{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_424-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"V ZR 424/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 424/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. November 2001\nKanik,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten der\n\nKläger zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Eigentümer von drei landwirtschaftlich genutzten Grund-\n\nstücken in F. Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt\n\naufgrund einer im Jahre 1995 mit den Klägern getroffenen und durch be-\n\nschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung die Befugnis,\n\ndiese Grundstücke zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einer\n\nErdgasleitung nebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen.\n\nDer Schutzstreifen betrifft die Grundstücke in einer Länge von 14 m, 33 m und\n\n65 m. Die Kläger sind nach der Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu\n\nunterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitungen oder deren Zube-\n\nhörs beeinträchtigen könnten. Sie sind insbesondere gehalten, den Schutz-\n\nstreifen nicht zu überbauen und auf ihm keine Bodenbearbeitung vorzuneh-\n\nmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hin-\n\nausgeht. Ferner ist rechts und links von der Rohrachse der Gasrohrleitung ein\n\njeweils 2 m breiter Geländestreifen von Bäumen und tief wurzelnden Sträu-\n\nchern freizuhalten.\n\nIm Jahr 1997 ließ die Beklagte im Bereich des Schutzstreifens ein Leer-\n\nrohr einlegen, in dem sich Telekommunikationskabel befinden. Ein bereits beim\n\nBau der Gasleitung installiertes Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel), das ur-\n\nsprünglich internen Zwecken diente, wird seit Inkrafttreten des Telekommuni-\n\nkationsgesetzes auch zu Telekommunikationszwecken genutzt. Im Jahre 1999\n\nwurde in das vorhandene Schutzrohr ein weiteres LWL-Kabel eingeblasen, das\n\nfür externe Kommunikationszwecke verwendet wird.\n\nNunmehr betreibt die Beklagte zu demselben Zweck den Einbau eines\n\nweiteren Schutzrohrbündels (bis zu zehn Rohre für je zwei 120-faserige LWL-\n\nKabel pro Rohr) in einem Abstand von 4 m zu der Gasleitung. Dem widerset-\n\nzen sich die Kläger. Sie verlangen von der Beklagten, es zu unterlassen, Tele-\n\nkommunikationskabel in das von ihr verlegte Schutzrohrbündel einzublasen,\n\nund bereits installierte Schutzrohrbündel zu beseitigen. Ferner begehren sie\n\ndie Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des durch die Beseitigung der\n\nRohre entstehenden Schadens verpflichtet ist.\n\nLand- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Kläger für verpflichtet, die von der Be-\n\nklagten betriebenen Rohrleitungen zur Aufnahme von LWL-Kabeln in dem be-\n\nabsichtigten Umfang zu dulden. Die Duldungspflicht ergebe sich aus § 57\n\nAbs. 1 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen, daß nicht\n\nnur bereits vorhandene Leitungen oder Einrichtungen die Möglichkeit für den\n\nBetrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien eröffneten, sondern\n\ndaß eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bereits dann begründet\n\nwerde, wenn das Energieversorgungsunternehmen für eine Neuverlegung von\n\nKabelrohren den durch Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon\n\neine Versorgungsleitung verlegt ist, in Anspruch nimmt. Eine die Duldungs-\n\npflicht nach dieser Norm ausschließende dauerhafte zusätzliche Einschrän-\n\nkung sei mit der Verlegung und Nutzung der Rohre nicht verbunden. Soweit die\n\nKläger durch die Verlegung der Rohre eine Behinderung der Feldbestellung,\n\nbeispielsweise durch Einschränkung einer Tiefenlockerung, der Anpflanzung\n\nvon Bäumen oder des Einbringens von Stangen zur Halterung von Pflanzen,\n\ngeltend machen, verweist das Berufungsgericht darauf, daß sie diese Ein-\n\nschränkungen teilweise aufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit hinzunehmen\n\nhätten. Z.T. bestünden aber auch gar keine Einschränkungen, da die Maß-\n\nnahmen im Rahmen üblicher landwirtschaftlicher Nutzung lägen und von der\n\nBeklagten hinzunehmen seien.