{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_296-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"V ZR 296/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 301, 304 Ein Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wenn der Beklagte hinsichtlich des Restes negative Feststellungswiderklage erhoben hat, nur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 296/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 301, 304\n\nEin Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wenn\n\nder Beklagte hinsichtlich des Restes negative Feststellungswiderklage erhoben hat,\n\nnur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen.\n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 296/00 - OLG Celle\n\n LG Verden\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Schneider, Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen haben die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung\n\nvon Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags in Höhe von\n\n500.000 DM in Anspruch genommen. Ihren Gesamtschaden haben sie auf 3,5\n\nbis 4,5 Mio. DM veranschlagt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat\n\ndie Beklagte Widerklage auf Feststellung erhoben, daß den Klägerinnen auch\n\nüber den Betrag von 500.000 DM hinaus kein Schadensersatzanspruch aus\n\ndem Kaufvertrag zusteht. Das Oberlandesgericht hat der Klage dem Grunde\n\nnach stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, \"soweit sie sich gegen den\n\nGrund des Anspruchs richtet\".\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wie-\n\nderherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt und den Widerklageantrag\n\nweiterverfolgt, soweit ihn das Oberlandesgericht abgewiesen hat. Die Klägerin-\n\nnen beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Meinung des Berufungsgerichts ist \"der Rechtsstreit zur Entschei-\n\ndung zum Grund reif, während die Schadenshöhe - und auch die negative\n\nFeststellungswiderklage, soweit sie einen über 500.000 DM hinausgehenden\n\nSchaden leugnet - noch der Aufklärung bedarf\". Die Widerklage sei nicht be-\n\ngründet, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet. Von einer\n\n\"endgültigen Abweisung\" der Widerklage habe das Berufungsgericht abgese-\n\nhen, \"weil theoretisch in Betracht komme, daß der Schaden der Klägerinnen\n\nunterhalb der eingeklagten 500.000 DM liege, sie sich aber gleichwohl höherer\n\nAnsprüche berühmten, denn dann wäre die Widerklage jedenfalls zur Höhe\n\nbegründet\".\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\nDas Grundurteil über den Zahlungsanspruch der Klägerinnen konnte im\n\nHinblick darauf, daß Gegenstand der leugnenden Widerklage ein weiterer Teil\n\ndes Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung war, nicht für sich\n\nallein ergehen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts zur Widerklage ist in-\n\nhaltlich unzulässig. Das Berufungsurteil hat insgesamt keinen Bestand.\n\n1. Der Ausspruch zur Zahlungsklage stellt zwar kein Teilurteil (§ 301\n\nZPO) dar, da er sich nur zum Grund der Schadensersatzforderung äußert, von\n\neiner Endentscheidung mithin absieht. Der Grund, der dafür maßgeblich ist, ein\n\nisoliertes Endurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs abzulehnen,\n\nnämlich die Gefahr widerstreitender Entscheidungen (BGHZ 107, 236, 242\n\nm.w.N.), gilt aber auch für das Grundurteil. Denn dieses bejaht alle Elemente\n\ndes nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs mit Ausnahme der Anspruchs-\n\nhöhe. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes geht die Bindung, die das Grundur-\n\nteil nach § 318 ZPO entfaltet (BGH, Urt. v. 14. April 1987, IX ZR 149/86, LM\n\nZPO § 318 Nr. 14), nicht weiter als die Rechtskraft (§ 322 ZPO) im Falle des\n\nTeilurteils. Die bindende Wirkung ist auf das Betragsverfahren zu dem Teil des\n\nAnspruchs beschränkt, der dem Grunde nach bejaht worden ist (BGH, Urt. v.