{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__82-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"V ZR 82/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InVorG § 16 VermG § 3a F.: 22. März 1991 BGB § 133 C a) Die Treuhandanstalt / BvS schuldet dem Berechtigten Zahlung in Höhe des Erlö- ses aus dem investiven Verkauf unabhängig davon, ob sie ihrerseits den Erlös vom Käufer empfangen hat; entsprechendes gilt für den ihr vorbehaltenen Meh- rerlös aus der Weiterveräußerung des Vermögenswertes. b) Die Einbringung des von dem investiven Käufer erworbenen Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbraucht den Anspruch der Treuhandanstalt / BvS auf den Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 82/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2001\nKanik,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVeröff.:\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nnein\n\n-----------------------------------\n\nInVorG § 16\nVermG § 3a F.: 22. März 1991\nBGB § 133 C\n\na) Die Treuhandanstalt / BvS schuldet dem Berechtigten Zahlung in Höhe des Erlö-\nses aus dem investiven Verkauf unabhängig davon, ob sie ihrerseits den Erlös\nvom Käufer empfangen hat; entsprechendes gilt für den ihr vorbehaltenen Meh-\nrerlös aus der Weiterveräußerung des Vermögenswertes.\n\nb) Die Einbringung des von dem investiven Käufer erworbenen Grundstücks in eine\nGesellschaft bürgerlichen Rechts verbraucht den Anspruch der Treuhandanstalt /\nBvS auf den Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung nicht.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juli 2001- V ZR 82/00 - OLG Rostock\n\n LG Neubrandenburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin\n\nDr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Februar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 16. März 1999 wird zu-\n\nrückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen sind Erbinnen nach K. W., der Eigentümer des Grund-\n\nstücks Flur 42, Flurstück 58 der Gemarkung P. war. Das Grundstück war 1963\n\nin Volkseigentum überführt worden, Rechtsträgerin war die LPG (T) P. Am\n\n8. April 1991 erteilte der Landkreis P. auf Antrag der Stadt P. eine Bescheini-\n\ngung, wonach ein Bauvorhaben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \"B., T.\n\n& Partner\" auf dem Grundstück einen besonderen Investitionszweck erfülle. T.\n\nwar wegen Vermögensdelikten vorbestraft, nach dem Vorbringen der Klägerin\n\nhatte er wiederholt die eidesstattliche Versicherung geleistet und war zah-\n\nlungsunfähig. Mit notariellem Vertrag vom 17. Juni 1992 verkaufte die Beklag-\n\nte, damals unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, das Grundstück Flurstück\n\n58/1 (Teilfläche von 2.572 m² aus Flurstück 58) an T. für 205.760 DM (80 DM\n\npro m²). In dem Vertrag war bestimmt:\n\n\"Mehrerlösabführung\n\nVeräußert der Käufer den Kaufgegenstand ganz oder teilweise vor\ndem 30.05.1997, so hat er den über dem Kaufpreis liegenden Meh-\nrerlös einschließlich aller anderen geldwerten Vorteile als weiteren\nKaufpreisanteil an den Verkäufer abzuführen. Erzielt der Käufer bei\neiner Weiterveräußerung nicht den Verkehrswert, so hat er die Diffe-\nrenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert als weiteren\nKaufpreisanteil an den Verkäufer abzuführen.