{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_356-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"V ZR 356/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 356/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 15. Zivilsenats in\n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n28. Oktober 1999 insoweit aufgehoben, als es den Hauptantrag\n\nunter 1 auf Feststellung zum Gegenstand hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Ur-\n\nteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel\n\nvom 30. März 1998 zurückgewiesen.\n\nWegen der Hilfsanträge wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Jahr 1991 kaufte die Klägerin von den Beklagten für 6.150.000 DM\n\nein jahrzehntelang von einem Großreparaturbetrieb für Kraftfahrzeuge genutz-\n\ntes Grundstück. Die Beklagten verpflichteten sich, die vermuteten Altlasten ge-\n\ngen Erstattung eines Pauschalbetrages von 700.000 DM durch die Klägerin zu\n\nbeseitigen und im Ergebnis für die Altlastenfreiheit zu garantieren. Nachdem\n\n1991/1992 eine Untersuchung erhebliche Verunreinigungen mit Mineralölkoh-\n\nlenwasserstoffen (MKW) ergeben hatte, kam es im Februar 1992 zu einer er-\n\ngänzenden notariellen Abfindungsvereinbarung, mit der die Parteien die Sanie-\n\nrungskosten der Beklagten im Bereich der damals geplanten Baugrube durch\n\ndie Zahlung eines Betrages von 650.000 DM begrenzten und die Beklagten\n\ngegenüber sämtlichen Entsorgungsforderungen der Klägerin bis Ende 1995 auf\n\ndie Einrede der Verjährung verzichteten. Die Beklagten begannen im Herbst\n\n1994 mit der Entsorgung. Im Hinblick auf weitere Untersuchungsergebnisse\n\nund eine behördliche Stellungnahme wurde sie aber nicht abgeschlossen. En-\n\nde 1995 lehnten die Beklagten eine Verlängerung des Verjährungsverzichts ab;\n\neine Einigung über das weitere Vorgehen kam nicht zustande.\n\nMit der im Dezember 1995 erhobenen Klage verlangt die Klägerin mit\n\nmehreren Hilfsanträgen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur\n\nBeseitigung der vorhandenen Altlasten außerhalb der ehemaligen Baugrube\n\nsowie der entsprechenden Garantiepflicht und zur Schadensersatzleistung bei\n\nVerzug mit der Erfüllung dieser Verpflichtung. Das Landgericht hat die Klage\n\nals unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-\n\ngericht diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die\n\nKlägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die erforderliche Bestimmtheit ei-\n\nner Feststellungsklage verlange, daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststel-\n\nlung begehrt wird, so genau bezeichnet werde, daß es vom Gericht bejaht oder\n\nverneint werden könne und daß über den Umfang der Rechtskraft seiner Ent-\n\nscheidung keine Ungewißheit verbleibe. Die Klägerin habe die vertragliche\n\nVerpflichtung der Beklagten eindeutig dadurch bestimmt, daß sie die Feststel-\n\nlung der Verpflichtung begehre, von dem gesamten Grundstück - mit Ausnah-\n\nme des Bereichs der Baugrube - auf ihre Kosten mit MKW verseuchten Boden\n\nund Gebäudeteile zu entfernen und zu entsorgen, so daß eine Belastung nicht\n\nstärker als 100 mg/kg MKW gegeben sei. Die Lage der Baugrube, die von der\n\nVerpflichtung ausgenommen sei, werde in dem Antrag durch die von der Kläge-\n\nrin vorgelegten Pläne und Skizzen, die zum Bestandteil des Urteils gemacht\n\nwerden könnten, hinreichend bestimmt. Selbst wenn die dort angegebenen\n\nMaße nicht zentimetergenau sein sollten, sei der Antrag hinreichend bestimmt,\n\nweil auch bei etwaigen Entsorgungsmaßnahmen aus technischen Gründen\n\nnicht zentimetergenau gearbeitet werden könne. Eine vorrangige Leistungskla-\n\nge sei der Klägerin nicht möglich und zumutbar, weil sich erst bei Durchführung\n\nder Entsorgungsmaßnahmen feststellen lasse, in welchem Umfang verseuch-\n\ntes Material anfalle und wie es entsorgt werden müsse.\n\nDiese Ausführungen halten der Revision nur zum Teil stand.\n\nII.\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag unter 2. und mit dem Hilfsantrag unter\n\n3. zulässig.