\n\n2. Februar 1984, III ZR 13/83, NJW 1985, 496). Der Umstand, daß die vom\n\nZahlungsantrag nicht erfaßte Forderung, nämlich der Anspruch auf Zahlung\n\nweiterer 3,5 bis 4,5 Mio. DM, deren sich die Klägerinnen berühmen, Gegen-\n\nstand einer Widerklage ist (zum Zusammentreffen von Zahlungantrag und po-\n\nsitivem Feststellungsantrag vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98,\n\nWM 2000, 873), bleibt für die Gefahr einer abweichenden Entscheidung, mithin\n\nfür das Verbot der isolierten Teilentscheidung oder, wie hier, eines Grundur-\n\nteils über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, ohne Bedeutung. Die Gefahr\n\nwidersprüchlicher Entscheidungen besteht hier wie dort. Um diese Gefahr aus-\n\nzuräumen, wäre das Grundurteil mithin nur statthaft gewesen, wenn es das Be-\n\nrufungsgericht mit einer Entscheidung über die Widerklage verbunden hätte,\n\ndie die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse ausschließt.\n\n2. Dies ist nicht der Fall, denn der Ausspruch zur Widerklage ist inhalt-\n\nlich unzulässig. Er geht auf ein unzutreffendes Verständnis des Anspruchs-\n\ngrundes zurück. Aus dem Urteil, das den Zahlungsanspruch dem Grunde nach\n\nfür gerechtfertigt erklärt, leitet das Berufungsgericht her, die Widerklage müsse\n\nunbegründet sein, soweit sie sich gegen den Grund des geleugneten An-\n\nspruchs wendet; soweit sie sich gegen dessen Höhe richtet, sei es aber (theo-\n\nretisch) möglich, daß sie Erfolg habe. Das ist ein Widerspruch in sich. Zum An-\n\nspruchsgrund des Schadensersatzes zählt, daß der Schaden jedenfalls in ir-\n\ngendeiner Höhe entstanden ist, wobei die Rechtsprechung es zum Erlaß eines\n\nGrundurteils genügen läßt, wenn hierfür eine (hohe) Wahrscheinlichkeit be-\n\nsteht (Senat BGHZ 110, 201; BGHZ 126, 219). Die Abweisung der leugnenden\n\nFeststellungsklage setzt voraus, daß dem Beklagten, bei leugnender Widerkla-\n\nge dem Kläger, der Nachweis, daß ihm ein Schaden in irgendeiner Höhe ent-\n\nstanden ist (zu Beweislast und Beweismaß bei der negativen Feststellungskla-\n\nge vgl. BGH, Urt. v. 2. März 1993, VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716), gelingt; wird\n\nein bezifferter Anspruch geleugnet, kommt, wenn der Schadensnachweis nur\n\nzum Teil erfolgt, eine teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung in Fra-\n\nge. Der Erfolg der negativen Feststellungsklage setzt mithin umgekehrt das\n\nScheitern des Nachweises des Schadens voraus. Ist diese Frage, wovon das\n\nBerufungsgericht im Streitfall ausgeht, noch offen, ist die Feststellungsklage\n\nnicht entscheidungsreif. Die ihrer äußeren Form nach teils stattgebende, teils\n\nabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts über die negative Feststel-\n\nlungswiderklage stellt der Sache nach eine - negative - Zwischenentscheidung\n\nüber alle Elemente des behaupteten Schadensersatzanspruchs, mit Ausnahme\n\nder Frage des Entstehens eines Schadens, dar. Ein Zwischenurteil über Ele-\n\nmente eines Anspruchs ist im Verfahrensrecht aber nicht vorgesehen. Eine\n\nmaterielle Zwischenfeststellung kann nur zum Grund des Anspruchs insgesamt\n\nergehen (§ 304 ZPO).\n\n3. Im Streitfalle hätte das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs\n\nnur in Verbindung mit einer, sei es die begehrte negative Feststellung ausspre-\n\nchenden, sei es sie versagenden Entscheidung über die Widerklage erfolgen\n\nkönnen. Eine Entscheidung über die negative Feststellungsklage durch Grun-\n\ndurteil scheidet dagegen aus, denn ein Anspruch kann nicht dem Grunde nach\n\ngeleugnet, der Höhe nach aber bejaht werden. Nach Zurückverweisung der\n\nSache wird das Berufungsgericht zu Grund und Höhe der Klage sowie zur Wi-\n\nderklage erneut zu befinden haben, wobei es ihm freisteht, im rechtlich zuläs-\n\nsigem Rahmen von den Möglichkeiten des Erlasses eines Grundurteils oder\n\nTeilurteils Gebrauch zu machen.\n\n4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vor-\n\nbehalten. Für die Revisionsinstanz hat der Senat von der Möglichkeit des § 8\n\nGKG Gebrauch gemacht.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nSchneider\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-22/v-zr-296-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-22/v-zr-296-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:35.969968+00:00"}}