\n\nAls Veräußerung gelten alle entgeltlichen oder unentgeltlichen\nRechtsgeschäfte, die darauf gerichtet sind, einem Dritten unmittelbar\noder mittelbar Eigentum oder Nutzungsrechte zu verschaffen, die\ndem Eigentum wirtschaftlich gleichstehen einschließlich der mehr-\nheitlichen Übertragung von Geschäftsanteilen des Käufers auf einen\nDritten.\"\n\nAm 9. Dezember 1992 wurde T. zusammen mit E. in Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts aufgrund Auflassungen vom 17. Juni und 18. August 1992 als\n\nEigentümer des Grundstücks Flurstück 58/1 in das Grundbuch eingetragen. Mit\n\nnotariellem Vertrag vom 5. April 1993 verkaufte T., als Gesellschafter für die\n\n\"B., T. & Partner GbR\" handelnd, das Grundstück Flurstück 58/1 und weitere\n\nFlächen an die \"Tö., Tr. Objekt P. GbR\" und übernahm die Verpflichtung, auf\n\neinem Teil dieses Grundstücks und den weiteren Flächen ein Geschäftshaus\n\n(erster Bauabschnitt) sowie auf dem Rest von Flurstück 58/1 ein weiteres Ge-\n\nschäftshaus zu errichten. Der Gesamtkaufpreis für sämtliche Grundflächen war\n\nmit 649.600 DM ausgewiesen, hiervon fielen 205.760 DM auf das Grundstück\n\nFlurstück 58/1; für die Herstellung des ersten Bauabschnitts waren zusätzlich\n\n14.550.400 DM zu entrichten. Am 7. Juni 1993 änderten die Beteiligten den\n\nVertrag dahin ab, daß die Pflicht zur Erstellung der Gebäude entfiel und der\n\nKaufpreis für sämtliche Grundstücke auf 2.400.000 DM festgesetzt wurde. Mit\n\nBescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. Mai 1995\n\nwurde der Antrag der Erbengemeinschaft nach K. W. auf Rückübertragung des\n\nGrundstücks Flurstück 58/1 abgelehnt und die Beklagte verpflichtet, den für\n\ndas Grundstück erzielten Verkaufserlös an die Erben auszuzahlen. Die Be-\n\nklagte entrichtete den Betrag von 205.760 DM.\n\nDie Klägerinnen, die Klägerin zu Ziffer 1 zugleich aus abgetretenem\n\nRecht der weiteren Erben, erheben Anspruch auf den von T. erzielten Mehrer-\n\nlös, der der Beklagten nach der Vereinbarung über die Mehrerlösabführung\n\ngebühre. Sie haben im Wege der Teilklage aus diesem, hilfsweise aus weite-\n\nren Rechtsgründen, Zahlung von 12.000 DM verlangt. Das Landgericht hat der\n\nKlage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und auf die\n\nWiderklage festgestellt, daß den Klägern kein über 12.000 DM hinausgehender\n\nAnspruch auf Auskehrung von Mehrerlös zustehe.\n\nMit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des\n\nUrteils des Landgerichts und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte be-\n\nantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerinnen aus\n\n§ 3 a Abs. 5 VermG i.d.F. des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 22. März\n\n1992 (BGBl. I S. 766), § 3 a VermG a.F. (\"Supervorfahrt\"). Die von T. über-\n\nnommene Verpflichtung, Mehrerlös abzuführen, diene zwar nicht der Erschwe-\n\nrung von Spekulationen, sondern sei Gegenleistung für die Veräußerung des\n\nGrundstücks, mithin Teil des Kaufpreises. Die Mehrerlösabführungsklausel sei\n\nindes dadurch verbraucht worden, daß T. das Grundstück in eine \"T./E. GbR\"\n\neingebracht habe. Hierbei habe es sich um die Verschaffung von Nutzungs-\n\nrechten im Sinne des Kaufvertrags der Beklagten mit T. gehandelt. Daß durch\n\ndie Einbringung ein Mehrerlös erzielt worden sei, sei nicht dargetan. Die von\n\nden Klägerinnen gerügte Umgehung der Mehrerlösklausel sei in deren Fas-\n\nsung begründet. Da das Gesetz auch den Fall der Veräußerung ohne Erlös\n\nberücksichtige, habe für den Veräußerer keine Pflicht bestanden, überhaupt\n\neine Mehrerlösklausel aufzunehmen. Auch die weiteren Klagegründe griffen\n\nnicht durch.