{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__10-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"V ZB 10/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"WEG §§ 23 Abs. 1, 23 Abs. 4 Satz 1, 24 Abs. 6 Satz 1; ZPO § 265 a) Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Woh- des die nungseigentumsverfahrens Veräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Ge- richt bedarf es nicht. Verfahrensführungsbefugnis läßt b) Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsit- zenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses. c) Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbe- schluß ist kein Nichtbeschluß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. August 2001\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nV ZB 10/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHR\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nWEG §§ 23 Abs. 1, 23 Abs. 4 Satz 1, 24 Abs. 6 Satz 1; ZPO § 265\n\na) Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Woh-\ndes\ndie \nnungseigentumsverfahrens \nVeräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Ge-\nricht bedarf es nicht.\n\nVerfahrensführungsbefugnis \n\nläßt \n\nb) Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsit-\nzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive\nBedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das\nrechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.\n\nc) Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages\ndurch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbe-\nschluß ist kein Nichtbeschluß.\n\nBGH, Beschluß vom 23. August 2001 - V ZB 10/01 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\n AG Eschweiler\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. August 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden die Beschlüsse\n\ndes Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Februar 2000 und der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. November 2000\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der zu Tagesord-\n\nnungspunkt 13 gefaßte Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997\n\nfür ungültig erklärt worden ist.\n\nDer Antrag, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären,\n\nwird abgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Antragstel-\n\nler 2/3 und die Antragsgegner 1/3. Die Gerichtskosten der Be-\n\nschwerdeinstanz werden den Antragstellern zu 17/20 und den\n\nAntragsgegnern zu 3/20 auferlegt. Die Gerichtskosten des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außerge-\n\nrichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert wird für die erste Instanz, unter Abände-\n\nrung der Wertfestsetzung \n\nim angefochtenen Beschluß, auf\n\n60.782,53 DM und \n\nfür das Rechtsbeschwerdeverfahren auf\n\n35.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsteller waren Wohnungseigentümer einer Wohnungseigen-\n\ntumsanlage. Sie haben, wie auch die Beteiligten zu 2, im Laufe des vorliegen-\n\nden Verfahrens ihre Miteigentumsanteile veräußert.\n\nAm 9. Juli 1996 stimmte die Wohnungseigentümerversammlung zu Ta-\n\ngesordnungspunkt 8 über die von den Antragstellern eingebrachten Beschluß-\n\nanträge zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Bau-\n\nmängeln am Gemeinschaftseigentum ab. In der vom damaligen Verwalter er-\n\nstellten Versammlungsniederschrift ist als Abstimmungsergebnis zu dem als\n\n\"Hilfsantrag\" bezeichneten Antrag, Wohnungseigentümer, die bestimmte Män-\n\ngel am Gemeinschaftseigentum als vorhanden ansähen und hiervon betroffen\n\nseien, sollten den Bauträger auf eigene Kosten in Anspruch nehmen, \"85/430\n\nJa-Stimmen und 245/430 (richtig: 345/430) Enthaltungen\" sowie die weitere\n\nFeststellung vermerkt: \"Über den Hilfsantrag konnte kein gültiger Beschluß\n\ngefaßt werden\".\n\nDie Antragsteller beantragten daraufhin beim zuständigen Amtsgericht\n\ndie Feststellung, daß ihr Hilfsantrag von der Eigentümerversammlung ange-\n\nnommen worden sei, sowie hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses der Ei-\n\ngentümerversammlung und ihre Ermächtigung zur Geltendmachung von Min-\n\nderungsansprüchen gegenüber dem Bauträger. Im April 1997 erklärten die An-\n\ntragsteller diesen Antrag für erledigt, worauf das Amtsgericht durch rechtskräf-\n\ntig gewordenen Beschluß vom 28. August 1998 die Erledigung der Hauptsache\n\nfeststellte.\n\nAm 21. August 1997 beschloß die Versammlung der Wohnungseigen-\n\ntümer zu Tagesordnungspunkt 13 gegen die Stimmen der Antragsteller:\n\n\"Niemand soll ... ermächtigt werden, eventuelle Mängel des Gemein-\n\nschaftseigentums alleine und im eigenen Namen geltend zu machen.\n\nDie Eigentümergemeinschaft beabsichtigt auch zum jetzigen Zeitpunkt\n\nnicht, ein Wahlrecht hinsichtlich event. in Betracht kommender Gewähr-\n\nleistungsansprüche auszuüben (Nachbesserung und Mängelbeseiti-\n\ngung, Minderung oder Schadenersatz)... Auf dieser Grundlage stellt die\n\nGemeinschaft nochmals klar, daß in der Versammlung vom 9. Juli 1996\n\nzu dem insoweitigen Hilfsantrag der Eheleute M. (scil. der Antragsteller)\n\nkein Beschluß gefaßt worden ist.\"\n\nDas Amtsgericht hat unter anderem diesen Beschluß antragsgemäß für\n\nungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landge-\n\nricht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln möchte die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran je-\n\ndoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni\n\n1979 (OLGZ 1979, 296) und vom 28. Dezember 1989 (OLGZ 1990, 180) ge-\n\nhindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. Februar 2001 (ZMR\n\n2001, 387 = ZWE 2001, 280) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-\n\ngelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2\n\nFGG).