{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_357-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"V ZR 357/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 156, 296 a, 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 a) Auch wenn ein Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt, aber noch nicht ver- kündet ist, muß das Gericht einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen. b) Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts nach § 309 ZPO über das Urteil beraten und abgestimmt, so kann jedenfalls dann über die Wiedereröffnung entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO nur in der Besetzung der Schluß- verhandlung entschieden werden, wenn eine zwingende Wiedereröffnung wegen eines Verfahrensfehlers oder eine Wiedereröffnung nach Ermessen des Gerichts in Betracht kommt. Deshalb ergeht in diesen Fällen bei Verhinderung eines der an Schlußverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richter die Entscheidung über die Wiedereröffnung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleiben- den Besetzung der Richterbank.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n1. Februar 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 357/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 156, 296 a, 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3\n\na) Auch wenn ein Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt, aber noch nicht ver-\n\nkündet ist, muß das Gericht einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis\n\nnehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen.\n\nb) Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts nach § 309 ZPO über das\n\nUrteil beraten und abgestimmt, so kann jedenfalls dann über die Wiedereröffnung\n\nentsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO nur in der Besetzung der Schluß-\n\nverhandlung entschieden werden, wenn eine zwingende Wiedereröffnung wegen\n\neines Verfahrensfehlers oder eine Wiedereröffnung nach Ermessen des Gerichts\n\nin Betracht kommt. Deshalb ergeht in diesen Fällen bei Verhinderung eines der\n\nan Schlußverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richter die Entscheidung\n\nüber die Wiedereröffnung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleiben-\n\nden Besetzung der Richterbank.\n\nBGH, Urt. v. 1. Februar 2002 - V ZR 357/00 - OLG Celle\n\nLG Lüneburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 25. September 2000 wird auf Kosten der Klä-\n\nger zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notarieller Urkunde vom 2. November 1995 verkauften die Kläger an\n\ndie Beklagte im wesentlichen eine noch zu vermessende Teilfläche von ca.\n\n2.600 m² Größe eines in B. gelegenen Grundstücks \"als Bauplatz\" zum Preis\n\nvon 465.000 DM. Unter § 2 Nr. 2 lit. a der Urkunde ist ausgeführt, die Beklagte\n\nbeabsichtige, \"auf dem von ihr erworbenen Trenngrundstück ein Haus mit\n\nmindestens zwei Eigentumseinheiten zu errichten.\" Der Kaufpreis sollte späte-\n\nstens 18 Monate nach Vertragsschluß unter der Voraussetzung fällig sein, daß\n\nder Notar der Beklagten schriftlich bestätigte, daß ihm mit Ausnahme der steu-\n\nerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung alle für die vertragsgemäße Eigen-\n\ntumsumschreibung erforderlichen Unterlagen vorlägen. Unter § 13 der Urkun-\n\nde wurde unter der Überschrift \"Rücktrittsrecht des Käufers\" vereinbart:\n\n\"... Dem Käufer wird ein Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag einge-\nräumt, sofern eine gravierende Verzögerung in der Planung auf Grund\nÄnderung des B-Planes eintritt.\n\nDer Rücktritt ist ausübbar längstens bis zum 31. Dezember 1996 ...\"\n\nAm 7. Februar 1996 reichte die Beklagte beim Bauaufsichtsamt des zu-\n\nständigen Landkreises eine Bauvoranfrage für ein Doppelhaus mit zwei Einlie-\n\ngerwohnungen ein. Die Behörde antwortete unter dem 22. Februar 1996, die\n\nGemeinde B. habe am 4. Juli 1995 die Einleitung des Verfahrens zur Ände-\n\nrung des geltenden Bebauungsplanes beschlossen und zur Sicherung des\n\nPlanes einen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoran-\n\nfrage nach § 15 BauGB gestellt. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben\n\nvom 19. und 28. März 1996 gegenüber den Klägern den Rücktritt vom Kauf-\n\nvertrag. Das Bauaufsichtsamt unterrichtete die Beklagte mit Bescheid vom\n\n17. April 1996 davon, daß die Entscheidung über die Bauvoranfrage für die\n\nDauer eines Jahres zurückgestellt sei, um die Planungsabsichten der Gemein-\n\nde zu sichern.\n\nDer Notar teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. März 1998 mit,\n\ndaß ihm die vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit vorlägen und da-\n\nher der Kaufpreis auf sein Anderkonto zu zahlen sei. Dies lehnte die Beklagte\n\nunter Hinweis auf den von ihr erklärten Rücktritt ab.\n\nDie Kläger sind der Auffassung, die Voraussetzungen des vertraglichen\n\nRücktrittsrechts der Beklagten seien nicht gegeben. Die Beklagte schulde da-\n\nher die vereinbarte Hinterlegung des Kaufpreises. Deshalb haben die Kläger\n\ndie Beklagte auf Zahlung von 465.000 DM auf Notaranderkonto sowie weiterer\n\n88.731,05 DM als Schadensersatz unmittelbar an sich in Anspruch genommen.\n\nIhre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. In seinem die\n\nBerufung der Kläger zurückweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht auch\n\neine beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund Vor-\n\nbringens in einem erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegange-\n\nnen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger abgelehnt. Unterschrieben\n\nist das Berufungsurteil nur von dem Vorsitzenden des erkennenden Senats\n\nund von einem der beisitzenden Richter. Hinzugefügt ist ein von dem Vorsit-\n\nzenden unterzeichneter Vermerk, nach dem der an der letzten mündlichen\n\nVerhandlung beteiligte zweite beisitzende Richter \"wegen zwischenzeitlicher\n\nBeendigung seiner Abordnung an der Unterschrift gehindert\" sei. Mit der Revi-\n\nsion, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger nur\n\nnoch den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger auf Zahlung des\n\nKaufpreises und auf Schadensersatz. Wegen der Zurückstellung der Ent-\n\nscheidung über ihre Bauvoranfrage sei die Beklagte nach den vertraglichen\n\nVereinbarungen zum Rücktritt berechtigt gewesen. Nach dem Vorbringen der\n\nKläger in deren nicht nachgelassenem Schriftsatz bestehe kein Anlaß zur\n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Wie sich bereits aus den Aus-\n\nführungen zur Begründung der Erfolglosigkeit der Berufung ergebe und auch\n\nin der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, komme es auf die in die-\n\nsem Schriftsatz unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen für die Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits nicht an. Da bei Eingang des Schriftsatzes die\n\nAbordnung des an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richters am Amts-\n\ngericht F. an das Oberlandesgericht beendet gewesen sei, habe der Senat in-\n\nsoweit entsprechend § 320 ZPO in der noch verbleibenden Besetzung ent-\n\nschieden. Bereits das mit diesem Richter gefundene Beratungsergebnis habe\n\nergeben, daß das nachträgliche Vorbringen nicht entscheidungserheblich sei.\n\nDies hält den Angriffen der Revision stand.\n\nII.\n\nMit ihren Rügen, der Rechtsstreit sei noch nicht nach § 300 ZPO ent-\n\nscheidungsreif gewesen und das Berufungsgericht habe nicht in der durch\n\n§ 309 ZPO vorgeschriebenen Besetzung entschieden, kann die Revision nicht\n\ndurchdringen. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht\n\nhabe bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung gegen §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG verstoßen.