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDen Klägerinnen steht ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mehrerlöses\n\naus den Verträgen der \"B., T. & Partner GbR\" mit der \"Tö., Tr. Objekt P. GbR\"\n\nzu (§ 3a Abs. 5 Satz 1 VermG a.F. oder § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, näher un-\n\nten zu 5.). Die Widerklage bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Revision nimmt die Auslegung, der Mehrerlös sei Teil des Kauf-\n\npreises, als ihr günstig hin. Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsät-\n\nze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze (§§ 133,\n\n157 BGB), die das Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten hat (§ 559\n\nAbs. 2 ZPO; Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423), sind\n\nnicht zu erkennen. Die Auslegung, die sich wesentlich auf den Wortlaut der\n\nVertragsvorschrift und darauf stützt, daß die Nachzahlungspflicht den (künfti-\n\ngen) Verkehrswert des Grundstücks abgelten sollte, ist möglich, nach den Um-\n\nständen sogar naheliegend. Eine Auslegungsregel, wonach die Mehrerlösab-\n\nführung bei investiven Geschäften grundsätzlich Sanktionscharakter trage und\n\nnur im Ausnahmefall den Kaufpreis erhöhe, besteht, entgegen der Auffassung\n\nder Revisionserwiderung, nicht. Der investive Zweck stand, anders als bei Pri-\n\nvatisierungsverkäufen im allgemeinen, vielfach einer voll am Verkehrswert ori-\n\nentierten Kaufpreisbildung entgegen. Diese Beschränkung konnte bei der\n\nWeiterveräußerung entfallen. Aus dieser Sicht war das, innerhalb bestimmter\n\nFrist erfolgte, Zweitgeschäft Anlaß zur Kaufpreisanpassung. Die Überschrift der\n\nVertragsbestimmung \"Mehrerlösabführung\" gibt deren Inhalt unvollständig wie-\n\nder. Der Mehrerlös wird, wie der innere Zusammenhang der Vertragsbestim-\n\nmung ergibt, als unwiderleglicher Mindestwert der Sache geschuldet. Eine\n\nSanktionswirkung kommt ihm allenfalls als Reflex des Vereinbarten zu.\n\n2. Dagegen hält die weitere Überlegung, die Vertragsbestimmung sei\n\ndurch die Einbringung des Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts mit E. \"verbraucht\", den Anforderungen an eine interessengerechte\n\nVertragsauslegung (Senat, Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1883,\n\n1886; v. 12. Januar 2001, V ZR 372/99, WM 2001, 631, für BGHZ bestimmt)\n\nnicht stand. Die Einbringung des Grundstücks in eine Gesellschaft mit E. war\n\nzwar eine entgeltliche, nämlich auf die Beitragsschuld T. (§ 706 BGB) erfolgte\n\nVeräußerung. Sie war aber kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der verein-\n\nbarten Kaufpreisergänzung um den Mehrerlös. Der aus der gesamthänderi-\n\nschen Bindung des eingebrachten Grundstücks (§ 719 BGB) vom Berufungs-\n\ngericht gezogene Schluß, die Einbringung habe zum \"Verbrauch\" der Vertrags-\n\nbestimmung geführt, geht am Sinn des Vereinbarten vorbei. Dies gilt auch für\n\ndie Frage nach dem erzielten Mehrerlös. Das Gesellschaftsverhältnis ist nicht\n\nauf einen Austausch von Leistungen, sondern auf die Erreichung eines ge-\n\nmeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) gerichtet. Der Einbringung des geschuldeten\n\nGrundstücks steht keine Gegenleistung der Mitgesellschafter gegenüber, ihr\n\nÄquivalent ergibt sich aus Erfolg oder Mißerfolg des Zusammenwirkens der\n\nGesellschafter. Die Frage nach