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, wegen des klaren positiven Ab-\n\nstimmungsergebnisses zum Beschlußantrag vom 9. Juli 1996 bestehe für die in\n\ndem angefochtenen Beschluß enthaltene Klarstellung, daß seinerzeit kein Be-\n\nschluß über den Hilfsantrag zustande gekommen sei, kein begründeter Anlaß.\n\nDer fehlerhaften Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versamm-\n\nlungsleiter komme keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung\n\nzu. Sie ändere nichts an der Annahme des Hilfsantrags, wie sich aus der im\n\nWege objektiver Auslegung anhand der Versammlungsniederschrift zu ermit-\n\ntelnden Stimmenmehrheit ergebe. Demgegenüber vertritt das Oberlandesge-\n\nricht Hamm in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen (OLGZ\n\n1979, 296 und OLGZ 1990, 180) die Auffassung, die Entscheidung des Ver-\n\nsammlungsleiters, der die Annahme oder Ablehnung eines gestellten Antrags\n\nverkündet habe, stelle die Beschlußfassung vorläufig verbindlich fest und kön-\n\nne nur in einem Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG besei-\n\ntigt werden. Eine Ausnahme - auf die das Oberlandesgericht Hamm seine Ent-\n\nscheidungen allerdings nicht stützt - bestehe nur dann, wenn die Sachlage so\n\neindeutig sei, daß auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine ein-\n\ndeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversamm-\n\nlung vorliege. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.\n\nHierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne\n\nohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Be-\n\nschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebun-\n\nden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116,\n\n392, 394).\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig\n\n(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; §§ 27, 29 FGG) und hat in der Sache Er-\n\nfolg. Soweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. August\n\n1997 zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Beschluß für ungültig erklärt wurde,\n\nkönnen die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufrecht erhalten bleiben.\n\n1. Im Ergebnis zu Recht sind das Beschwerdegericht und das vorlegen-\n\nde Gericht davon ausgegangen, daß die Veräußerung des Wohnungseigen-\n\ntums nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens weder die aktive noch die\n\npassive Verfahrensführungsbefugnis entfallen läßt. Ob dies aus dem Fortbe-\n\nstehen der materiell-rechtlichen Sachlegitimation oder aus der entsprechenden\n\nAnwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist, bedarf hierbei keiner Ent-\n\nscheidung.\n\na) Zu den Folgen eines Eigentümerwechsels während eines rechtshän-\n\ngigen Verfahrens kann weder dem Wohnungseigentumsgesetz noch dem Ge-\n\nsetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 43 Abs. 1\n\nWEG) eine ausdrückliche Regelung entnommen werden. Die Bestimmungen\n\nder Zivilprozeßordnung sind jedoch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar-\n\nkeit - soweit eine entsprechende Anwendung nicht ohnehin ausdrücklich vor-\n\ngesehen ist - dann entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke\n\nbesteht, die eine Anwendung von Normen der Zivilprozeßordnung ungeachtet\n\nder Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795). Danach kommt\n\neine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn Wohnungs-\n\neigentum während der Rechtshängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens\n\nveräußert wird (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; BayObLG, WE 1995, 279, 280;\n\nBärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 113; Staudinger/Wenzel, BGB,\n\n12. Aufl., vor § 43 WEG Rdn. 39; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43\n\nRdn. 8; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., vor § 43 Rdn. 104).\n\nb) Die für eine analoge Anwendung erforderliche Vergleichbarkeit des\n\nzur Beurteilung stehenden Sachverhalts mit dem, den der Gesetzgeber gere-\n\ngelt hat (vgl. BGHZ 105, 140, 143), ist zu bejahen. § 265 Abs. 2 ZPO dient\n\n- zumindest auch - der Prozeßökonomie (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl.,\n\n§ 265 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 9; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 265 Rdn. 1), indem nach Veräußerung der im\n\nStreit befangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegi-\n\ntimation fortgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325\n\nZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seine\n\nStellung als Partei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeß-\n\nstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter (vgl.