\n\n1. Daß eine dahingehende Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3\n\nZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) erhoben wurde, ergibt sich aus der Revisi-\n\nonsbegründung. Zwar ist in ihr die Bezeichnung der §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1\n\nGVG unterblieben, dies steht aber der Beachtlichkeit der Rüge nicht entgegen,\n\nweil die Begründung, die sich auch auf die nicht \"vollständige Besetzung\" des\n\nGerichts stützt, die verletzte Rechtsnorm erkennen läßt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n19. Oktober 1989, I ZR 22/88, NJW-RR 1990, 480, 481; Urt. v. 29. Januar\n\n1992, VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Urt. v. 9. Februar 1994,\n\nXII ZR 183/92, NJW 1994, 1286, 1287).\n\n2. Der Revision ist zuzugeben, daß die Zivilsenate des Oberlandesge-\n\nrichts, soweit nicht die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, nach\n\n§§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern unter\n\nEinschluß des Vorsitzenden entscheiden. Unter den gegebenen Umständen\n\ndurfte das Berufungsgericht jedoch hiervon abweichen und in analoger An-\n\nwendung des § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO über die Frage der Wiederer-\n\nöffnung der mündlichen Verhandlung nur durch den Vorsitzenden und einen\n\nBeisitzer befinden.\n\na) Ist über das Urteil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das (Kollegial-) Ge-\n\nricht mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz befaßt oder bei\n\nordnungsgemäßem Verfahrensgang zu befassen hätte, noch nicht abschlie-\n\nßend beraten und abgestimmt, das Urteil also noch nicht im Sinne des § 309\n\nZPO gefällt, ergibt sich unmittelbar aus der genannten Vorschrift, daß auch an\n\nder Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung nur die Richter mit-\n\nwirken dürfen, die an der vorangegangen letzten mündlichen Verhandlung\n\nbeteiligt waren (ähnlich, jedoch ohne Einschränkung, OLG Oldenburg, OLGR\n\n2000, 123, 124; auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rdn. 4; Zöl-\n\nler/Greger, aaO, § 156 Rdn. 6; AK-ZPO/Göring, § 156 Rdn. 4). § 309 ZPO ist\n\naus dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung zu\n\nverstehen und legt fest, daß nur die Richter, die an der für das Urteil allein\n\nmaßgeblichen mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, die Sachent-\n\nscheidung treffen dürfen (BGHZ 11, 27, 30; 61, 369, 370; BGH, Urt. v.\n\n8. Februar 2001, III ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503). Nur diese Richter kön-\n\nnen daher an der Beratung, die der Verhandlung nachfolgt, beteiligt sein und\n\nin deren Rahmen über die Vorfrage befinden, ob die mündliche Verhandlung\n\nwiedereröffnet und damit überhaupt über ein Urteil beraten und abgestimmt\n\nwerden soll.\n\nbb) Anders liegen die Dinge aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der\n\nnachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Be-\n\nachtung finden kann, sondern dem zuständigen Spruchkörper erst dann vor-\n\nliegt, wenn das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits beschlossen,\n\naber noch nicht verkündet ist.\n\n(1) Da das Gericht in diesem Verfahrensstadium noch nicht an das Ur-\n\nteil gebunden ist (BGHZ 61, 369, 370), obliegt es ihm allerdings weiterhin, ein-\n\ngehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der\n\nmündlichen Verhandlung zu prüfen (vgl. § 296 a Satz 2 ZPO). Damit ist aber\n\nnoch keine Aussage über die Besetzung getroffen, in der das Gericht, wenn\n\ndas Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt ist, über eine etwaige Wie-\n\ndereröffnung zu befinden hat. Auch § 309 ZPO ist hierfür keine Regelung zu\n\nentnehmen. Zwar folgt aus dieser Vorschrift, daß nur die Richter, die bereits\n\nan der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, befugt sind, das bereits\n\nbeschlossene, jedoch noch nicht verkündete Urteil abzuändern (BGHZ 61,\n\n369, 370). Darum geht es hier aber nicht. Unterbleibt eine Wiedereröffnung, so\n\nwird über das Rechtsschutzgesuch der Klägerseite ohne Veränderung ent-\n\nschieden. Selbst im Fall eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung\n\nwird kein in dieser Hinsicht verändertes Urteil erlassen, sondern es ergeht auf\n\nder Grundlage einer erneuten mündlichen Verhandlung ein Urteil durch die\n\ndann nach § 309 ZPO zur Entscheidung berufenen Richter. Mündlichkeit und\n\nUnmittelbarkeit sind auf diese Weise selbst dann gewahrt, wenn die neue\n\nRichterbank von der früheren Besetzung abweicht.