{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_396-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"V ZR 396/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 812, 818 Abs. 2, 3 a) Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der zugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigen- tumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Über- tragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung be- reit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 376). b) Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber anderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u.a.) zur Ablösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren Aufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug um Zug.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n15. März 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 396/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 812, 818 Abs. 2, 3\n\na) Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der\n\nzugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigen-\n\ntumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Über-\n\ntragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung be-\n\nreit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung\n\nzu BGHZ 112, 376).\n\nb) Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber\n\nanderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u.a.) zur\n\nAblösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren\n\nAufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug\n\num Zug.\n\nBGH, Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 396/00 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Cottbus\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Streithelferin der Beklagten (Nebeninterveni-\n\nentin) werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgi-\n\nschen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2000 und dessen\n\nVersäumnisurteil vom 6. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Cottbus vom 19. November 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelinstanzen einschließlich der Kosten\n\nder Nebenintervenientin hat die Klägerin mit Ausnahme der durch\n\ndie Säumnis im Termin vom 6. April 2000 bedingten Kosten, die\n\nden Beklagten auferlegt werden, zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Treuhandunternehmen, ist seit 18. Januar 1993 im\n\nGrundbuch als Eigentümerin des in E. gelegenen, ehemals volkseigenen\n\nGrundstücks Flurstück 574/7 eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom\n\n27. August 1992 verkaufte sie \"das Grundstück Flurstück 574/7\" zum Preis von\n\n875.000 DM an die Beklagten. Die verkaufte Fläche wurde in einem der Ver-\n\ntragsurkunde beigefügten Lageplan schraffiert gekennzeichnet. Die Kenn-\n\nzeichnung sollte im Falle von Abweichungen maßgebend sein. Bei Vertrags-\n\nabschluß traten für die Klägerin vollmachtlose Vertreter sowie als gesetzliche\n\nVertreter die BvS (damals Treuhandanstalt) auf. Diese handelte zugleich für\n\nsich selbst.\n\nMit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 änderten die – von ih-\n\nrem Liquidator vertretene - Klägerin und die Beklagten die vertraglichen Fällig-\n\nkeits- und Kaufpreiszahlungsregelungen ohne Beteiligung der Treuhandanstalt\n\nab und bestimmten, daß es ansonsten bei dem Inhalt der Ursprungsurkunde\n\nverbleibe, der von der Klägerin genehmigt werde. Sie vereinbarten insbeson-\n\ndere:\n\n\"1. Der Besitz am Kaufgegenstand soll übergehen mit Eingang des\nvereinbarten Grundstückskaufpreises auf dem Notaranderkonto\ndes amtierenden Notars.