\n\nMünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 69; Stein/Jonas/Schumann, aaO,\n\n§ 265 Rdn. 39). Eine Erstreckung der Rechtskraft kennt nach § 45 Abs. 2\n\nSatz 2 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren (vgl. Staudinger/Wenzel,\n\naaO, § 45 WEG Rdn. 59). Ist der Erwerber des Wohnungseigentums von dem\n\nVerfahren materiell betroffen, so kann danach die materielle Rechtskraft der\n\nrichterlichen Entscheidung auch gegen ihn wirken (vgl. Staudinger/Wenzel,\n\naaO, § 45 WEG Rdn. 59; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37). Vergleichbar\n\nder Interessenlage im Zivilprozeß besteht ferner auch im Wohnungseigen-\n\ntumsverfahren ein Interesse aller Beteiligten an einer ökonomischen Verfah-\n\nrensgestaltung. Der Gesetzgeber wäre daher bei einer Interessenabwägung,\n\nbei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlaß\n\ndes § 265 Abs. 2 ZPO, auch für das Wohnungseigentumsverfahren zu dem\n\ngleichen Abwägungsergebnis gekommen und hätte die Vorteile der durch § 45\n\nAbs. 2 Satz 2 WEG eröffneten Rechtskrafterstreckung im Wege der Verfah-\n\nrensstandschaft bei einem Eigentümerwechsel im Wohnungseigentumsverfah-\n\nren ebenfalls genutzt.\n\nc) Zur Begründung der fortbestehenden Verfahrensführungsbefugnis\n\nbedarf es allerdings dann keiner entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2\n\nZPO, wenn der Verlust des Eigentums die Sachlegitimation und damit auch das\n\nRechtsschutzinteresse eines Beteiligten nicht entfallen läßt (Staudinger/Wen-\n\nzel, aaO, vor § 43 WEG Rdn. 39, 64). Bleibt etwa der Antragsteller, wie im Re-\n\ngelfall, an den angefochtenen Eigentümerbeschluß gebunden, so ist er aus\n\nmateriell-rechtlichen Gründen anfechtungsbefugt und damit auch berechtigt,\n\ndas Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (weiter) zu betreiben (vgl. Suil-\n\nmann, Das Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1994\n\n[künftig: Beschlußmängelverfahren], S. 148; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43\n\nRdn. 39; Müller, Festschrift für Merle, 2000, S. 235, 241). Ob dies vorliegend\n\nfür die Antragsteller gilt, die sich etwa durch den angefochtenen Beschluß\n\nweiterhin daran gehindert sehen können, ihre von der Veräußerung des Woh-\n\nnungseigentums nicht berührten Ansprüche wegen Mängeln am Gemein-\n\nschaftseigentum geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung.\n\nWie die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwingt nämlich auch\n\ndas unveränderte Anfechtungsrecht des Veräußerers das Gericht nicht zu ei-\n\nner förmlichen Beteiligung des Sondernachfolgers am Verfahren (a.A. Suil-\n\nmann, Beschlußmängelverfahren, S. 148 f). Ist der Sondernachfolger von dem\n\nVerfahren materiell nicht betroffen, erübrigt sich seine formelle Beteiligung\n\nschon aus diesem Grund (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 118). Ist\n\nder Sondernachfolger dagegen materiell betroffen, so erstreckt sich - wie aus-\n\ngeführt - die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 45\n\nAbs. 2 Satz 2 WEG auch auf ihn. Danach ist die entsprechende Anwendung\n\ndes § 265 Abs. 2 ZPO zwar nicht zur Begründung der Verfahrensführungsbe-\n\nfugnis des Veräußerers, wohl aber insoweit gerechtfertigt, als dort ein Fall der\n\ngesetzlichen Prozeßstandschaft geregelt ist.\n\nIn Fällen, in denen sowohl der Veräußerer als auch sein Rechtsnachfol-\n\nger materiell betroffen sind, hat dies zur Folge, daß der bisherige Wohnungs-\n\neigentümer das Verfahren einerseits für sich selbst, zum anderen aber auch für\n\nden Erwerber als dessen Verfahrensstandschafter führt. Diese Situation steht\n\nder Vergleichbarkeit und damit der Heranziehung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht\n\nentgegen. Sie ist nämlich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vor-\n\nschrift möglich, wenn etwa die im Streit befangene Sache nur teilweise veräu-\n\nßert wird (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 266 Rdn. 3b für den vergleichbaren Fall\n\nbei § 266 ZPO). Ebensowenig kann eingewandt werden, die materielle Rechts-\n\nkraft nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG erstrecke sich nur auf die auch formell am\n\nVerfahren Beteiligten (so Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 116; a.A.\n\nWeitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37; Niedenführ/Schulze, aaO, § 45\n\nRdn. 62) oder setze voraus, daß ihnen die Entscheidung förmlich zugestellt\n\nwurde und sie Gelegenheit hatten, Rechtsmittel einzulegen (so Staudin-\n\nger/Wenzel, aaO, § 45 Rdn. 59). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre in\n\nFällen wie hier eine formelle Beteiligung des Sondernachfolgers oder eine Zu-\n\nstellung an ihn wegen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft - selbst unter\n\ndem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 70) - nicht erforderlich. Dem Erwerber bleibt zu-\n\ndem auch im Wohnungseigentumsverfahren die Möglichkeit, dem Verfahren\n\nals Nebenintervenient entsprechend §§ 66 ff ZPO beizutreten (vgl. Staudin-\n\nger/Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 52).\n\nd) Hiernach macht es für das weitere Verfahren im Regelfall keinen Un-\n\nterschied, ob die Verfahrensführungsbefugnis nach einem Eigentümerwechsel\n\naus dem Fortbestehen materiell-rechtlicher Bindungen oder der entsprechen-\n\nden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist. Im vorliegenden Fall\n\nbedarf diese Frage daher auch für die Antragsgegner, die ihr Wohnungsei-\n\ngentum veräußert haben, keiner Entscheidung.\n\n2. Der Antrag auf Ungültigerklärung ist jedoch nicht zulässig. Den An-\n\ntragstellern fehlt für die Anfechtung des (Zweit-)Beschlusses vom 21. August\n\n1997 das Rechtsschutzinteresse; denn er ist inhaltsgleich zu der Willensbil-\n\ndung der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zum da-\n\nmaligen Tagesordnungspunkt 8, die entgegen der Ansicht der Vorinstanzen als\n\n- inzwischen bestandskräftiger - (Erst-)Beschluß anzusehen ist.