\n\n(2) Die Besetzung des Gerichts kann sich hiernach nur aus den allge-\n\nmeinen Vorschriften ergeben. Es ist denkbar, daß die Richter über die Wie-\n\ndereröffnung zu entscheiden haben, die zum Zeitpunkt der Beratung dieser\n\nFrage durch § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 GVG und durch die Geschäfts-\n\nverteilung (§§ 21 e, 21 g GVG) als gesetzliche Richter ausgewiesen sind (vgl.\n\nRG, JW 1901, 250; OLG Koblenz, OLGR 1999, 290, 291). Dagegen spricht,\n\ndaß vorliegend der Sachverhalt, der der Entscheidung über die Wiedereröff-\n\nnung zugrunde liegt, mit dem vergleichbar ist, den das Gesetz für den Fall der\n\nTatbestandsberichtigung in § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO geregelt hat.\n\nNach der genannten Vorschrift können allein die Richter, die bei dem\n\nbetroffenen Urteil mitgewirkt haben, über eine beantragte Tatbestandsberichti-\n\ngung entscheiden. Ist einer dieser Richter verhindert, so ergeht die Entschei-\n\ndung - ohne Hinzuziehung eines anderen Richters - in der verbleibenden Be-\n\nsetzung der Richterbank (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1987, IVa ZR 155/86,\n\nNJW-RR 1988, 407, 408). Diese von § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 GVG\n\nabweichende Besetzung beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, für eine\n\nBerichtigung des Tatbestandes sei das Vorbringen in der mündlichen Ver-\n\nhandlung maßgeblich (vgl. §§ 314, 137 Abs. 2 und 3 ZPO), so daß nur die\n\nRichter über einen dahingehenden Antrag entscheiden sollen, die an dem Ur-\n\nteil und damit nach § 309 ZPO auch an der mündlichen Verhandlung mitge-\n\nwirkt haben (vgl. BayObLGZ 1965, 137, 139; OLG Hamm, NJW 1967, 1619).\n\nBei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\n\nliegen die Dinge zumindest dann ebenso, wenn es - wie hier - darum geht, das\n\ndurch § 156 ZPO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß auszuüben. Nur die\n\nan der Verhandlung und der nachfolgenden Beratung beteiligten Richter wis-\n\nsen, was von den Parteien vorgetragen und vom Gericht erörtert wurde. Nur\n\nihnen ist ferner bekannt, welches tatsächliche Vorbringen und welche rechtli-\n\nchen Gesichtspunkte im konkreten Fall Entscheidungserheblichkeit erlangen\n\nsollen. Sie allein können mithin einschätzen, ob das rechtliche Gehör verletzt,\n\nHinweispflichten mißachtet, Verfahrensfehler unterlaufen oder neues erhebli-\n\nches Vorbringen erfolgt ist. Dies sind aber die Umstände, die für eine fehler-\n\nfreie und sachgerechte Ermessensausübung - auch im Hinblick auf eine zwin-\n\ngende Wiedereröffnung wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 156 Abs. 2\n\nNr. 1 ZPO n.F.; zum früheren Recht bereits BGHZ 30, 60, 65; 53, 245, 262;\n\nSenat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH,\n\nUrt. v. 7. Oktober 1992, VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; Urt. v. 8. Februar\n\n1999, \n\nII ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124; Urt. v. 28. Oktober 1999,\n\nIX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143) - maßgeblich sind (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Peters, 2. Aufl., § 156 Rdn. 3 - 6, 9 - 11). Ob die für eine analoge Anwen-\n\ndung von § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO erforderliche Vergleichbarkeit auch\n\ndann gegeben ist, wenn nicht der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts,\n\nsondern ein Einzelrichter oder ein Richter am Amtsgericht über die Wiederer-\n\nöffnung zu entscheiden haben, oder etwa ein zwingender Grund für die Wie-\n\ndereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO n.F. geltend gemacht\n\nwird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.