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Er-\n\ngebnis stand.\n\nDen Klägern stehen die geltend gemachten Abwehr- und Schadenser-\n\nsatzansprüche (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) nicht zu, weil sie nach § 57 Abs. 1\n\nNr. 1 TKG verpflichtet sind, die von der Beklagten in dem von der Dienstbarkeit\n\nerfaßten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbündel und das Einblasen von\n\nLWL-Kabeln in die Schutzrohre zu dulden. Dazu bedarf es keiner \"erweitern-\n\nden\" Auslegung dieser Norm. Das folgt vielmehr unmittelbar aus der Bestim-\n\nmung, so wie sie nach ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den sie\n\ngestellt ist, zu verstehen ist.\n\n1. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Eigentümer eines Grundstücks\n\nohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts des Ener-\n\ngieversorgungsunternehmens zu dulden verpflichtet ist. Sie knüpft daran das\n\nweitergehende Nutzungsrecht des Berechtigten für die Errichtung, den Betrieb\n\nund die Erneuerung von Telekommunikationslinien, soweit damit keine dauer-\n\nhafte zusätzliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden\n\nist.\n\na) Bezogen auf den konkreten Fall liegt es zunächst nahe, darauf abzu-\n\nstellen, daß die Kläger kraft der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung\n\nzur Duldung der bestehenden Gasleitung verpflichtet sind. Allerdings stellen\n\nsich bei dieser Sicht Zweifel ein, ob der Wortlaut der Norm die Annahme er-\n\nlaubt, daß der Betrieb der Gasleitung auch dazu berechtigen soll, davon ganz\n\nunabhängige Telekommunikationslinien zu errichten und zu betreiben. Das\n\nBerufungsgericht verkennt dies nicht und hebt im Ansatz zutreffend darauf ab,\n\ndaß nicht nur bestehende Leitungsrechte die weitergehende Duldungspflicht\n\nauslösen können. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG begünstigt auch denjenigen Energie-\n\nversorger, der auf dem fremden Grundstück eine durch ein Recht gesicherte\n\nAnlage unterhält. Es will aber unter dem Begriff der Anlage nicht den Schutz-\n\nstreifen, die Kabeltrasse als solche, fassen, sondern bleibt in der Sache doch\n\nwieder, wenn auch jetzt unter dem Begriff der Anlage, bei den vorhandenen\n\nLeitungen stehen. Damit greift das Berufungsgericht zu kurz.\n\nb) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamte\n\nvon der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und\n\nZubehör geschützte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschließlich der\n\nverlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen zu verstehen (ebenso OLG Olden-\n\nburg, NJW 1999, 957, 958; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424; Hamm, MMR 1999,\n\n165, 167; Möller, RdE 1999, 217, 220; Schuster, MMR 1999, 137, 140; Gep-\n\npert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation,\n\n1998, S. 145; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat-\n\ngrundstücken, 2000, S. 118 f; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl.,\n\n§ 57 Rdn. 27; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1999, 956). Das ergibt sich aus fol-\n\ngendem.\n\naa) Der Begriff der Anlage läßt vom Wortlaut her eine solche weite\n\nAuslegung zu. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß in § 1020 BGB\n\nder Begriff der Anlage in einem engeren Sinne verwandt wird. Man versteht\n\ndarunter eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Be-\n\nnutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (vgl. Staudinger/Ring, BGB\n\n[1994], § 1020 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1020\n\nRdn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1020 Rdn. 3; wohl auch OLG\n\nDüsseldorf, NJW 1999, 956). Der Gesetzgeber verbindet mit dem Anlagenbe-\n\ngriff jedoch nicht generell die Vorstellung, daß es sich um ein menschliches\n\nProdukt, eine Einrichtung, handeln muß. So geht beispielsweise § 3 Abs. 5\n\nNr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazu\n\nauch Grundstücke zählt, die keine besonderen Einrichtungen aufweisen, sofern\n\nvon ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen können (vgl. BT-Drucks. 7/179, S.\n\n29). Auch in § 19 g WHG wird der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der An-\n\nlage (zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) weit ausgelegt. Auf das\n\nVorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte, maschineller oder son-\n\nstiger Teile, selbst auf einen \"technischen Mindeststandard\" soll es nicht an-\n\nkommen (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 19 g Rdn. 2 m.w.N.). So genügt auch\n\nein Platz, der nicht nur vorübergehend zum Umgang mit wassergefährdenden\n\nStoffen genutzt wird, den Anforderungen an eine Anlage im Sinne der Norm\n\n(Czychowski aaO m.w.N.). Anknüpfend an den weiten Anlagenbegriff im Bun-\n\ndesimmissionsschutzgesetz wird auch für das Strafrecht, im Bereich der Straf-\n\ntaten gegen die Umwelt, für einen weiten Anlagenbegriff eingetreten, so daß\n\nein Grundstück, von dem Luftverunreinigungen ausgehen, als Anlage im Sinn\n\ndes § 325 StGB aufgefaßt werden kann (vgl. Steindorf, in: Leipziger Kommen-\n\ntar zum StGB, 11. Aufl., § 325 Rdn. 21).\n\nbb) Eine weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1\n\nTKG entspricht der Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungen\n\noder Anlagen als Anknüpfungspunkte für die gesteigerte Duldungspflicht nennt,\n\nmuß unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer Ver-\n\nsorgungsleitung. Anderenfalls bliebe für die Anlage kein Anwendungsbereich.\n\nDas zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Obwohl das Berufungsgericht am\n\nBegriff der Anlage ansetzen will, erfaßt es doch nur die bestehenden Versor-\n\ngungsleitungen als solche. Bei verständiger Würdigung kann daher Anlage nur\n\ndie Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nicht\n\nbeschränkt auf die technischen Gegenstände wie Rohre und Zubehöreinrich-\n\ntungen, sondern einschließlich der für die Versorgung zweckbestimmten\n\nGrundstücke oder Teilflächen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus dem\n\nGrundbuch ersichtlich sind und den Schutzbereich klar erkennen lassen (vgl.\n\nNienhaus, aaO, S. 117). Dem entspricht es, daß nach § 3 Abs. 1 der Verord-\n\nnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (in der Fassung\n\nvom 12. Dezember 1996, BGBl. I, S. 1914) in Verbindung mit Nr. 2 des An-\n\nhangs zu § 3 Abs. 1 der VO (BGBl. I, S. 3595) Gashochdruckleitungen unterir-\n\ndisch zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutz-\n\nstreifen zu verlegen sind. Das veranschaulicht, daß dieser Schutzstreifen funk-\n\ntional zu der Gesamtheit der Versorgungseinrichtung gehört.\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht dieses Verständ-\n\nnis, zu dem im Ergebnis auch das Berufungsgericht kommt, dem Gesetzes-\n\nzweck. Der Gesetzgeber war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften (insbe-\n\nsondere durch die Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. März 1996, ABl EG\n\nNr. L 74, S. 13) als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flächendeckend an-\n\ngemessene und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Bereich der\n\nTelekommunikation durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funk-\n\ntionsfähigen Wettbewerbs privater Anbieter zu gewährleisten (vgl. auch Be-\n\ngründung zum Entwurf des Telekommunikationsgesetzes, BT-Drucks. 