{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_316-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-03-22","aktenzeichen":"V ZR 316/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"DDR:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313 Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels kei- ner Form.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 316/00\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nDDR:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313\n\nDie Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der\n\nDDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels kei-\n\nner Form.\n\nBGH, Beschl. v. 22. März 2001- V ZR 316/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein\n\nund Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2000 wird\n\nnicht angenommen.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-\n\nsion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 38.344 DM\n\nGründe:\n\n§ 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftli-\n\nchen Aufgabe des im \"Überlassungsvertrag\" vom 18. September 1981 vorbe-\n\nhaltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickelten\n\nGrundsätze zur formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge nach\n\nVollzug des Eigentumswechsels (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971,\n\nV ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente\n\n§ 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 BGB\n\nverfolgt (dazu Senat BGHZ 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen Leitung\n\ndes Grundstücksverkehrs (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehmi-\n\ngungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.F. v. 15.\n\nDezember 1977 (GBl. I 73). Die Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte das\n\nErfordernis der Genehmigung an das \"dingliche\" Geschäft an (§ 2 GVVO:\n\n\"Übertragung\" des Eigentums; \"Verzicht\" auf dieses; \"Erwerb\" in verschiedenen\n\nweiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt die\n\nVerordnung nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponente\n\nhaben (\"Abschluß und Änderung eines Vertrages über die Nutzung eines\n\nlandwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks\"). Den Zwek-\n\nken des Genehmigungsverfahrens (Preisüberwachung, rationelle Bodennut-\n\nzung) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Preis-\n\nüberwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zu\n\nnutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um Vorbehalte\n\nder Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibt\n\nsich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, die\n\nstaatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. Rohde u.a., Bodenrecht,\n\n1989 S. 255). Die Wohnraumlenkungsverordnung in der hier maßgebenden\n\nFassung vom 14. November 1967 (GBl. II 733) schloß Wohnungen im Eigen-\n\nheim zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur,\n\nwenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum inne\n\nhatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben.\n\nIndessen entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraum\n\nnicht dem Zugriff des staatlichen Lenkungsorgans (Rat des Kreises). Eine\n\nÜberlassung an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie war\n\nVoraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99\n\nZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten Wohn-\n\nbefugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (anders\n\nbeim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines Woh-\n\nnungsmietvertrags war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich auf\n\ndie Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die Abänderungsverein-\n\nbarung vom 18. August 1983 liegt mithin außerhalb des staatlichen Lenkungs-\n\nmechanismus.\n\nWenzel\n\ngehin-\n\nTropf\n\nRiBGH Schneider ist infolge Ur-\n\nlaub an der Unterschrift\ndert.\n\nKarlsruhe, den 3. April 2001\n Der Vorsitzende\n Wenzel\n\nKlein\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_316-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-22/v-zr-316-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_316-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_316-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-22/v-zr-316-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_316-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:01.435411+00:00"}}