\n\n1. Der von der Klägerin zuletzt gestellte Feststellungsantrag unter 1. ist\n\nunzulässig.\n\na) Der Antrag entbehrt allerdings nicht der erforderlichen Bestimmtheit.\n\nDie dahinzielende Rüge der Revision ist unbegründet. Der Klageantrag muß\n\ndas Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden\n\nsoll, so genau bezeichnen, daß über dessen Identität und damit über den Um-\n\nfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Unge-\n\nwißheit herrschen kann (BGH, Urt. v. 10. Januar 1983, VIII ZR 231/81, NJW\n\n1983, 2247, 2250). Dem genügt der Feststellungsantrag zu 1. Das Rechtsver-\n\nhältnis, dessen Bestehen die Klägerin festgestellt haben will, nämlich die Ver-\n\npflichtung der Beklagten, das Grundstück von den Altlasten zu befreien, ist hin-\n\nreichend genau bezeichnet; das bezweifelt auch die Revision nicht. Damit aber\n\nist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan.\n\nDaß dem Beseitigungsanspruch nach den vertraglichen Vereinbarungen sei-\n\nnem Umfang nach Grenzen gesetzt sind, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern\n\ndie Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1981,\n\nVI ZR 257/80, VersR 1982, 68, 69).\n\nAuch die übrigen Bedenken der Revision hinsichtlich der Festlegung des\n\nBereichs der ehemaligen Baugrube, der von der beantragten Feststellung der\n\nEntsorgungsverpflichtung ausgenommen wird, und hinsichtlich einer Fehler-\n\nhaftigkeit oder Manipulierbarkeit der Bauzeichnungen sind im Ergebnis nicht\n\nberechtigt.\n\nb) Die Revision hat jedoch deswegen Erfolg, weil die Klägerin im Um-\n\nfang der Feststellungsantrags unter 1 die zum Gegenstand ihres Hilfsantrags\n\nunter 3 gemachte Leistungsklage erheben kann und ihr aus diesem Grund das\n\nFeststellungsinteresse fehlt. Soweit das Berufungsgericht diesen Hilfsantrag\n\nfür unbestimmt hält, weil sich erst im Zuge der konkreten Entsorgungsmaß-\n\nnahmen feststellen lasse, in welchem Umfang kontaminierter Boden entsorgt\n\nwerden müsse, betrifft dies nicht die Zulässigkeit des Antrags, sondern die Art\n\nder Durchführung der geschuldeten Leistung, die im Belieben des Schuldners\n\nsteht. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des VI.\n\nZivilsenats vom 4. Juni 1996 (VI ZR 123/95, ZIP 1996, 1395) zugrundliegen-\n\nden. Dort waren die Schadstoffe und die Erfordernisse sowie Möglichkeiten\n\nihrer Beseitigung erst im Laufe des Berufungsverfahrens festgestellt worden.\n\nAußerdem ging es dort um einen Schadensersatzanspruch, während hier ein\n\nvertraglicher Beseitigungsanspruch den Streitgegenstand bildet. Ob die Be-\n\nklagten im Umfang des Antrags zur Leistung allerdings verpflichtet sind, ist ei-\n\nne Frage der Begründetheit des Anspruchs.\n\n2. Der Antrag zu 2 auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den\n\nVerzögerungsschaden zu ersetzen, ist dagegen zulässig.\n\nSoweit die Revision meint, die Beklagten befänden sich nicht in Verzug,\n\nweil sie ausdrücklich ihre Leistungsbereitschaft erklärt hätten, die Leistung\n\naber nicht erbringen konnten, da die Klägerin ihre Zustimmung von der Vorlage\n\nnicht geschuldeter Unterlagen abhängig gemacht habe, hat dies nicht für die\n\nZulässigkeit, sondern allenfalls für die Begründetheit des Feststellungsantrags\n\nBedeutung.\n\nOb der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zu verjähren drohte, ist\n\nfür die Zulässigkeit ebenfalls ohne Belang, weil die Beklagten eine Verlänge-\n\nrung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich abgelehnt ha-\n\nben, so daß allein aus diesem Grunde ein Feststellungsinteresse besteht.\n\nNachdem das angefochtene Urteil teilweise Bestand hat, war auch im\n\nübrigen die Sache zwecks einheitlicher Verhandlung und Entscheidung an das\n\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nSchneider\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-356-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-356-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:20.397635+00:00"}}