\n\n3. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Hilfsantrag\n\nder Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 nicht ange-\n\nnommen, sondern abgelehnt worden. Allerdings kommt auch dieser Ablehnung\n\neines Antrags Beschlußqualität zu, es handelt sich um einen Negativbeschluß\n\nund nicht um einen \"Nichtbeschluß\".\n\na) Der unter anderem von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht,\n\nmaßgeblich für den Beschlußinhalt sei das tatsächliche (hier positive) Abstim-\n\nmungsergebnis, während der Ergebnisfeststellung durch den Versammlungs-\n\nleiter mangels gesetzlicher Regelung eine rechtliche Bedeutung nicht zukom-\n\nme und daher nur deklaratorischen Charakter habe (ebenso BayObLGZ 1984,\n\n213, 216; 1995, 407, 411; BayObLG, NZM 1998, 866, 867; 917, 918; 1999,\n\n712; ZWE 2001, 267; ZMR 2001, 365; KG, OLGZ 1979, 28, 30; 1989, 423,\n\n424; differenzierend dagegen in OLGZ 1993, 52, 56; OLG Schleswig, DWE\n\n1987, 31; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 174; Soergel/Stürner, BGB,\n\n12. Aufl., WEG § 23 Rdn. 6 a; Wangemann, WuM 1989, 53, 55; ders., Die Ei-\n\ngentümerversammlung nach WEG, 1994 [künftig: Eigentümerversammlung],\n\nRdn. A 68; Patermann, ZMR 1991, 361, 363; Huff, WE 1999, 210, 211; Orman-\n\nschick, WE 2000, 223; Drabek, ZWE 2000, 395, 400; Rinke, ZMR 2001, 389 f),\n\nvermag der Senat nicht zu folgen. Ebensowenig kann die Auffassung überzeu-\n\ngen, die eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Verwalter zwar\n\nnicht für erforderlich hält, einer gleichwohl getroffenen Feststellung aber (ledig-\n\nlich) inhaltsfixierende Wirkung beilegt und sie daher für vorläufig verbindlich\n\nerachtet (so im Grundsatz KG, OLGZ 1990, 421, 423; NJW-RR 1991, 213, 214;\n\nWE 1992, 283; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Staudin-\n\nger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 13;\n\nNiedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Suilmann, Beschlußmängelverfahren,\n\nS. 10 f; Becker/Gregor, ZWE 2001, 245, 250). Vielmehr kommt der Feststellung\n\nund Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter\n\ndarüber hinaus grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im\n\nRegelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen\n\neines Eigentümerbeschlusses (ebenso Merle, Bestellung und Abberufung des\n\nVerwalters nach § 26 WEG, 1977, S. 41 ff; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23\n\nRdn. 34; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 3; Bärmann/Seuß, Praxis des Woh-\n\nnungseigentums, 4. Aufl., 1997, Rdn. 267; Prüfer, Schriftliche Beschlüsse, ge-\n\nspaltene Jahresabrechnungen, 2001, S. 55 f; Deckert, Festschrift für Seuß,\n\n1987, S. 101, 105; Merle, PiG 6, 65, 72; ders., PiG 17, 267, 270; ders. PiG 18,\n\n125, 132; ders. PiG 25, 119, 127 = WE 1987, 138, 141; Bub, ZWE 2000, 194,\n\n202; Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 357 = [aktualisiert] ZWE\n\n2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 184 f; wohl auch OLG Hamm, OLGZ\n\n1979, 296, 297; 1990, 180, 183; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG\n\nRdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 23 WEG Rdn. 13; Rau, ZMR\n\n2000, 119, 120).\n\naa) Diese Auffassung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24 Abs. 6\n\nWEG, wonach über die in der Versammlung \"gefaßten Beschlüsse\" eine Nie-\n\nderschrift aufzunehmen ist. Der Vorsitzende der Eigentümerversammlung hat\n\nmithin dafür zu sorgen, daß neben dem Abstimmungsergebnis auch das hier-\n\naus nach den maßgeblichen rechtlichen Regeln hergeleitete Beschlußergebnis\n\nzutreffend in die Niederschrift aufgenommen wird, und dies gemäß § 24 Abs. 6\n\nSatz 2 WEG durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das setzt die Feststellung\n\nvoraus, daß eine gemeinschaftsinterne Willensbildung stattgefunden und zu\n\neinem bestimmten Ergebnis geführt hat. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen\n\nund durch die Nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen Anordnung zur Be-\n\nschlußfeststellung wie etwa in §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG kann deshalb\n\nnicht geschlossen werden, die Wohnungseigentümerversammlung bedürfe\n\nkeines Vorsitzenden und das Beschlußergebnis keiner Feststellung durch ihn\n\n(Wenzel, ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 185; a.A. Suilmann,\n\nBeschlußmängelverfahren, S. 9 f). Fehlt bei einer Eigentümerversammlung\n\nentgegen § 24 Abs. 5 WEG ausnahmsweise ein Vorsitzender, was nur bei\n\nkleinsten Wohnanlagen vorstellbar ist, kommt es darauf an, ob sich die Woh-\n\nnungseigentümer über ein aus dem Abstimmungsergebnis gefolgertes Be-\n\nschlußergebnis einig sind. Die Einigung hat dann die Wirkung einer Feststel-\n\nlung durch einen Versammlungsleiter (vgl. Zöllner, Festschrift für Lutter, 2000,\n\nS. 821, 828 zum GmbH-Recht).\n\nbb) Da § 24 Abs. 6 WEG die Feststellung des Beschlußergebnisses\n\nvoraussetzt, kann dieser nicht lediglich der Charakter eines Rechtsscheintat-\n\nbestandes zukommen, der nur aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes\n\neine Anfechtung ermöglicht. Vielmehr findet hierin die gesetzgeberische Wer-\n\ntung Ausdruck, daß sowohl die mit der Feststellung der Zahl gültiger Ja- und\n\nNein-Stimmen abschließende Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stim-\n\nmen als auch die rechtliche Beurteilung des Abstimmungsergebnisses nicht bei\n\nden Wohnungseigentümern verbleiben soll, sondern dem Versammlungsleiter\n\nobliegt und seine Einschätzung aus Gründen der Rechtssicherheit für die\n\nWohnungseigentümer (vorläufig) verbindlich ist. Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2\n\nWEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb der kurzen\n\nFrist von einem Monat seit der Beschlußfassung möglich ist, sind die Anfech-\n\ntungsberechtigten darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlußergeb-\n\nnis als maßgebend ausgehen zu können. Das dient der notwendigen Rechtssi-\n\ncherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere derjenigen, die an der Ver-\n\nsammlung nicht teilgenommen haben (Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel,\n\nZWE 2000, 382, 385), wie auch der Sondernachfolger. Wäre nämlich eine\n\nförmliche Feststellung nicht erforderlich, müßten die Wohnungseigentümer auf\n\neigenes Risiko zunächst eine Interpretation und Bewertung des Abstimmungs-\n\nergebnisses innerhalb laufender Anfechtungsfrist vornehmen. Mit der danach\n\nnotwendigen Ermittlung des objektivierten Beschlußwillens sind die Woh-\n\nnungseigentümer jedoch regelmäßig überfordert. Sowohl die Ermittlung des\n\nrichtigen Abstimmungsergebnisses als auch seine Beurteilung anhand der\n\nrechtlichen Mehrheitserfordernisse setzen Rechtskenntnisse voraus, die von\n\nden Eigentümern weder erwartet werden können noch verlangt werden dürfen.\n\nSo hinge die Gewährung von Rechtsschutz in Fällen des Stimmrechtsmiß-\n\nbrauchs (vgl. dazu BayObLG, NZM 1999, 712) von einer Kenntnis der ein-\n\nschlägigen Grundsätze oder in Fällen wie dem vorliegenden davon ab, ob ei-\n\nnem Wohnungseigentümer bekannt ist, in welcher Weise Stimmenthaltungen\n\nrechtlich zu werten sind. Das läßt sich mit dem berechtigten Interesse aller\n\nBeteiligter an Rechtssicherheit nicht vereinbaren (Bärmann/Pick/Merle, aaO,\n\n§ 23 Rdn. 36; Merle, PiG 18, 125, 139; ders., PiG 25, 119, 129; Suilmann, WE\n\n1998, 512; Bub, aaO; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386). Die Beschlußfeststellung\n\nhat daher nicht nur inhaltsfixierende, sondern auch konstitutive Wirkung (a.A.\n\nBecker/Gregor, ZWE 2001, 245, 251).\n\ncc) Ein Vergleich mit der Rechtslage bei Personenvereinigungen bestä-\n\ntigt die Richtigkeit dieser Ansicht. Der Feststellung und Verkündung des Be-\n\nschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt überall dort konstitu-\n\ntive und inhaltsfixierende Bedeutung zu, wo ein fehlerhafter Beschluß nur im\n\nWege eines fristgebundenen Beschlußanfechtungsverfahrens beseitigt werden\n\nkann. So wird für Beschlüsse der Hauptversammlungen von Aktiengesell-\n\nschaften die konstitutive und das Ergebnis fixierende Wirkung nicht aus § 130\n\nAbs. 2 AktG, sondern aus der kurzen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG\n\nhergeleitet. Wegen der Frist von lediglich einem Monat müssen die Anfech-\n\ntungsberechtigten von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend\n\nausgehen können (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, II ZR 34/74, NJW 1975, 2101;\n\nvgl. auch BGHZ 76, 191, 197). In gleicher Weise regelt § 51 Abs. 1 GenG die\n\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, weshalb der Feststel-\n\nlung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter auch im Genos-\n\nsenschaftsrecht konstitutive und verbindliche Wirkung beigelegt wird (BGH,\n\nUrt. v. 23. September 1996, II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 320). Ferner kann,\n\nweil die §§ 130 Abs. 2, 246 Abs. 1 AktG nach § 36 VAG auch für den Versi-\n\ncherungsverein auf Gegenseitigkeit Anwendung finden, für diese Personenver-\n\neinigung nichts anderes gelten (Merle, PiG 18, 125, 129). Wenn im GmbH-\n\nRecht für Gesellschafterbeschlüsse nach überwiegender Ansicht eine Be-\n\nschlußfeststellung und -verkündung nicht gefordert wird (vgl. BGHZ 76, 154;\n\n88, 320, 329; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rdn. 18\n\nm.w.N.), einer gleichwohl erfolgten Feststellung aber inhaltsfixierende Wirkung\n\nzukommen soll (BGHZ 104, 66, 69; BGH, Urt. v. 3. Mai 1999, II ZR 119/98,\n\nNJW 1999, 2115, 2116), so ist die Rechtslage deswegen nicht vergleichbar,\n\nweil es für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen keine strikte Frist\n\nvon einem Monat gibt, die Klage vielmehr mit aller dem anfechtungsberechtig-\n\nten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß (BGHZ\n\n111, 224, 225 f m.w.N.). Zudem fehlt eine dem § 24 Abs. 6 WEG korrespondie-\n\nrende Vorschrift. Auch im Vereinsrecht, das eine besondere Anfechtungsklage\n\nnicht kennt, besteht kein Anlaß für die sofortige maßgebliche Feststellung des\n\nInhalts eines Vereinsbeschlusses (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, aaO). Hieraus\n\nläßt sich als allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, daß - um den Rechtsschutz\n\nder Beteiligten nicht zu gefährden - immer dann eine konstitutive und verbindli-\n\nche Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Ver-\n\nsammlungsleiter erforderlich ist, wenn ein mangelhafter Beschluß nur durch\n\nfristgebundene Beschlußanfechtung beseitigt werden kann (Merle, PiG 18,\n\n125, 131). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, diesen Grundsatz nicht\n\nauch im Wohnungseigentumsrecht mit seinem ebenfalls an eine Frist gebun-\n\ndenen Verfahren der Beschlußanfechtung anzuwenden (Merle, PiG 25, 119,\n\n127; Wenzel, aaO).