dem Mehrerlös gegenüber dem aufgewendeten\n\nKaufpreis geht ins Leere. Allerdings kann, nach dem gesetzlichen Leitbild bei\n\nAuflösung der Gesellschaft (§§ 730 ff BGB), über die Zurückerstattung der\n\nEinlagen (§ 733 Abs. 2 BGB) hinaus ein Überschuß zur Verteilung kommen\n\n(§ 734 BGB). Er ist aber nicht \"Mehrerlös\" im Sinne des Kaufvertrags der Be-\n\nklagten mit T. Denn das Interesse der Beklagten bestand darin, an der Wert-\n\nentwicklung des verkauften Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist teil-\n\nzuhaben, nicht dagegen sich an dem geschäftlichen Risiko des Käufers zu be-\n\nteiligen. In dem Falle, daß der Weiterverkauf an einen Dritten zu einem zusätz-\n\nlichen Erlös führen würde, sollte dieser der Beklagten unabhängig davon ge-\n\nbühren, ob die erlangten Mittel durch weitere Geschäfte T. aufgezehrt oder\n\nvermehrt würden. Die Übernahme partiarischer Risiken und Chancen war für\n\ndie Beklagte mit dem investiven Verkauf nicht verbunden. Die Investitions-\n\nzwecke beschränkten sich auf die Vorgaben des Gesetzes (§ 3 a Abs. 1\n\nVermG a.F.; §§ 2, 3 InVorG). Allerdings kann die Einbringung der Kaufsache in\n\neine Gesellschaft dazu führen, daß die Befugnis des Käufers, worauf das Be-\n\nrufungsgericht abhebt, über die Sache zu verfügen, Einschränkungen unterliegt\n\noder entfällt. Dies ist indessen die Folge seines Entschlusses, sich ohne Er-\n\nzielen einer Gegenleistung vom Alleineigentum zu trennen, und kann nicht zu\n\nLasten des Verkäufers gehen, der sich die Abführung des Mehrerlöses aus\n\neinem Austauschgeschäft vorbehalten hat. Im Streitfalle ist überdies davon\n\nauszugehen, daß T. maßgeblich an der Verfügung über das zum Gesell-\n\nschaftsvermögen gehörende Grundstück beteiligt war. Denn von den Regeln\n\nüber die Geschäftsführung (§§ 709, 714 BGB) abweichende Feststellungen\n\nsind im Berufungsurteil nicht getroffen.\n\n3. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht\n\nnicht geprüft, ob der aus der Weiterveräußerung des Grundstücks an die \"Tö.,\n\nTr. Objekt P. GbR\" erzielte Mehrerlös der Beklagten insgesamt oder nur zu ei-\n\nnem Anteil, etwa in Höhe der Beteiligung T. an einer Gesellschaft mit E. oder\n\nanderen, gebührt. Der Senat kann die Auslegung der Vertragsbestimmung in\n\ndiesem Punkt nachholen, denn weitere tatsächliche Feststellungen hierzu sind\n\nnicht zu erwarten (Senatsurt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991,\n\n1180 f; BGHZ 121, 284, 289). Sie führt zu dem Ergebnis, daß T. der Beklagten\n\nden Mehrerlös aus der Veräußerung des Grundstücks an die \"Tö., Tr. ... GbR\"\n\nin vollem Umfang schuldet. Dies ist die Konsequenz dessen, daß der Mehrer-\n\nlös in der Gegenleistung für die Sachveräußerung, nicht dagegen im Ergebnis\n\nder Wirtschaftsführung der Gesellschafter mit der Sache besteht. Dem Käufer,\n\nder sich zur Einlage der Sache in eine Gesellschaft entschließt, verbleibt das\n\nmit dieser erwirtschaftete Geschäftsergebnis, auch wenn es den Mehrerlös,\n\nden die Gesellschaft aus dem Verkauf der Sache erzielt, übersteigt. Dem Ver-\n\nkäufer gegenüber ist er zur Zahlung in Höhe des Mehrerlöses unbeschadet des\n\nUmstands verpflichtet, daß dieser nicht seinem Eigenvermögen, sondern dem\n\nGeschäftsvermögen, an dem er sich beteiligt hat, zugeführt worden ist.\n\n4. Der nach dem Kaufvertrag der Beklagten mit T. abzuführende Meh-\n\nrerlös ist anhand des aus dem Verkauf der \"B., T. & Partner GbR\" an die \"Tö.,\n\nTr. ... GbR\" erzielten Kaufpreises zu errechnen.