\n\n3. Nach alledem hat das Berufungsgericht über die Frage der Wieder-\n\neröffnung der mündlichen Verhandlung in der vorgeschriebenen Besetzung\n\nentschieden. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß Richter am Amtsge-\n\nricht F. nicht an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen\n\nVerhandlung beteiligt werden durfte. Er war nach Beendigung seiner Abord-\n\nnung an das Oberlandesgericht im Anschluß an das bereits gemäß § 309 ZPO\n\ngefällte Urteil nicht mehr im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzli-\n\nche Richter (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 37 Rdn. 9). Das Beru-\n\nfungsgericht konnte mithin entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO in\n\nder \"verbleibenden Besetzung\" entscheiden.\n\n4. Ebensowenig ist § 309 ZPO verletzt; denn Richter am Amtsgericht F.\n\nhat sowohl an der Schlußverhandlung als auch an der Urteilsfällung teilge-\n\nnommen. Sein Ausscheiden nach der Urteilsfällung, also der Beratung und\n\nAbstimmung über das Urteil, ist in § 309 ZPO nicht geregelt (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Musielak, aaO, § 309 Rdn. 13); an der Verkündung des Urteils mußte er\n\nnicht mitwirken (vgl. BGHZ 61, 369, 370). Schließlich hat das Berufungsgericht\n\nauch § 300 ZPO nicht mißachtet. Da Entscheidungsgrundlage nur der Prozeß-\n\nstoff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 5. Juli 1995, KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341), kann der nicht\n\nnachgelassene Schriftsatz der Kläger unter diesem Gesichtspunkt keine Be-\n\ndeutung erlangen.\n\nIII.\n\nAuch mit ihren Sachrügen kann die Revision nicht durchdringen.\n\nDen Klägern steht der - allein noch geltend gemachte - Anspruch auf\n\n\"Hinterlegung\" des Kaufpreises auf Notaranderkonto nicht zu, weil die Be-\n\nklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Infolge des wirksamen\n\nRücktritts müssen auch nach dem bisher geltenden und hier weiterhin maß-\n\ngeblichen Rücktrittsrecht (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) noch ausstehende Lei-\n\nstungen nicht mehr erbracht werden (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1998,\n\nV ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269).\n\n1. Die Voraussetzungen für das unter § 13 der Vertragsurkunde verein-\n\nbarte Rücktrittsrecht der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Revision\n\nerfüllt.\n\na) Es kam zu einer \"gravierenden Verzögerung in der Planung\", weil\n\ndas Bauvorhaben schon in der Planungsphase durch das Zurückstellen der\n\nBauvoranfrage für ein Jahr angehalten wurde. Für die Beklagte war für diese\n\nZeit unsicher, ob sie die Planung und Realisierung des beabsichtigten Bau-\n\nvorhabens mit einem Doppelhaus nebst zwei Einliegerwohnungen weiterbe-\n\ntreiben konnte. Daß der Zeitraum von einem Jahr im Sinne der getroffenen\n\nRegelung \"gravierend\" ist, liegt nahe und ist zwischen den Parteien auch nicht\n\nim Streit.\n\nDer Hinweis der Revision, eine Verzögerung sei zum Zeitpunkt des\n\nRücktritts im März 1996 noch nicht eingetreten gewesen, weil der Zurückstel-\n\nlungsbescheid erst am 17. April 1996 ergangen sei, läßt außer acht, daß die\n\nVerzögerung nicht von diesem Verwaltungsakt abhängig war. Sie stand viel-\n\nmehr schon zuvor fest. Wie sich aus dem Schreiben des Bauaufsichtsamtes\n\nvom 22. Februar 1996 ergibt, hatte die Gemeinde - nachdem die Änderung des\n\nbestehenden Bebauungsplanes beschlossen worden war - bereits im Februar\n\n1996 bei dem als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Bauaufsichtsamt\n\ndes Landkreises die Zurückstellung der Entscheidung nach § 15 BauGB 1993\n\nbeantragt. An diesen Antrag war die Baugenehmigungsbehörde unter den ge-\n\ngebenen Umständen nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 gebunden und kündigte\n\ndaher bereits im Zwischenbescheid vom 22. Februar 1996 die Zurückstellung\n\nan. Auch die Revision stellt nicht Abrede, daß die gesetzlichen Voraussetzun-\n\ngen für die Zurückstellung, die sich auch auf die Erteilung eines Vorbeschei-\n\ndes beziehen kann (BVerwG, NJW 1971, 445, 446), erfüllt waren. Hiernach\n\nkonnte aber schon vor Erlaß des Zurückstellungsbescheides an einer gravie-\n\nrenden Verzögerung des Bauvorhabens kein Zweifel mehr bestehen.