{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_361-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"V ZR 361/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 361/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n1. Februar 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger betreibt in früher als Milchviehställen genutzten Gebäuden,\n\ndie er von ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im\n\nJahr 1992 erworben hat, einen Einkaufsmarkt. Die in den 70er und 80er Jahren\n\nerrichteten Gebäude befinden sich zum Teil auf dem Grundstück des Klägers,\n\nüberwiegend jedoch auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten.\n\nDer Kläger verlangt die Feststellung, daß die Beklagte nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz verpflichtet ist, ihr Grundstück an ihn zu ver-\n\nkaufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens diese Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision des Klägers. Die Beklagte beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint eine Ankaufsberechtigung des Klägers.\n\nDie Beklagte könne den Abschluß eines Kaufvertrages jedenfalls deshalb ver-\n\nweigern, weil die Restnutzungsdauer der Gebäude weniger als 25 Jahre betra-\n\nge. Diese Beurteilung ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen des\n\nbeauftragten Sachverständigen.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\n1. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe den Anspruch\n\ndes Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.\n\nDer Kläger hat gegen das schriftliche Gutachten Einwände erhoben, in\n\nerster Linie die Einholung eines Obergutachtens beantragt und hilfsweise den\n\nAntrag gestellt, den Sachverständigen zum Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung zu laden, um ihn zu den vorgebrachten Einwänden zu befragen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat daraufhin die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgut-\n\nachtens angeordnet. Die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom\n\n11. August 2000 nahm der Kläger zum Anlaß, den Sachverständigen wegen\n\nBesorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Ablehnungsgesuch hat das Be-\n\nrufungsgericht mit Beschluß vom 15. September 2000 zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat danach mit Schriftsatz vom 19. September 2000 weitere\n\nEinwände gegen das schriftliche Ergänzungsgutachten vorgebracht und sich\n\ndabei auf die entsprechenden Ausführungen eines von ihm eingeschalteten\n\nSachverständigen gestützt sowie im einzelnen insbesondere dargelegt, warum\n\nihm die vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Minderung der\n\nRestnutzungsdauer als Folge der von ihm gesehenen Bauschäden nicht nach-\n\nvollziehbar sei. Dazu hätte der Sachverständige geladen oder zu ergänzender\n\nStellungnahme aufgefordert werden müssen (BVerfG NJW 1998, 2273). Das ist\n\nnicht geschehen und von der Revision zu Recht gerügt. Der Kläger hat dies\n\nzwar nicht auch in der Schlußverhandlung vom 26. September 2000 gerügt.\n\nSein Rügerecht ist jedoch dadurch nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren ge-\n\ngangen, weil ihm der Mangel erst durch die Entscheidungsgründe des Beru-\n\nfungsurteils bekannt wurde (BGH, Urt. v. 16. Juli 1998, I ZR 32/96, NJW 1999,\n\n363, 364).\n\n2. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Es ist\n\nzumindest nicht auszuschließen, daß eine Anhörung des Sachverständigen zu\n\nergänzenden Feststellungen hinsichtlich der Restnutzungsdauer im Sinne des\n\n§ 31 Abs. 1 SachenRBerG führt. Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen ha-\n\nben. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_361-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-01/v-zr-361-00","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_361-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_361-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-01/v-zr-361-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_361-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:12.558369+00:00"}}