{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__27-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"V ZR 27/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 27/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. März 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. De-\n\nzember 1999 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Magdeburg abgeändert, soweit zum Nachteil der\n\nKlägerin erkannt worden ist.\n\nDie Klage ist dem Grunde nach berechtigt.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\nüber die Höhe des Anspruchs und die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war als Treuhandanstalt alleinige Gesellschafterin der\n\nL. O. GmbH (im folgenden: GmbH). Die GmbH war\n\nEigentümerin eines Grundstücks, von dem der Beklagte Teilflächen erwerben\n\nwollte. In den hierzu mit der Klägerin geführten Verhandlungen suchte der Be-\n\nklagte, die Abrede einer von der Klägerin üblicherweise verlangten Nachbe-\n\nwertungs- und Mehrerlösabführungsklausel zu vermeiden. Nach Abschluß der\n\nVerhandlungen vereinbarte der Beklagte mit dem Geschäftsführer der GmbH,\n\ndem Zeugen P. , für den 1. März 1991 einen Termin zur Beurkundung\n\ndes Kaufvertrages über eine Teilfläche des Grundstücks. In dem Termin legte\n\nP. einen von der Klägerin am 27. Februar 1991 gefaßten Gesellschaf-\n\nterbeschluß vor. Nach diesem war ihm gestattet, aus dem Grundstück der\n\nGmbH eine Teilfläche von 60.000 qm gemäß einem von der Klägerin formu-\n\nlierten Vertragstext für 46,50 DM pro qm inklusive Mehrwertsteuer an den Be-\n\nklagten zu verkaufen. Eine Nachbewertung sollte nicht stattfinden, ein Mehrer-\n\nlös aus einem Weiterverkauf innerhalb von zwei Jahren an die GmbH abge-\n\nführt werden.\n\nHieran drohte der Abschluß des Vertrages zu scheitern. Nach Behaup-\n\ntung des Beklagten wurde die Urkundsverhandlung unterbrochen und erst ab-\n\ngeschlossen, nachdem er sich mit P. dahingehend geeinigt hatte, daß\n\nder Vertrag über eine näher beschriebene Teilfläche von rund 53.000 qm (im\n\nfolgenden: Grundstück 1) zwar zunächst wie von der Klägerin vorgegeben ab-\n\ngeschlossen, später jedoch dahingehend geändert werden sollte, daß die\n\nMehrerlösklausel entfällt.\n\nIn der Folgezeit wurde der Kaufvertrag zweimal in notariell beurkundeter\n\nForm geändert. Eine Aufhebung der Mehrerlösklausel unterblieb. Am\n\n7. Februar 1992 wurde der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks 1 in das\n\nGrundbuch eingetragen.\n\nDurch Vertrag vom 8. Juli 1991 kaufte der Beklagte eine weitere Teilflä-\n\nche des Grundstücks für 19,75 DM/qm. Dieser Vertrag sieht weder eine Nach-\n\nbewertung noch die Abführung eines durch einen Weiterverkauf erzielten Meh-\n\nrerlöses vor.\n\nDurch Vertrag vom 12. November 1991 verkaufte der Beklagte das\n\nGrundstück 1 und aus der am 8. Juli 1991 hinzugekauften Fläche eine an das\n\nGrundstück 1 angrenzende Teilfläche von rund 12.000 qm (im folgenden:\n\nGrundstück 2) weiter. Der für das Grundstück 1 vereinbarte Kaufpreis betrug\n\n45 DM/qm zuzüglich Mehrwertsteuer, der für das Grundstück 2 126 DM/qm zu-\n\nzüglich Mehrwertsteuer. Die Klägerin hält die Vereinbarung unterschiedlicher\n\nPreise für willkürlich. Sie hat den durch den Weiterverkauf der Grundstücke\n\nvom Beklagten erzielten Preis mit durchschnittlich 59,95 DM/qm zuzüglich\n\nMehrwertsteuer errechnet und mit der Klage aus abgetretenem Recht der\n\nGmbH den Beklagten auf Auskehrung eines für das Grundstück 1 erzielten\n\nMehrerlöses von 1.015.192,60 DM in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 223.066,85 DM