\n\n2. Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig am 31. Dezember 1992. Er ist\nbei Fälligkeit auf ein noch einzurichtendes Anderkonto des amtie-\nrenden Notars zur Auszahlung zu bringen. ... Der amtierende Notar\nwird angewiesen, das Anderkonto als Festgeldkonto mit monatli-\ncher Kündigungsfrist zu führen. Er soll den hinterlegten Kaufpreis\nincl. zwischenzeitlich angefallener Zinsen an den Verkäufer auf das\n\nin der Ursprungsurkunde angegebene Bankkonto des Verkäufers\nzur Auszahlung bringen, wenn eine lastenfreie Eigentumsum-\nschreibung auf die Käufer mit Ausnahme solcher Belastungen, an\nderen Entstehung sie mitgewirkt haben, erfolgt ist.\n\n...\n\n4. Zur Finanzierung des Kaufpreises bevollmächtigt der Verkäufer die\nKäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,\nden Kaufgegenstand schon vor Eigentumsumschreibung mit\nGrundpfandrechten bis zur Höhe von DM 1.500.000,00 zuzüglich\nZinsen und Kosten zu belasten. Diese Belastungsvollmacht ist im\nInnenverhältnis dahingehend beschränkt, daß von ihr in den Kauf-\npreis übersteigende Höhe nur Gebrauch gemacht werden darf,\nwenn dem beurkundenden Notar eine Erklärung des Kreditinstitu-\ntes vorgelegt wird, daß die den Kaufpreis übersteigenden Beträge\nnur objektbezogen für den in der Ursprungsurkunde erworbenen\nGrundbesitz valutiert werden.\"\n\nVon der Belastungsvollmacht machten die Beklagten am 17. Dezember\n\n1992 Gebrauch und bestellten der Kreissparkasse B. L. eine erstrangige\n\nGrundschuld über 1,5 Mio. DM, die am 23. Januar 1993 in das Grundbuch\n\neingetragen wurde. Die Sparkasse hinterlegte unter Auflagen den zu zahlen-\n\nden Kaufpreis beim Notar, woraufhin die Beklagten das Grundstück in Besitz\n\nnahmen.\n\nAm 22. Juli 1995 erteilte die BvS für den Vertrag vom 27. August 1992\n\ndie Grundstücksverkehrsgenehmigung unter Bezeichnung des Flurstücks\n\n574/7 als Vertragsgegenstand. Im Herbst 1995 stellte sich heraus, daß das\n\nFlurstück 574/7 nicht deckungsgleich mit der im Lageplan ausgewiesenen Flä-\n\nche ist. Diese umfaßt vielmehr auch das an die öffentliche Straße angrenze n-\n\nde Zufahrtsgrundstück Flurstück 571/5. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995\n\ntraten die Beklagten deswegen von den notariellen Verträgen zurück. In der\n\nFolgezeit bemühte sich die Klägerin vergeblich um den Erwerb des Grund-\n\nstücks Flurstück 571/5. Ihr gelang es lediglich, einen befristeten Pachtvertrag\n\nüber dieses Grundstück abzuschließen und eine Teilfläche des Flurstücks\n\n577/2, das ebenfalls das Flurstück 574/7 mit der Straße verbindet, anzukau-\n\nfen. Am 29. Februar 1996 verständigten sich die Parteien darauf, den Kauf-\n\npreis auf 650.000 DM herabzusetzen, den Beklagten die Pächterstellung zu\n\nüberlassen und ihnen den erworbenen Teil des Flurstücks 577/2 zu übereig-\n\nnen. Diese Vereinbarungen wurden am 30. Mai 1996 notariell beurkundet, wo-\n\nbei für die Klägerin und die BvS ein vollmachtloser Vertreter auftrat, dessen\n\nErklärungen die BvS nicht genehmigte.