\n\ndd) Gegen die hier vertretene Auffassung können Bedenken wegen un-\n\nzuträglicher Folgen nicht eingewandt werden.\n\n(1) Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche\n\nFeststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses muß nicht in das Ver-\n\nsammlungsprotokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) aufgenommen werden (vgl. Bärmann/\n\nPick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41) und kann auch in konkludenter Weise gesche-\n\nhen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35). Allerdings ist zu beachten,\n\ndaß - zumindest dann, wenn der Beschluß auch für Sondernachfolger gelten\n\nsoll (§ 10 Abs. 3 WEG) - für die Auslegung nur solche Umstände Berücksichti-\n\ngung finden können, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, sich ins-\n\nbesondere aus dem Protokoll ergeben (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292). Da-\n\nher wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die blo-\n\nße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses\n\nim Versammlungsprotokoll genügen, es sei denn, daß sich das hieraus folgen-\n\nde Beschlußergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbeson-\n\ndere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung,\n\nvernünftigerweise in Frage stellen läßt. Allein aus dem Fehlen einer Be-\n\nschlußfeststellung im Protokoll läßt sich hiernach regelmäßig noch nicht\n\nschließen, daß ein Beschluß nicht zustande gekommen ist, im Zweifel wird\n\nvielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer kon-\n\nkludenten Beschlußfeststellung auszugehen sein.\n\n(2) Obwohl das Anfechtungsrecht der Wohnungseigentümer - abwei-\n\nchend von §§ 245 Nr. 1 AktG; 51 Abs. 2 Satz 1 GenG - nicht von einem schon\n\nin der Versammlung erklärten Widerspruch abhängt, müssen Feststellung und\n\nVerkündung des Beschlußergebnisses in der Eigentümerversammlung erfolgen\n\n(a.A. Merle, PiG 18, 125, 132 f; einschränkend aber Bärmann/Pick/Merle, aaO,\n\n§ 23 Rdn. 41). Bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG spricht dafür,\n\ndaß - soweit nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WEG erfüllt sind - die\n\nEigentümerbeschlüsse \"in der Versammlung\" gefaßt werden, also der gesamte\n\nEntstehungstatbestand von den Beteiligten schon in der Eigentümerversamm-\n\nlung zu verwirklichen ist. Vor allem ist aber nur bei diesem Verständnis die\n\nRechtssicherheit gewährleistet, auf die die Wohnungseigentümer insbesondere\n\nwegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) ange-\n\nwiesen sind. Ist eine Feststellung oder Bekanntgabe des Beschlußergebnisses\n\nin der Eigentümerversammlung unterblieben, so steht für die Wohnungseigen-\n\ntümer außer Frage, daß sie eine möglicherweise konkludente Feststellung und\n\nBekanntgabe des Beschlußergebnisses in Betracht ziehen und, wenn dies zu\n\nbejahen ist, den damit zustande gekommenen Beschluß rechtzeitig anfechten\n\nmüssen. Sie brauchen weder abzuwarten, bis eine Beschlußfeststellung oder -\n\nverkündung nachgeholt wird (wofür sich eine bestimmte Frist nicht herleiten\n\nläßt), noch müssen sie befürchten, daß für diesen Fall ein Beschlußergebnis\n\nVerbindlichkeit erlangt, das mit ihrer eigenen Auslegung nicht übereinstimmt.\n\nIst dagegen eine konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußer-\n\ngebnisses nicht gegeben, so können die Wohnungseigentümer, wie im Fall\n\neiner vom Versammlungsleiter ausdrücklich verweigerten Beschlußfeststellung\n\nund -verkündung, um eine gerichtliche Entscheidung nachsuchen, ohne daß\n\nein Nachholen des Versäumten zur Unzulässigkeit des anhängig gemachten\n\nVerfahrens führt.\n\n(3) Lehnt es der Versammlungsleiter - pflichtwidrig oder auch, weil er\n\nsich hierzu wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Be-\n\nwertung des Abstimmungsergebnisses außer Stande sieht - ab, ein Be-\n\nschlußergebnis festzustellen, so besteht die Möglichkeit eines nicht fristgebun-\n\ndenen (Beschlußfeststellungs-)Antrags nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (vgl. Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG\n\nRdn. 37). Die rechtskräftige Feststellung des Beschlußergebnisses durch das\n\nGericht ersetzt die unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters und\n\nkomplettiert so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlus-\n\nses (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35; Merle, PiG 18, 125, 135,\n\nWenzel, ZWE 2000, 382, 385; gegen eine nicht heilbare Unwirksamkeit man-\n\ngels Beschlußfeststellung durch den Versammlungsleiter auch Zöllner, aaO,\n\nS. 829 f, für das Aktienrecht).\n\n(4) Der Gefahr einer Manipulation des Beschlußergebnisses bei der\n\nFeststellung durch den Versammlungsleiter (so OLG Schleswig, DWE 1987,\n\n133; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 174) können die Wohnungseigen-\n\ntümer in der Versammlung durch Austausch des Versammlungsleiters gemäß\n\n§ 24 Abs. 5 WEG und später im Wege der gerichtlichen Anfechtung begegnen\n\n(Suilmann, WE 1998, 512; Wenzel, aaO; Becker/Gregor, aaO).