stattgege-\n\nben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die\n\nteilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewie-\n\nsen und die Klage auf die Berufung des Beklagten in vollem Umfang abgewie-\n\nsen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten in\n\nHöhe von 1.015.192,60 DM zuzüglich Zinsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint eine Zahlungsverpflichtung des Beklag-\n\nten. Es meint, dem geltend gemachten Anspruch stehe entgegen, daß zwi-\n\nschen dem Beklagten und der von P. vertretenen GmbH am 1. März\n\n1991 mündlich ein Vorvertrag geschlossen worden sei, durch den die GmbH\n\ndie Verpflichtung übernommen habe, die im Kaufvertrag enthaltene Mehrerlös-\n\nklausel aufzuheben. Die Formnichtigkeit des Vorvertrages sei durch die Eintra-\n\ngung des Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch am 7. Februar 1992 ge-\n\nheilt. Der Berufung auf die Wirksamkeit des Vorvertrages stehe auch der Ge-\n\nsellschafterbeschluß der Klägerin vom 27. Februar 1991 nicht entgegen, weil in\n\nden Verhandlungen zwischen den Parteien Einigkeit über einen Verkauf des\n\nGrundstücks 1 ohne die Vereinbarung einer Mehrerlösklausel erzielt worden\n\nsei.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der Revison auf die Be-\n\nweiswürdigung des Berufungsgerichts begründet sind. Denn auch vom Stand-\n\npunkt des Berufungsgerichts aus, daß zwischen dem Beklagten und den Mitar-\n\nbeitern der Klägerin in den Verhandlungen über den Verkauf des Grund-\n\nstücks 1 Einigkeit über den Inhalt des mit der GmbH zu schließenden Vertra-\n\nges erzielt und mit P. vereinbart worden sei, die zum Mehrerlös von der\n\nKlägerin verlangte Vereinbarung später aufzuheben, ist die Klageabweisung\n\nnicht begründet. Denn in diesem Fall ist es dem Beklagten verwehrt, sich inso-\n\nweit auf die Wirksamkeit der Vertretung der GmbH durch P. zu beru-\n\nfen.\n\nDie Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar (§ 37 Abs. 2\n\nSatz 1 GmbHG). Ist dem Vertragspartner der Gesellschaft jedoch bekannt oder\n\nmuß es sich ihm aufdrängen, daß der Geschäftsführer die Grenzen mißachtet,\n\ndie seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis gezogen sind (§ 37 Abs. 1\n\nGmbHG), ist ihm die Berufung auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertra-\n\nges verwehrt (st. Rspr., vgl. statt aller BGH, Urt. v. 5. Dezember 1983,\n\nII ZR 56/82, WM 1984, 305, 306). So liegt es hier: Die Klägerin hatte als allei-\n\nnige Gesellschafterin der GmbH am 27. Februar 1991 beschlossen, daß die\n\nGmbH einen Kaufvertrag mit dem Beklagten über das Grundstück 1 nur mit der\n\nMaßgabe schließen dürfe, daß der Mehrerlös aus einem Weiterverkauf binnen\n\nzwei Jahren an die GmbH abzuführen sei. Auch wenn der Beschluß der Kläge-\n\nrin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dem in den Verhand-\n\nlungen zwischen den Parteien erreichten Stand entsprach, war er für P. \n\nals Geschäftsführer der GmbH bindend. Nach den weiteren Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts haben P. , der Beklagte und der Notar das\n\nerkannt. Aus diesem Grund sahen sich P. und der Beklagte nicht in\n\nder Lage, einen Kaufvertrag ohne die Vereinbarung der von der Klägerin ver-\n\nlangten Abrede zu schließen.