{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_410-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"V ZR 410/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. September 2001 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SachenRBerG § 121 Abs. 1 Ein vor dem 19. Oktober 1989 gestellter Antrag auf den Kauf eines Gebäudes oder Grundstücks wirkt nur dann zugunsten des Käufers, wenn bei gesetz- und verwaltungstreuem Verhalten der Behörden der DDR der Abschluß eines Kauf- vertrags möglich war und es hierzu keiner weiteren Maßnahmen der Behörden mehr bedurfte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 410/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n14. September 2001\nK a n i k\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachenRBerG § 121 Abs. 1\n\nEin vor dem 19. Oktober 1989 gestellter Antrag auf den Kauf eines Gebäudes\n\noder Grundstücks wirkt nur dann zugunsten des Käufers, wenn bei gesetz- und\n\nverwaltungstreuem Verhalten der Behörden der DDR der Abschluß eines Kauf-\n\nvertrags möglich war und es hierzu keiner weiteren Maßnahmen der Behörden\n\nmehr bedurfte.\n\nBGH, Urteil vom 14. September 2001 - V ZR 410/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz an einem dem Beklagten zurückübertragenen\n\nGrundstück.\n\nDer Beklagte war Eigentümer des mit einem Wohnhaus und Nebenge-\n\nbäuden bebauten Grundstücks D.-Str. in G. 1960 verließ er die DDR. Das\n\nGrundstück wurde unter staatliche Verwaltung gestellt. Das Wohnhaus wurde\n\nvon dem Kläger, seinen Geschwistern, seiner Mutter, seinem Großvater und\n\nseiner Großmutter genutzt, an die es die örtliche LPG zumindest teilweise ver-\n\nmietet hatte.\n\nDurch Vertrag vom 11. März 1969 verkaufte der Rat der Gemeinde G.\n\nals staatlicher Verwalter das Grundstück an den Rat des Kreises B. Nach der in\n\nder Urkundsverhandlung erklärten Auflassung sollte an dem Grundstück\n\nVolkseigentum entstehen. Rechtsträger des Volkseigentums sollte der Rat der\n\nGemeinde G. werden. Eine Eintragung zum Vollzug der Auflassung im Grund-\n\nbuch unterblieb.\n\n1974 starb die Mutter des Klägers. Mit seinen Geschwistern verblieb der\n\nKläger im Haushalt seiner Großeltern. Ab 1981 beteiligte er sich an den\n\nMietzahlungen für das Anwesen. Im März 1989 starb die Großmutter des Klä-\n\ngers. Mitte 1989 stellte der Kläger schriftlich einen Antrag zum Kauf des\n\nGrundstücks an den Rat der Gemeinde.\n\nAm 20. Februar 1990 bestimmte der Rat des Kreises B. den Rat der\n\nGemeinde G. mit Wirkung zum 1. März 1990 zum Rechtsträger des Grund-\n\nstücks. Am 9. März 1990 wurde Volkseigentum an dem Grundstück in der\n\nRechträgerschaft des Rates der Gemeinde in das Grundbuch eingetragen. Mit\n\nnotariellem Vertrag vom 10. April 1990 verkaufte der Rat der Gemeinde das\n\nGrundstück dem Kläger. Zu seiner Eintragung als Eigentümer in das Grund-\n\nbuch kam es nicht. Am 18. Juni 1990 verlieh der Rat des Kreises dem Kläger\n\nein Nutzungsrecht an dem Grundstück. Durch Bescheid vom 6. September\n\n1996 wurde das Grundstück an den Beklagten zurückübertragen. Am 23. Juni\n\n1997 wurde der Kläger als Gebäudeeigentümer in ein am selben Tag ange-\n\nlegtes Gebäudegrundbuch eingetragen.\n\nDer Kläger beantragt die Feststellung seiner Anspruchsberechtigung\n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an dem Grundstück, hilfsweise an\n\neiner Teilfläche des Grundstücks. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen -\n\nRevision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint eine Anspruchsberechtigung des Klägers\n\naus § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SachenRBerG. Der Kläger habe zwar vor\n\ndem 19. Oktober 1989 den Kauf des Grundstücks beantragt, sein Antrag könne\n\njedoch keine Grundlage für ein schutzwertes Vertrauen bilden, weil bis zum\n\nErlaß des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Grundstücke (Verkaufsge-\n\nsetz) vom 7. März 1990 (GBl. I, 157) der Verkauf des Grundstücks aus dem\n\nVolkseigentum nicht möglich gewesen sei. Eine Berechtigung des Klägers aus\n\n§ 121 Abs. 2 SachenRBerG scheide bereits deshalb aus, weil der Kaufvertrag\n\nnicht über ein Eigenheim, sondern über ein Grundstück geschlossen worden\n\nund nicht hinreichend dargestellt sei, daß der Kläger das Haus aufgrund eines\n\nMiet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages genutzt habe.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung teilweise nicht stand.\n\nII.\n\n1. Eine Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 121 Abs. 1 Satz 3\n\nBuchst. a SachenRBerG besteht nicht. Es fehlt hierzu an einer beachtlichen\n\nAnbahnung des Kaufvertrages vor dem 19. Oktober 1989. Dies gilt unabhängig\n\ndavon, ob der Mitte 1989 beim Rat der Gemeinde G. gestellte Antrag des Klä-\n\ngers auf Erwerb des Grundstücks oder, wie die Revision geltend macht, nur auf\n\nden Erwerb des Gebäudeeigentums gerichtet war.\n\n§ 121 Abs. 1 SachenRBerG dient der Abgrenzung der Interessen derje-\n\nnigen, die mit einer staatlichen Stelle der DDR einen im Grundbuch nicht mehr\n\nvollzogenen Kaufvertrag über ein Grundstück oder Gebäude geschlossen ha-\n\nben, von den Interessen der rückübertragungsberechtigten Eigentümer. Daß\n\naufgrund der Überlastung der grundbuchführenden Stellen die Eintragung des\n\nErwerbs im Grundbuch unterblieben ist, soll nicht dazu führen, daß ein Käufer\n\nrechtlos gestellt ist, der bei zügiger Bearbeitung das Eigentum an einem Ge-\n\nbäude oder Grundstück erworben hätte. Der Schutz der Eigentümer erfolgt da-\n\ndurch, daß ein Kaufvertrag, der nach dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt der\n\nRegierung Honecker, geschlossen wurde, grundsätzlich keine schutzwerte\n\nRechtsposition begründet (§ 121 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG). Anderes soll\n\nnur gelten, wenn einer der in § 121 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG beschriebe-\n\nnen Tatbestände vorliegt. Die Bestimmung entspricht insoweit § 4 Abs. 2\n\nVermG (BT-Drucks. 12/7425 S. 83).\n\nZiel von § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SachenRBerG, § 4 Abs. 2\n\nBuchst. a VermG ist es zu vermeiden, daß ein Käufer nur deswegen unter die\n\nStichtagsregelung fällt, weil seinem Erwerbsanliegen aus Gründen, auf die er\n\nkeinen Einfluß hatte, nicht rechtzeitig entsprochen wurde (BT-Drucks. 12/2480\n\nS. 44; 12/5992, S. 206; MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 121 Sa-\n\nchenRBerG Rdn. 5). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn vor\n\ndem 19. Oktober 1989 ein Kaufantrag gestellt oder der Abschluß eines Vertra-\n\nges angebahnt wurde, der nach dem Recht der DDR ohne weitere Maßnahmen\n\nder Behörden nicht geschlossen werden konnte oder bei ordnungsgemäßem\n\nVerhalten der Behörden nicht geschlossen werden durfte (Eickmann/Wittmer,\n\nSachenRBerG [Stand: April 2001], § 121 Rdn. 44; BVerwGE 110, 28, 31;\n\nBVerwG, ZOV 1996, 433, 434; BVerwG, VIZ 1997, 589; 1998, 450, 451; 1998,\n\n457 jeweils zu § 4 Abs. 2 Satz 2 a VermG). Ein solcher Antrag oder die Anbah-\n\nnung eines derartigen Vertragsabschlusses begründen kein schutzwertes Ver-\n\ntrauen, weil bei rechtstreuem Verhalten der Behörden der DDR nicht mit einem\n\nbaldigen Erwerb gerechnet werden konnte. In einem solchen Fall führt die Ver-\n\nzögerung der Entscheidung über den 18. Oktober 1989 hinaus zu keiner unbil-\n\nligen Benachteiligung durch die Stichtagsregelung. So verhält es sich hier.\n\na) Legt man den Antrag nach seinem Wortlaut und nach dem Wortlaut\n\nder Stellungnahme des Rates der Gemeinde gegenüber dem Rat des Kreises\n\nwie das Berufungsgericht dahin aus, daß der Erwerb des Grundstücks bean-\n\ntragt wurde, betraf er zwar einen Vermögensgegenstand, der vor dem\n\n19. Oktober 1989 grundsätzlich auf den Kläger übertragen werden konnte.