{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__32-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"V ZB 32/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 13; VermG § 3 Abs. 4 Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigten durch den Verkauf des Vermögenswertes erlangten Erlöses ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 32/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGVG § 13; VermG § 3 Abs. 4\n\nDer Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigten\n\ndurch den Verkauf des Vermögenswertes erlangten Erlöses ist vor den Zivilgerichten\n\ngeltend zu machen.\n\nBGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 16. August 2001 wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 3 bis 5\n\n(Rechtsvorgänger) stellten am 1. Oktober 1990 bei der Landeshauptstadt\n\nDresden, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, den Antrag auf Rück-\n\nübertragung einer Reihe von Grundstücken der Gemarkung L. -N. .\n\nEigentümer der Grundstücke war aufgrund eines Privatisierungsvertrags mit\n\neiner sozialistischen Wirtschaftseinheit der Beklagte. Die Landeshauptstadt\n\nstellte sich (später) auf den Standpunkt, so lange sie den Eingang des Restitu-\n\ntionsantrages nicht bestätigt habe, hätten der Kläger und der Rechtsvorgänger\n\nnicht davon ausgehen können, daß der Antrag gestellt sei. Sie erteilte für den\n\nam 19. Oktober 1990 beurkundeten Weiterverkauf der Grundstücke an einen\n\nDritten die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Dritte wurde am 16. März\n\n1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 17. Mai\n\n1995 stellte die Landeshauptstadt fest, der Restitutionsanspruch habe sich in\n\neinen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses gewandelt, der den Klägern\n\nund dem Rechtsvorgänger zustehe. Vor dem Verwaltungsgericht erkannte sie\n\nden Antrag des Beklagten, ihren Bescheid aufzuheben und sowohl Restitution\n\nwie Erlösauskehr zu versagen, an. Das Verwaltungsgericht wies die Anfech-\n\ntungsklage des Beklagten gleichwohl ab. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte\n\ndie Zulassung der Revision ab.\n\nDie Kläger haben den Beklagten vor dem Landgericht auf Auskehr des\n\nErlöses in Anspruch genommen, den sie auf 4.080.440 DM beziffern. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben, über die Rüge der Unzulässigkeit des\n\nRechtswegs aber erst in den Urteilsgründen befunden. Das Oberlandesgericht\n\nist in das Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilge-\n\nrichten eingetreten und hat diese bejaht. Hiergegen richtet sich die zugelasse-\n\nne sofortige Beschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.\n\nII.\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des Erlöses aus ei-\n\nner dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG erlaubten Veräuße-\n\nrung oder, wie (möglicherweise) hier, aus einer Veräußerung nach Anmeldung,\n\ndie keine Grundlage im Gesetz hat (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer\n\noder entsprechender Anwendung), kann vor den Zivilgerichten geltend ge-\n\nmacht werden (§ 13 GVG). Zwar tritt der Anspruch an die Stelle des durch die\n\nwirksame Veräußerung erloschenen öffentlich-rechtlichen Restitutionsan-\n\nspruchs. Die Zuweisung des von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäft-\n\nlich erzielten Surrogats stellt indessen einen Ausgleich für die privatrechtliche\n\nStellung als Eigentümer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgeschäft -\n\n kraft Hoheitsakt (§ 34 VermG) - erlangt hätte. Sie nimmt an der privatrechtli-\n\nchen Natur des sonst erlangten Rechts teil. Auf der Gegenseite folgt der Ver-\n\npflichtungsgrund des Verfügungsberechtigten aus seiner privatrechtlichen Be-\n\nziehung zum Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentümer, sei es als verfü-\n\ngungsberechtigter Nichteigentümer (vgl. Senat BGHZ 124, 147, 148 f) und der\n\nauf dieser Grundlage erfolgten Verfügung.\n\n2. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses ist mithin kein Anspruch im\n\nSinne des § 30 VermG, der bei der zuständigen Behörde mittels Antrags und\n\nim Streitfalle vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre. Für die\n\nunter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräußerung hat der Senat be-\n\nreits entschieden, daß für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16\n\nAbs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16\n\nAbs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum\n\nWertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli\n\n2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f). Die nicht investive Veräußerung ist\n\nvon den öffentlich-rechtlichen Bindungen insofern noch weiter entfernt, als ihre\n\nZulässigkeit nicht von einem behördlichen Bescheid (Investitionsvorrangbe-\n\nscheid) abhängt, oder, wie (möglicherweise) hier, durch einen solchen nicht\n\nhätte geschaffen werden können. Ob die Geltendmachung des Erlöses eines\n\nden Rechtsgrund feststellenden Verwaltungsaktes bedarf oder ob dies, da der\n\nWegfall des Restitutionsanspruches und die Zuweisung des Erlöses allein auf\n\neine rechtsgeschäftliche Handlung zurückgehen, nicht erforderlich ist, kann für\n\ndie Rechtswegfrage dahinstehen. Der Höhe nach ist der Herausgabeanspruch\n\nder Kläger jedenfalls nicht durch den Bescheid der Landeshauptstadt vom\n\n17. Mai 1995 vorweggenommen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei der\n\nZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt hat.\n\n3. Die Kostenentscheidung \n\n(Senat, Beschl. v. 17. April 1993,\n\nV ZB 31/92, WM 1993, 1554) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerde-\n\nwert hat der Senat bereits festgesetzt.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/v-zb-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/v-zb-32-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:44.992311+00:00"}}