\n\nDie Klägerin hat die Beklagten auf Zustimmung in die Auszahlung des\n\nbeim Notar hinterlegten Betrages in Anspruch genommen. Den Anspruch hat\n\nsie in erster Linie auf den Kaufvertrag gestützt, in zweiter Linie hat sie Ersatz\n\nfür die Belastung ihres Grundstücks verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt, die\n\nWirksamkeit des am 27. August 1992 abgeschlossenen Kaufvertrages festzu-\n\nstellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndem Hauptantrag der Klägerin durch Versäumnisurteil stattgegeben. Die Ne-\n\nbenintervenientin, die Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse B. L., ist dem\n\nRechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten. Auf ihren Einspruch hat das\n\nOberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen richtet\n\nsich die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision, die die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Klägerin beantragt, das\n\nRechtsmittel zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Nebenintervenientin sei\n\nwirksam auf Seiten der Beklagten beigetreten und habe ordnungsgemäß Ein-\n\nspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil eingelegt. Das Versäumnisurteil\n\nsei jedoch aufrechtzuerhalten, da der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung ein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Kaufpreises zustehe. Der\n\nKaufvertrag vom 27. August 1992 sei mangels Genehmigung durch den Liqui-\n\ndator der Klägerin unwirksam. Auch der Änderungsvertrag vom 17. Dezember\n\n1992 entfalte keine Rechtswirkungen, denn die Treuhandanstalt sei bei Ab-\n\nschluß dieses Vertrages nicht beteiligt gewesen. Ein vertraglicher Anspruch auf\n\nZustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages bestehe daher\n\nnicht. Die Klägerin sei aber gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB berechtigt, Werter-\n\nsatz in Höhe der hinterlegten Darlehensvaluta für die Wertminderung ihres\n\nGrundstücks zu verlangen, die durch die Belastung mit einer Sicherungsgrund-\n\nschuld eingetreten sei. Das Grundpfandrecht sei wirksam entstanden, obwohl\n\ndie Klägerin keine rechtsgültige Belastungsvollmacht erteilt habe und die Be-\n\nklagten bei der Grundschuldbestellung daher als Nichtberechtigte verfügt hät-\n\nten. Denn die Klägerin habe die Bestellung dieses Grundpfandrechts durch\n\nihre Klage auf Herausgabe des hinterlegten Betrages nachträglich gemäß\n\n§ 185 Abs. 2 BGB genehmigt.\n\nII.\n\n1. Die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision ist zulässig, so-\n\nweit sie zugunsten der Beklagten zu 1 und zu 3 erfolgte.\n\na) Der Senat hat die Wirksamkeit des Beitritts (§§ 66, 70 ZPO) nicht zu\n\nprüfen. Denn das Berufungsgericht hat die von der Klägerin und dem Beklag-\n\nten zu 2 gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention erhobenen Rügen als\n\nunbegründet erachtet und durch das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil\n\n(§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1963,\n\nV ZR 132/61, NJW 1963, 2027; BGH, Beschl. v. 20. März 1985, IVa ZB 1/85,\n\nVersR 1985, 551). Dieses Zwischenurteil ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO, § 567\n\nAbs. 4 ZPO a.F. unanfechtbar. Der im Berufungsrechtszug erklärte Beitritt wirkt\n\nfür die Revisionsinstanz fort.\n\nb) Die Befugnis der Nebenintervenientin, gegen das Berufungsurteil Re-\n\nvision einzulegen, ist allerdings auf die Beklagten zu 1 und zu 3 beschränkt;\n\ndenn sie hat nicht die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin im\n\nSinne des § 69 ZPO erlangt. Die Rechtskraft der im Streit der Parteien erge-\n\nhenden Entscheidung erstreckt sich nämlich nicht auf das Rechtsverhältnis der\n\nNebenintervenientin zur Klägerin (vgl. BGHZ 92, 275, 277). Damit ist es der\n\nNebenintervenientin verwehrt, gegen den ausdrücklichen oder sich aus dem\n\nGesamtverhalten ergebenden Widerspruch der unterstützten Partei Rechts-\n\nmittel einzulegen (BGHZ 49, 183, 188; Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZR\n\n235/92, NJW 1993, 2944, 2945). Der Beklagte zu 2 hat bereits dem Einspruch\n\ngegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts und damit der Fortführung\n\ndes Verfahrens widersprochen. Dies bindet die Nebenintervenientin nach § 67\n\nZPO.