\n\nSolange die Auflassung vom 11. März 1969 im Grundbuch nicht vollzogen war,\n\nbestand nämlich an dem Grundstück kein Volkseigentum; ein Verkauf durch\n\nden Rat der Gemeinde als Verwalter war nach §§ 1, 3 der Verordnung über\n\ndie Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die\n\ndie Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegen-\n\nüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik (Verwalterverord-\n\nnung) vom 11. Dezember 1968 (GBl. II 1969, 1) grundsätzlich zulässig. Ihm\n\nstand jedoch der am 11. März 1969 von dem Rat der Gemeinde als Treuhänder\n\nmit dem Rat des Kreises B. geschlossene Vertrag entgegen, durch den Volks-\n\neigentum an dem Grundstück begründet werden sollte. Bei rechtstreuem Han-\n\ndeln des Rates der Gemeinde kam der Verkauf des Grundstücks an den Kläger\n\ndamit nicht in Betracht.\n\nb) Legt man den Antrag des Klägers mit der Revision dahin aus, daß er\n\nallein auf den Erwerb des Gebäudes gerichtet war, folgt auch hieraus keine\n\nRechtsposition, die nach § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SachenRBerG schutz-\n\nfähig wäre. Der Kläger konnte sich keine begründeten Hoffnungen machen,\n\ndaß seinem Anliegen alsbald entsprochen würde. Das wäre nur dann der Fall\n\ngewesen, wenn es nur noch einer positiven Entscheidung der Behörden über\n\ndas Erwerbsgesuch und des Abschlusses des beabsichtigten Kaufvertrages\n\nbedurft hätte (vgl. BVerwG VIZ 1998, 450, 451 und 457). So verhielt es sich\n\nhier aber nicht. Vor dem 19. Oktober 1989 fehlte es an einer für den Erwerb\n\ndes Gebäudes durch den Kläger wesentlichen Voraussetzung. Das Grundstück\n\nstand nämlich nicht im Volkseigentum, ein Rechtsträger des Volkseigentums\n\nwar nicht bestimmt. Erst nach dem Vollzug der Auflassung vom 11. März 1969\n\nund der Einsetzung des Rates der Gemeinde als Rechtsträger wäre der Ver-\n\nkauf des Gebäudes an den Kläger nach dem Gesetz über den Verkauf volksei-\n\ngener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke\n\nvom 19. Dezember 1973 (GBl. I, 578) möglich geworden.\n\n3. Das Berufungsurteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als das Be-\n\nrufungsgericht eine Anspruchsberechtigung des Klägers gemäß § 121 Abs. 2\n\nSachenRBerG verneint.\n\na) Der Senat hat bereits entschieden, daß die Vorschrift entgegen dem\n\nWortlaut von § 121 Abs. 2 Buchst. b SachenRBerG nicht nur Kaufverträge über\n\nEigenheime, sondern auch Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke erfaßt\n\n(Senatsurt. v. 9. Juli 1999, V ZR 404/97, VIZ 1999, 605, 606 m.w.N.). Hieran ist\n\nfestzuhalten.\n\nb) Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Anforde-\n\nrungen an die Darstellung der Nutzung eines Eigenheims zu eigenen Wohn-\n\nzwecken durch den Kläger gemäß § 121 Abs. 2 Buchst. a SachenRBerG über-\n\nspannt hat. Nach dieser Vorschrift muß der Käufer aufgrund eines bis zum Ab-\n\nlauf des 18. Oktober 1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut-\n\nzungsvertrages das Eigenheim am 18. Oktober 1989 genutzt haben. Zweck\n\ndieser Regelung ist es, Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz\n\nauf diejenigen Käufer eines Eigenheims zu beschränken, die dieses zur Befrie-\n\ndigung ihrer elementaren Lebensbedürfnisse benötigen (Eickmann/Wittmer,\n\n§ 121 SachenRBerG Rdn. 66; Purps/Krauss, Sachenrechtsbereinigung nach\n\nAnspruchsgrundlagen, 1997, III, Rdn. 54). Das ergibt sich aus dem Zusam-\n\nmenspiel mit § 121 Abs. 2 Buchst. c SachenRBerG, wonach die Nutzung des\n\nEigenheims zu eigenen Wohnzwecken bis zum 1. Oktober 1994 fortgedauert\n\nhaben muß. Durch diese Regelung soll vermieden werden, daß ein früherer\n\nNutzer ein Ankaufsrecht allein zur Vermietung, Verpachtung oder Weiterver-\n\näußerung ausüben kann (Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG\n\n[Stand: Mai 1996], § 121 Rdn. 114; Michalsky/Schramm, NJ 1998, 281, 288).