{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__18-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"V ZB 18/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 18/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juni 2001\n\nin der Beschwerdesache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentschei-\n\ndung im Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin\n\nvom 13. Juni 2000 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig\n\nverworfen.\n\nBeschwerdewert: bis 60.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellen Urkunden vom 30. Dezember 1996 verkaufte die Klägerin\n\nan die Beklagten zu 1 und 2 mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten\n\nund an die Beklagte zu 3 weitere Teileigentumseinheiten. Hierbei sollen die\n\nKaufpreise nach den Behauptungen der Klägerin zu niedrig beurkundet worden\n\nsein. Die Klägerin hat in erster Instanz im wesentlichen die Verurteilung der\n\nBeklagten zum Verzicht auf Rechte aus den Auflassungserklärungen, zur\n\nRücknahme der Anträge auf Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. zu\n\nderen Löschung Zug um Zug gegen Rückzahlung bereits geleisteter Kaufprei-\n\nse verlangt. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. In der Be-\n\nrufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge abgeändert und von den Beklag-\n\nten zu 1 und 2 vor allem Räumung und Herausgabe der an sie verkauften Ei-\n\ngentumseinheiten, hilfsweise die Feststellung der Formnichtigkeit dieser Ver-\n\nträge, verlangt. Die Beklagte zu 3 hat die Klägerin u.a. auf Beschaffung der\n\nAnweisung an den Notar zur Rücknahme eines Eintragungsantrages, Räumung\n\nund Herausgabe der ihr verkauften Eigentumseinheiten, Rückgabe einer Bürg-\n\nschaftsurkunde, Löschung eingetragener Grundpfandrechte und Feststellung\n\nder Formnichtigkeit in Anspruch genommen. Nachdem die Parteien diese An-\n\nträge übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht die\n\nBerufung der Klägerin hinsichtlich der nicht erledigten weiteren Anträge zu-\n\nrückgewiesen und die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die\n\naußergerichtlichen Kosten den Parteien zu unterschiedlichen Quoten auferlegt.\n\nHierbei sind die Beklagten mit den Kosten der für erledigt erklärten Leistungs-\n\nanträge belastet worden.\n\nGegen die auf der Anwendung des § 91a ZPO beruhende Kostenent-\n\nscheidung im Berufungsurteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde.\n\nSie sind der Ansicht, die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwer-\n\nde seien gegeben. Im Umfang der Anfechtung sei die Kostenentscheidung mit\n\nder geltenden Rechtsordnung unvereinbar, weil sie jeder gesetzlichen Grund-\n\nlage entbehre und dem Gesetz inhaltlich fremd sei.\n\nII.\n\nDie außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.\n\n1. Wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen, ist eine Beschwerde\n\ngegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht\n\nkommenden Ausnahmefällen abgesehen - nach § 567 Abs. 4 ZPO unstatthaft.\n\nDies gilt auch, soweit eine im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Ko-\n\nstenentscheidung (vgl. BGHZ 40, 265, 269 f) insoweit angefochten werden soll,\n\nals sie auf § 91a ZPO beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 1996,\n\nIX ZB 70/96, NJW-RR 1997, 61).\n\n2. Die Voraussetzungen für ein außerordentliches Beschwerderecht un-\n\nter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit sind nicht erfüllt.\n\nAußerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in eng begrenzten Aus-\n\nnahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben. Dieses setzt voraus, daß die an-\n\ngegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unver-\n\neinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz in-\n\nhaltlich fremd ist (s. nur BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; Senat, BGHZ 131,\n\n185, 188; BGH, Beschl. v. 23. Januar 2001, X ZB 7/00, NJW 2001, 1285). Die\n\nStatthaftigkeit dieses im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels beschränkt\n\nsich auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts (vgl. Senat, BGHZ 121,\n\n397, 398).\n\nEin solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Ungeachtet der Frage,\n\nob und ggf. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die geltend gemach-\n\nten Umstände eine außerordentliche Beschwerde eröffnen könnten, ist die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-\n\nrer - nicht nur mit einer umfassenden Begründung versehen, sondern hat auch\n\nkeine Klageanträge zum Gegenstand, die mit der Klage nicht verfolgt worden\n\nsind. Soweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, mit einer et-\n\nwaigen Beschränkung der Anträge auf den \"reinen Herausgabeanspruch\" wäre\n\nkeine Teilrücknahme oder Teilabweisung verbunden gewesen, geschieht dies\n\nersichtlich nur, um die Belastung der Beklagten mit den Kosten der bereits\n\nrechtshängigen Anträge zu begründen. Das Berufungsgericht hält ein bei Fort-\n\nsetzung des Rechtsstreits mögliches Teilunterliegen der Klägerin jedenfalls für\n\nderart unbedeutend, daß eine auch nur teilweise Kostenbelastung dieser Partei\n\nnicht gerechtfertigt sein soll.\n\nSelbst wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober\n\n1999 in dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfah-\n\nren zu entscheidungserheblichen Fragen eine andere Auffassung vertreten\n\nhaben sollte, reicht auch dies für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Be-\n\nschwerde nicht aus. Das Berufungsgericht war an das vorhergehende Urteil,\n\ndas zu einem anderen Streitgegenstand ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n10. Oktober 1979, IV ARZ 52/79, NJW 1980, 191), nicht gebunden.\n\nIm übrigen bedarf es keiner Prüfung der sachlichen Richtigkeit des an-\n\ngefochtenen Beschlusses. Er entfernt sich jedenfalls nicht derart vom Gesetz,\n\ndaß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre. Daß\n\neine Partei nach § 91a ZPO mit den Kosten des erledigten Teils eines Rechts-\n\nstreits belastet wird, obwohl sie bei einer Fortführung des Rechtsstreits nicht\n\nvollständig unterlegen wäre, ist schon wegen der zu beachtenden allgemeinen\n\nRegeln des Kostenrechts (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a\n\nRdn. 48 m.w.N.) - hier § 92 Abs. 2 ZPO - dem Gesetz nicht fremd. Selbst wenn\n\ndie angefochtene Entscheidung, etwa wegen Fehlern bei der Bewertung ein-\n\nzelner Anträge, auf einer eindeutig fehlerhaften Gesetzesanwendung beruhen\n\nsollte, würde sie nicht jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Lambert-Lang\n\n Krüger\n\n Lemke\n\n Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__18-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/v-zb-18-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__18-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__18-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/v-zb-18-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__18-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:52.139826+00:00"}}