\n\na) Dazu, ob die \"B., T. ... GbR\" mit der Gesellschaft, in die T. das\n\nGrundstück Flurstück 58/1 eingebracht hat, identisch ist, hat das Berufungsge-\n\nricht keine Feststellungen getroffen. Solche sind auch nicht erforderlich, denn\n\nfür weitere Einbringungsgeschäfte gälten keine Besonderheiten. Daß zwischen\n\nder Gesellschaft T. mit E. und der \"B., T. ... GbR\" ein Austauschgeschäft statt-\n\ngefunden hätte, ist von keiner Seite behauptet.\n\nb) Der Vertrag der \"B., T. ... GbR\" vom 5. April 1993 und dessen Abän-\n\nderung am 7. Juni 1993 sind unter dem Gesichtspunkt des Mehrerlöses als ein\n\nGeschäft zu betrachten. Der Vertrag vom 5. April 1993 verschleierte den Meh-\n\nrerlös dadurch, daß der Kaufpreis für die veräußerten Flächen teilweise dem\n\nWerklohn für Bauarbeiten unterschoben wurde. Dies ermöglichte es, für das\n\nGrundstück Flurstück 58/1 einen Einzelpreis von 205.760 DM auszuweisen und\n\ndamit das Ausbleiben eines Mehrerlöses zu dokumentieren. Die Vertragsände-\n\nrung, die die zuvor beurkundete Herstellungspflicht strich, deckte die tatsächli-\n\nchen Grundstückspreise auf. Der Anteil des Preises für das Grundstück Flur-\n\nstück 58/1 am wahren Gesamtpreis von 2.400.000 DM entspricht der Quote\n\ndes am 5. April 1993 ausgewiesenen Einzelpreises von DM 205.760 an der\n\ndamals beurkundeten Gesamtsumme von DM 649.600. Das sind 31,68 v.H..\n\nDer Mehrerlös besteht mithin in der Differenz von DM 760.320 (31,68 v.H. aus\n\nDM 2.400.000) und DM 205.760. Er beträgt DM 554.560.\n\n5. Dem Erfolg der Klage und der Rechtsverteidigung gegenüber der Wi-\n\nderklage steht es nicht entgegen, daß ein Bescheid, der die Höhe des Erlöses\n\nausweist, nicht ergangen ist (zu a) und daß, wonach vom Parteivortrag auszu-\n\ngehen ist, die Beklagte einen Mehrerlös von T. nicht eingezogen hat (zu b).\n\na) Die vom Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage herangezogene\n\nfrühere Regelung über die \"Supervorfahrt\" (§ 3 Abs. 5 Satz 1 VermG a.F.) sah,\n\nanders als § 16 Abs. 1 InVorG, die Einschaltung einer Behörde in den Aus-\n\ngleich zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem nicht vor. Den sei-\n\nnerzeit bestehenden Unklarheiten, inwieweit der Ausgleichsanspruch gleich-\n\nwohl im Wege des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen war (zum Streit-\n\nstand Rapp in RVI § 16 InVorG Rdn. 85), hat § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG da-\n\ndurch Rechnung getragen, daß über den Zahlungsanspruch des Berechtigten\n\nauf der Grundlage des Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) die Vermögens-\n\nämter auf dessen Antrag zu entscheiden haben. Ob dies auch für das frühere\n\nRecht galt oder ob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem\n\nBescheid vom 19. Mai 1995 zu Recht von einem Anspruch der Klägerinnen\n\nnach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG (vgl. § 28 Abs. 2 InVorG, Art. 14 Abs. 5 i.V.m.\n\nAbs. 4 Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz) ausgegangen ist, kann in-\n\ndessen dahingestellt bleiben. Der Senat hat zu § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG be-\n\nreits ausgesprochen, daß der Streit über die Höhe des auszukehrenden Erlö-\n\nses von den Zivilgerichten zu entscheiden ist (BGHZ 142, 221). Hieran ist fest-\n\nzuhalten, wobei nicht ausgeschlossen werden muß, daß bestimmte Abzüge,\n\nvor allem soweit sie auf das Vermögensgesetz zurückgehen (Wertausgleich\n\nnach § 7, Gegenleistung gemäß § 7 a, Ablösebeträge nach § 18 etc.; vgl.