 392 m.w.N.;\n\nWeitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 33). Rechtsfehlerfrei gehen die Vorinstan-\n\nzen davon aus, daß die von den Antragsgegnern vorgebrachten Gründe weder\n\nfür sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ausreichen, um das Vertrauen der\n\nWohnungseigentümer in eine künftige pflichtgemäße Ausübung der Verwal-\n\ntertätigkeit durch die Antragstellerin grundlegend zu erschüttern.\n\naa) Die Antragstellerin stellte zwar entgegen § 28 Abs. 1, Abs. 3 WEG\n\nsowie unter Mißachtung der §§ 13, 14 der Teilungserklärung den Wirtschafts-\n\nplan für das Jahr 1999 nicht im voraus auf und legte auch die Jahresabrech-\n\nnung für den Zeitraum von Oktober 1997 bis Dezember 1998 nicht bis späte-\n\nstens 30. Juni 1999 vor. Solche Pflichtverstöße können je nach Fallgestaltung\n\ndurchaus eine außerordentliche Abberufung rechtfertigen (vgl. BayObLG,\n\nNJW-RR 2000, 462 f; OLG Karlsruhe, aaO, 769; Bärmann/Pick/Merle, aaO,\n\n§ 28 Rdn. 55 m.w.N.). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden\n\nFalls lassen die aufgezeigten Pflichtverletzungen jedoch nicht den Schluß zu,\n\ndie Antragstellerin werde zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflich-\n\ntungen auch zukünftig nicht in der Lage sein. Hierbei muß berücksichtigt wer-\n\nden, daß die Antragsgegnerin zu 1 am 30. September 1997 als Alleineigentü-\n\nmerin bestimmte, der für den Zeitraum vom Oktober 1997 bis Dezember 1998\n\naufgestellte Wirtschaftsplan solle bis zu einer erneuten Beschlußfassung auch\n\nfür das Jahr 1999 gelten. Aufgrund dieser Vorgaben der Antragsgegnerin zu 1\n\nentrichteten die Wohnungseigentümer in der Folgezeit die angeforderten Vor-\n\nschüsse und verlangten erst im Oktober 1999 die Einberufung einer Eigentü-\n\nmerversammlung. Obwohl der von der Alleineigentümerin gefaßte \"Beschluß\"\n\nmangels Beschlußkompetenz von vornherein keine Rechtswirkungen entfaltete\n\n(vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1986, 40, 41; OLGZ 1988, 439 f; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 17 und § 26 Rdn. 58; Soergel/Stürner, aaO,\n\n§ 23 WEG Rdn. 2; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 93; Wange-\n\nmann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., 2001,\n\nRdn. 360; a.A. OLG Köln, OLGZ 1986, 409, 411; Röll, NJW 1989, 1070, 1072),\n\nund auch das tatsächliche Verhalten der späteren Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft keine Fortgeltung des Wirtschaftsplans 1998 für das Folgejahr be-\n\ngründen konnte \n\n(vgl. Soergel/Stürner, aaO, § 23 WEG Rdn. 2; Pa-\n\nlandt/Bassenge, aaO, § 28 WEG Rdn. 3; Köhler, WE 1997, 134 ff; a.A. OLG\n\nKöln, WuM 1995, 733, 735), macht die verzögerte Aufstellung des Wirtschafts-\n\nplans 1999 angesichts dieser Vorgeschichte die weitere Zusammenarbeit mit\n\nder Antragstellerin nicht unzumutbar. Ebensowenig rechtfertigt die verspätet\n\nzur Beschlußfassung vorgelegte Jahresabrechnung 1998 die sofortige Entlas-\n\nsung aus dem Verwalteramt. Denn die Antragstellerin hat nach den bindenden\n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts angesichts ihrer Verpflichtung aus\n\n§ 5.1 des Verwaltervertrags zur Vorlage sämtlicher Belege nachvollziehbare\n\nGründe für die Verzögerung vorgebracht (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, aaO,\n\n§ 28 Rdn. 65).