\n\nb) Der weitere Einwand der Revision, diese Verzögerung sei nicht \"auf\n\nGrund Änderung des B-Planes\" eingetreten, geht fehl. Die Argumentation der\n\nRevision läuft darauf hinaus, daß die Änderung des Bebauungsplanes als al-\n\nleinige Voraussetzung des Rücktrittsrechts angesehen werden müsse. Mit dem\n\nWortlaut und dem Zweck der Rücktrittsklausel läßt sich dieses Ergebnis aber\n\nnicht vereinbaren.\n\naa) Für die Entscheidung ist unerheblich, ob der Bebauungsplan - wozu\n\nallerdings Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen - tatsächlich geändert\n\nworden ist. Mit der in § 13 der notariellen Urkunde angesprochenen Änderung\n\ndes Bebauungsplanes soll lediglich die Ursache der Verzögerung bezeichnet\n\nund auf diese Weise das Rücktrittsrecht eingeschränkt werden. Diese Ausle-\n\ngung kann der Senat nachholen, weil es an einer Auslegung durch das Beru-\n\nfungsgericht fehlt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl.\n\nBGHZ 65, 107, 112). Bei ihrem abweichenden Verständnis der Rücktrittsvor-\n\naussetzungen läßt die Revision außer acht, daß ein geänderter Bebauung s-\n\nplan nicht zu einer Verzögerung, sondern allein zu einem Scheitern des Bau-\n\nvorhabens hätte führen können. Mithin kann sich aus der in § 13 der Vertrags-\n\nurkunde formulierten Verbindung zwischen der Verzögerung und deren Ursa-\n\nche einer \"Änderung\" des Bebauungsplans nur ergeben, daß damit nicht auf\n\neinen Erfolg, sondern auf das bloße Tätigwerden zur Änderung des Bebau-\n\nungsplans abgestellt werden sollte. Die - unstreitig gut informierte - Beklagte\n\nwollte sich offenbar wegen der schon beabsichtigten Planungsänderung vor\n\nVerzögerungen aufgrund einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB 1993) oder\n\neben einer Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 BauGB\n\n1993 schützen.\n\nbb) Die Revision will die Rücktrittsklausel außerdem dahin verstehen,\n\ndaß nur Verzögerungen aufgrund eines Änderungsverfahrens, das zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsabschlusses noch nicht beschlossen war, ein Rücktritts-\n\nrecht begründen könnte. Hierfür enthält der Vertrag indes keinen Hinweis.\n\nNichts spricht ferner dafür, daß die Kläger die Klausel nur in diesem Sinne\n\nhätten verstehen können; die Revision belegt ihre gegenteilige Ansicht auch\n\nnicht durch einen Hinweis auf entsprechendes Vorbringen in den Tatsachenin-\n\nstanzen. Die Rücktrittsklausel ist im Gegenteil dann erst sinnvoll, wenn das\n\nÄnderungsverfahren bei Vertragsschluß bereits eingeleitet und dem Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten bekannt war. Dann mußte nämlich durch das\n\nRücktrittsrecht Vorsorge für ein - nicht zwingendes - Vorgehen der Gemeinde\n\nnach §§ 14 f BauGB 1993 getroffen werden. Soweit die Revision nur ihre An-\n\nsicht für plausibel hält, geht sie davon aus, daß sich die Beklagte vor einer\n\nnachteiligen Veränderung des Bebauungsplans schützen wollte. Das ist jedoch\n\nbereits im Ansatz verfehlt; denn der Beklagten ging es - wie ausgeführt - schon\n\num den Schutz vor bloßen Verzögerungen.\n\nc) Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Bebauungsplan\n\nin einer Weise abgeändert wurde, die zu einer Unterschreitung des in § 2\n\nAbs. 2 lit. a der Vertragsurkunde vereinbarten \"Mindeststandards\" (\"Haus mit\n\nmindestens zwei Eigentumseinheiten\") führte. War schon der Schutz vor Ver-\n\nzögerungen beabsichtigt, so ist es nicht maßgeblich, ob der Bebauungsplan\n\nüberhaupt abgeändert wurde und in welcher Weise dies ggf. geschehen ist.