\n\nDie Beschränkung der Vertretungsbefugnis von P. im Innenver-\n\nhältnis war umfassend. Sie verbot nicht nur den Abschluß eines Kaufvertrages\n\nohne die Vereinbarung der von der Klägerin zur Abführung des Mehrerlöses\n\nverlangten Bestimmung, sondern auch den Abschluß eines Vertrages neben\n\ndem Kaufvertrag, der dazu führen sollte, daß der Kaufvertrag entgegen dessen\n\nvereinbartem Inhalt eine Änderung zum Nachteil der GmbH erfahren sollte. Ob\n\nder Beschluß der Klägerin vom 27. Februar 1991 einem zuvor erreichten Ver-\n\nhandlungsergebnis entsprach, ist insoweit ohne Bedeutung. Auch ein abwei-\n\nchendes Verhandlungsergebnis stand einer Änderung des Willens der Klägerin\n\nnicht entgegen.\n\nIII.\n\nDer Rechtstreit ist dem Grunde nach zur Entscheidung reif. Der geltend\n\ngemachte Anspruch findet im Kaufvertrag vom 1. März 1991 eine Grundlage.\n\nDer Vertrag entsprach dem Willen der Vertragsparteien. Er ist auch nicht des-\n\nhalb unwirksam, weil die zu seiner Änderung getroffene Vereinbarung der Klä-\n\ngerin nicht entgegen gehalten werden kann. Der Beklagte wußte, daß P. \n\nder Abschluß eines Vertrages untersagt war, der von den Vorgaben der Kläge-\n\nrin abwich. Dadurch daß er in Kenntnis des Beschlusses der Klägerin vom\n\n27. Februar 1991 den Kaufvertrag mit dem von der Klägerin vorgegebenen In-\n\nhalt und daneben eine P. untersagte Vereinbarung zu dessen\n\nÄnderung schloß, übernahm er das Risiko des Scheiterns dieser Zusatzverein-\n\nbarung. § 139 BGB findet daher keine Anwendung. Die zum Mehrerlös verein-\n\nbarte Regelung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG un-\n\nwirksam. Nach dem Vortrag des Beklagten handelt es sich bei dieser Klausel\n\nnicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualab-\n\nrede (§ 4 AGBG).\n\nZur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs bedarf die Sache dage-\n\ngen noch weiterer Aufklärung. Bei der Prüfung, welcher Erlös im Sinne des\n\nKaufvertrages vom 1. März 1991 für das Grundstück 1 vom Beklagten erzielt\n\nworden ist, kann nicht ohne weiteres von dem im Vertrag vom 12. November\n\n1991 verlautbarten Preis von 45 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ausgegangen\n\nwerden. Es ist vielmehr auf das mit dem Weiterverkauf von dem Beklagten er-\n\nzielte wirtschaftliche Ergebnis abzustellen (zur Maßgeblichkeit des wirtschaftli-\n\nchen Ergebnisses der Vertragsgestaltung mit einem Dritten vgl. Senat, BGHZ\n\n115, 335 ff, Senatsurt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1189 ff; BGHZ\n\n115, 157 ff). Hierzu sind die verkauften Grundstücke gemeinsam zu bewerten.\n\nAnders wäre es nur, wenn ein nachvollziehbares Interesse der Käuferin an ei-\n\nner unterschiedlichen Preisgestaltung festgestellt werden könnte.\n\nDarüber hinaus wird das Berufungsgericht die Klausel interessengerecht\n\nauszulegen haben. Hierbei ist zu bedenken, daß werterhöhende Aufwendun-\n\ngen, die der Beklagte vor dem Weiterverkauf der Grundstücke auf diese ge-\n\nmacht hat, den von dem Beklagten realisierten Mehrerlös im Ergebnis ebenso\n\nmindern wie die Übernahme von Verpflichtungen, die über die Pflichten der\n\nGmbH aus dem Kaufvertrag vom 1. März 1991 hinausgehen.\n\nZu beiden Fragen hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstand-\n\npunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Diese sind nachzuholen.\n\nWenzel\nKrüger\n\nRiBGH Schneider ist infolge Urlaubsab-\n\nwesenheit gehindert zu unterschreiben.\nKarlsruhe, den 2.4.2001\n\nWenzel\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__27-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/v-zr-27-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__27-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__27-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/v-zr-27-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__27-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:07.219449+00:00"}}