\n\n(5) Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommt\n\nim schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein Beschluß erst mit der Fest-\n\nstellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Be-\n\nschlußergebnisses zustande (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; Prüfer,\n\naaO, S. 51 ff; so auch bereits KG, OLGZ 1974, 399, 403; a.A. Staudinger/Bub,\n\naaO, § 23 WEG Rdn. 218; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 11; Niedenführ/\n\nSchulze, aaO, § 23 Rdn. 13). Da es nur um eine entsprechende Anwendung\n\nder Regeln zur Beschlußfeststellung und -bekanntgabe in der Wohnungsei-\n\ngentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im Sinne des Zugangs der\n\nMitteilung bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Form\n\nder Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), die\n\nden internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat, und bei der\n\nden gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die Woh-\n\nnungseigentümer gerechnet werden kann (vgl. Merle, PiG 18, 125, 134; Bär-\n\nmann/ Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; a.A. Prüfer, aaO, S. 56 f). Bereits zu dem\n\nZeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Beschluß im\n\nschriftlichen Verfahren existent geworden.\n\nee) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist danach un-\n\nerheblich, ob das Ergebnis der Abstimmung der Wohnungseigentümer vom\n\n9. Juli 1996 zu Tagesordnungspunkt 8 rechtlich zutreffend als Annahme des\n\nHilfsantrags der Antragsteller zu werten ist (vgl. dazu Senat, BGHZ 106, 179,\n\n183). Maßgeblich ist vielmehr die verlautbarte Feststellung des Vorsitzenden\n\nder Eigentümerversammlung, wonach über den Hilfsantrag \"kein gültiger Be-\n\nschluß gefaßt\" werden konnte. Die Auslegung des festgestellten und verkün-\n\ndeten Beschlußergebnisses hat \"aus sich selbst heraus\" - objektiv und norma-\n\ntiv - zu erfolgen und kann vom Rechtsbeschwerdegericht selbst vorgenommen\n\nwerden (Senat, BGHZ 139, 288, 291 ff). Aus dem Zusammenhang mit dem\n\nebenfalls protokollierten und daher zu berücksichtigenden (vgl. Senat, BGHZ\n\n139, 288, 292) Abstimmungsergebnis unter Angabe der Ja-Stimmen und der\n\nStimmenthaltungen folgt, daß mit der - nicht seltenen, ungenauen - Formulie-\n\nrung des Protokolls (vgl. Zöllner, aaO, S. 823) die Ablehnung des (hilfsweisen)\n\nBeschlußantrags der Antragsteller festgestellt worden ist. Soweit die Antrag-\n\nsteller mit Schriftsatz vom 15. August 2001 erstmals vortragen, entgegen dem\n\nProtokollinhalt sei eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Ver-\n\nwalter in der Versammlung nicht erfolgt, handelt es sich um eine neue Tatsa-\n\nchenbehauptung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung\n\nfinden kann (§ 43 Abs. 1 WEG; § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; § 561 ZPO).\n\nb) Bei der hiernach maßgeblichen Ablehnung des Antrags durch die\n\nWohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 handelt es sich um\n\neinen - in Bestandskraft erwachsenen - Beschluß der Wohnungseigentümer.\n\naa) Allerdings vertritt insbesondere das Bayerische Oberste Landesge-\n\nricht die Auffassung, ein Beschluß im Sinne von § 23 Abs. 4 WEG liege nur\n\ndann vor, wenn sich die Mehrheit für einen Antrag ausgesprochen und dadurch\n\neine Regelung getroffen habe (anders noch BayObLGZ 1972, 150, 153). Wer-\n\nde ein Antrag abgelehnt, bleibe im Unterschied zum positiven Beschluß die\n\nRechtslage unverändert; ein Eigentümerbeschluß, der angefochten werden\n\nkönne, sei deshalb mangels sachlicher Regelung nicht vorhanden (BayObLGZ\n\n1984, 213, 215; BayObLG, ZMR 1986, 319; NJW-RR 1992, 83, 84; 1994, 658,\n\n659; WuM 1997, 57; 344; NZM 1998, 866, 867; 917; 1999, 712; 713, 714; ZMR\n\n2000, 115, 116; ebenso OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 783; OLG Hamm,\n\nNJW-RR 1995, 465; OLG Zweibrücken, NZM 1999, 849; OLG Düsseldorf, ZMR\n\n2000, 118, 119; ähnlich OLG Köln, NZM 2001, 293, 294; Staudinger/Bub, aaO,\n\n§ 23 WEG Rdn. 147 f; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 17; MünchKomm-\n\nBGB/Röll, aaO, § 23 WEG Rdn. 28; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 6;\n\nSauren, aaO, § 23 Rdn. 26, 42; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101,\n\n111; Patermann, ZMR 1991, 361, 362; Buck, WE 1998, 90, 92).\n\nbb) Dem folgt der Senat nicht. Auch einem negativen Abstimmungser-\n\ngebnis kommt Beschlußqualität zu (ebenso Bärmann/Pick/Merle, § 23 Rdn. 40,\n\n103; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 36; Soergel/Stürner, aaO, WEG § 23\n\nRdn. 6; Wangemann, Eigentümerversammlung, Rdn. A 42; Suilmann, Be-\n\nschlußmängelverfahren, S. 14; Bub, ZWE 2000, 194, 196; Wenzel, ZWE 2000,\n\n382, 383; Schmidt, ZfIR 2001, 212, 214; Hadding, ZWE 2001, 179, 182; auch\n\nbereits AG Kerpen, NJW-RR 1991, 1236, 1237). Zwar trifft es zu, daß die Ab-\n\nlehnung eines Antrags die Rechtslage unverändert läßt, insbesondere kann\n\naus der Ablehnung nicht auf den Willen der Wohnungseigentümer geschlossen\n\nwerden, das Gegenteil des Beschlußantrags zu wollen (Suilmann, Beschluß-\n\nmängelverfahren, S. 13). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Ent-\n\nsprechend der Funktion des Beschlusses, den gemeinschaftsinternen Willen\n\nverbindlich \n\nfestzulegen (vgl. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 13;\n\nWeitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 12), kann einem kollektiven Willensakt, der\n\ndiese Aufgabe erfüllt, Beschlußqualität nicht abgesprochen werden. Nicht an-\n\nders als ein positiver Beschluß kommt auch ein negatives Abstimmungsergeb-\n\nnis in Verwirklichung der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerver-\n\nsammlung zustande und ist daher das Resultat einer verbindlichen Willensbil-\n\ndung der Gemeinschaft aus mehreren Einzelwillen (Bub, aaO; Wenzel, aaO).