\n\nbb) Auch der Umstand, daß die Antragstellerin im Jahr 1998 keine und\n\nim darauffolgenden Jahr erst zum 19. November 1999 eine Eigentümerver-\n\nsammlung einberufen und damit gegen § 24 Abs. 1 WEG sowie gegen § 6.1\n\ndes Verwaltervertrags verstoßen hat, berechtigt vorliegend nicht zu ihrer au-\n\nßerordentlichen Abberufung. Zwar kann die unterbliebene Einberufung einer\n\nEigentümerversammlung unter bestimmten Voraussetzungen den sofortigen\n\nEntzug des Verwalteramts rechtfertigen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1390,\n\n1391). Hierfür müssen zu dem Unterlassen des Verwalters weitere Umstände\n\nhinzutreten, die seine Pflichtwidrigkeit als schwerwiegend erscheinen lassen.\n\nDies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ohne die Durchführung einer Ei-\n\ngentümerversammlung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Frage gestellt\n\noder sonstige Gründe eine alsbaldige Einberufung einer Versammlung erfor-\n\nderlich machen (vgl. BayObLG, aaO; OLG Düsseldorf, WE 1998, 486, 487;\n\nNJW-RR 1999, 163, 164). Solche Umstände liegen hier nach den tatsächlichen\n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts nicht vor. Zwar hat das pflichtwidrige\n\nUnterlassen der Antragstellerin dazu geführt, daß erst etwa eineinhalb Jahre\n\nnach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft (14. April 1998) erst-\n\nmals eine Eigentümerversammlung durchgeführt wurde und dementsprechend\n\nüber den Wirtschaftsplan 1998 keine und über den Wirtschaftsplan 1999 eine\n\nverzögerte Beschlußfassung erfolgte. Hierdurch wurde aber ersichtlich die fi-\n\nnanzielle Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht be-\n\neinträchtigt, denn die erforderlichen Wohngeldzahlungen waren aufgrund der\n\nVorgaben der Antragsgegnerin zu 1 in der Versammlung vom 30. September\n\n1997 sowie auch faktisch sichergestellt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte\n\ndafür, daß für die Antragsgegner zu 2 bis 5 als Erwerber einiger Wohneinhei-\n\nten - etwa zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - ein beson-\n\nderes Bedürfnis an einer alsbaldigen Einberufung einer Eigentümerversamm-\n\nlung bestand. Die fehlende Dringlichkeit wird im Gegenteil dadurch dokumen-\n\ntiert, daß die Antragstellerin erst im Oktober 1999 von einzelnen Wohnungsei-\n\ngentümern zur Einberufung einer Versammlung aufgefordert worden ist.\n\ncc) Schließlich rechtfertigt der erstmals im gerichtlichen Verfahren erho-\n\nbene Vorwurf (zum Nachschieben wichtiger bei Beschlußfassung vorliegender\n\nGründe vgl. BGHZ 27, 220, 225; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991, II ZR 239/90,\n\nNJW-RR 1992, 292, 293 f; BayObLG, NJW-RR 2001, 445, 446; OLG Düssel-\n\ndorf, ZMR 1997, 485, 487; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 392 m.w.N.),\n\ndie Antragstellerin habe ohne Rücksprache der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft die Instandhaltungsrücklage in Form eines Bausparvertrags angelegt,\n\nebenfalls keine sofortige Abberufung. Ob die Wahl dieser Anlageform regel-\n\nmäßig den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, ist in\n\nRechtsprechung und Schrifttum umstritten (bejahend: OLG Düsseldorf, WuM\n\n1996, 112; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 WEG Rdn. 162; Staudinger/Bub,\n\naaO, § 21 WEG Rdn. 211; a.A. Brych, Festschrift für Seuß, 1987, S. 65 ff;\n\nWeitnauer/Lüke, aaO, § 21 Rdn. 42; Niedenführ/Schulze, aaO, § 21 Rdn. 75).\n\nSelbst wenn diese Frage bejaht wird, ist mit dem vorlegenden Gericht jeden-\n\nfalls davon auszugehen, daß den Umständen nach die finanziellen Interessen\n\nder Wohnungseigentümer durch die Anlageform nicht derart schwerwiegend\n\nbeeinträchtigt werden, daß eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstelle-\n\nrin nicht mehr zumutbar wäre.