{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_338-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-10-12","aktenzeichen":"V ZR 338/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 433 Abs. 2, 157 C, 362 Abs. 1 Nach der regelmäßigen Interessenlage kann der Verkäufer vereinbarte Fälligkeits- zinsen verlangen, wenn der Kaufpreis zwar rechtzeitig auf dem Anderkonto des No- tars eingeht, seiner Auszahlung an den Verkäufer aber Auflagen des Kreditinstituts des Käufers entgegenstehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. März 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152); dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seinerseits die vom Käu- fer gesetzten Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n12. Oktober 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 338/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 433 Abs. 2, 157 C, 362 Abs. 1\n\nNach der regelmäßigen Interessenlage kann der Verkäufer vereinbarte Fälligkeits-\n\nzinsen verlangen, wenn der Kaufpreis zwar rechtzeitig auf dem Anderkonto des No-\n\ntars eingeht, seiner Auszahlung an den Verkäufer aber Auflagen des Kreditinstituts\n\ndes Käufers entgegenstehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. März 1997, V ZR\n\n4/96, WM 1997, 1152); dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seinerseits die vom Käu-\n\nfer gesetzten Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt hat.\n\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 2001- V ZR 338/00 - KG in Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Oktober 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang\n\nund die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 1999 im Kostenpunkt\n\nund im Umfang der Annahme aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 1993 verkaufte die Beklagte der\n\nKlägerin ein Mietgrundstück in B.-F., das sie selbst am 15. Oktober 1993 von\n\neinem Dritten angekauft hatte. Der Kaufpreis von 1,6 Mio. DM war bis\n\n30. November 1993 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars zu zahlen.\n\n§ 2 des Kaufvertrags sah hierzu in den nachfolgenden Sätzen vor:\n\n3. Die Zahlung gilt nur als Erfüllung, wenn für die Auszahlung keine\nAuflagen der finanzierenden Kreditinstitute vorliegen und noch nicht\nerfüllt sind, deren Erfüllung vom Käufer zu vertreten ist und die über\n\ndie Auszahlungsvoraussetzungen des vorliegenden Vertrags hin-\nausgehen.\n\n4. Die Auszahlung des Kaufpreises nebst Hinterlegungszinsen an den\n\nVerkäufer erfolgt:\n\n...\n\nb) nach Sicherstellung, daß der Ankaufsvertrag des Verkäufers ab-\ngewickelt werden kann, d.h. der Kaufpreis vollständig hinterlegt\nist;\n\ne) wenn die in § 3 vereinbarte Lastenfreiheit gewährleistet ist.\n\n6. Der Verkäufer wird darauf hingewiesen, daß über diese kaufvertrag-\nlichen Auszahlungsvoraussetzungen hinaus die Auszahlung an ihn\nerst nach Erfüllung der Treuhandauflagen des finanzierenden Kre-\nditinstituts bezüglich der Eintragung eines Finanzierungsgrund-\npfandrechts auf dem Kaufgrundstück erfolgen kann.\n\n8. Sollte der Kaufpreis nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, verzinst sich\nder jeweils fällige Kaufpreisteil um 4 v.H. jährlich über dem jeweili-\ngen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.\n\n9. Diese Zinsen sind auch für die Zeit zu zahlen, in welcher der Kauf-\npreis nach Maßgabe des Kaufvertrages ausgezahlt werden könnte,\naber die Auszahlung wegen weitergehender Treuhandauflagen des\nfinanzierenden Kreditinstituts nicht erfolgen kann.\n\nDie Übergabe des Grundstücks und der Übergang der Nutzungen sollte\n\nam 1. Dezember 1993, nicht jedoch vor vollständiger \"Kaufpreisbelegung\" er-\n\nfolgen.\n\nAm 31. Dezember 1993 ging dem Anderkonto des Notars ein Betrag in\n\nHöhe des damaligen Kaufpreisrestes, 467.000 DM, zu. Der Betrag war von der\n\nDarlehensgeberin der Klägerin, der Berliner Hypotheken- und Pfandbriefbank\n\n(Berlin Hyp), unter der Bedingung zur Verfügung gestellt worden, daß die Aus-\n\nzahlung erst erfolgen dürfe, wenn sichergestellt sei, daß zugunsten der Bank\n\neine erstrangige Grundschuld über 1,3 Mio. DM bestellt werde. Der Notar teilte\n\nder Bank am 20. Mai 1994 mit, die Grundschuld sei im Grundbuch des Kauf-\n\ngrundstücks an rangbereiter Stelle eingetragen, am 25. Mai 1994 werde \"be-\n\nzüglich des Ankaufsvertrages\" der Kaufpreis ausgezahlt und eine Reihe (vor-\n\ngehender) Grundpfandrechte gelöscht; wegen eines weiteren Grundpfand-\n\nrechtes sei die Löschungsbewilligung angefordert. Der hinterlegte Betrag von\n\n467.000 DM wurde am 22. Juni 1994 an die Beklagte ausgezahlt.