\n\nEs wird der Gemeinschaftswille festgelegt, daß die beantragte Änderung oder\n\nErgänzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht eintreten soll (Hadding,\n\naaO). Insoweit unterscheidet sich die Ablehnung eines Antrags in nichts von\n\nder - unzweifelhaft als Beschluß anzusehenden - Annahme des \"negativen\"\n\nAntrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen (AG\n\nKerpen, aaO; Bub, aaO; Wenzel aaO; Hadding, aaO).\n\nDamit gilt auch hier im Ergebnis nichts anderes als nach nahezu einhel-\n\nliger Ansicht im Gesellschaftsrecht (vgl. Hadding, aaO, in Fn. 11). Der Bundes-\n\ngerichtshof geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus,\n\ndaß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Be-\n\nschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist,\n\nder aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so für\n\nden antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechts-\n\nschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66,\n\n69 m.w.N.). Wiederum ist eine Rechtfertigung dafür, daß dies im Wohnungsei-\n\ngentumsrecht anders sein müßte, nicht erkennbar (Wenzel aaO; Hadding,\n\nZWE 2001, 179, 183).\n\n4. Dieser in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 gefaßte Ne-\n\ngativbeschluß wurde durch den nunmehr angefochtenen, inhaltsgleichen Ei-\n\ngentümerbeschluß vom 21. August 1997 bestätigt.\n\na) Beide Beschlüsse haben die Ermächtigung der Wohnungseigentümer\n\nzur Geltendmachung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum zum Ge-\n\ngenstand. Mit dem früheren Beschluß wurde ein Antrag auf Erteilung der Er-\n\nmächtigung abgelehnt, mit dem nachfolgenden Mehrheitsbeschluß ein negativ\n\nformulierter Antrag angenommen, nach dem keiner der Eigentümer ermächtigt\n\nsein sollte, Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Da der\n\nspätere Beschluß ausdrücklich an den Inhalt des früheren anknüpft und diesen\n\n\"klarstellen\" soll, betreffen beide - entgegen der Ansicht der Antragsteller - die-\n\nselben Mängel. Dem späteren Beschluß kommt damit ein über den früheren\n\nBeschluß hinausgehender Inhalt nicht zu. Es handelt sich, wie der Hinweis auf\n\ndie Klarstellung des Beschlusses vom 9. Juli 1996 zeigt, nicht um einen Zweit-\n\nbeschluß, durch den der inhaltsgleiche Erstbeschluß aufgehoben und novato-\n\nrisch ersetzt worden ist, sondern um einen bestätigenden Zweitbeschluß mit\n\ndem Ziel, etwaige Mängel des Erstbeschlusses auszuräumen.\n\nb) Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, über\n\neine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen.\n\nDie Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlußzuständigkeit der\n\nGemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft\n\neine erneute Beschlußfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob\n\nder neue Beschluß aus sich heraus einwandfrei ist (Senat, BGHZ 113, 197,\n\n200; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 51 f; Merle, DWE 1995, 146; Lüke,\n\nZWE 2000, 98, 100). Gleichwohl erlangt die vom vorlegenden Gericht erörterte\n\nFrage, ob der Zweitbeschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen\n\ndes Erstbeschlusses mißachtet (vgl. dazu Senat, BGHZ 113, 197, 200), hier\n\nkeine Entscheidungserheblichkeit.\n\n5. Für die Anfechtung des Zweitbeschlusses vom 21. August 1997 fehlt\n\nden Antragstellern nämlich das Rechtsschutzinteresse, nachdem der inhalts-\n\ngleiche Eigentümerbeschluß vom 9. Juli 1996 infolge rechtskräftig festgestellter\n\nErledigung des zunächst anhängigen Anfechtungsverfahrens Bestandskraft\n\nerlangt hat. Eine Aufhebung des Zweitbeschlusses, der allein Gegenstand des\n\nvorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis\n\nzwischen den Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des be-\n\nstandskräftigen Erstbeschlusses vom 9. Juli 1996 mit identischem Beschlußin-\n\nhalt verbliebe (vgl. Senat, BGHZ 127, 99, 106; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23\n\nRdn. 62, § 43 Rdn. 59; Merle, DWE 1995, 146, 153; Müller, ZWE 2000, 557,\n\n559).\n\nDamit wäre, weil dann die Unwirksamkeit ohnehin jederzeit geltend ge-\n\nmacht werden könnte, nur im Falle der Nichtigkeit des Erstbeschlusses ein\n\nRechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Zweitbeschlusses gegeben (vgl.\n\nSenat, BGHZ 127, 99, 102). Der Beschluß vom 9. Juli 1996 ist jedoch nicht\n\nnichtig. Insbesondere stellt die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergeb-\n\nnisses keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund dar (vgl.\n\nBGHZ 104, 66, 69 zum GmbH-Recht), der nach Erledigung des Anfechtungs-\n\nverfahrens nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über\n\nden Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG. Grundlage ist jeweils die Festsetzung\n\nder Einzelwerte für den Geschäftswert im Beschluß des Landgerichts. Der Se-\n\nnat hat für den Geschäftswert der ersten Instanz von der durch § 31 Abs. 1\n\nSatz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.\n\nWenzel \n\nSchneider \n\nKrüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-23/v-zb-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":13},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":9},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-23/v-zb-10-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2001/V_ZB__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:49.307074+00:00"}}