\n\nd) Um die Rücktrittsvoraussetzungen zu erfüllen, reichte danach die\n\n(angekündigte) Zurückstellung nach § 15 BauGB 1993 aus. Sie führte zu einer\n\nVerzögerung schon der Planung des Bauvorhabens und hatte ihren Grund in\n\neinem Tätigwerden zur \"Änderung des B-Planes\". Eine Zurückstellung war\n\nnämlich auch nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 nur dann möglich, wenn eine\n\nVeränderungssperre nach § 14 BauGB 1993 zwar nicht beschlossen wurde,\n\ndie Voraussetzungen hierfür aber vorlagen, oder eine Veränderungssperre\n\nzwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten war. Notwendig war mithin\n\ndie Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre.\n\nDies war aber der Fall, nachdem die Gemeinde beschlossen hatte, den beste-\n\nhenden Bebauungsplan zu ändern.\n\n2. Der Ausübung des Rücktrittsrechts steht nicht entgegen, daß die Be-\n\nklagte nicht ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten, sondern ein Doppelhaus\n\nmit insgesamt vier Einheiten zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage machte.\n\nHätte die Beklagte damit vertragswidrig gehandelt, so könnte dies allerdings\n\neinen Rücktritt ausschließen. In Betracht käme etwa eine entsprechende An-\n\nwendung des in § 162 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens, nach\n\ndem eine Partei aus der von ihr treuwidrig herbeigeführten Lage keinen Vorteil\n\nziehen darf (vgl. Senat, Urt, v. 12. Oktober 1990, V ZR 202/89, NJW-RR 1991,\n\n177, 178). Die Beklagte war jedoch nach den vertraglichen Abreden nicht ge-\n\nzwungen, ihr Bauvorhaben auf den \"Mindeststandard\" eines Hauses mit zwei\n\nEigentumseinheiten zu beschränken. Das Berufungsgericht hat den Vertrag\n\nvielmehr frei von Rechtsfehlern dahin ausgelegt, daß die Beklagte nach den\n\ngetroffenen Vereinbarungen das Bauvorhaben auch für das zum Gegenstand\n\nder Bauvoranfrage gemachte Doppelhaus mit zwei Einliegerwohnungen be-\n\ntreiben konnte.\n\nDies nimmt die Revision hin, meint aber, weil vier Wohneinheiten nicht\n\nzugesichert worden seien, dürfe die Beklagte auch nicht zurücktreten, wenn\n\nbei einer Bauvoranfrage für nur ein Haus mit zwei Wohneinheiten eine Zu-\n\nrückstellung unterblieben wäre. Damit werden jedoch Ansprüche aus Gewähr-\n\nleistungsrecht oder einem Garantieversprechen mit den Voraussetzungen des\n\nvereinbarten Rücktrittsrechts verwechselt. Nur für erstgenannte Ansprüche ist\n\ndie von den Klägern verweigerte \"Garantie\" erheblich. Solche Forderungen\n\nmacht die Beklagte aber nicht geltend. Es geht nur um ihr Rücktrittsrecht, von\n\ndem sie uneingeschränkt Gebrauch machen konnte, nachdem sie dessen Vor-\n\naussetzungen nicht treuwidrig herbeigeführt hat.\n\n3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist danach unerheblich, ob\n\nein Bauvorhaben für ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten nach § 69 a Nie-\n\ndersächsische Bauordnung (NBauO) genehmigungsfrei und daher nicht der\n\nZurückstellung unterworfen gewesen wäre (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB\n\n1998). Ebenso ist unerheblich, ob sich ein Doppelhaus mit vier Wohneinheiten\n\nbei einer bestimmten Geschoßflächenzahl jedenfalls im Rahmen der bisheri-\n\ngen Genehmigungspraxis bewegt hätte und von der Gemeinde daher keine\n\nEinwendungen erhoben worden wären. Da das von der Beklagten mit der Bau-\n\nvoranfrage konkret verfolgte Projekt nicht über das vertraglich Vereinbarte hin-\n\nausging, mußte die Beklagte, um ihr Rücktrittsrecht zu erhalten, nicht ihre In-\n\nteressen zurückstellen und sich nicht auf ein reduziertes Bauvorhaben mit ei-\n\nner geringeren Geschoßflächenzahl einlassen.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_357-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-01/v-zr-357-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_357-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_357-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-01/v-zr-357-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_357-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:23.248532+00:00"}}