{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"V ZB 20/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 213 Eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustellung nicht unwirksam, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 20/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nZPO § 213\n\nEine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustellung nicht\n\nunwirksam, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Juni 2001- V ZB 20/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die\n\nRichter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers wird der Be-\n\nschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n7. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie beklagte Kommanditgesellschaft wurde durch Versäumnisurteil des\n\nLandgerichts zur Zahlung von 90.469,39 DM nebst Zinsen verurteilt. In der\n\nhandschriftlichen Urschrift des Urteils ist die Anschrift des persönlich haftenden\n\nGesellschafters der Beklagten, wie in der (korrigierten) Klageschrift angege-\n\nben, mit \"Erler Berg ..., A-6343 Erl, Österreich\" bezeichnet. Der Vermerk des\n\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Zustellung des Versäumnisur-\n\nteils an die Beklagte durch Aufgabe zur Post am 29. Juni 2000 nennt als An-\n\nschrift dagegen \"Eiler Ber ..., A-6343 Erl-Österreich\". Das Landgericht hat den\n\nam 16. August 2000 eingelegten Einspruch verworfen, da die auf sechs Wo-\n\nchen festgesetzte Einspruchsfrist nicht gewahrt und Grund zur Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat auf\n\ndie sofortige Beschwerde der Beklagten die Verwerfung des Einspruchs aufge-\n\nhoben und den Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache\n\nan das Landgericht zurückverwiesen, denn das Versäumnisurteil sei nicht wirk-\n\nsam zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde\n\ndes Klägers, der die Beklagte entgegentritt.\n\nII.\n\n1. Die weitere sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 568a, 545, 546\n\nZPO) und wahrt die gesetzliche Frist (§§ 577 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO).\n\n2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustellung des\n\nVersäumnisurteils an die Beklagte ist wirksam.\n\na) Das Urteil ist, was die Zustellung an eine nicht im Inland wohnende\n\nPartei nach §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO voraussetzt, an den Komplementär der\n\nBeklagten (§ 171 ZPO) unter dessen Adresse und nach dessen Wohnort zur\n\nPost aufgegeben worden. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausge-\n\ngangen, daß die zuvor zum Zwecke der Zustellung der Klageschrift erstellte\n\nUrkunde des österreichischen Gerichts (Zustellschein) ein beweiskräftiges In-\n\ndiz dafür begründet, daß der Komplementär an der in der Klageschrift angege-\n\nbenen Adresse wohnte (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992, AnwZ(B) 53/91,\n\nNJW 1992, 1963). Die indizielle Wirkung hat die Beklagte nicht entkräftet. In\n\nDüsseldorf befand sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat,\n\nweder eine Wohn- noch eine Geschäftsadresse. Die von der Beklagten be-\n\nhauptete Wohnadresse in Solingen bestand, wie die vom Kläger eingeholte\n\nAuskunft aus dem Melderegister ergibt, nicht.\n\nb) Der Vermerk des Urkundsbeamten über die Zustellung durch Aufgabe\n\nzur Post genügt, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, den An-\n\nforderungen des § 213 ZPO. Bei der Zustellung von Schriftstücken im laufen-\n\nden Verfahren (BGHZ 58, 177, 179) an eine im Ausland wohnende Person\n\ndurch Aufgabe zur Post sind an den Vermerk allerdings strenge Anforderungen\n\nzu stellen. Denn er ersetzt die Zustellungsurkunde (vgl. § 192 ZPO) und liefert\n\nden Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO) für das nach § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO fingierte\n\nZustellungsdatum, den Tag der Aufgabe zur Post. Bei Unvollständigkeit des\n\nVermerks (Beurkundung beschränkt sich auf die Übergabe des Schriftstücks an\n\nden Wachtmeister, BGH, Beschl. v. 20. September 1978, IV ZB 104/78, NJW\n\n1979, 218; Vermerk enthält nicht das Datum der Aufgabe zur Post, anders\n\nwenn lediglich der Vermerk selbst undatiert ist, BGH, Beschl. v. 14. Oktober\n\n1982, III ZB 23/82, LM ZPO § 213 Nr. 12) oder bei dessen nicht formgerechter\n\nAufnahme (Beurkundung vor Aufgabe zur Post, BGH, Beschl. v. 28. Oktober\n\n1960, IV ZR 45/60, LM RAnO - BrZ - Nr. 9; anders bei nachträglicher Berichti-\n\ngung eines unwirksamen Vermerks, BGH, Urt. v. 10. Dezember 1986,\n\nIVb ZR 4/86, NJW 1987, 1707) tritt die Zustellungswirkung nicht ein. Hierzu\n\nzählt grundsätzlich auch die Unvollständigkeit der ausländischen Adresse\n\n(Fehlen der Angabe des Staates, BGHZ 73, 388) oder deren unrichtige\n\nSchreibweise. Bei Schreibfehlern kommt es aber, wie die neuere Rechtspre-\n\nchung hervorhebt (BGH, Urt. v. 10. November 1998, VI ZR 243/97, LM ZPO\n\n§ 174 Nr. 8), entscheidend darauf an, ob der Mangel geeignet ist, zu Ver-\n\nwechslungen zu führen. Ist dies der Fall, hat der Zustellende nicht das Erfor-\n\nderliche dafür getan, daß der Zustellungsempfänger das Schriftstück auf dem\n\nnach § 175 ZPO zulässigen normalen Postwege ohne Verzögerung erhält. An-\n\nderenfalls ist die Zustellung trotz des Mangels wirksam.\n\nEine Verwechslungsgefahr bestand im Falle der Parteien nicht. Der\n\nSchreibfehler, der bei der Übertragung der Urteilsurschrift auf die zur Zustel-\n\nlung bestimmte maschinenschriftliche Ausfertigung unterlaufen war, be-\n\nschränkte sich auf die Straßenbezeichnung innerhalb des korrekt angegebe-\n\nnen Zustellungsortes. Der Fehler war offensichtlich und konnte durch die die\n\nZustellung an Ort und Stelle durchführende Person ohne weiteres korrigiert\n\nwerden. Anlaß zum Schluß auf eine unzutreffende Wohnadresse war nicht vor-\n\nhanden. Die von der Gemeinde Erl übermittelte Straßenliste weist insgesamt\n\n17 Eintragungen aus. Keine von diesen weist - außer der zutreffenden Adresse\n\n\"Erler Berg\" - Gemeinsamkeiten mit der fehlerhaften Angabe \"Eiler Ber\" auf.\n\n3. Der Einspruch war mithin nicht innerhalb der vom Landgericht ge-\n\nsetzten Frist eingegangen. Das Beschwerdegericht hat sich bisher, aus seiner\n\nSicht konsequent, mit den von der Beschwerde ebenfalls verfolgten Wiederein-\n\nsetzungsgründen der Beklagten nicht auseinandergesetzt. Hierzu wird es nach\n\nZurückverweisung der Sache Gelegenheit haben.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/v-zb-20-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/v-zb-20-01","retrieved":"2026-07-10 12:12:34.547646+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-13/v-zb-20-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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