\n\nIm Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht daher die Deckung des eige-\n\nnen Wohnbedürfnisses und nicht die Ausgestaltung des der Nutzung eines\n\nEigenheims als Wohnung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Das wird\n\nauch daraus deutlich, daß die Vorschrift neben Miet- und Pachtverträgen son-\n\nstige, nicht näher bezeichnete Nutzungsverträge als ausreichend aufführt.\n\nDas Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu\n\nUnrecht angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, das Ge-\n\nbäude aufgrund eines Nutzungsvertrages bewohnt zu haben. Nach ständiger\n\nRechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen\n\nvorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend\n\ngemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt\n\ndas Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der\n\nVortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist dann gegebe-\n\nnenfalls Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme Zeugen oder zu ver-\n\nnehmende Parteien nach den Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurtei-\n\nlung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (st. Rspr.,\n\nvgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1998, II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409). Der Grad\n\nder Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der\n\nDarlegungslast ohne Bedeutung (Senatsurt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/93,\n\nNJW-RR 1996, 1402). Das hat das Berufungsgericht verkannt und schlüssiges,\n\nunter Beweis gestelltes Vorbringen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt\n\n(§ 286 ZPO).\n\nDer Kläger hat behauptet, die Räume im Hause seien zu einem Teil von\n\nseinen Großeltern und zum anderen Teil von seiner Mutter gemietet gewesen.\n\nIn den zwischen der LPG und seiner Mutter geschlossenen Vertrag sei er ein-\n\ngetreten. Seit er volljährig geworden sei, habe er die früher von seiner Mutter\n\ngeschuldete Miete bezahlt. Er sei fortan von der LPG als Mieter angesehen\n\nworden. Hierzu hat er das Mietbuch der LPG abschriftlich vorgelegt. Dieser\n\nVortrag ist zur Darlegung eines vertraglichen Nutzungsverhältnisses ausrei-\n\nchend substantiiert. Er ist unter Beweis gestellt. Das kann nicht mit der Überle-\n\ngung übergangen werden, es sei denkbar und nicht fernliegend, daß der Klä-\n\nger sich lediglich an Mietzahlungen seiner Großeltern beteiligt habe. Diese\n\nÜberlegung mag für die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung von\n\nBelang sein, ihre Schlüssigkeit läßt sie nicht entfallen.\n\nIII.\n\nEine abschließende Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist dem Se-\n\nnat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu § 121\n\nAbs. 2 SachenRBerG nicht möglich. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuhe-\n\nben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt darüber hinaus\n\nGelegenheit zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des dem Kläger verliehenen Nutzungsrechts und dem hiergegen\n\ngerichteten Vorbringen des Beklagten.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\nKrüger\n\n Klein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_410-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-14/v-zr-410-00","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":14},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_410-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_410-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-14/v-zr-410-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_410-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:51.280129+00:00"}}