\n\n2. Gleichwohl erwächst das Berufungsurteil auch hinsichtlich des Be-\n\nklagten zu 2 nicht in Rechtskraft. Denn mit ihrer Klage auf Einwilligung in die\n\nAuszahlung des hinterlegten Kaufpreises macht die Klägerin eine von den Be-\n\nklagten nur gemeinschaftlich erfüllbare Verpflichtung geltend, so daß diese als\n\nmateriell-rechtlich notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1, 2. Alt.\n\nZPO in Anspruch genommen werden (vgl. Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999,\n\nV ZR 141/98, NJW 2000, 291, 292 für den Fall von BGB-Gesellschaftern;\n\nMünchKomm-ZPO/Schilken 2. Aufl., § 62 Rdn. 33; Musielak/Weth, ZPO,\n\n2. Aufl., § 62 Rdn. 11). Dies hat zur Folge, daß eine wirksam zugunsten der\n\nübrigen Beklagten eingelegte Revision auch den Eintritt der Rechtskraft des\n\nBerufungsurteils gegen den Beklagten zu 2 hindert (Senat, BGHZ 131, 376,\n\n382) und dieser zwar nicht als Rechtsmittelkläger, wohl aber gemäß § 62 ZPO\n\nals Partei am Revisionsverfahren beteiligt ist (Senat BGHZ 92, 351, 352 ff; Urt.\n\nv. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001, 1905).\n\nIII.\n\nDie Revision hat auch in der Sache Erfolg.\n\n1. Die Klägerin kann die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten\n\nGeldbetrages nicht als Erfüllung des Kaufvertrags (§ 433 Abs. 2 BGB) verlan-\n\ngen.\n\na) Der von den Parteien unter Einbeziehung der Treuhandanstalt ge-\n\nschlossene Kaufvertrag vom 27. August 1992 bietet hierfür keine Grundlage.\n\nDer Vertrag wurde von der Klägerin, für die im Beurkundungstermin vollmacht-\n\nlose Vertreter aufgetreten waren, nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). Der Li-\n\nquidator der Klägerin hat die Genehmigungserklärung ausdrücklich nur unter\n\nerheblichen Abweichungen erteilt und damit nach den fehlerfreien Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts dem ursprünglichen Kaufvertrag mit dem dort ver-\n\neinbarten Inhalt endgültig seine Zustimmung verweigert (vgl. auch Senat, Urt.\n\nv. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704). Ohne Zustimmung der\n\nKlägerin sollte dem Vertrag nach dem Willen der Beteiligten keine Wirksamkeit\n\nzukommen (zu dreiseitigen Investitionsverträgen der Treuhandunternehmen\n\nvgl. Weimar, BB 1993, 378).\n\nb) Auch der unter Ausschluß der Treuhandanstalt unmittelbar zwischen\n\nden Parteien abgeschlossene Vertrag vom 17. Dezember 1992 scheidet als\n\nAnspruchsgrundlage aus. Denn die Beklagten sind von diesem Geschäft am\n\n4. Oktober 1995 wirksam zurückgetreten. Die Klägerin, die bei Abschluß des\n\nKaufvertrags die Garantie zur Übertragung des Eigentums an den verkauften\n\nFlächen übernommen hatte (Senat BGHZ 129, 103, 105), war weder bei Ver-\n\ntragsschluß noch in der Folgezeit in der Lage, neben der Verschaffung des\n\nEigentums an dem Flurstück 574/7 auch die geschuldete Übereignung des\n\nFlurstücks 571/5 zu bewirken. Die sich damit aus §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1\n\nBGB a.F. ergebende Rücktrittsbefugnis der Beklagten (vgl. Senat BGHZ 62,\n\n119, 120; Urt. v. 10. März 1972, V ZR 87/70, WM 1972, 656 ff; Urt. v. 24. Juni\n\n1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878; BGH, Urt. v. 7. Mai 1997, VIII ZR 253/96,\n\nNJW 1997, 3164, 3165) erstreckte