{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__16-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-02-23","aktenzeichen":"V ZR 16/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 16/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Februar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 1. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücksflä-\n\nchen. Mit Vertrag vom 24. Januar 1994 gestattete er dem beklagten Energie-\n\nversorgungsunternehmen, darauf innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens\n\neine 803 m lange Erdgasleitung einschließlich eines Steuerkabels und aller\n\nerforderlichen Nebenanlagen zu verlegen und in Betrieb zu halten. Dieses\n\nRecht wurde gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 8.993,60 DM\n\ndurch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. Am\n\n22. Oktober 1997 schlossen die Parteien einen weiteren Nutzungsvertrag,\n\nnach dem es der Beklagten gestattet war, innerhalb des Schutzstreifens in 1,5\n\nm Tiefe ein Kunststoffrohr mit einem Durchmesser von 50 mm zu verlegen und\n\ndurch dieses Rohr als Telekommunikationsleitung ein Lichtwellenleiter-\n\nAußenkabel zu führen, das an entsprechende Anbieter von Telekommunikati-\n\nonsleistungen für die Öffentlichkeit verpachtet werden sollte. Als Ausgleich\n\nwurde ein einmaliges Nutzungsentgelt in Höhe von 3 DM/m vorgesehen. Da\n\ndieser Betrag nach Ansicht des Klägers zu niedrig war, verpflichtete sich die\n\nBeklagte, den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen, falls ein rechtskräftiges Urteil\n\neinen höheren \"Ausgleich gemäß § 57 des Telekommunikationsgesetzes als\n\nangemessen festsetzen\" sollte.\n\nDas Landgericht hat die entsprechende Zahlungsklage abgewiesen. Die\n\nBerufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision des Klägers. Die Beklagte beantragt die Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57\n\nAbs. 2 Satz 1 TKG und einen Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2\n\nTKG verneint, da eine \"erweiterte Nutzung\" nicht vorliege. Die Verlegung und\n\nUnterhaltung einer Telekommunikationsleitung aufgrund des Vertrages von\n\n1997 ermögliche nicht eine \"völlig neue Nutzung\", weil bereits das als Neben-\n\nanlage zur Gasleitung im Jahr 1994 verlegte Steuerkabel für innerbetriebliche\n\nTelekommunikationsaufgaben im Sinne des TKG habe genutzt werden können.\n\nFür eine einschränkende Auslegung dieses Begriffes bestehe kein Anlaß. Auch\n\ndie verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie zwinge zu keinem anderen Er-\n\ngebnis. Für eine Entschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ver-\n\nbleibe neben der gesetzlichen Regelung kein Raum.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nII.\n\n1. Die Revision nimmt die Ablehnung eines Ausgleichsanspruchs nach\n\n§ 57 Abs. 2 Satz 1 TKG hin. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe zu\n\nUnrecht die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG\n\nverneint. Insoweit kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht verfahrensfeh-\n\nlerfrei von der Verlegung eines Steuerkabels gemäß dem Vertrag von 1994\n\nausgehen durfte. Auch wenn dies der Fall war, kann der Kläger einen einmali-\n\ngen Ausgleich in Geld verlangen. Denn nach der zeitlich nach dem Berufungs-\n\nurteil ergangenen Entscheidung des Senats vom 7. Juli 2000 (V ZR 435/98,\n\nNJW 2000, 3206, 3209 ff - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hat ein\n\nGrundstückseigentümer nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG einen Anspruch auf ein-\n\nmaligen Ausgleich in Geld selbst dann, wenn eine bislang nur der innerbetrieb-\n\nlichen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Tele-\n\nkommunikationsleitung zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-\n\nlichkeit genutzt wird. Hieran hält der Senat fest. Wurde die vorhandene be-\n\ntriebsinterne Leitung um eine entsprechende Anlage erweitert, gilt nichts ande-\n\nres. Ist die Telekommunikationsleitung dagegen erst aufgrund des Vertrages\n\nvon 1997 verlegt worden, folgt der Anspruch erst recht aus § 57 Abs. 2 Satz 2\n\nTKG. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben.\n\n2. Die Sache ist hinsichtlich der Festlegung der Anspruchshöhe, die\n\nweitere Feststellungen erfordert, noch nicht entscheidungsreif und deshalb zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nBei der Bemessung der Ausgleichszahlung geht die Schätzung des Klä-\n\ngers bisher von dem zu erwartenden Gewinn der Beklagten, hilfsweise von ei-\n\nnem Baulandpreis des Leitungsweges aus. Dies ist aber nicht der richtige An-\n\nsatz für die Höhe des Ausgleichs. Als Bemessungsgrundlage kommt vielmehr\n\nin erster Linie die Höhe des Entgelts in Betracht, das nach den jeweiligen\n\nMarktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommuni-\n\nkationszwecken gezahlt wird (vgl. ferner BGH, aaO, 3211).\n\nWenzel\n\nder\n\nTropf\n\n Schnei-\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-23/v-zr-16-00","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-23/v-zr-16-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:29.279264+00:00"}}