{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__14-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-11","aktenzeichen":"V ZR 14/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 463 Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begrün- det seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht be- kannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der \"Erklärung ins Blaue hinein\" nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 14/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Mai 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 463\n\nHat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines\n\noffenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begrün-\n\ndet seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht be-\n\nkannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der \"Erklärung ins Blaue hinein\" nicht\n\nden Vorwurf arglistigen Verhaltens.\n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 2001- V ZR 14/00 - OLG München\n\n LG Augsburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom\n\n8. November 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Augsburg vom 20. Dezember 1996 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 10. Februar 1977 erwarb der Beklagte eine\n\nTeilfläche von ca. 3.345 qm des Flurstücks 742/2 der Gemarkung O. In Nr. VIII\n\ndes Vertrags hieß es u.a.:\n\n\"Der Verkäufer hat den Käufer darauf hingewiesen, daß es sich beim\nVertragsgrundstück um Aufschüttungsgelände handelt.\"\n\nWegen der Aufschüttung mußten die Fundamente einer von dem Be-\n\nklagten errichteten Halle tiefer gegründet werden.\n\nDer Beklagte veräußerte die Flurstücke 742/2 und 744/2 (579 qm groß)\n\nmit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1992 an die S. GmbH zum Preis von\n\n2.999.000 DM. In Nr. V 3 des Vertrags heißt es:\n\n\"Der Vertragsgegenstand wird in seinem derzeitigen Zustand veräußert.\n\nDer Veräußerer haftet nicht für Sachmängel aller Art, insbesondere\nnicht für Bauzustand, Bodenbeschaffenheit und Tauglichkeit des Ver-\ntragsgegenstandes für Zwecke des Erwerbers. Er versichert jedoch, daß\nihm erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt sind. Besondere Ei-\ngenschaften, insbesondere eine bestimmte Grundstücksgröße werden\nnicht zugesichert.\"\n\nMit notariellem Vertrag vom 14. August 1992 verkaufte die S. GmbH das\n\nFlurstück 742/2 an die Klägerin zum Preis von 3.400.000 DM. Nr. V des Ver-\n\ntrags enthält einen Gewährleistungsausschluß.\n\nDie S. GmbH trat ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten\n\nan die Klägerin ab.\n\nMit der Behauptung, das Kaufgrundstück habe Bodenverunreinigungen\n\naufgewiesen, was der Beklagte gewußt, aber verschwiegen habe, verlangt die\n\nKlägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrags von\n\n100.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Be-\n\nrufung der Klägerin ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - erfolgreich ge-\n\nwesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht nimmt an, das verkaufte Grundstück sei fehlerhaft\n\ngewesen, was der Beklagte der S. GmbH habe offenbaren müssen. Dies sei\n\nnicht geschehen, vielmehr habe er den Umstand, daß es sich um ein Auffüll-\n\ngrundstück handele, arglistig verschwiegen. Auch wenn er diesen Umstand\n\nnicht mehr in Erinnerung gehabt haben sollte, wäre ihm Arglist vorzuwerfen; er\n\nhabe dann nämlich \"ins Blaue hinein\" versichert, daß ihm erhebliche verborge-\n\nne Mängel nicht bekannt gewesen seien, anstatt korrekterweise anzugeben,\n\ndaß er die Vorgänge aus der Vergangenheit nicht mehr in Erinnerung habe.\n\nII.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Allerdings sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem Umstand,\n\ndaß es sich bei dem verkauften Grundstück um ein Auffüllgrundstück handelt,\n\neinen offenbarungspflichtigen Mangel. Aufgrund dieser Beschaffenheit war das\n\nGrundstück mit einem Fehler behaftet, der den Wert und die Tauglichkeit zu\n\ndem nach dem Kaufvertrag vorausgesetzten Gebrauch - nach den unange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Grundstück als\n\nBauland verkauft - nicht unerheblich minderte. Bei einem Auffüllgrundstück\n\nbesteht nämlich nicht nur die Gefahr eines erhöhten Gründungsaufwands,\n\nworauf die Revision abstellt; vielmehr muß auch die Möglichkeit in Rechnung\n\ngestellt werden, daß das Auffüllmaterial wegen seiner Zusammensetzung eine\n\nGefahr darstellt. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil das Grundstück be-\n\nreits vor 1977 aufgefüllt worden war, also in einer Zeit, in der die durch Boden-\n\nkontaminierungen hervorgerufenen Gefahren noch nicht so in das allgemeine\n\nBewußtsein gedrungen waren, wie dies heute der Fall ist. Insoweit ist der vor-\n\nliegende Sachverhalt mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des\n\nBundesgerichtshofes zur früheren Nutzung verkaufter Grundstücke als Depo-\n\nnie zugrunde lagen (s. nur Senatsurt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995,\n\n1549, 1550 m.w.N.). Hier hat sich nach dem Vorbringen der Klägerin gerade\n\ndie besondere Gefahr aufgrund der Zusammensetzung des Auffüllmaterials\n\nverwirklicht.\n\n2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch ein arglistiges Ver-\n\nhalten des Beklagten an; die Feststellungen in der angefochtenen Entschei-\n\ndung tragen diese Beurteilung nicht.\n\na) Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichti-\n\ngen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält\n\nund gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der\n\nVertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht\n\noder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestands-\n\nmerkmal der Arglist erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das\n\nvon betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltenswei-\n\nsen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines \"Fürmöglichhaltens\" reduziert\n\nsind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß\n\n(Senatsurt. v. 3. März 1995, aaO). Das Berufungsgericht läßt es offen, ob sich\n\nder Beklagte bei den Kaufvertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluß\n\nan den Umstand, daß es sich um ein Auffüllgrundstück handelt, erinnerte oder\n\nihn vergessen hatte. Revisionsrechtlich ist deswegen zugunsten des Beklag-\n\nten davon auszugehen, daß er keine entsprechende Erinnerung besaß. Dies\n\nschließt es denkgesetzlich aus, daß er den Fehler wenigstens für möglich\n\nhielt.\n\nb) Arglistig kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen versi-\n\nchert, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben,\n\ndiese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat; eine vertragliche Zusicherung\n\nkann daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewußt den\n\nTatsachen widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegeben\n\nund dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 8. Mai 1980, IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Urt. v. 18. März\n\n1981, VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442; Senatsurt. v. 26. September\n\n1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 m.w.N.). Offensichtlich haben diese\n\nGrundsätze das Berufungsgericht geleitet, dem Beklagten vorzuwerfen, er ha-\n\nbe \"ins Blaue hinein\" versichert, daß ihm erhebliche verborgene Mängel nicht\n\nbekannt seien. Dieser Vorwurf ist indes unbegründet. Der Beklagte hat nämlich\n\nnicht versichert, daß das verkaufte Grundstück frei von verborgenen Mängeln\n\ngewesen sei. Seine Erklärung, daß ihm solche Mängel nicht bekannt seien,\n\ntraf jedoch zu. Denn eine Kenntnis von zeitlich zurückliegenden Umständen\n\nund Vorgängen ohne Erinnerung gibt es nicht.\n\nc) Da der Beklagte sich nicht arglistig verhalten hat, stand der S. GmbH\n\ngegen ihn auch kein Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB zu. Ei-\n\nnem Minderungsanspruch nach §§ 459 Abs. 1, 462, 472 BGB stand der ver-\n\neinbarte Gewährleistungsausschluß entgegen. Deswegen ging die Abtretung\n\nvon Ansprüchen der S. GmbH an die Klägerin ins Leere.\n\n3. Da Zweifel an der fehlenden Erinnerung des Beklagten weder geltend\n\ngemacht noch angebracht und insoweit weitere Feststellungen durch das Be-\n\nrufungsgericht nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind, ist das Be-\n\nrufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-11/v-zr-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-11/v-zr-14-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:16.338779+00:00"}}