{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__29-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"V ZB 29/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 29/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2001 durch\n\ndie Richter Tropf, Dr. Lambert-Lang, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2001\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 327.121,99 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 327.121,99 DM\n\nAufwendungsersatz an die Klägerin verurteilt. Es hat das Vorbringen der Be-\n\nklagten aus Rechtsgründen als nicht geeignet angesehen, den geltend ge-\n\nmachten Anspruch zu verneinen. So verhalte es sich auch insoweit, als die Be-\n\nklagten einzelne Rechnungen angriffen, die nicht vorgelegt seien.\n\nDie Begründung der Berufung der Beklagten beschränkt sich auf die\n\nAnkündigung eines Antrags und die Sätze \"Wir überreichen anliegend einen\n\nLeitz-Ordner, in dem die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten sind. In\n\nder Sache verbleibt es bei unserem Vortrag erster Instanz\".\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig\n\nverworfen, weil es an der zur Zulässigkeit notwendigen Begründung fehle.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nNach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß eine Berufungsbegründung die be-\n\nstimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung\n\n(Berufungsgründe) sowie gegebenenfalls der neuen Tatsachen, Beweismittel\n\nund Beweiseinreden enthalten. Die Berufungsbegründung muß auf den Streit-\n\nfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher\n\noder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das an-\n\ngegriffene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder\n\nrechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu\n\nrügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.,\n\nvgl. BGH, Urt. v. 9. März 1995, IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559, 1560; Urt. v.\n\n6. Mai 1999, III ZR 265/98, NJW 1999, 3126).\n\nSo verhält es sich hier. Die Berufungsbegründung muß durch einen\n\nSchriftsatz erfolgen (§ 519 Abs. 1 ZPO). Die Vorlage eines Leitz-Ordners än-\n\ndert hieran nichts. Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen\n\nVorbringens (vgl. Schreiber, Die Urkunde im Zivilprozeß, § 11 IV, V 3; Michel;\n\nDer Schriftsatz im Anwaltsprozeß, 5. Aufl., § 3 Nr. 3 b) oder dem urkundlichen\n\nBeweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO). Ersetzen können Anlagen\n\nschriftsätzliches Vorbringen nicht (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl.,\n\n§ 253 Rdn. 19).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf Lambert-Lang Schneider\n\n Klein Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/v-zb-29-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/v-zb-29-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:45.709440+00:00"}}