13/3609,\n\nS. 1-2, 33-36). Zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes\n\nterrestrischer Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftli-\n\nchen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbe-\n\nwerbs, den der Gesetzgeber zu fördern hatte, unter Einbindung der Leitungs-\n\ninfrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstücke in Anspruch ge-\n\nnommen werden (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, S. 36;\n\nSenat, BGHZ 145, 16, 25 f). Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden,\n\nwenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Möglichkeit eröffnet wurde,\n\nbereits verlegte Leitungen und Schutzrohre für Zwecke der Telekommunikation\n\nzu nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingeräumt wurde, bestehende\n\nDienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien nutzbar\n\nzu machen. Erfaßte nämlich die vom Gesetz begründete Duldungspflicht der\n\nGrundstückseigentümer nur bestehende Leitungen und Schutzrohre, wäre der\n\nAnwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschränkt. Denn erst seit\n\njüngerer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgungs-\n\nleitungen Schutzrohre zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt. In früherer Zeit\n\nwar dies unüblich (Schütz, in Beck'scher TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 27). In\n\nsolchen Fällen bliebe das Anliegen des Gesetzgebers ohne Wirkung. Das aber\n\nist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.\n\nSoweit die Revision aus den Gesetzesmaterialien zu der ursprünglichen\n\nEntwurfsfassung des § 57 TKG (§ 56 des Entwurfs) ableitet, der Gesetzgeber\n\nhabe lediglich die Möglichkeit eröffnen wollen, ein etwa bereits vorhandenes\n\ninternes Kommunikationsnetz auszubauen, berücksichtigt sie nicht, daß die\n\nGesetz gewordene Fassung, die auf der Beschlußempfehlung des Ausschus-\n\nses für Post und Telekommunikation vom 12. Juni 1996 beruht, eine solche\n\neingeschränkte Befugnis nicht mehr vorsieht. Vielmehr lassen die Materialien\n\nerkennen, daß durch die gegenüber dem Entwurf geänderte Fassung der An-\n\nwendungsbereich und die Duldungspflicht zugunsten der Energieversorgungs-\n\nunternehmen ausgedehnt werden sollte. Insbesondere sollte klargestellt wer-\n\nden, daß etwa zur Errichtung von Telekommunikationslinien das Grundstück\n\nauch kurzfristig mit technischem Gerät befahren bzw. in ähnlicher Weise in An-\n\nspruch genommen werden kann. Für den Fall, daß bereits dinglich gesicherte\n\nLeitungen in einem Schutzstreifen liegen, sollte die Möglichkeit der Inan-\n\nspruchnahme fremder Grundstücke erweitert werden, soweit das Grundstück\n\ndurch die Nutzung zu Telekommunikationszwecken nicht zusätzlich beein-\n\nträchtigt wird (vgl. BT-Drucks. 13/4864 [neu], S. 36, 81). Danach können die\n\nvon der Revision angeführten, zeitlich früher gemachten Äußerungen im Ge-\n\nsetzgebungsverfahren nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden. Mag\n\nauch ursprünglich der Gedanke vorherrschend gewesen sein, nur den Ausbau\n\nbestehender Leitungssysteme für Telekommunikationszwecke durch Statuie-\n\nrung von Duldungspflichten zu unterstützen, so läßt sich dieser Wille für die\n\nGesetz gewordene Fassung nicht mehr feststellen. Das gilt auch für die von\n\nder Revision angeführte Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 13/4438\n\nZiff. 68, S. 17 f), die zwar zu einer Änderung des ursprünglichen Gesetzent-\n\nwurfs beigetragen hat, jedoch nicht auf der letztlich Gesetz gewordenen Fas-\n\nsung beruhte. Beide Fassungen unterscheiden sich vielmehr in einem wesent-\n\nlichen Punkt. Während der Bundesrat die Duldungspflicht daran knüpfen woll-\n\nte, daß \"auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder\n\nAnlage auch als Telekommunikationslinie genutzt\" wird, so heißt es jetzt, daß\n\ndie Leitung oder Anlage \"auch für die Errichtung ... einer Telekommunikations-\n\nlinie genutzt\" wird. Wortlaut, Zielrichtung und in den Materialien zum Ausdruck\n\ngekommene Beweggründe lassen daher keinen Zweifel daran, daß die Dul-\n\ndungspflicht umfassender ausgestaltet werden und auch die Neuerrichtung im\n\nRahmen gesicherter Schutzstreifen erfassen sollte.