sich auf den gesamten Vertrag, obwohl die\n\nKlägerin ihrer Verschaffungspflicht nur hinsichtlich einer 78 m² großen Teilflä-\n\nche (Rest 3.036 m²) nicht nachgekommen war. Denn der Erwerb der Flächen\n\nbildete nach dem Willen der Vertragsparteien ein unteilbares, nur einheitlich\n\nrückabwickelbares Rechtsgeschäft (vgl. Senat, Urt. v. 30. April 1976, V ZR\n\n143/74, NJW 1976, 1931, 1932; BGH, Urt. v. 27. Juni 1990, VIII ZR 72/89, WM\n\n1990, 2000, 2003). Der Senat kann diese, vom Berufungsgericht unterlassene,\n\nAuslegung der vertraglichen Erklärung selbst vornehmen, da weitere Feststel-\n\nlungen nicht in Betracht kommen (Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98,\n\nNJW 1999, 3704, 3705): Der Wille der Parteien, die Kaufsache bei Vertrags-\n\nabschluß als unteilbar zu bewerten, ergibt sich aus Zustand und Lage des ver-\n\nkauften Gesamtgrundstücks sowie aus dem Umstand, daß die Vertragsschlie-\n\nßenden beiderseits davon ausgingen, Gegenstand des Geschäfts sei ein ein-\n\nheitliches Grundstück.\n\nEin Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag war dem Beklagten auch nicht\n\nwegen der Bemühungen der Klägerin zur Ersatzbeschaffung verwehrt. Denn\n\nohne die Übereignung des Flurstücks 571/5 fehlt dem Grundstück im übrigen\n\neine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Straßennetz, die für\n\ndessen Nutzung von wesentlicher Bedeutung war (vgl. auch Senat, Urt. v.\n\n20. Dezember 1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939 für den Fall eines Gra-\n\nbengrundstücks); der von der Klägerin abgeschlossene Pachtvertrag konnte\n\ndies nicht in gleicher Weise gewährleisten. Die Beklagten waren auch nicht\n\nverpflichtet, der Klägerin Gelegenheit zur Übereignung einer anderen Zufahrts-\n\nfläche zu geben, zumal der Abschluß eines solchen Ersatzgeschäfts ungewiß\n\nwar, wie sich auch bei den später gescheiterten Vergleichsverhandlungen\n\nzeigte.\n\nc) Schließlich kommt auch die auf die Vergleichsbemühungen der Par-\n\nteien zurückzuführende notarielle Vereinbarung vom 30. Mai 1996 als An-\n\nspruchsgrundlage nicht in Frage. Dieser Vertrag sollte, wie das ursprüngliche\n\nGeschäft vom 27. August 1992, dreiseitig, nämlich unter Einbeziehung der\n\nTreuhandanstalt (s. oben zu a), abgeschlossen werden. Die Treuhandanstalt\n\nhat die Genehmigung der Erklärungen, die für sie ohne Vertretungsmacht ab-\n\ngegeben worden waren, versagt.\n\n2. Die Klägerin kann die Freigabe des hinterlegten Betrags auch nicht\n\nals Wertersatz für die Grundstücksbelastung im Zuge der Rückabwicklung des\n\nKaufvertrags vom 17. Dezember 1992 verlangen. Die Beklagten, die den\n\nRücktritt nicht zu vertreten haben, haften nach dem Grundgedanken des § 327\n\nSatz 2 BGB a.F. (BGHZ 53, 144, 148 ff; Senat, Urt. v. 31. Oktober 1986,\n\nV ZR 166/85, WM 1987, 47, 48) für die Rückgewähr der empfangenen Lei-\n\nstungen lediglich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereiche-\n\nrung. Sie haben - Zug um Zug gegen die Erfüllung der Rückgabepflichten der\n\nKlägerin aus §§ 327 Satz 1, 346 ff BGB a.F. (§ 348 BGB a.F.; zur Anwendung\n\nder Vorschrift bei unterschiedlichen Haftungsmaßstäben vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Janßen, 4. Aufl., § 348 Rdn. 1) - neben dem Besitz des Grundstücks und\n\ndem sonst durch die Leistung der Klägerin Erlangten auch die der Nebeninter-\n\nvenientin verschaffte Grundschuld herauszugeben. Denn deren Bestellung war\n\nin Erfüllung des mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrags (§ 362 Abs. 2\n\nBGB) durch die Klägerin erfolgt. Die Herausgabe hat nach § 812 BGB in Natur\n\ndurch Aufhebung des Rechts oder durch dessen Übertragung auf die Klägerin\n\nzu erfolgen. Ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB, der Grundlage\n\ndes Freigabeverlangens sein könnte, scheidet aus.\n\na) Die Klägerin hat die Grundschuld zur Absicherung des von den Be-\n\nklagten aufgenommenen Kredits wirksam bestellt. Zwar steht nicht fest, ob die\n\nam 22. Juli 1995 erteilte Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung\n\nsich auch auf den Änderungsvertrag vom 17. Dezember 1992 und das im Ge-\n\nnehmigungsbescheid nicht genannte Flurstück 571/5 erstreckt hat (zur einge-\n\nschränkten Genehmigungsbedürftigkeit bei Änderungsverträgen vgl. Haegele/\n\nSchöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 4230; Frenz, DtZ 1994, 56,\n\nFn. 11). In diesen Fällen wäre der Vertrag aber bis zur Erteilung einer uneinge-\n\nschränkten Grundstücksverkehrsgenehmigung lediglich schwebend und nicht\n\nendgültig unwirksam gewesen. Dieser Schwebezustand bliebe jedoch ohne\n\nEinfluß auf die Gültigkeit der am 17. Dezember 1972 erteilten Belastungsvoll-\n\nmacht (vgl. Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdn. 4228; Wenzel, WE 1994, 1269,\n\n1276; Limmer, ZNotP 1998, 353, 356). Denn die Parteien haben vereinbart,\n\ndaß der Kaufpreis schon vor Erteilung der behördlichen Genehmigung zu hin-\n\nterlegen ist (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 17/98, NJW\n\n1999, 1329 ff; Beschl. v. 27. Juli 1999, V ZR 340/98, NJW 1999, 3040) und\n\nhaben damit den Beklagten die Befugnis eingeräumt, das Grundstück unver-\n\nzüglich mit einem Grundpfandrecht zu belasten.\n\nb) Anders als in der vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsent-\n\nscheidung (BGHZ 112, 376; ebenso BGHZ 140, 275, 277) ist Bereicherungs-\n\ngegenstand nicht das vom Käufer unbelastet erlangte Grundeigentum. Eigen-\n\ntümerin ist vielmehr die Klägerin geblieben. Von den Beklagten erlangt ist die\n\nKreditsicherung, die durch die vor Eigentumsübergang bestellte Grundschuld\n\nbewirkt wurde (Senat BGHZ 145, 44, 50 f; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl.,\n\n§ 818 Rdn. 6; Schuler NJW 1962, 2332). Dieses Bereicherungsobjekt ist im\n\nUnterschied zu den Fällen der Belastung eines nach § 812 ff BGB herauszu-\n\ngebenden Grundstücks noch unverändert vorhanden. Aus diesem Grunde kann\n\noffenbleiben, ob an der für jene Sachverhalte entwickelten Rechtsprechung\n\nfestzuhalten ist, wonach Herausgabe des belasteten Bereicherungsgegenstan-\n\ndes in Natur und daneben Wertersatz in Höhe des Nominalbetrages des\n\nGrundpfandrechts Zug um Zug gegen Befreiung von der gesicherten Verbind-\n\nlichkeit geschuldet wird. Allerdings fehlen den Beklagten nach Lage der Dinge\n\ndie liquiden Mittel, das gesicherte Darlehen (vorzeitig) zu tilgen und damit ihrer\n\nVerpflichtung zur Löschung der Grundschuld nachzukommen. Dieser Umstand\n\nlöst jedoch keinen Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB unter Befreiung\n\nvon der primär geschuldeten Beseitigungspflicht aus, sondern ist nach § 818\n\nAbs. 3 BGB zu beurteilen. Denn die Regelung des § 818 Abs. 2 BGB soll die\n\nUnmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten durch einen Wertersatzanspruch\n\nin Geld ausgleichen. Stehen aber der Rückgewähr des Bereicherungsgegen-\n\nstandes nur finanzielle Gründe entgegen, dann kann diese Illiquidität nicht\n\ndurch einen Wertersatzanspruch kompensiert werden, dessen Erfüllung wie-\n\nderum entsprechende Geldmittel voraussetzt. Es verbleibt damit bei dem all-\n\ngemeinen - nur in den Fällen des § 818 Abs. 3 BGB durchbrochenen - Grund-\n\nsatz, daß jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat (BGHZ\n\n107, 92, 102).