\n\ndd) Auch in der Gesamtheit bilden die aufgezeigten Umstände keinen\n\nwichtigen Grund für die Abberufung der Antragstellerin. Das vorlegende Ge-\n\nricht weist zu Recht darauf hin, daß die Eigentümergemeinschaft die Antrag-\n\nstellerin zunächst durch eine Abmahnung zu einer ordnungsgemäßen, ihren\n\nVorstellungen entsprechenden Erfüllung der Verwalterpflichten hätte anhalten\n\nmüssen.\n\nb) Eine ordentliche Abberufung der Antragstellerin ist nach den Bestim-\n\nmungen in § 16 Abs. 1, Abs. 3 der Teilungserklärung ausgeschlossen. Die An-\n\ntragsgegnerin zu 1 hat in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch ge-\n\nmacht, den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklärung zu bestellen und\n\ndie Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beschränken\n\n(vgl. BayObLGZ 1974, 275, 278 f; BayObLG, NJW-RR 1994, 784; OLG Düs-\n\nseldorf, ZWE 2001, 386, 387; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 59, 205;\n\nStaudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 140 i.V.m. Rdn. 409). Hierbei wurden die ge-\n\nsetzlichen Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WEG beachtet. Auch einer\n\nInhaltskontrolle nach § 242 BGB halten die von der teilenden Eigentümerin\n\neinseitig gesetzten Bestimmungen stand (vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 94 ff;\n\nBeschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952; BayObLG,\n\nNJW-RR 1996, 1037; OLG Hamburg, FGPrax 1996, 132, 133; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 8 Rdn. 16; Weitnauer/Hauger, aaO, § 7 Rdn. 28, 29).\n\nDie getroffenen Regelungen entsprechen dem vom Gesetzgeber ausdrücklich\n\nanerkannten Interesse der Eigentümergemeinschaft an einer kontinuierlichen\n\nVerwaltung (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\n\nWohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht, BT-\n\nDrucks. 7/62, S. 5) und schränken damit die Rechte der Wohnungseigentümer\n\nnicht unangemessen ein. Ob die von der Antragsgegnerin zu 1 getroffenen Be-\n\nstimmungen daneben auch einer Überprüfung in entsprechender Anwendung\n\nder insoweit noch heranzuziehenden (Art. 229 § 5 EGBGB) §§ 9 ff AGBG un-\n\nterliegen, ist angesichts der besonderen Verhältnisse im Bereich des Woh-\n\nnungseigentums zweifelhaft, zumal für eine solche Kontrolle neben einer An-\n\ngemessenheitsprüfung gemäß § 242 BGB regelmäßig kein Bedürfnis bestehen\n\ndürfte (offen gelassen: Senat, BGHZ 99, 96 ff; verneinend: BayObLG, NJW-RR\n\n1992, 83, 84; OLG Hamburg, aaO; Bärmann/Pick/Merle, aaO; Staudinger/Bub,\n\naaO, § 26 WEG Rdn. 292 i.V.m. Rdn. 33; Weitnauer/Hauger, aaO; Nieden-\n\nführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 10 WEG\n\nRdn. 24; Palandt/Bassenge, aaO, § 8 WEG Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, aaO,\n\n§ 1 AGBG Rdn. 2 a; Staudinger/Schlosser, BGB [1998], § 1 AGBG Rdn. 11;\n\nRöll, DNotZ 1978, 720 ff; Ertl, DNotZ 1981, 149, 162 ff; Müller, DWE 1991, 41,\n\n48; bejahend: MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 10; Soer-\n\ngel/Stürner, aaO, § 8 WEG Rdn. 3; Soergel/Stein, aaO, § 1 AGBG Rdn. 8; Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anhang §§ 9 bis 11 Rdn. 965;\n\nWolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. W 121; Löwe/von Westpha-\n\nlen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 7; Erman/Hefermehl/Werner, BGB,\n\n10. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 6; Ulmer, Festgabe für Weitnauer, 1980, S. 205,\n\n215 ff). Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil die\n\nRegelungen in § 16 Abs. 1, Abs. 3 der Teilungserklärung ohnehin einer In-\n\nhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG standhalten würden. So sind die Klauselver-\n\nbote in §§ 10, 11 AGBG nach den dort geregelten Tatbeständen nicht ein-\n\nschlägig. Insbesondere unterfällt die Verwalterbestellung als vom Vertragsver-\n\nhältnis zu unterscheidender organschaftlicher Akt mit gesetzlich besonders\n\ngeregelter Höchstfrist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WEG) nicht dem auf längerfristige\n\nVerträge ohne gesetzliche Laufzeitregelung zugeschnittenen Anwendungsbe-\n\nreich des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG. Ebensowenig liegt eine unangemessene Be-\n\nnachteiligung im Sinne von § 9 AGBG vor; denn die betroffenen Klauseln wer-\n\nden einer - noch näher zu erörternden (vgl. unten bei III 4 a cc und dd) - Wert-\n\nentscheidung des Gesetzgebers gerecht und sind auch nicht aufgrund sonsti-\n\nger Umstände als rechtsmißbräuchlich zu werten.\n\nc) Die Beschränkung der Abberufung des Verwalters in § 16 Abs. 1,\n\nAbs. 3 der Teilungserklärung ist weiterhin verbindlich. Die Umdeutung (§ 140\n\nBGB analog) des allstimmig gefaßten Abberufungsbeschlusses in eine die\n\nGemeinschaftsordnung insoweit abändernde Vereinbarung (§ 10 Abs. 1, Abs. 2\n\nWEG) kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil ein dahinge-\n\nhender mutmaßlicher Wille der Wohnungseigentümer nicht feststellbar ist (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 11. Dezember 1970, V ZR 72/68, NJW 1971, 420; BGH, Urt. v.\n\n8. September 1997, II ZR 165/96, NJW 1998, 76 m.w.N.; Urt. v. 14. Februar\n\n2000, II ZR 285/97, NJW-RR 2000, 987, 988; vgl. auch KG, WuM 1986, 355).\n\nOffen bleiben kann daher, ob ein allstimmiger Beschluß überhaupt in eine Ver-\n\neinbarung umgedeutet werden kann (ablehnend: OLG Köln, NJW-RR 1992,\n\n598; Kreuzer, WE 1997, 362, 363 in Fn. 24; Schuschke, NZM 2001, 497, 499\n\nin Fn. 25).\n\n4. Zutreffend gehen Beschwerdegericht und vorlegendes Gericht davon\n\naus, daß auch der mit der Antragstellerin abgeschlossene entgeltliche Verwal-\n\ntervertrag nicht wirksam gekündigt wurde.\n\na) Eine außerordentliche Kündigung dieses Dienstvertrags mit Ge-\n\nschäftsbesorgungscharakter (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1993, VIII ZR 109/92,\n\nNJW-RR 1993, 1227, 1228; Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997,\n\n2106, 2107) erfordert gemäß §§ 675, 626 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2.3 des Vertrags\n\ndas Vorliegen eines wichtigen Grundes. Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe\n\nwie bei einer sofortigen Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 Satz 3\n\nWEG (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1390; 2000, 676, 677 f; OLG Düsseldorf,\n\nDWE 1981, 25, 26; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 206; Staudinger/Bub,\n\naaO, § 26 WEG Rdn. 464). Aus den Erwägungen, mit denen ein wichtiger\n\nGrund zur vorzeitigen Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin zu ver-\n\nneinen ist (vgl. oben bei III. 3. a), folgt daher auch, daß die Antragsgegner nicht\n\nzur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags berechtigt waren.