\n\nc) Dieses Verständnis der Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zu der gegenüber § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG\n\nallgemeineren Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, BGHZ 145, 16,\n\n22) entschieden, daß ein Grundstückseigentümer bei fehlender oder unwe-\n\nsentlicher Beeinträchtigung seines Grundstücks u.a. die Errichtung von Tele-\n\nkommunikationslinien nicht verbieten kann. Die von der Norm getroffene In-\n\nhaltsbestimmung des Eigentums hält sich vor dem Hintergrund der auch von\n\nder Verfassung geforderten und vom Gesetzgeber angestrebten Versorgung\n\nder Bevölkerung mit flächendeckend angemessener Telekommunikations-\n\ndienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber hat hierbei\n\ndie schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemein-\n\nwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis ge-\n\nbracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszuhöhlen\n\n(BVerfG NJW 2000, 798, 799). Dasselbe gilt für den spezielleren Tatbestand\n\ndes § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, der den Eigentümer eher noch weitergehend\n\nschützt, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist. Denn hier wird einem\n\nGrundstückseigentümer eine Duldungspflicht überhaupt nur dann abverlangt,\n\nwenn er sein Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechts bereits be-\n\nlastet hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zusätzli-\n\nche und dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird (vgl. Senat,\n\nBGHZ 145, 16, 27; Schuster, MMR 2000, 89, 90). Deshalb ergibt sich auch,\n\nanders als die Revision meint, aus Art. 14 GG keine Verpflichtung der Versor-\n\ngungsunternehmen, vorrangig öffentliche Verkehrswege für die Verlegung von\n\nTelekommunikationslinien zu nutzen (Schütz, in: Beck’scher TKG-Kommentar,\n\n§ 57 Rdn. 6).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts rechtsfehlerfrei, daß die Nutzbarkeit der Grundstücke der Kläger\n\ndurch Neuverlegung der Telekommunikationslinien in einem Abstand von etwa\n\n1 m vom Rand des Schutzstreifens nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt\n\nwird. Die Nutzbarkeit eines Grundstücks ist dann nicht dauerhaft zusätzlich\n\neingeschränkt im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wenn die telekommunikati-\n\nve Nutzung, von vorübergehenden Überschreitungen abgesehen, von der Art\n\nder Grundstücksnutzung her nicht über den durch die Dienstbarkeit vorgege-\n\nbenen Rahmen hinausgeht (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationsli-\n\nnien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 155; Schütz, in: Beck' scher TKG-\n\nKommentar, § 57 Rdn. 25). So liegt der Fall hier. Die nach der Dienstbarkeit im\n\nBereich des Schutzstreifens noch zulässige übliche landwirtschaftliche Nut-\n\nzung wird durch die in einem Meter Tiefe verlegten Schutzrohre nicht zusätz-\n\nlich eingeschränkt. Eine über die übliche landwirtschaftliche Nutzung hinaus-\n\ngehende Tiefenlockerung des Bodens oder ein Einbringen tief in das Erdreich\n\nragender Pfähle ist im Bereich des Schutzstreifens nach dem Inhalt der Dienst-\n\nbarkeit ohnehin ausgeschlossen. Denn der Sinn des Schutzstreifens besteht\n\ngerade darin, die in diesem Bereich verlegte Leitung - abstrakt - vor jeder Ge-\n\nfährdung zu schützen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Be-\n\nklagte eine tiefergehende Bodenbearbeitung in enger Abstimmung mit ihr zu\n\ngestatten bereit ist. Grundsätzlich ausgeschlossen bleiben