\n\nc) Andere Hinderungsgründe stehen der Löschung der Grundschuld\n\nnicht entgegen. Die Nebenintervenientin betreibt zwar die Zwangsversteige-\n\nrung in das Grundstück, zu dessen Zuschlag ist es aber noch nicht gekommen.\n\nEine\n\nHerausgabe an die Klägerin ist mithin noch möglich (vgl. Kohler, Die gestörte\n\nRückabwicklung gescheiterter Austauschverträge, 1989, S. 651). Die Ablösung\n\ndes Grundpfandrechts scheitert auch nicht daran, daß der Grundpfandgläubi-\n\nger zur vorzeitigen Freigabe der Sicherheit nicht oder nur gegen Stellung eines\n\nanderen Sicherungsmittels bereit ist. Die Nebenintervenientin hat das notlei-\n\ndend gewordene Darlehen vorzeitig zur Rückzahlung fällig gestellt. Es braucht\n\ndaher nicht geklärt zu werden, ob vorübergehende Leistungshindernisse, die\n\nmit der Tilgung der gesicherten Forderung wegfallen, der in § 818 Abs. 2 BGB\n\ngeregelten (endgültigen) Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungs-\n\nobjekts gleichzustellen sind (im Grundsatz verneinend: Canaris, NJW 1991,\n\n2513, 2514; Kohler, NJW 1991, 1999, 2000; Gursky, JR 1992, 95, 96; Reuter,\n\nJZ 1991, 872 ff; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 16 III, S.\n\n565 f; Löwenstein, Bereicherungsrecht, 2. Aufl. S. 141; wohl auch Flume, Ge-\n\ndächtnisschrift für Knobbe-Keuk, 1997, S. 133; a.A. v. Caemmerer, Festschrift\n\nfür Lewald, 1953, S. 443, 452; Wollschläger, AcP 194, 408).\n\nd) In Fällen der vorliegenden Art verbietet sich das Festhalten des Gläu-\n\nbigers am Anspruch auf Herausgabe des Erlangten in Natur, also auf Aufhe-\n\nbung oder Übertragung des dinglichen Rechts, auch nicht unter dem Gesichts-\n\npunkt, daß seine Durchsetzung am Entreicherungseinwand des (redlichen und\n\nunverklagten) Schuldners scheiterte (§ 818 Abs. 3 BGB). Das durch die rechts-\n\ngrundlos hingegebene Sicherheit erlangte Darlehenskapital stellt im Verhältnis\n\ndes Käufers zu dem die Sicherheit erbringenden Verkäufer einen ungerechtfer-\n\ntigten Vermögensvorteil dar. Seine Verwendung zu dem Zwecke, den Darle-\n\nhensrückzahlungsanspruch zu tilgen und dadurch den Rückübertragungs- oder\n\nLöschungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag mit dem Kreditgeber auszulö-\n\nsen, bleibt im Rahmen der dem Käufer zugewachsenen Bereicherung. Hat das\n\nDarlehenskapital zu Zwecken des Käufers anderweit Verwendung gefunden, so\n\nstellt sich, wie auch sonst bei Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB, die Frage, ob\n\nsich die Bereicherung in dem eingetauschten Vermögenswert fortgesetzt hat\n\n(BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095; Urt. v. 27. Oktober\n\n1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740 f). Sie ist in den Regelfällen, in denen\n\ndas Darlehenskapital zur Tilgung des Kaufpreises oder zu Investitionen auf das\n\nKaufgrundstück Verwendung gefunden hat, zu bejahen. Dies wird auch im\n\nStreitverhältnis der Parteien deutlich:\n\nDer bei dem Urkundsnotar zur Kaufpreistilgung hinterlegte Geldbetrag,\n\nder sich nach dem Vorbringen der Klägerin durch Verzinsung auf\n\n1.050.000 DM erhöht hat, steht zur Tilgung der gesicherten Forderung der Ne-\n\nbenintervenientin zur Verfügung. Aus dem Rückabwicklungsverhältnis können\n\ndie Beklagten von der Klägerin die Freigabeerklärung gegenüber dem Notar\n\nverlangen (§ 346 BGB a.F.). Soweit