\n\nb) Selbst bei einer Umdeutung ihrer Erklärung in eine ordentliche Kündi-\n\ngung (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 2000, aaO) konnten die Antragsgegner den\n\nVerwaltervertrag nicht beenden. Dessen Geltung ist nämlich wirksam für die\n\nDauer von fünf Jahren (1. Oktober 1997 bis 30. September 2002) unter Aus-\n\nschluß einer ordentlichen Kündigung (§§ 675, 620 Abs. 2, 621 BGB) vereinbart\n\nworden. Der Wirksamkeit der dahingehenden Regelungen, die unter §§ 2.1 bis\n\n2.3 des Verwaltervertrags getroffen sind, steht weder das Klauselverbot des\n\n§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG noch die allgemeine Vorschrift zur Inhaltskontrolle aus\n\n§ 9 AGBG entgegen.\n\naa) Die mit einer Kündigungsbeschränkung verbundene Regelung der\n\nVertragslaufzeit ist in einem Formularvertrag enthalten. Es handelt sich daher\n\num Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG (§ 305 Abs. 1\n\nBGB), die von der Antragstellerin zunächst der Antragsgegnerin zu 1 als ur-\n\nsprünglicher Vertragspartnerin und danach den weiteren Antragsgegnern bei\n\nderen späterem Vertragsbeitritt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 87,\n\njeweils m.w.N.; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 224) gestellt wurden.\n\nDaß die Antragsgegnerin zu 1 bereits in der Teilungserklärung die Amtszeit der\n\nAntragstellerin - unter Ausschluß einer ordentlichen Abberufung - auf fünf Jah-\n\nre festgelegt hatte, macht die vertraglichen Laufzeit- und Kündigungsklauseln\n\nnicht zu Individualabreden (a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 292).\n\nDenn aus diesem Umstand läßt sich nicht der Schluß ziehen, die Beteiligten\n\nhätten die - von der Amtszeit zu unterscheidende - Vertragslaufzeit im einzel-\n\nnen ausgehandelt. Damit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die-\n\nse Klauseln einer inhaltlichen Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG unterliegen.\n\nIn Rechtsprechung und Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen\n\nvertreten.\n\nbb) Das Kammergericht und ihm folgend ein Teil des Schrifttums sind\n\nder Ansicht, eine in einem Verwaltervertrag enthaltene Formularklausel, die\n\neine Bindungsdauer von mehr als zwei Jahren vorsehe, verstoße gegen § 11\n\nNr. 12 lit. a AGBG (KG, GE 1986, 93; ZMR 1987, 392, 394; NJW-RR 1989,\n\n839, 840; WE 1989, 201; NJW-RR 1991, 274, 275; Staudinger/Bub, aaO, § 26\n\nWEG Rdn. 290 ff; Niedenführ/Schulze, aaO, § 26 Rdn. 37; Palandt/Bassenge,\n\naaO, § 26 WEG Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Basedow, aaO, § 11 Nr. 12 AGBG\n\nRdn. 6; Erman/Hefermehl/Werner, aaO, § 11 Nr. 12 AGBG Rdn. 2; Wolf/Horn/\n\nLindacher, aaO, § 11 Nr. 12 Rdn. 12; offen: Lüke, aaO, 167 in Fn. 10). Demge-\n\ngenüber geht die überwiegende Meinung davon aus, daß der Bestimmung des\n\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 WEG als Sonderregelung für die Vertragslaufzeit Vorrang\n\ngegenüber dem Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG zukommt (Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 83; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 26 WEG\n\nRdn. 6 a; Soergel/Stürner, aaO, § 26 WEG Rdn. 6; Staudinger/Coester-\n\nWaltjen, BGB [1998], § 11 Nr. 12 AGBG Rdn. 8; Ulmer/Brandner/Hensen, aaO,\n\n§ 11 Nr. 12 Rdn. 16; Anhang zu §§ 9 bis 11 AGBG Rdn. 968; Löwe/von West-\n\nphalen/Trinkner, aaO, § 11 Nr. 12 Rdn. 12; Bärmann/Seuß, aaO, Rdn. 352;\n\nRöll, Handbuch für Wohnungseigentümer, 7. Aufl., Rdn. 302; ders., DNotZ\n\n1978, 720, 723; ders. WE 1989, 114 ff; Müller, Praktische Fragen, aaO,\n\nRdn. 442; ders., DWE 1991, 46, 50; ders., WE 1997, 448, 454; Deckert, aaO,\n\nGruppe 4, S. 66 ff; Drasdo, Verwaltervertrag und -vollmacht, 1996, S. 40; Sau-\n\nren, Verwaltervertrag und Verwaltervollmacht im Wohnungseigentum, 2. Aufl.,\n\n1994, S. 15; Bärmann, PiG 8, 33, 35; Schulz, DWE 1978, 76; Seuß, WE 1989,\n\n133 ff; Drabek, WE 1998, 216, 217; Schmidt, WE 1998, 253, 254; ders., PiG\n\n54, 195, 207; einschränkend: Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 35; Bär-\n\nmann/Pick, WEG, 15. Aufl., § 26 Rdn. 37; von Westphalen/Furmans, Vertrags-\n\nrecht und AGB-Klauselwerke, April 1999, Verwaltervertrag für Wohnungsei-\n\ngentum, Rdn. 9 ff).