\n\nAm 8. Mai 1995 forderte die Beklagte die Klägerin \"wegen nicht ver-\n\ntragsgemäßer Belegung\" des Kaufpreises zur Zahlung von Zins in Höhe von\n\n80.388,95 DM auf. Die Klägerin bezahlte den Betrag zur Abwendung der\n\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Mit der Klage fordert sie ihn\n\nzurück, läßt sich jedoch einen Betrag von 4.512,66 DM wegen eines Zahlungs-\n\nrückstandes über 967.000 DM zwischen dem 10. und 30. Dezember 1993 an-\n\nrechnen (Klagesumme: 75.876,29 DM). Die Beklagte errechnet einen Zinsan-\n\nspruch von nur noch 26.317,08 DM, der im wesentlichen auf den Kaufpreisrest\n\nvon 467.000 DM zurückgehe, der erst am 22. Juni 1994 getilgt worden sei.\n\nWegen der Restforderung der Klägerin \n\n- mindestens \n\nin Höhe von\n\n54.071,87 DM (80.388,95 DM abzüglich 26.317,08 DM) - rechnet sie mit einem\n\nAnspruch auf Rückerstattung von Mieten im Gesamtbetrag von 68.853,71 DM\n\nauf, die die Klägerin zwischen Januar und Juni 1994 zu Unrecht bezogen habe.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung in Höhe von\n\n73.840,74 DM sowie aus anderem Rechtsgrund zur Zahlung weiter geforderter\n\n1.712,89 DM verurteilt. Deren Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision hat die Beklagte den Antrag auf volle Abweisung der\n\nKlage weiterverfolgt. Der Senat hat das Rechtsmittel nur in Höhe der Aufrech-\n\nnung, mithin hinsichtlich eines Teilbetrags des Rückforderungsanspruchs in\n\nHöhe von 68.853,71 DM, angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, mit dem Eingang des Restbe-\n\ntrages von 467.000 DM auf dem Anderkonto am 30. (richtig: 31.) Dezember\n\n1993 sei der Kaufpreis vereinbarungsgemäß \"gezahlt\" gewesen. Denn die\n\nAuflagen der Berlin Hyp gingen nicht über die vertraglichen Bedingungen hin-\n\naus, stünden mithin nach § 2 Satz 3 des Vertrags der Erfüllung nicht entgegen.\n\n§ 2 Satz 6 sehe nämlich als weitere Voraussetzung für die Auszahlung des\n\nKaufpreises die Erfüllung der Auflagen des finanzierenden Kreditinstituts vor.\n\nDeshalb stellten diese auch keine weitergehenden Auflagen im Sinne des in\n\n§ 2 Satz 9 des Vertrags vorgesehenen Zinsanspruchs dar. Überdies habe die\n\nBeklagte nicht dargelegt, daß der Kaufpreis auszahlungsreif gewesen sei.\n\nDenn es sei davon auszugehen, daß die Auflagen der Berlin Hyp bis zur Aus-\n\nzahlung im Juni 1994 nicht erledigt gewesen seien. Im Anschluß an das Land-\n\ngericht bejaht das Berufungsgericht einen Zinsanspruch der Beklagten in Höhe\n\nvon 6.548,21 DM wegen früherer Kaufpreisrückstände, der Restanspruch der\n\nKlägerin belaufe sich mithin auf 73.840,74 DM (80.388,95 DM abzüglich\n\n6.548,21 DM).\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\nNur im Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch\n\nder Klägerin auf Rückzahlung der Zinsen, die auf den Kaufpreisrest von\n\n467.000 DM entfallen, mithin des Betrags von 73.840,74 DM (§ 812 BGB).\n\n1. Das Berufungsgericht mißversteht die Voraussetzungen, die der\n\nKaufvertrag der Parteien an die Erfüllung der Pflicht der Klägerin zur Hinterle-\n\ngung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto stellt (§§ 133, 157 BGB). § 2\n\nSatz 3 des Vertrags ließ zur Erfüllung der Hinterlegungspflicht (zur Frage der\n\nTilgung des Kaufpreises bei Hinterlegung auf Anderkonto - vgl. Senat BGHZ\n\n87, 156, 162 ff) nicht bereits die Zahlung auf das Anderkonto genügen, erfor-\n\nderlich war vielmehr darüber hinaus, daß der Auszahlung der hinterlegten\n\nSumme an die Beklagte keine Hindernisse entgegenstanden, die von den Kre-\n\nditinstituten, die den Kaufpreis im Auftrag der Klägerin finanzierten, aufgestellt\n\nworden waren. Dies leuchtet ein; denn solange die Auszahlungsbedingungen\n\ndes Kreditgebers des Käufers nicht erfüllt sind, kann der Verkäufer, auch wenn\n\ner seinerseits den ihm gesetzten Auszahlungsauflagen nachgekommen ist,\n\nüber die hinterlegte Summe nicht verfügen. Der Notar, der mit der Übernahme\n\nder Gelder die Bedingungen des Kreditgebers akzeptiert hat, ist gehindert, die\n\nSumme auszukehren. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus Satz 6 des\n\nVertrages ergebe sich anderes. Die Bestimmung enthält keine Willenserklä-\n\nrungen der Parteien, sondern einen belehrenden Hinweis des Notars nach § 17\n\nBeurkG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinn und\n\nihrem Zusammenhang mit dem übrigen Urkundstext. Die Bestimmung bezeich-\n\nnet sich selbst als \"Hinweis\" an den Verkäufer auf ein mögliches Auszahlungs-\n\nhindernis, das über die voranstehenden (\"diese\"), vom Verkäufer selbst zu\n\nschaffenden Auszahlungsbedingungen (im einzelnen § 2 Satz 4 des Vertrags)\n\nhinausgeht. Die Belehrung knüpft an § 2 Satz 3 des Kaufvertrags an und weist\n\nauf Auszahlungshindernisse hin, die, da im Verhältnis der Kaufparteien vom\n\nKäufer \"zu vertreten\", der Erfüllung der Hinterlegungspflicht entgegenstehen.\n\nDie Meinung des Berufungsgerichts, § 2 Satz 6 enthalte eine vertragliche Aus-\n\nzahlungsvoraussetzung im Sinne des Satzes 3 würde die dort getroffenen An-\n\nordnungen in ihr Gegenteil verkehren. Unerledigte Auszahlungsbedingungen\n\nder Kreditinstitute des Käufers stünden der Erfüllung der Hinterlegungspflicht\n\nnicht entgegen. Der Käufer hätte erfüllt, obwohl die von ihm zu vertretenden\n\nAuszahlungshindernisse nicht beseitigt sind. Zwar kann im Einzelfall zu prüfen\n\nsein, ob eine Hinterlegungsvereinbarung, wofür eine Belastungsvollmacht (hier\n\n§ 4 des Kaufvertrags) ein Indiz sein kann, eine Auslegung in diesem Sinne zu-\n\nläßt; im Streitfalle haben die Parteien aber ihrem anderweiten, der regelmäßi-\n\ngen Interessenlage entsprechenden Willen Ausdruck gegeben (zu den Anfor-\n\nderungen an die Hinterlegung vgl. Senatsurt. v. 7. März 1997, V ZR 4/96, WM\n\n1997, 1152). Der Eingang des Kaufpreisrestes auf dem Anderkonto am\n\n31. Dezember 1993 führte mithin nicht zur Erfüllung der Hinterlegungspflicht.\n\n2. Gleichwohl stand der Beklagten kein Anspruch auf Verzinsung des\n\nrückständigen Kaufpreisteils zu; denn die Parteien haben in § 2 Satz 9 des\n\nKaufvertrags die Zinspflicht zusätzlich davon abhängig gemacht, daß der Ver-\n\nkäufer die von ihm zu schaffenden Auszahlungsvoraussetzungen herbeigeführt\n\nhat. Hieran fehlte es indessen; denn die von der Beklagten gewährleistete (§ 3\n\nSatz 3 des Vertrags), von der Klägerin zur Auszahlungsvoraussetzung ge-\n\nmachte Lastenfreiheit (§ 2 Satz 4 lit. e) war, wie das Berufungsgericht aufgrund\n\ndes Schreibens des Notars vom 20. Mai 1994 festgestellt hat, noch im Mai\n\n1994 nicht erfüllt. Nach dem Vortrag der Klägerin war neben älteren Grund-\n\npfandrechten auch die von der Beklagten zum Ankauf des Grundstücks be-\n\nstellte Grundschuld über 1,2 Mio. DM noch nicht ausgebucht. Wie der Notar\n\nschreibt, wurde auch der Ankaufspreis (vgl. § 2 Satz 4 lit. b des Kaufvertrags)\n\njedenfalls bis zu diesem Tage nicht ausgezahlt.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hat indessen keinen Bestand, da es, von seinem\n\nStandpunkt aus folgerichtig, die Aufrechnung der Beklagten wegen zu Unrecht\n\neingezogener Mieten (68.853,71 DM) unberücksichtigt gelassen hat. Die Vor-\n\naussetzungen der Übergabe des Grundstücks und des damit verbundenen\n\nÜbergangs der Nutzungen auf die Klägerin waren mit Eingang des Restkauf-\n\npreises auf dem Anderkonto am 31. Dezember 1993 nicht erfüllt. Denn die\n\n\"Kaufpreisbelegung\" im Sinne des Kaufvertrages ist mit der Erfüllung der Hin-\n\nterlegungspflicht der Klägerin identisch. Solange - von ihrer Seite - die Voraus-\n\nsetzungen zur Auszahlung des Kaufpreises an die Beklagte nicht geschaffen\n\nwaren, sollten ihr auch die Nutzungen nicht zustehen. Das Berufungsgericht\n\nwird deshalb zu prüfen haben, auf welche Höhe sich die von der Klägerin zwi-\n\nschen Januar und Juni 1994 gezogenen Nutzungen, die insbesondere im Hin-\n\nblick auf zu verrechnende Aufwendungen streitig sind, belaufen.\n\nTropf\n\nLambert-Lang\n\n Krüger\n\nKlein\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_338-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-12/v-zr-338-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_338-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_338-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-12/v-zr-338-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_338-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:37.474068+00:00"}}