\n\nRacky \n\nin Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kern, \n\nInvestitionsvorranggesetz, 2.\n\nAufl., §§ 16, 17 Rn. 8, 35 ff; Rapp aaO § 16 InVorG Rdn. 85), von der Behörde\n\nvorzunehmen sind. Die Ermittlung von Inhalt und Tragweite einer privatrechtli-\n\nchen Bestimmung über die Teilhabe am Mehrerlös bleibt jedenfalls den Zivilge-\n\nrichten überlassen. Sie würde die Möglichkeiten der Vermögensämter überfor-\n\ndern und die mit § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG beabsichtigte Erleichterung und\n\nBeschleunigung des Ausgleichs (vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 34 i.V.m. BT-\n\nDrucks. 12/2695) konterkarieren.\n\nb) § 3 a Abs. 5 Satz 1 VermG a.F. beschränkt, sachlich übereinstim-\n\nmend mit § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, den Berechtigten nicht auf einen Heraus-\n\ngabeanspruch, der den vom Verfügungsberechtigten aus der investiven Ver-\n\näußerung erzielten Erlös zum Gegenstand hat. Das Gesetz räumt ihm vielmehr\n\neinen Zahlungsanspruch ein, der sich lediglich der Höhe nach am Erlös aus-\n\nrichtet. Der Berechtigte kann Zahlung eines Geldbetrages \"in Höhe\" aller\n\nGeldleistungen aus der Veräußerung (§ 3 a Abs. 5 Satz 1 VermG a.F.) bzw.\n\naller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geld-\n\nleistungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) verlangen. Nach Wortlaut und Sinn der\n\nVorschrift hat der Verfügungsberechtigte für die Geldsumme entsprechend\n\n§ 279 BGB einzustehen (zur Einstandspflicht bei gesetzlich begründeten Geld-\n\nschulden vgl. Senatsurt. v. 17.12.1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453). Der\n\nZahlungsanspruch in Höhe des Erlöses tritt an die Stelle der zufolge der inve-\n\nstiven Veräußerung entfallenen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG) Naturalrestitu-\n\ntion. Er ist Erfüllungssurrogat des dem Grunde nach bestehenden, nach § 16\n\nAbs. 1 Satz 1 VermG festzustellenden oder sonst nachzuweisenden Restituti-\n\nonsanspruchs (zum Surrogatscharakter des Ausgleichsanspruchs vgl. Senat\n\nBGHZ 142, 111, 114). Der Anspruch auf Naturalrestitution, dessen Bestand\n\ndurch das Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 VermG und den Genehmigungs-\n\nvorbehalt der Grundstücksverkehrsverordnung gesichert ist, weicht im öffentli-\n\nchen Interesse (§ 3 a Abs. 1 VermG a.F.; §§ 2, 3 InVorG) dem investiven Ge-\n\nschäft. An die Stelle der zu restituierenden Sache tritt deren Verkehrswert.\n\nDenn nach der durch § 3 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 VermG a.F., § 16 Abs. 1 Sät-\n\nze 1 und 3 InVorG begründeten Vermutung (Wegner in Kimme, Offene Vermö-\n\ngensfragen, § 10 InVorG Rdn. 17; Rapp aaO § 16 InVorG Rn. 67; Racky aaO\n\n§§ 16, 17 InVorG Rdn. 20; vgl. auch OLG Dresden, VIZ 2000, 291, 293) ent-\n\nspricht die Gegenleistung aus dem investiven Geschäft dem Verkehrswert.