\n\ncc) Der Senat tritt der zuletzt genannten Auffassung bei. Die Sonderre-\n\ngelung aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG ist auf die Besonderheiten des Woh-\n\nnungseigentumsrechts zugeschnitten und läßt bei formularmäßigen Verwalte r-\n\nverträgen für das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG - jetzt des § 309\n\nNr. 9 lit. a BGB - keinen Raum.\n\n(1) Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG darf die Bestellung eines Verwalters\n\nauf höchstens fünf Jahre erfolgen. Aus dem Sinn und Zweck dieser erst 1973\n\neingeführten Regelung (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Woh-\n\nnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom\n\n30. Juli 1973, BGBl. I S. 910) ergibt sich, daß sie entgegen ihrem Wortlaut\n\nGeltung auch für den von der Bestellung zu unterscheidenden schuldrechtli-\n\nchen Verwaltervertrag beanspruchen kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser\n\nVorschrift die Praxis der aufteilenden Bauträger unterbinden, den ersten Ver-\n\nwalter unwiderruflich auf Jahrzehnte einzusetzen und damit die Wohnungsei-\n\ngentümer langfristig zu bevormunden. Zum Schutz der Eigentümer sollte si-\n\nchergestellt werden, daß diese einen bestellten Verwalter jedenfalls nach fünf\n\nJahren ohne das Erfordernis einer Abwahl und ohne Einwirkungsmöglichkeit\n\ndes Verwalters durch einen anderen ersetzen können (vgl. Begründung zum\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und\n\nder Verordnung über das Erbbaurecht, BT-Drucks. 7/62, S. 5, 6, 8). Um dieses\n\nZiel zu erreichen, führte der Gesetzgeber nicht nur eine Befristung der Ver-\n\nwalterbestellung ein, sondern bestimmte daneben, daß andere als in § 26\n\nAbs. 1 WEG vorgesehene Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung\n\nunzulässig sind (§ 26 Abs. 1 Satz 4 WEG). Hierdurch sollte insbesondere ver-\n\nhindert werden, daß die Eigentümergemeinschaft durch Verträge mit dem Ver-\n\nwalter oder mit Dritten zur (erneuten) Bestellung eines bestimmten Verwalters\n\nverpflichtet werden kann (vgl. BT-Drucks. 7/62, S. 8). Ein unzulässiger Druck\n\nzur Bestellung eines bestimmten Verwalters kann aber auch dadurch ausgeübt\n\nwerden, daß die Wohnungseigentümer mit diesem einen Verwaltervertrag\n\nschließen, dessen Laufzeit über die Bestellungsdauer hinausgeht; denn hier-\n\ndurch wird ein faktischer Zwang geschaffen, den Verwalter erneut zu bestellen\n\n(Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 64). Mithin folgt aus § 26 Abs. 1 Sätze 2\n\nund 4 WEG, daß auch eine vertragliche Bindung der Wohnungseigentümer an\n\nden Verwalter nicht über die vorgeschriebene Bestellungszeit hinausgehen\n\ndarf, also ebenfalls nur für höchstens fünf Jahre eingegangen werden kann\n\n(vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO; Merle, Bestellung und Abberufung des Ver-\n\nwalters, aaO, S. 63 f; ähnlich Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 35; vgl. auch\n\nMüller, Praktische Fragen, aaO, Rdn. 438).