die Beklagten, wozu allerdings nähere\n\nFeststellungen fehlen, einen direkt an sie ausgezahlten Teil der Valuta ent-\n\nsprechend den im Vertrag vom 17. Dezember 1992 getroffenen Vereinbarun-\n\ngen für bauliche Investitionen auf dem überlassenen Grundstück verwendet\n\nhaben, ist ihre Bereicherung in Höhe dieser, im inneren Zusammenhang mit\n\nder dinglichen Absicherung erfolgten, Verwendung gemindert (vgl. auch Senat\n\nBGHZ 137, 314, 317; Urt. v. 26. November 1999, V ZR 302/98, WM 2000,\n\n1064, 1067). Reicht die den Beklagten nach Abzug des Investitionsaufwandes\n\nverbleibende Bereicherung, zu der auch aus dem Grundstück gezogene Nut-\n\nzungen und Folgevorteile des Bodenkredits (etwa Zinsabschläge gegenüber\n\nanderen Kreditformen) zählen, zur Tilgung der Ansprüche der Nebeninterveni-\n\nentin nicht aus, so sind sie berechtigt, die Ablösung des Grundpfandrechts von\n\nder Erstattung der Verwendungen (§§ 327 Satz 1, 347 Satz 2 BGB a.F., §§ 994\n\nff BGB) abhängig zu machen. Sollten sie trotz einer bei ihnen noch vorhande-\n\nnen Bereicherung und unbeschadet der gegen die Klägerin realisierbaren Ver-\n\nwendungsersatzforderungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens mangels\n\nliquider Mittel außerstande sein, sind sie verpflichtet, einen Ersatzkredit zu be-\n\nschaffen und die hierbei anfallenden zusätzlichen Kosten (höhere Zinsen, Be-\n\narbeitungsgebühren u.ä.) bis zu ihrer Bereicherung selbst zu tragen. Denn in-\n\nsoweit tasten sie nicht ihr eigenes Vermögen an (vgl. auch Reuter, JZ 1991,\n\n873, 874; a.A. wohl Kohler, aaO, S. 654). Sofern die Kosten für eine solche\n\nUmschuldung die Bereicherung der Beklagten übersteigen sollten, kann die\n\nKlägerin die Ablösung des Grundpfandrechts nur gegen Erstattung des Mehr-\n\nbetrags verlangen (vgl. Kohler NJW 1991, 2001; ferner Reuter, Festschrift für\n\nGernhuber, 1993, S. 2381; Löwenstein aaO S. 142; a.A. Flume aaO S. 133). In\n\nvollem Umfang selbst aufzubringen haben die Beklagten jedoch die Aufwen-\n\ndungen, die zum Ausgleich des der Nebenintervenientin entstandenen Verzö-\n\ngerungs- oder Nichterfüllungsschadens erforderlich sind. Diese Verbindlich-\n\nkeiten sind nämlich allein der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen und\n\ndeshalb nicht nach § 818 Abs. 3 BGB abzugsfähig (vgl. Senat BGHZ 116, 251,\n\n256 m.w.N.; Urt. v. 6. Dezember 1993, V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589, 590).\n\n3. Der von der Klägerin hilfsweise verfolgte Antrag auf Feststellung der\n\nWirksamkeit des am 27. August 1992 geschlossenen Kaufvertrags ist unbe-\n\ngründet. Bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags verlangt die Klägerin die\n\nFeststellung, daß sich der Kaufvertrag, in der Fassung vom 17. Dezember\n\n1992, nicht infolge Rücktritts oder der hilfsweise erklärten Anfechtung in ein\n\nRückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Da die Beklagten jedoch wirksam\n\nvom Kaufvertrag zurückgetreten sind, können aus dem Vertrag keine Erfül-\n\nlungspflichten mehr hergeleitet werden.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Schneider\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_396-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-15/v-zr-396-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_396-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_396-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-15/v-zr-396-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_396-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:33.641025+00:00"}}