solche Maßnahmen\n\nwegen der Gefährdungsmöglichkeit gleichwohl. Durch die Verlegung der zu-\n\nsätzlichen Leitungen hat sich daher für die Kläger keine weitere Einschränkung\n\nergeben. Nicht zu folgen ist demgegenüber der Auffassung der Revision, der\n\nSchutzstreifen diene auch ihrer eigenen Sicherheit, da hierdurch der Gefahr\n\neiner durch die tägliche Arbeit in der Landwirtschaft versehentlich hervorgeru-\n\nfenen Schädigung der im Boden verlegten Leitungen begegnet werde; würden\n\nnun am Rande des Streifens weitere Leitungen verlegt, so müßten sie, die Klä-\n\nger, zur Vermeidung einer Haftung einen zusätzlichen Schutzbereich einhalten.\n\nDie Kläger waren jedoch auch bisher nicht berechtigt, den Schutzstreifen als\n\neigene \"Risikozone\" zu nutzen. Daß früher eine Verletzung folgenlos geblieben\n\nist, während sich jetzt die Gefahr einer Beschädigung bei einer Bodenbearbei-\n\ntung über die Grenze hinaus erhöht hat, ist daher kein Umstand, aus dem die\n\nKläger Rechte herleiten können.\n\nGleiches gilt im Ergebnis für den Einbau einer Drainage, abgesehen da-\n\nvon, daß die Revision nicht auf Sachvortrag verweist, wonach die Einrichtung\n\neiner Drainage gerade im Bereich des Schutzstreifens notwendig oder zumin-\n\ndest sachgerecht ist.\n\nSoweit den Klägern außerhalb des inneren Schutzstreifens von je 2 m\n\nlinks und rechts der Achse der Gasrohrleitung das Anpflanzen von in der\n\nLandwirtschaft üblichen Bäumen und sonstigen Pflanzen erlaubt ist und sie ein\n\nerhöhtes (abstraktes) Haftungsrisiko für Kabelschäden fürchten, wenn die Be-\n\nklagte weitere Kabel im Schutzstreifen außerhalb dieses inneren Bereichs un-\n\nterhält, führt das ebenfalls nicht zu einer zusätzlichen Nutzbarkeitsbeschrän-\n\nkung (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 23 m.w.N.). Im übrigen ist dem Berufungsge-\n\nricht zuzustimmen, daß es in diesem Bereich Sache der Beklagten ist, ihre\n\nLeitungen vor einer Schädigung durch Wurzelwerk abzusichern, da die Kläger\n\nnach der getroffenen Vereinbarung ausdrücklich befugt sind, Pflanzungen vor-\n\nzunehmen. Die Revision verweist allerdings darauf, daß an sich der Eigentü-\n\nmer einer Rohrleitung, die auf fremdem Grund liegt, von dem Grundstücksei-\n\ngentümer verlangen kann, daß dieser das Eindringen von Wurzeln von auf sei-\n\nnem Grundstück gepflanzten Bäumen in die Rohrleitungen verhindert (Senat,\n\nUrt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826 ff). Dabei übersieht sie\n\njedoch, daß dies nicht gelten kann, wenn - wie hier - der Betreiber der Leitun-\n\ngen eine Bepflanzung in dem für die Leitungen in Anspruch genommenen\n\nRaum gestattet hat. Ohne Bedeutung ist der von der Revision als nicht hinrei-\n\nchend gewürdigt gerügte Vortrag der Kläger, durch die zusätzliche Verlegung\n\ndes Schutzrohrbündels hätten ihre Grundstücke um 50 % an Wert verloren.\n\nAbgesehen davon, daß dazu jede nähere Darlegung von Tatsachen fehlt, ist\n\ndieser Gedanke schon im Ansatz nicht richtig. Sollte eine solche gravierende\n\nWertminderung eingetreten sein, so wäre das nicht Folge der zusätzlich ver-\n\nlegten Leitungen, sondern der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung.\n\nDenn die zusätzlichen Leitungen bürden den Klägern keine - wie dargelegt -\n\nweitergehende Duldungspflicht von wirtschaftlicher Bedeutung auf als die Ver-\n\neinbarung selbst.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf Schneider Krüger\n\n Lemke Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_424-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-23/v-zr-424-00","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_424-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_424-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-23/v-zr-424-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_424-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:00.620510+00:00"}}