\n\n(2) Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 4 WEG sind nicht durch\n\ndas später in Kraft getretene Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG ver-\n\ndrängt worden. Dies folgt allerdings nicht bereits aus § 8 AGBG (vgl. Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 292; a.A. aber Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26\n\nRdn. 83; MünchKomm-BGB/Röll, aaO; Müller, Praktische Fragen, aaO,\n\nRdn. 442; ders., DWE 1981, 48; Löwe/von Westphalen/Trinkner, aaO; Drabek,\n\naaO; Deckert, aaO; Schulz, aaO). Denn § 8 AGBG eröffnet eine Inhaltskon-\n\ntrolle gemäß §§ 9 ff AGBG auch für solche vertraglichen Regelungen, die von\n\neiner gesetzlich eingeräumten Gestaltungsbefugnis - wie hier von der Laufzeit\n\nbis zu fünf Jahren - Gebrauch machen und dadurch das Gesetz zwar nicht ab-\n\nändern, wohl aber ergänzen (vgl. BGHZ 100, 157, 179; 106, 42, 45;\n\nMünchKomm-BGB/Basedow, aaO, § 8 AGBG Rdn. 9; Staudinger/Coester, BGB\n\n[1998], § 8 AGBG Rdn. 34, 37 f; Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 8 Rdn. 34;\n\nErman/Hefermehl/ Werner, aaO, § 8 AGBG Rdn. 4).\n\nDie danach auch für eine formularmäßige Laufzeitvereinbarung im Sinne\n\ndes § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG eröffnete inhaltliche Überprüfung nach §§ 9 ff\n\nAGBG bedeutet jedoch nicht, daß eine solche Vertragsklausel dem Verbot des\n\n§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG unterfällt. Der Anwendungsbereich des § 11 Nr. 12 lit. a\n\nAGBG erstreckt sich nach dessen Normzweck nicht auf solche Dauerschuld-\n\nverhältnisse, für die - wie hier - bereits eine interessengerechte Sonderrege-\n\nlung besteht. § 11 Nr. 12 lit. a AGBG liegt der Gedanke zugrunde, daß langfri-\n\nstige Verträge regelmäßig die Entscheidungsfreiheit der Kunden in besonde-\n\nrem Maße einschränken, ohne daß eine solche Bindung stets durch die Natur\n\ndes Vertrags vorgegeben wird (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines\n\nAGB-Gesetzes, BT-Drucks. 7/3919, S. 37). Solche Vertragsbindungen beein-\n\nträchtigen insbesondere deswegen schutzwürdige Belange der Kunden, weil\n\ndiese häufig nur auf begrenzte Zeit überblicken können, ob und inwieweit ihr\n\nBedarf und ihr Interesse an den in Anspruch genommenen Leistungen (Zeit-\n\nschriftenbezug, Mitgliedschaft in einem Buchklub u.ä.) erhalten bleiben (BT-\n\nDrucks. 7/3919, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 7/5422, S. 9). Zu den Besonder-\n\nheiten im Bereich des Wohnungseigentumsrechts passen diese Erwägungen\n\njedoch ersichtlich nicht. Die Eigentümergemeinschaft muß nicht nur zwingend\n\ndie Dienste eines Verwalters in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 2 WEG), sondern\n\nhat in der Regel auch ein sachliches Interesse an einer längerfristigen, konti-\n\nnuierlichen Verwaltertätigkeit (vgl. BT-Drucks. 7/62, S. 5). Eine längere Bin-\n\ndung an einen bestimmten Verwalter entspricht damit durchaus den Zielset-\n\nzungen des Wohnungseigentumsrechts. Allerdings sind die Eigentümer davor\n\nzu schützen, daß ihre rechtliche Stellung unangemessen beschnitten wird.\n\nDies ist der Fall, wenn sie - zumal vom teilenden Bauträger - unbefristet, unwi-\n\nderruflich oder über Jahrzehnte hinweg an einen bestimmten Verwalter gebun-\n\nden werden (vgl. BT-Drucks. 