\n\nDiese Vermutung kann zwar der Berechtigte, nicht aber der Verfügungsbe-\n\nrechtigte widerlegen, denn § 3 a Abs. 5 Satz 2 VermG a.F., § 16 Abs. 1 Satz 3\n\nInVorG geben nur dem Berechtigten alternativ zum Anspruch auf Zahlung in\n\nHöhe des Erlöses einen solchen auf Zahlung des (höheren) Verkehrswerts. Die\n\nAusgleichsansprüche des Berechtigten wegen investiver Veräußerung des\n\nVermögenswertes sind mithin Wertersatzansprüche, die aus dem vorhandenen\n\nVermögen des Verfügungsberechtigten, ohne Rücksicht auf Zuflüsse aus dem\n\ninvestiven Geschäft, zu befriedigen sind. Mit dem Bonitätsrisiko aus dem inve-\n\nstiven Geschäft sind sie nicht belastet. Dies gilt auch nicht in dem einge-\n\nschränkten Sinne, daß der Verfügungsberechtigte bei Ausbleiben eines Erlö-\n\nses den Berechtigten auf den Verkehrswert verweisen könnte. Hierzu bieten\n\n§ 3 a Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG schon formell keine Grundlage.\n\nInhaltlich regeln sie die Fälle, in denen als Folge der investiven Zielsetzung\n\nkein Erlös oder gar ein negativer Erlös erzielt wird, der Erlös hinter dem Ver-\n\nkehrswert zurückbleibt oder ein Erlösanspruch deshalb nicht entsteht, weil der\n\nVerfügungsberechtigte selbst investive Maßnahmen durchführt. Ein durch die\n\nFörderzwecke des Gesetzes bedingtes ungünstiges Austauschverhältnis soll\n\nnicht zu Lasten des Berechtigten gehen. Die Frage nach der Bonität des inve-\n\nstiven Käufers liegt außerhalb dieser Zielsetzung. Bei Scheitern des investiven\n\nGeschäfts kommt der Wertersatzanspruch allerdings dann zum Erlöschen,\n\nwenn der Vermögenswert wieder an den Verfügungsberechtigten übertragen\n\nwird; dann lebt aber auch der Restitutionsanspruch wieder auf (vgl. § 11 Abs. 2\n\nSatz 2 InVorG).\n\nDas von Rapp (aaO § 16 InVorG Rdn. 76), allerdings nur im Zusam-\n\nmenhang mit der Fälligkeit des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VermG, ver-\n\nwendete Argument, der Berechtigte wäre auch im Falle des Weiterverkaufs der\n\nSache nach erfolgter Restitution erst nach Zahlung in den Genuß des Erlöses\n\ngekommen, überzeugt nicht. Der Verkauf durch den Berechtigten hätte nicht\n\nunter den öffentlichen Vorgaben der Investitionszwecke gestanden. Der Be-\n\nrechtigte wäre, sowohl was den meistbietenden Interessenten als auch die\n\ngrößtmögliche Sicherheit des Geschäfts angeht, in seinen Entschlüssen frei\n\ngewesen. Die zur Begründung weiter herangezogene Rechtsprechung (OLG\n\nDresden VIZ 1996, 596; vgl. auch OLG Rostock VIZ 1998, 92) befaßt sich, un-\n\nter dem Gesichtspunkt der Verzinsung, mit der Fälligkeit des Anspruchs des\n\nBerechtigten; die Hauptsumme war jeweils getilgt. Zur Vorfinanzierung des\n\nKaufpreises wird\n\nder Verfügungsberechtigte, was Wegner (aaO § 16 Rdn. 46) zu Recht ablehnt,\n\nnicht genötigt. Vor Fälligkeit des Entgeltanspruchs aus dem investiven Vertrag\n\ntritt auch die Fälligkeit des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VermG grund-\n\nsätzlich nicht ein (zutreffend LG Berlin VIZ 2000, 229, 231).\n\nWenzel Lambert-Lang Tropf\n\n Lemke Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__82-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-06/v-zr-82-00","cited_norms":[{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":16},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":8},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 706","ref_norm":"706","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 733","ref_norm":"733","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 734","ref_norm":"734","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__82-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__82-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-06/v-zr-82-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__82-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:09.228391+00:00"}}