7/62, S. 5). Diesen schutzwürdigen Belangen der\n\nWohnungseigentümer hat - wie bereits ausgeführt (oben bei III 3 b) - der Ge-\n\nsetzgeber im Jahr 1973 nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte\n\nmit der Einführung einer unabdingbaren Höchstfrist von fünf Jahren (§ 26\n\nAbs. 1 Satz 2, 4 WEG) Rechnung getragen. Es gibt weder Anhaltspunkte noch\n\nüberhaupt einen Anlaß dafür, daß der Gesetzgeber wenige Jahre später mit\n\ndem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes seine für die besonderen Verhältnisse\n\ndes Wohnungseigentums getroffene Wertentscheidung teilweise revidieren\n\nund durch eine wesentlich kürzere Höchstlaufzeit ersetzen wollte (vgl. auch\n\nRöll, WE 1989, 114; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 11 Nr. 12 AGBG\n\nRdn. 8). Hiergegen spricht insbesondere, daß er angesichts der Vielgestaltig-\n\nkeit der zu regelnden Dauerschuldverhältnisse mit dem Klauselverbot des § 11\n\nNr. 12 lit. a AGBG erkennbar nur einen allgemeinen, nicht alle Spezialbereiche\n\nerfassenden Interessenausgleich anstrebte (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 10).\n\nSollten Verwalterverträge in den Anwendungsbereich dieser Regelung einbe-\n\nzogen werden, hätte der Gesetzgeber im übrigen auch gewährleisten müssen,\n\ndaß die Verbindlichkeit einer formularmäßigen Laufzeitklausel allen Wo h-\n\nnungseigentümern gegenüber einheitlich beurteilt wird (vgl. auch Senat, BGHZ\n\n99, 90, 96 f; Weitnauer/Hauger, aaO, § 7 Rdn. 28, jeweils zur Frage einer\n\nAGBG-Kontrolle von Teilungserklärungen). Dies ist aber nicht geschehen, weil\n\n§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG bei Wohnungseigentümern, die - wie hier die Antrags-\n\ngegnerin zu 1 - Kaufleute bzw. Unternehmer sind, von vornherein nicht gilt (vgl.\n\n§ 24 AGBG a.F. bzw. n.F.).\n\ndd) Unterliegen die in §§ 2.1 bis 2.3 des Verwaltervertrags gestellten\n\nLaufzeitbedingungen somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 12 lit. a\n\nAGBG, bleibt lediglich zu erörtern, ob sie gegen § 9 AGBG verstoßen. Dies ist\n\njedoch zu verneinen. Die betreffenden Klauseln benachteiligen die Wohnungs-\n\neigentümer nicht unangemessen; denn sie stehen im Einklang mit der vom Ge-\n\nsetzgeber in § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG getroffenen Wertentscheidung\n\n(vgl. von Westphalen/Furmans, aaO, Rdn. 10). Sie sind im gegebenen Fall\n\nauch nicht aufgrund der finanziellen Belastung der Eigentümer (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 4. Dezember 1996, XII ZR 193/95, NJW 1997, 739, 740) oder wegen beson-\n\nderer Umstände beim Vertragsabschluß (vgl. § 24 a Nr. 3 AGBG) als rechts-\n\nmißbräuchlich zu werten.\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG (i.V.m. mit dem Rechts-\n\ngedanken aus § 92 Abs. 2 ZPO), die Festsetzung des Geschäftswerts beruht\n\nauf § 48 Abs. 3 WEG. Grundlage für die Wertbemessung ist die Vergütung der\n\nAntragstellerin für die restliche Laufzeit des Vertrags (vgl. Staudinger/Wenzel,\n\naaO, § 48 Rdn. 22; Weitnauer/Hauger, aaO, § 48 Rdn. 4, jeweils m.w.N). Der\n\nSenat hat für den Geschäftswert der ersten Instanz von der durch § 31 Abs. 1\n\nSatz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein\n\nLemke \n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__39-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-20/v-zb-39-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":30},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":11},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 620","ref_norm":"620","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__39-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__39-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-20/v-zb-39-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__39-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:15:19.841346+00:00"}}